EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02019R2035-20191205

Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2035/2019-12-05

02019R2035 — DE — 05.12.2019 — 000.004


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 191 vom 16.6.2020, S.  3 (2019/2035)

►C2

Berichtigung, ABl. L 267 vom 14.8.2020, S.  6 (2019/2035)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern

(Text von Bedeutung für den EWR)



TEIL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt in Bezug auf:

a) 

für gehaltene Landtiere und für Bruteier registrierte und zugelassene Betriebe;

b) 

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der nachstehenden gehaltenen Landtiere:

i) 

Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae (Huftiere);

ii) 

Hunde, Katzen und Frettchen;

iii) 

in Gefangenschaft gehaltene Vögel;

iv) 

Bruteier;

v) 

Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden.

(2)  In Teil II Titel I Kapitel 1 sind die Anforderungen an die Registrierung von Transportunternehmern festgelegt, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren.

(3)  Für Unternehmer von Betrieben, die für den Auftrieb bestimmter Equiden genutzt werden, und für Unternehmer von Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind in Teil II Titel I Kapitel 2 Ausnahmen von der Anforderung vorgesehen, bei der zuständigen Behörde die Zulassung zu beantragen.

In diesem Kapitel sind auch die Anforderungen an die Zulassung folgender Arten von Betrieben festgelegt:

a) 

Betriebe zum Auftrieb von Huftieren und Geflügel, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen oder die Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen;

b) 

Brütereien, aus denen Bruteier oder Eintagsküken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;

c) 

Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen.

Diese Anforderungen betreffen die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachungsmaßnahmen, Einrichtungen und Ausrüstung, das Personal und die Aufsicht durch die zuständige Behörde.

(4)  In Teil II Titel I Kapitel 3 sind die Anforderungen an die Zulassung folgender Arten von Betrieben festgelegt:

a) 

Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;

b) 

Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;

c) 

Kontrollstellen;

d) 

von der Umwelt isolierte Hummelzuchtbetriebe, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;

e) 

Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, aus denen diese Tiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen.

Diese Anforderungen betreffen Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, Einrichtungen und Ausrüstung sowie die tierärztliche Aufsicht.

(5)  In Teil II Titel I Kapitel 4 sind die Anforderungen an die Genehmigung von geschlossenen Betrieben festgelegt, aus denen gehaltene Landtiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, Einrichtungen und Ausrüstung sowie tierärztliche Aufsicht.

(6)  In Teil II Titel II Kapitel 1 sind die Informationspflichten der zuständigen Behörde festgelegt in Bezug auf ihre Verzeichnisse für:

a) 

Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden;

b) 

Brütereien;

c) 

Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren;

d) 

Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen.

(7)  In Teil II Titel II Kapitel 2 sind die Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse zugelassener Betriebe gemäß Teil II Titel I Kapitel 2, 3 und 4 festgelegt.

(8)  In Teil II Titel III Kapitel 1 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für Unternehmer zusätzlich zu denjenigen in Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für die folgenden Arten registrierter oder zugelassener Betriebe gelten:

a) 

alle Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden;

b) 

Betriebe, in denen folgende Arten gehalten werden:

i) 

Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine;

ii) 

Equiden;

iii) 

Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel;

iv) 

Hunde, Katzen und Frettchen;

v) 

Honigbienen;

c) 

Wanderzirkusse und Dressurnummern;

d) 

Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen;

e) 

Kontrollstellen;

f) 

Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten;

g) 

geschlossene Betriebe.

(9)  In Teil II Titel III Kapitel 2 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für Unternehmer von registrierten oder zugelassenen Brütereien zusätzlich zu denjenigen in Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten.

(10)  In Teil II Titel III Kapitel 3 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für registrierte Transportunternehmer zusätzlich zu denjenigen in Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten.

(11)  In Teil II Titel III Kapitel 4 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für Unternehmer, die Auftriebe durchführen, zusätzlich zu denjenigen in Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten, und zwar für

a) 

Unternehmer registrierter oder zugelassener Betriebe, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen;

b) 

Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen;

c) 

Unternehmer von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind.

(12)  In Teil III Titel I bis IV sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden festgelegt, einschließlich Mitteln zur Identifizierung, Dokumentation und elektronischen Datenbanken.

(13)  In Teil III Titel V Kapitel 1 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen festgelegt, einschließlich derjenigen für Heimtiere, wenn sie zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

(14)  In Teil III Titel V Kapitel 2 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Camelidae und Cervidae festgelegt.

(15)  In Teil III Titel V Kapitel 3 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln festgelegt.

(16)  In Teil III Titel V Kapitel 4 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren festgelegt.

(17)  In Teil III Titel VI sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern festgelegt.

(18)  In Teil III Titel VII sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Equiden, Cervidae und Camelidae nach deren Eingang in die Union festgelegt.

(19)  In Teil IV sind hinsichtlich der Richtlinien 64/432/EWG und 92/65/EWG, der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000, (EG) Nr. 21/2004 und (EG) Nr. 1739/2005, der Richtlinien 2008/71/EG, 2009/156/EG, 2009/158/EG sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 bestimmte Übergangsmaßnahmen festgelegt in Bezug auf:

a) 

die Registrierung und Zulassung von Betrieben;

b) 

die Identifizierung gehaltener Landtiere;

c) 

die Verbringungs- und Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden;

d) 

das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

▼C2

1. 

„Hund“ ein gehaltenes Tier der Art Canis lupus;

2. 

„Katze“ ein gehaltenes Tier der Art Felis silvestris;

3. 

„Frettchen“ ein gehaltenes Tier der Art Mustela putorius furo;

▼B

4. 

„Transportart“ die Art und Weise der Beförderung, z. B. auf dem Land-, Schienen-, Luft- oder Wasserweg;

5. 

„Transportmittel“ Straßen- oder Schienenfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge;

6. 

„Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter 72 Stunden ist;

7. 

„Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen“ einen Betrieb, in dem derartige Tiere desselben Gesundheitszustands aus mehreren Betrieben aufgetrieben werden;

8. 

„Tierheim“ einen Betrieb, in dem vormals streunende, verwilderte, verloren gegangene, ausgesetzte oder konfiszierte Landtiere gehalten werden, deren jeweiliger Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Betrieb möglicherweise nicht bekannt ist;

9. 

„Kontrollstellen“ Kontrollstellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1255/97;

10. 

„von der Umwelt isolierter Zuchtbetrieb“ einen Betrieb, dessen bauliche Strukturen einhergehend mit strikten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren eine wirksame Isolierung der Tierzucht von den verbundenen Einrichtungen und von der Umwelt gewährleisten;

▼C2

11. 

„Hummeln“ Tiere der zur Gattung Bombus gehörenden Arten;

▼B

12. 

„Primaten“ Tiere der zur Ordnung der Primaten gehörenden Arten, mit Ausnahme des Menschen;

13. 

„Honigbienen“ Tiere der Art Apis mellifera;

14. 

„Betriebstierarzt“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten im Quarantänebetrieb für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, oder im geschlossenen Betrieb im Sinne dieser Verordnung zuständig ist;

15. 

„individuelle Registrierungsnummer“ eine Nummer, die die zuständige Behörde einem registrierten Betrieb gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 zuweist;

16. 

