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Document 12012P041

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
TITEL V - BÜRGERRECHTE
Artikel 41 - Recht auf eine gute Verwaltung

OJ C 326, 26.10.2012, p. 403–404 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/char_2012/art_41/oj

26.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/391


CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

TITEL V

BÜRGERRECHTE

Artikel 41

Recht auf eine gute Verwaltung

(1)   Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

(2)   Dieses Recht umfasst insbesondere

a)

das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,

b)

das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,

c)

die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

(3)   Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)   Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.


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