„individuelle Zulassungsnummer“ eine Nummer, die die zuständige Behörde einem von ihr gemäß den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Betrieb zuweist;

17. 

„individueller Code“ den individuellen Code, mit dem Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 nachkommen, sicherzustellen, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden, und der in der in Artikel 109 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgesehenen elektronischen Datenbank des Mitgliedstaats erfasst ist;

18. 

„Identifizierungscode des Tieres“ den individuellen Code, den das an dem Tier angebrachte Mittel zur Identifizierung anzeigt, der folgende Elemente umfasst:

a) 

den Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Identifizierungsmittel an dem Tier angebracht wurde,

b) 

gefolgt von der dem Tier zugewiesenen numerischen individuellen Identifizierungsnummer von höchstens zwölf Ziffern;

19. 

„Rind“ ein Huftier der Gattungen Bison, Bos (einschließlich der Untergattungen Bos, Bibos, Novibos, Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;

20. 

„Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;

21. 

„Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;

22. 

„Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;

23. 

„elektronisches Kennzeichen“ eine Kennzeichnung mit Radiofrequenz-Identifizierung (RFID);

24. 

„Equiden“ Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen;

25. 

„elektronische Datenbank“ eine elektronische Datenbank in Bezug auf gehaltene Landtiere gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429.

26. 

„Lieferkette“ eine integrierte Produktionskette mit einem gemeinsamen Gesundheitsstatus in Bezug auf gelistete Seuchen, die aus einem Kooperationsnetz spezialisierter Betriebe besteht, die von der zuständigen Behörde für die Zwecke des Artikel 53 zugelassen wurden und zwischen denen Schweine zum Durchlaufen des Produktionszyklus verbracht werden;

27. 

„einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument“ das einzige, lebenslang gültige Dokument, mit dem Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 nachkommen, sicherzustellen, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden;

28. 

„Zuchtverband“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation oder öffentliche Einrichtung mit Ausnahme der zuständigen Behörden, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Durchführung eines Zuchtprogramms bei reinrassigen Zuchttieren, die in ein von ihr geführtes oder angelegtes Zuchtbuch eingetragen sind, anerkannt ist;

29. 

„Zuchtstelle“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation, ein privates Unternehmen oder eine Tierhalterorganisation oder einen amtlichen Dienst in einem Drittland, der/die/das im Hinblick auf reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen oder -equiden bzw. im Hinblick auf Hybridzuchtschweine von diesem Drittland im Zusammenhang mit der Verbringung von Zuchttieren zu Zuchtzwecken in die Union akzeptiert worden ist;

30. 

„registrierter Equide“:

a) 

ein reinrassiges Zuchttier der Art Equus caballus und Equus asinus, das in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 oder 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen ist oder aber für eine Eintragung dort infrage kommt;

b) 

ein gehaltenes Tier der Art Equus caballus, das bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert ist („registriertes Pferd“);

31. 

„Camelidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Camelidae;

32. 

„Cervidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Cervidae;

33. 

„Rentier“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Art Rangifer tarandus;

34. 

„Wanderzirkus“ einen Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit Tieren oder Dressurnummern, der darauf ausgelegt ist, zwischen Mitgliedstaaten hin- und herzuziehen;

35. 

„Dressurnummer“ eine Nummer mit Tieren, die zum Zwecke einer Tierschau oder eines Jahrmarkts gehalten werden und die Teil eines Zirkus sein können;

36. 

„Zuchtgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;

37. 

„Bestand“ sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltenen Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen.



TEIL II

REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, VERZEICHNISSE UND FÜHREN VON AUFZEICHNUNGEN



TITEL I

REGISTRIERUNG UND ZULASSUNG VON TRANSPORTUNTERNEHMERN UND UNTERNEHMERN VON BETRIEBEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE



KAPITEL 1

Registrierung von Transportunternehmern, die gehaltene Landtiere, ausgenommen Huftiere, zwischen Mitgliedstaaten und in Drittländer transportieren

Artikel 3

Registrierungspflichten von Transportunternehmern, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel transportieren

(1)  Transportunternehmer, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, übermitteln der zuständigen Behörde zum Zwecke der Registrierung gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 vor Aufnahme derartiger Tätigkeiten folgende Informationen:

a) 

Name und Anschrift des betreffenden Transportunternehmers;

b) 

Tierart, deren Transport geplant ist;

c) 

Transportart;

d) 

Transportmittel.

(2)  Gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen transportierende Transportunternehmer gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über die Anzahl der Tiere, deren Transport geplant ist.

(3)  Geflügel transportierende Transportunternehmer gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über die Geflügelkategorien, deren Transport geplant ist.

(4)  Transportunternehmer im Sinne des Absatzes 1 informieren die zuständige Behörde über

a) 

Änderungen hinsichtlich der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Aspekte;

b) 

die Einstellung der Transporttätigkeit.



KAPITEL 2

Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren und Geflügel genutzt werden, sowie von Brütereien und Geflügelbetrieben

Artikel 4

Ausnahmeregelungen für Unternehmer von Betrieben, die für den Auftrieb bestimmter Equiden genutzt werden, sowie von Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln von der Anforderung, bei der zuständigen Behörde eine Zulassung zu beantragen

Die Unternehmer der folgenden Betriebe beantragen keine Zulassung ihrer Betriebe bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429:

a) 

Betriebe, die für den Auftrieb von Equiden genutzt werden, wenn diese Tiere zu Turnieren, Rennen, Tierschauen, Trainingszwecken, kollektiven Freizeitaktivitäten oder Arbeitsmaßnahmen oder zu Zuchtzwecken zusammengeführt werden;

b) 

Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln.

Artikel 5

Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden

Bei der Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden und aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen bzw. die diese Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:

a) 

Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b) 

Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung;

c) 

Nummer 3 in Bezug auf das Personal;

d) 

Nummer 4 in Bezug auf die Aufsicht durch die zuständige Behörde.

Artikel 6

Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden

Bei der Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden und aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen bzw. die diese Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 2 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:

a) 

Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b) 

Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung;

c) 

Nummer 3 in Bezug auf das Personal;

d) 

Nummer 4 in Bezug auf die Aufsicht durch die zuständige Behörde.

Artikel 7

Anforderungen an die Zulassung von Brütereien

Bei der Zulassung von Brütereien, aus denen Bruteier von Geflügel oder Eintagsküken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Anhang I Teil 3 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b) 

Anhang I Teil 3 Nummer 2 und Anhang II Teile 1 und 2 hinsichtlich der Überwachung;

c) 

Anhang I Teil 3 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung;

d) 

Anhang I Teil 3 Nummer 4 in Bezug auf das Personal;

e) 

Anhang I Teil 3 Nummer 5 in Bezug auf die Aufsicht durch die zuständige Behörde.

Artikel 8

Anforderungen an die Zulassung von Geflügelbetrieben

Bei der Zulassung von Geflügelbetrieben, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Anhang I Teil 4 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b) 

Anhang I Teil 4 Nummer 2 und Anhang II Teil 2 in Bezug auf die Überwachung;

c) 

Anhang I Teil 4 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.



KAPITEL 3

Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden

Artikel 9

Pflicht der Unternehmer bestimmter Arten von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden, bei der zuständigen Behörde die Zulassung zu beantragen

Die Unternehmer der folgenden Arten von Betrieben beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und nehmen ihre Tätigkeit erst auf, nachdem ihr Betrieb zugelassen wurde:

a) 

Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

b) 

Tierheime für Hunden, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

c) 

Kontrollstellen;

d) 

von der Umwelt isolierte Zuchtbetriebe für Hummeln, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

e) 

Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, aus denen diese Tiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

Artikel 10

Anforderungen an die Zulassung von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen

Bei der Zulassung von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 5 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:

a) 

Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b) 

Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 11

Anforderungen an die Zulassung von Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen

Bei der Zulassung von Tierheimen, aus denen Hunde, Katzen und Frettchen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 5 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:

a) 

Nummer 2 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b) 

Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 12

Anforderungen an die Zulassung von Kontrollstellen

Bei der Zulassung von Kontrollstellen stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Kontrollstellen die folgenden in Anhang I Teil 6 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:

a) 

Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b) 

Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 13

Anforderungen an die Zulassung von von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln

Bei der Zulassung von von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln, aus denen Hummeln in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 7 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:

a) 

Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und Überwachungsmaßnahmen;

b) 

Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 14

Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten

Bei der Zulassung von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, aus denen diese Tiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 8 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:

a) 

Nummer 1 in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b) 

Nummer 2 in Bezug auf Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen;

c) 

Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 15

Pflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten

Die Unternehmer der in Artikel 14 genannten Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten:

▼C1

a) 

treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung von tierärztlichen Nekropsieuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen im Betrieb oder in einem Labor;

▼B

b) 

sichern sich auf vertraglicher oder anderer rechtlicher Grundlage die Dienste eines Betriebstierarztes, der für Folgendes zuständig ist:

i) 

die Aufsicht über die Tätigkeiten des Betriebs und die Einhaltung der in Artikel 14 festgelegten Anforderungen an die Zulassung;

ii) 

die Überprüfung des in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchenüberwachungsplans, wann immer dies erforderlich ist und mindestens einmal jährlich.



KAPITEL 4

Genehmigung von geschlossenen Betrieben, aus denen Landtiere innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen

Artikel 16

Anforderungen an die Genehmigung des Status geschlossener Betriebe für Landtiere

Bei der Genehmigung eines geschlossenen Betriebs für Landtiere, die innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 9 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:

a) 

Nummer 1 in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b) 

Nummer 2 in Bezug auf Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen;

c) 

Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Artikel 17

Pflichten der Unternehmer von geschlossenen Betrieben für Landtiere

Die Unternehmer der in Artikel 16 genannten geschlossenen Betriebe für Landtiere:

▼C1

a) 

treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung von tierärztlichen Nekropsieuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen im Betrieb oder in einem Labor;

▼B

b) 

sichern sich auf vertraglicher oder anderer rechtlicher Grundlage die Dienste eines Betriebstierarztes, der für Folgendes zuständig ist:

i) 

die Aufsicht über die Tätigkeiten des Betriebs und die Einhaltung der in Artikel 16 festgelegten Anforderungen an die Zulassung;

ii) 

die Überprüfung des in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchenüberwachungsplans, wann immer dies erforderlich ist und mindestens einmal jährlich.



TITEL II

VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ZU FÜHRENDE VERZEICHNISSE DER REGISTRIERTEN UND ZUGELASSENEN TRANSPORTUNTERNEHMER UND UNTERNEHMER VON BETRIEBEN



KAPITEL 1

Verzeichnisse der bei der zuständigen Behörde registrierten Betriebe, Transportunternehmer und Unternehmer

Artikel 18

Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und der Brütereien

Die zuständige Behörde nimmt in ihr Verzeichnis der bei ihr registrierten Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und der bei ihr registrierten Brütereien folgende Informationen zu jedem Betrieb auf:

a) 

die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;

b) 

das Datum der Registrierung bei der zuständigen Behörde;

c) 

den Namen und die Anschrift des Unternehmers des Betriebs;

d) 

die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Betriebsstandorts;

e) 

eine Beschreibung der Einrichtungen des Betriebs;

f) 

die Art des Betriebs;

g) 

die Arten, Kategorien und die Anzahl von Landtieren oder Bruteiern, die in dem Betrieb gehalten bzw. produziert werden;

h) 

den Zeitraum, in dem Tiere oder Bruteier in dem Betrieb gehalten bzw. produziert werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich saisonaler Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen;

i) 

den Gesundheitsstatus des Betriebs, für den Fall, dass ein solcher von der zuständigen Behörde ausgewiesen wurde;

j) 

Einschränkungen bei der Verbringung von Tieren, Bruteiern oder Erzeugnissen in den und aus dem Betrieb, sofern derartige Einschränkungen von der zuständigen Behörde verhängt wurden;

k) 

das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 19

Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel transportieren

(1)  Die zuständige Behörde nimmt für jeden der bei ihr registrierten Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, folgende Informationen in ihr Verzeichnis der Transportunternehmer auf:

a) 

die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;

b) 

das Datum der Registrierung bei der zuständigen Behörde;

c) 

den Namen und die Anschrift des Unternehmers;

d) 

die Tierart, für die der Transport geplant ist;

e) 

die Transportart;

f) 

das Transportmittel;

g) 

das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

(2)  Für jeden gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen transportierenden Transportunternehmer gemäß Absatz 1 nimmt die zuständige Behörde in ihr Verzeichnis der Transportunternehmer Informationen zur Anzahl der Tiere auf, deren Transport geplant ist.

(3)  Für jeden Geflügel transportierenden Transportunternehmer gemäß Absatz 1 nimmt die zuständige Behörde in ihr Verzeichnis der Transportunternehmer Informationen zu den Geflügelkategorien auf, deren Transport geplant ist.

Artikel 20

Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen

Die zuständige Behörde nimmt für jeden der bei ihr registrierten Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, einschließlich Unternehmern, die diese Tiere kaufen und verkaufen, folgende Informationen in ihr Verzeichnis der Unternehmer auf:

a) 

die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;

b) 

das Datum der Registrierung bei der zuständigen Behörde;

c) 

den Namen und die Anschrift des Unternehmers;

d) 

die Arten und Kategorien der gehaltenen Huftiere, die aufgetrieben werden sollen, und des gehaltenen Geflügels, das aufgetrieben werden soll;

e) 

das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.



KAPITEL 2

Verzeichnisse der von der zuständigen Behörde zugelassenen Betriebe

Artikel 21

Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der zugelassenen Betriebe

Die zuständige Behörde nimmt für jeden der gemäß Teil II Titel I Kapitel 2, 3 und 4 zugelassenen Betriebe die folgenden Informationen in ihr Verzeichnis auf:

a) 

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer;

b) 

das Datum der von der zuständigen Behörde erteilten Zulassung bzw. das Datum einer Aussetzung oder eines Entzugs einer solchen Zulassung;

c) 

den Namen und die Anschrift des Unternehmers;

d) 

die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Betriebsstandorts;

e) 

eine Beschreibung der Einrichtungen des Betriebs;

f) 

die Art des Betriebs;

g) 

die Arten, Kategorien und die Anzahl von Landtieren bzw. Bruteiern oder Eintagsküken, die in dem Betrieb gehalten bzw. produziert werden;

h) 

den Zeitraum, in dem Tiere in dem Betrieb gehalten werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich saisonaler Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen;

i) 

den Gesundheitsstatus des Betriebs, für den Fall, dass ein solcher von der zuständigen Behörde ausgewiesen wurde;

j) 

von der zuständigen Behörde verhängte Einschränkungen bei der Verbringung von Tieren oder von Zuchtmaterial in den und aus dem Betrieb, sofern derartige Einschränkungen verhängt wurden;

k) 

das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.



TITEL III

PFLICHTEN DER UNTERNEHMER ZUR FÜHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN ZUSÄTZLICH ZU DEN IN DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 VORGESEHENEN



KAPITEL 1

Unternehmer von Betrieben, die bei der zuständigen Behörde registriert oder von ihr zugelassen sind

Artikel 22

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer aller Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden

Die Unternehmer aller registrierten oder zugelassenen Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, zeichnen folgende Informationen auf:

a) 

den Identifizierungscode eines jeden im Betrieb gehaltenen gekennzeichneten Tieres, wie auf dem Identifizierungsmittel — falls angebracht — angezeigt;

b) 

die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Tiere, wenn diese aus einem anderen Betrieb stammen;

c) 

die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Tiere, wenn diese für einen anderen Betrieb bestimmt sind.

Artikel 23

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gehalten werden

(1)  Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gehalten werden, zeichnen folgende Informationen über diese Tiere auf:

a) 

das Geburtsdatum eines jeden Tieres, das in dem Betrieb gehalten wird;

b) 

das Datum des natürlichen Todes, der Schlachtung oder des Verlustes eines jeden Tieres in dem Betrieb;

c) 

die Art des elektronischen Kennzeichens oder der Tätowierung und die Lage, falls an dem Tier angebracht;

d) 

den ursprünglichen Identifizierungscode eines jedes gekennzeichneten Tieres, wenn dieser geändert wurde, und den Änderungsgrund.

(2)  Unternehmer von Betrieben, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, zeichnen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen nach Geburtsjahr eines jeden dieser Tiere auf, die in dem Betrieb gehalten werden.

(3)  Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, sind von der Pflicht zur Aufzeichnung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen befreit.

(4)  Sind Schafe, Ziegen oder Schweine, die in dem Betrieb gehalten werden, nur mit der individuellen Identifizierungsnummer ihres Geburtsbetriebs gekennzeichnet, so zeichnen die Unternehmer der Betriebe die in Absatz 1 genannten Informationen für jede Gruppe von Tieren mit derselben individuellen Identifizierungsnummer des Geburtsbetriebs sowie die Gesamtzahl der Tiere in dieser Gruppe auf.

(5)  Sind Schweine, die in dem Betrieb gehalten werden, nicht gemäß Artikel 53 gekennzeichnet, so

a) 

ist der Unternehmer des Betriebs nicht zur Aufzeichnung der in Absatz 1 genannten Informationen verpflichtet;

b) 

zeichnet der Unternehmer des Betriebs für jede Gruppe von Tieren, die aus seinem Betrieb verbracht werden, die Informationen gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 sowie die Gesamtzahl der Tiere dieser Gruppe auf.

Artikel 24

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Equiden gehalten werden

Die Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Equiden gehalten werden, zeichnen für jeden gehaltenen Equiden folgende Informationen auf:

a) 

den individuellen Code;

b) 

das Datum seiner Geburt im Betrieb;

c) 

das Datum des natürlichen Todes, des Verlustes oder der Schlachtung im Betrieb.

Artikel 25

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden

Unternehmer registrierter oder zugelassener Betriebe, in denen Geflügel gehalten wird, sowie Unternehmer von Betrieben, in denen in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, zeichnen folgende Informationen auf:

a) 

die Produktionsleistung für Geflügel;

b) 

die Morbiditätsrate im Betrieb für Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit Informationen über die Ursache.

Artikel 26

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Hunde, Katzen und Frettchen gehalten werden

Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Hunde, Katzen und Frettchen gehalten werden, zeichnen für jedes dieser Tiere folgende Informationen auf:

a) 

das Geburtsdatum;

b) 

das Datum des Todes oder des Verlusts im Betrieb.

Artikel 27

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Honigbienen gehalten werden

Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Honigbienen gehalten werden, zeichnen für jede Imkerei die Einzelheiten einer etwaigen vorübergehenden Wanderung der gehaltenen Bienenstöcke auf, die Informationen mindestens zu dem Ort einer jeden Wanderung, zum Datum des Beginns und der Beendigung sowie der Anzahl der verbrachten Bienenstöcke umfassen.

Artikel 28

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern

Unternehmer registrierter Wanderzirkusse und Dressurnummern zeichnen für jedes einzelne Tier folgende Informationen auf:

a) 

das Datum des Todes oder des Verlusts des Tieres in dem Betrieb;

b) 

den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der für die Tiere verantwortlich ist, oder des Heimtiereigentümers;

c) 

Einzelheiten der Wanderbewegungen von Wanderzirkussen und Dressurnummern.

Artikel 29

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen

Unternehmer zugelassener Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen zeichnen für jedes dieser Tiere folgende Informationen auf:

a) 

das geschätzte Alter sowie Geschlecht, Rasse oder Farbe;

b) 

das Datum der Anbringung oder das Datum des Auslesens des injizierbaren Transponders;

c) 

die an eintreffenden Tieren während des Isolationszeitraums gemachten Beobachtungen;

d) 

das Datum des Todes oder des Verlusts im Betrieb.

Artikel 30

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Kontrollstellen

Unternehmer zugelassener Kontrollstellen zeichnen das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels auf, von dem Tiere abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar.

Artikel 31

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten

Unternehmer zugelassener Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, zeichnen folgende Informationen auf:

a) 

das geschätzte Alter sowie das Geschlecht der im Betrieb gehaltenen Tiere;

b) 

das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar;

c) 

Einzelheiten zur Durchführung sowie Ergebnisse des in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe a vorgesehenen Seuchenüberwachungsplans;

d) 

die Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests sowie der Fleischuntersuchung, wie in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe b vorgesehen;

e) 

Einzelheiten zu Impfung und Behandlung empfänglicher Tiere, wie in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe c vorgesehen;

f) 

gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Beobachtungen, die während des Isolationszeitraums oder der Quarantäne gemacht wurden.

Artikel 32

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer geschlossener Betriebe

Unternehmer genehmigter geschlossener Betriebe zeichnen folgende zusätzliche Informationen auf:

a) 

das geschätzte Alter sowie das Geschlecht der im Betrieb gehaltenen Tiere;

b) 

das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar;

c) 

Einzelheiten zur Durchführung sowie Ergebnisse des in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe a vorgesehenen Seuchenüberwachungsplans;

d) 

die Ergebnisse von klinischen Prüfungen, Labortests und der Fleischuntersuchung, wie in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe b vorgesehen;

e) 

Einzelheiten zu Impfung und Behandlung empfänglicher Tiere, wie in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe c vorgesehen;

f) 

Einzelheiten zu Isolierung oder Quarantäne eintreffender Tiere, gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Isolierung und Quarantäne sowie Beobachtungen während Isolierung oder Quarantäne.



KAPITEL 2

Brütereien

Artikel 33

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Brütereien

Unternehmer registrierter oder zugelassener Brütereien zeichnen für jeden Bestand Folgendes auf:

a) 

Art und Anzahl der Eintagsküken oder Schlüpflinge anderer Arten oder der Bruteier in der Brüterei;

b) 

Verbringungen von Eintagsküken, Schlüpflingen anderer Arten und von Bruteiern in ihre bzw. aus ihren Betrieben, gegebenenfalls mit folgenden Informationen:

i) 

dem Herkunftsort oder dem vorgesehenen Bestimmungsort, gegebenenfalls einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Betriebs;

ii) 

dem Datum dieser Verbringungen;

c) 

die Anzahl der eingelegten Eier, die nicht bebrütet wurden, und ihr vorgesehener Bestimmungsort, gegebenenfalls einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Betriebs;

d) 

Schlupfergebnisse;

e) 

Einzelheiten zu etwaigen Impfprogrammen.



KAPITEL 3

Bei der zuständigen Behörde registrierte Transportunternehmer

Artikel 34

Aufzeichnungspflichten registrierter Transportunternehmer, die gehaltene Landtiere transportieren

Registrierte Transportunternehmer zeichnen für jedes zum Transport gehaltener Landtiere genutzte Transportmittel die folgenden zusätzlichen Informationen auf:

a) 

das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen;

b) 

die Daten und Uhrzeiten des Verladens der Tiere im Herkunftsbetrieb;

c) 

den Namen, die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des jeweiligen besuchten Betriebs;

d) 

die Daten und Uhrzeiten des Abladens der Tiere im Bestimmungsbetrieb;

e) 

die Daten und Orte der Reinigung, Desinfektion und Desinfestation des Transportmittels;

f) 

die Referenznummern der die Tiere begleitenden Dokumente.



KAPITEL 4

Unternehmer, die Auftriebe durchführen

Artikel 35

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen

Unternehmer registrierter oder zugelassener Betriebe, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, zeichnen folgende Informationen auf:

a) 

das Datum des Todes und des Verlusts von Tieren im Betrieb;

b) 

das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar;

c) 

die Referenznummern der Dokumente, die die Tiere begleiten müssen.

Artikel 36

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen

Registrierte Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, zeichnen für jedes der Tiere folgende Informationen im Falle eines Kaufs auf:

a) 

die individuelle Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Betriebs, der Auftriebe durchführt und den das Tier nach Verlassen des Herkunftsbetriebs und vor dem Kauf durchlaufen hat, sofern verfügbar;

b) 

das Kaufdatum;

c) 

den Namen und die Anschrift des Käufers des Tieres;

d) 

das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar;

e) 

die Referenznummern der Dokumente, die die Tiere begleiten müssen.

Artikel 37

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen

Unternehmer zugelassener Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen zeichnen das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels auf, auf das bzw. von dem die Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar.



TEIL III

RÜCKVERFOLGBARKEIT VON GEHALTENEN LANDTIEREN UND BRUTEIERN



TITEL I

RÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER RINDER



KAPITEL 1

Mittel und Methoden zur Identifizierung

Artikel 38

Pflichten der Unternehmer, die Rinder halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, deren Anbringung und Verwendung

(1)  Unternehmer, die Rinder halten, stellen sicher, dass Rinder mit einer herkömmlichen Ohrmarke im Sinne des Anhangs III Buchstabe a einzeln gekennzeichnet werden und dabei folgende Anforderungen erfüllt werden:

a) 

sie werden an beiden Ohren des Tieres angebracht, wobei der Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich auf dem Identifizierungsmittel angezeigt wird;

b) 

sie werden im Geburtsbetrieb an den Rindern angebracht;

c) 

sie dürfen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, entfernt, verändert oder ersetzt werden.

(2)  Unternehmer, die Rinder halten, können:

a) 

eine der in Absatz 1 genannten herkömmlichen Ohrmarken durch ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, zugelassenes elektronisches Kennzeichen ersetzen;

b) 

beide in Absatz 1 genannten herkömmlichen Ohrmarken durch ein elektronisches Kennzeichen ersetzen, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 1 genehmigt wurde.

Artikel 39

Von der zuständigen Behörde gewährte Ausnahmen für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer hinsichtlich der Identifizierung von Rindern, die zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken gehalten werden

(1)  Die zuständige Behörde kann Unternehmer geschlossener Betriebe und Unternehmer, die Rinder zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken halten, von den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen an die Identifizierung von Rindern ausnehmen.

(2)  Werden Ausnahmen gemäß Absatz 1 gewährt, stellt die zuständige Behörde sicher, dass mindestens eines der in Anhang III Buchstaben d und e aufgeführten Mittel zur Identifizierung von der zuständigen Behörde im Hinblick auf seine Anbringung bei Rindern genehmigt wird, die von Unternehmern gehalten werden, für die gemäß Absatz 1 dieses Artikels eine Ausnahme gilt.

Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung einer solchen Ausnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch die Unternehmer fest.

Artikel 40

Sonderbestimmungen für die Identifizierung von Rindern von Rassen, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden

Die zuständige Behörde kann Unternehmer, die Rinder von Rassen halten, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden, ermächtigen, diese Tiere nach Entfernen der herkömmlichen Ohrmarke gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a einzeln mit einem anderen Identifizierungsmittel zu kennzeichnen, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, sofern eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem gekennzeichneten Tier und seinem Identifizierungscode bestehen bleibt.

Artikel 41

Ersetzen der herkömmlichen Ohrmarke im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 bei gehaltenen Rindern

(1)  Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf alle oder bestimmte Kategorien von in ihrem Hoheitsgebiet gehaltenen Rindern genehmigen, dass eine der herkömmlichen Ohrmarken im Sinne des Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a durch eines der in Anhang III Buchstaben c, d und e aufgeführten Identifizierungsmittel ersetzt wird.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang III Buchstaben a, c, d und e genannten Identifizierungsmittel die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an;

b) 

sie sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, genehmigt.

(3)  Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für Folgendes fest:

a) 

Antrag durch Hersteller auf Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Rinder, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden;

b) 

Antrag durch Unternehmer, die Rinder halten, auf Zuteilung eines Identifizierungsmittels an ihren Betrieb.

(4)  Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiete gehaltenen Rinderrassen, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden, und machen diese Liste der Öffentlichkeit zugänglich.



KAPITEL 2

Elektronische Datenbank

Artikel 42

Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Rinder

Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen für jedes gehaltene Rind in einer elektronischen Datenbank im Einklang mit den folgenden Vorschriften:

a) 

der Identifizierungscode des Tieres muss aufgezeichnet werden;

b) 

die Art des elektronischen Kennzeichens gemäß Anhang III Buchstaben c, d und e, muss aufgezeichnet werden, sofern bei dem Rind verwendet;

c) 

in Bezug auf die Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:

i) 

die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;

ii) 

den Namen und die Anschrift des Unternehmers des Betriebs;

d) 

in Bezug auf jede Verbringung von Rindern in den bzw. aus dem Betrieb müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:

i) 

die individuelle Registrierungsnummer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe;

ii) 

das Zugangsdatum;

iii) 

das Abgangsdatum;

e) 

das Datum des natürlichen Todes, des Verlustes oder der Schlachtung eines Rinds im Betrieb muss aufgezeichnet werden.

Artikel 43

Vorschriften über den Austausch elektronischer Daten zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für Rinder

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre elektronischen Datenbanken für Rinder folgende Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie sind im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht gesichert;

b) 

sie enthalten mindestens die aktuellen in Artikel 42 vorgesehenen Informationen.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre elektronischen Datenbanken über ein Informationssystem verwaltet werden, das in der Lage ist, qualifizierte elektronische Signaturen für Mitteilungen zum Datenaustausch zu verwenden und zu verwalten, um die Nichtabstreitbarkeit folgender Punkte zu gewährleisten:

a) 

die Authentizität der ausgetauschten Mitteilungen, sodass der Ursprung der Mitteilung garantiert wird;

b) 

die Integrität der ausgetauschten Mitteilungen, sodass garantiert wird, dass die Mitteilung nicht verändert oder beschädigt wurde;

c) 

zeitbezogene Informationen über die ausgetauschten Mitteilungen, sodass garantiert wird, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt gesendet wurden.

(3)  Ein Mitgliedstaat meldet dem Mitgliedstaat, mit dem ein elektronischer Datenaustausch eingerichtet wurde, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Kenntnisnahme, jeden Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften oder jeden Integritätsverlust, der wesentliche Auswirkungen auf die Gültigkeit der Daten oder auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten hat.



KAPITEL 3

Identifizierungsdokument

Artikel 44

Identifizierungsdokument für gehaltene Rinder

Die Identifizierungsdokumente für gehaltene Rinder gemäß Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten folgende Informationen:

a) 

die Informationen gemäß Artikel 42 Buchstaben a bis d;

b) 

das Geburtsdatum eines jeden Tieres;

c) 

den Namen der ausstellenden zuständigen Behörde oder der Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde;

d) 

das Ausstellungsdatum.



TITEL II

RÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER SCHAFE UND ZIEGEN



KAPITEL 1

Mittel und Methoden zur Identifizierung

Artikel 45

Pflichten der Unternehmer, die gehaltene Schafe und Ziegen halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung

(1)  Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die vor Vollendung des zwölften Lebensmonats unmittelbar in einen Schlachthof verbracht werden sollen, stellen sicher, dass jedes dieser Tiere mindestens mit — an einem Ohr des Tieres angebracht — einer herkömmlichen Ohrmarke oder einem herkömmlichen Fesselband, wie in Anhang III Buchstabe a oder b aufgeführt, gekennzeichnet wird, wobei Folgendes sichtbar, lesbar und unauslöschlich angezeigt wird:

a) 

die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres

oder

b) 

der Identifizierungscode des Tieres.

(2)  Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die nicht vor Vollendung des zwölften Lebensmonats unmittelbar in einen Schlachthof verbracht werden sollen, stellen sicher, dass jedes dieser Tiere einzeln wie folgt gekennzeichnet wird:

a) 

mit einer konventionellen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, auf der der Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich angezeigt wird,

und

b) 

mit einem in Anhang III Buchstaben c bis f aufgeführten Identifizierungsmittel, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt wurde, in dem die Schafe und Ziegen gehalten werden, wobei der Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich angezeigt wird.

(3)  Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, stellen sicher, dass:

a) 

die Identifizierungsmittel im Geburtsbetrieb an den Schafen und Ziegen angebracht werden;

b) 

Identifizierungsmittel nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden.

(4)  Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, können:

a) 

eines der in Absatz 2 genannten genehmigten Identifizierungsmittel im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 46 Absätze 1, 2, 3 und 4 ersetzen;

b) 

beide in Absatz 2 dieses Artikels genannten Identifizierungsmittel durch ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schafe und Ziegen gehalten werden, genehmigtes elektronisches Kennzeichen im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 ersetzen.

Artikel 46

Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen, deren Anbringung und Verwendung

(1)  Abweichend von der Anforderung in Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a stellen Unternehmer, die Schafe und Ziegen einer Population von Tieren halten, deren Ohren von Geburt an zu klein für eine herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a sind, sicher, dass diese Tiere mit einem herkömmlichen Fesselband gemäß Buchstabe b des genannten Anhangs einzeln gekennzeichnet werden, das den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt.

(2)  Abweichend von der Anforderung in Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a können Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, die herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a durch eine Tätowierung gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs ersetzen, wobei der Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich angezeigt wird, sofern die zuständige Behörde die Verwendung eines Bolustransponders gemäß Buchstabe d des genannten Anhangs genehmigt hat.

(3)  Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b dürfen Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sowie Unternehmer, die Schafe oder Ziegen halten, die gemäß Artikel 48 von der Anbringung eines elektronischen Kennzeichens ausgenommen sind, das elektronische Kennzeichen durch eine Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g ersetzen, die den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt.

(4)  Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 können Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die entweder nach dem Auftrieb oder nach der Mast in einem anderen Betrieb zum Schlachthof verbracht werden sollen, jedes Tier mindestens mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe c kennzeichnen, die an einem Ohr des Tieres angebracht wird und die die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich sowie den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt, vorausgesetzt dass diese Tiere:

a) 

nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen

und

b) 

vor Vollendung des zwölften Lebensmonats geschlachtet werden.

Artikel 47

Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 2 für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer, die Tiere zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken halten

(1)  Die zuständige Behörde kann Unternehmer geschlossener Betriebe und Unternehmer, die Schafe und Ziegen zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken halten, von den Identifizierungsanforderungen nach Artikel 45 Absatz 2 ausnehmen, wenn die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2)  Die zuständige Behörde stellt sicher, dass sie entweder einen Bolustransponder gemäß Anhang III Buchstabe d oder einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e zur Identifizierung der in Absatz 1 genannten Schafe und Ziegen genehmigt hat und dass dieses genehmigte Identifizierungsmittel die Anforderungen des Artikels 48 Absatz 3 erfüllt.

Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung einer solchen Ausnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch die Unternehmer fest.

Artikel 48

Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 2 und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Identifizierungsmittel

(1)  Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmern, die Schafe oder Ziegen halten, gestatten, die in Anhang III Buchstaben c bis f aufgeführten Identifizierungsmittel durch eine herkömmliche Ohrmarke oder ein herkömmliches Fesselband gemäß Buchstabe a oder b des genannten Anhangs zu ersetzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Gesamtzahl der Schafe und Ziegen, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden und in einer elektronischen Datenbank erfasst sind, darf 600 000 nicht überschreiten

und

b) 

die gehaltenen Schafe und Ziegen sollen nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

(2)  Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmern, die Ziegen halten, gestatten, die in Anhang III Buchstaben c bis f aufgeführten Identifizierungsmittel durch eine herkömmliche Ohrmarke oder ein herkömmliches Fesselband gemäß Buchstabe a oder b des genannten Anhangs zu ersetzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Gesamtzahl der Ziegen, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden und in einer elektronischen Datenbank erfasst sind, darf 160 000 nicht überschreiten

und

b) 

die gehaltenen Ziegen sollen nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang III Buchstaben a bis f genannten Identifizierungsmittel die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an;

b) 

sie sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schafe oder Ziegen gehalten werden, genehmigt.

(4)  Die Mitgliedstaaten legen Antragsverfahren fest für:

a) 

Hersteller zwecks Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Schafe und Ziegen, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden;

b) 

Unternehmer zwecks Zuteilung von Mitteln zur Identifizierung von Schafen und Ziegen an ihren Betrieb.



KAPITEL 2

Elektronische Datenbank

Artikel 49

Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen

Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen in einer elektronischen Datenbank im Einklang mit den folgenden Vorschriften:

a) 

in Bezug auf die Betriebe, in denen diese Tiere gehalten werden, müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:

i) 

die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;

ii) 

Name und Anschrift des Unternehmers des Betriebs;

b) 

in Bezug auf jede Verbringung dieser Tiere in den bzw. aus dem Betrieb müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:

i) 

Die Gesamtzahl der Tiere;

ii) 

die individuelle Registrierungsnummer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe;

iii) 

das Zugangsdatum;

iv) 

das Abgangsdatum.



KAPITEL 3

Verbringungsdokument

Artikel 50

Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats verbracht werden sollen

Gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 enthält das Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzelnen Mitgliedstaats verbracht werden sollen, folgende Informationen:

a) 

Den individuellen Identifizierungscode des Tieres oder die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres, wie auf dem Identifizierungsmittel angezeigt;

b) 

die Art des elektronischen Kennzeichens gemäß Anhang III Buchstaben c bis f und die Lage, falls an dem Tier angebracht;

c) 

die Informationen gemäß Artikel 49 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 49 Buchstabe b Ziffern i, ii und iv;

d) 

die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers;

e) 

das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels.

Artikel 51

Ausnahme von bestimmten Anforderungen des Artikels 50 an das Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats aufgetrieben werden sollen

Die zuständige Behörde kann Unternehmern von Betrieben, aus denen gehaltene Schafe und Ziegen zum Zwecke des Auftriebs in einen Betrieb verbracht werden, Ausnahmen von den Anforderungen des Artikel 50 Buchstabe a gestatten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Unternehmer dürfen die gehaltenen Schafe und Ziegen nicht mit demselben Transportmittel befördern wie Tiere aus anderen Betrieben, es sei denn, die Partien dieser Tiere werden im Transportmittel physisch voneinander getrennt gehalten;

b) 

die Unternehmer von Betrieben, in denen die Tiere aufgetrieben werden sollen, zeichnen — vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde — den individuellen Identifizierungscode eines jeden Tieres im Sinne des Artikels 50 Buchstabe a im Namen des Unternehmers desjenigen Betriebs auf, aus dem die Schafe und Ziegen stammen, und diese Aufzeichnungen werden von dem genannten Unternehmer geführt;

c) 

die zuständige Behörde muss den Unternehmern von Betrieben, in denen Auftriebe von Schafen und Ziegen durchgeführt werden sollen, Zugang zu der in Artikel 49 genannten elektronischen Datenbank gewährt haben;

d) 

die Unternehmer von Betrieben, in denen die Tiere aufgetrieben werden sollen, müssen über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die Informationen gemäß Buchstabe b in der in Artikel 49 genannten Datenbank gespeichert werden.



TITEL III

RÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER SCHWEINE



KAPITEL 1

Mittel und Methoden zur Identifizierung

Artikel 52

Pflichten der Unternehmer, die Schweine halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine, deren Anbringung und Verwendung

(1)  Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, stellen sicher, dass jedes der Schweine mit folgendem Identifizierungsmittel gekennzeichnet ist:

a) 

einer herkömmlichen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a oder einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe c, die an einem Ohr des Tieres angebracht wird und die sichtbar, lesbar und unauslöschlich die individuelle Registrierungsnummer von Folgendem anzeigt:

i) 

des Geburtsbetriebs des Tieres

oder

ii) 

des letzten Betriebs der Lieferkette gemäß Artikel 53, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden;

oder

b) 

einer Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g, die an einem Tier angebracht wird und unauslöschlich die individuelle Registrierungsnummer von Folgendem anzeigt:

i) 

des Geburtsbetriebs des Tieres

oder

ii) 

des letzten Betriebs der Lieferkette gemäß Artikel 53, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden.

(2)  Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, stellen sicher, dass

a) 

die Identifizierungsmittel an den Schweinen angebracht werden:

i) 

im Geburtsbetrieb des Tieres

oder

ii) 

im letzten Betrieb der Lieferkette gemäß Artikel 53, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden;

b) 

Identifizierungsmittel nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden.

(3)  Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, können die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Identifizierungsmittel durch ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schweine gehalten werden, genehmigtes elektronisches Kennzeichen im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 54 Absatz 1 ersetzen.

Artikel 53

Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 52 in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine in der Lieferkette

Abweichend von Artikel 52 kann die zuständige Behörde den Unternehmern von Betrieben der Lieferkette gestatten, von der Verpflichtung zur Identifizierung von Schweinen abzuweichen, wenn diese Tiere im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats innerhalb dieser Lieferkette verbracht werden sollen, sofern die praktische Anwendung der Rückverfolgbarkeitsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat die lückenlose Rückverfolgbarkeit dieser Tiere sicherstellt.

Artikel 54

Von der zuständigen Behörde gewährte Ausnahmen für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer hinsichtlich der Identifizierung von Schweinen, die zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken gehalten werden

(1)  Die zuständige Behörde kann Unternehmer von geschlossenen Betrieben und Unternehmer, die Schweine zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken halten, von den in Artikel 52 Absatz 1 genannten Anforderungen an die Identifizierung von Schweinen ausnehmen.

(2)  Bei der Gewährung von Ausnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e zur Identifizierung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Schweine genehmigt hat und dass dieses genehmigte Identifizierungsmittel die Anforderungen des Artikels 55 Absatz 1 erfüllt.

(3)  Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung einer solchen Ausnahme gemäß Absatz 1 durch die Unternehmer fest.

Artikel 55

Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine, deren Anbringung und Verwendung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Identifizierungsmittel gemäß Anhang III Buchstaben a, c, e und g die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie zeigen an entweder:

i) 

die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres

oder

ii) 

bei Tieren, die von dem Betrieb einer Lieferkette gemäß Artikel 53 in einen anderen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden sollen, die individuelle Registrierungsnummer des letzten Betriebs einer Lieferkette;

b) 

sie wurden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schweine gehalten werden, genehmigt.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen Antragsverfahren fest für:

a) 

Hersteller zwecks Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Schweine, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden;

b) 

Unternehmer zwecks Zuteilung von Mitteln zur Identifizierung der Schweine an ihren Betrieb.

(3)  Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Betriebe der Lieferkette gemäß Artikel 53 in ihrem Hoheitsgebiet und machen diese Liste der Öffentlichkeit zugänglich.



KAPITEL 2

Elektronische Datenbank

Artikel 56

Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Schweine

Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Schweine in einer elektronischen Datenbank im Einklang mit den folgenden Vorschriften:

a) 

in Bezug auf die Betriebe, in denen diese Tiere gehalten werden, müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:

i) 

die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;

ii) 

Name und Anschrift des Unternehmers des Betriebs;

b) 

in Bezug auf jede Verbringung dieser Tiere in den bzw. aus dem Betrieb müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:

i) 

Die Gesamtzahl der Tiere;

ii) 

die individuelle Registrierungsnummer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe;

iii) 

das Zugangsdatum;

iv) 

das Abgangsdatum.



KAPITEL 3

Verbringungsdokument

Artikel 57

Verbringungsdokumente für gehaltene Schweine, die im Hoheitsgebiet des eigenen Mitgliedstaats verbracht werden sollen

Die Verbringungsdokumente gemäß Artikel 115 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 für gehaltene Schweine, die im Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaats verbracht werden sollen, enthalten folgende Informationen:

a) 

die Informationen, die in der elektronischen Datenbank im Sinne des Artikels 56 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 56 Buchstabe b Ziffern i, ii und iv zu speichern sind;

b) 

die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers;

c) 

das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels.



TITEL IV

RÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER EQUIDEN



KAPITEL 1

Mittel und Methoden zur Identifizierung

Artikel 58

Pflichten der Unternehmer, die Equiden halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung

(1)  Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass jedes Tier mit folgenden Identifizierungsmitteln einzeln gekennzeichnet wird:

a) 

einem injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e;

b) 

einem einzigen lebenslang gültigen Identifizierungsdokument.

(2)  Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass

a) 

Equiden innerhalb der Fristen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/262 gekennzeichnet werden;

b) 

Identifizierungsmittel im Sinne des Absatzes 1 nicht ohne Genehmigung der für den Betrieb, in dem diese Tiere gewöhnlich gehalten werden, zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden.

(3)  Unternehmer, die gehaltene Equiden halten und nicht Eigentümer der Tiere sind, aber im Namen des Eigentümers der Tiere und im Einvernehmen mit diesem handeln, stellen bei der für den Betrieb, in dem die Tiere gewöhnlich gehalten werden, zuständigen Behörde einen Antrag auf Ausstellung des in Artikel 65 oder 66 genannten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments und stellen der zuständigen Behörde die für das Identifizierungsdokument und die in Artikel 64 genannte Datenbank erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Artikel 59

Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden, deren Anbringung und Verwendung

(1)  Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a genannten injizierbaren Transponder ersetzt werden durch:

a) 

eine einzige herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, die bei zur Fleischerzeugung gehaltenen Equiden angebracht wird, sofern diese Tiere entweder in diesem Mitgliedstaat geboren sind oder in diesen Mitgliedstaat eingeführt wurden, ohne vor ihrem Eingang in die Union mit einem physischen Identifizierungsmittel versehen worden zu sein;

b) 

eine von der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 62 genehmigte andere Methode, mit der eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Equiden und dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b hergestellt wird.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Identifizierungsmittel die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an;

b) 

sie wurden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt, in dem die Equiden im Einklang mit Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a gekennzeichnet werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten

a) 

erstellen Verfahren für den Antrag von Herstellern auf Genehmigung von Identifizierungsmitteln für gehaltene Equiden, die in ihrem Hoheitsgebiet gekennzeichnet werden;

b) 

legen Fristen für die Einreichung der Anträge auf Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b fest.

Artikel 60

Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die halbwild leben

(1)  Abweichend von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten Populationen gehaltener, in bestimmten Gebieten ihres Hoheitsgebiets halbwild lebender Equiden festlegen, die nur dann gemäß Artikel 58 Absatz 1 gekennzeichnet werden müssen, wenn sie

a) 

aus diesen Populationen entfernt werden, ausgenommen ihr Transfer unter amtlicher Aufsicht von einer definierten Population in eine andere,

oder

b) 

zur Haltung als Haustier eingefangen werden.

(2)  Vor Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Populationen von Equiden und die Gebiete, in denen diese Tiere halbwild leben.

(3)  Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Anbringung eines injizierbaren Transponders gemäß Anhang III Buchstabe e mehr als zwölf Monate vor der Ausstellung eines Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 1 dieses Artikels gestatten, sofern der auf dem injizierbaren Transponder angezeigte Identifizierungscode des Tieres vom Unternehmer zum Zeitpunkt der Implantation des injizierbaren Transponders erfasst und der zuständigen Behörde übermittelt wird.

Artikel 61

Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die in einen Schlachthof verbracht werden oder die von einem provisorischen Identifizierungsdokument begleitet werden

▼C1

(1)  Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens zur Identifizierung von Equiden gestatten, die zum Schlachthof verbracht werden sollen und für die gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 kein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, sofern:

▼B

a) 

die Equiden jünger als zwölf Monate sind;

b) 

eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Tiere vom Geburtsbetrieb bis zum Schlachthof im selben Mitgliedstaat gegeben ist.

Die Equiden müssen auf direktem Weg zum Schlachthof transportiert werden, und während dieses Transports müssen sie einzeln mit einem injizierbaren Transponder, einer herkömmlichen oder elektronischen Ohrmarke oder einem herkömmlichen oder elektronischen Fesselband gemäß Anhang III Buchstaben a, b, c, e bzw. f gekennzeichnet sein.

▼C1

(2)  Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Equiden haltenden Unternehmers ein provisorisches Identifizierungsdokument für den Zeitraum aus, für den das gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 67 oder 68 der vorliegenden Verordnung ausgestellte Identifizierungsdokument an diese zuständige Behörde abgegeben wird, damit Identifizierungsdetails in diesem Dokument aktualisiert werden können.

▼B

Artikel 62

Genehmigung anderer Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden

(1)  Die Mitgliedstaaten können geeignete andere Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden genehmigen, einschließlich der Aufzeichnung von Abzeichen, die eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Equiden und dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument herstellen und belegen, dass der Equide das Identifizierungsverfahren durchlaufen hat.

(2)  Mitgliedstaaten, die andere Identifizierungsmethoden gemäß Absatz 1 genehmigen, stellen sicher, dass

a) 

die anderen Identifizierungsmethoden nur in Ausnahmefällen zur Identifizierung von Equiden angewendet werden, die in spezifischen Zuchtbüchern eingetragen sind oder für bestimmte Zwecke eingesetzt werden, oder bei Equiden, die aus medizinischen oder Tierschutzgründen nicht mit einem injizierbaren Transponder gekennzeichnet werden können;

b) 

alle genehmigten anderen Identifizierungsmethoden oder eine Kombination dieser Methoden mindestens dieselben Garantien bieten wie ein injizierbarer Transponder;

c) 

das Format der Informationen über die andere Identifizierungsmethode, die bei einem Equiden angewendet wird, für den Eintrag in einer Datenbank mit Suchfunktion geeignet ist.

Artikel 63

Pflichten der Unternehmer, die andere Identifizierungsmethoden anwenden

(1)  Unternehmer, die eine genehmigte andere Identifizierungsmethode gemäß Artikel 62 Absatz 1 anwenden, stellen der zuständigen Behörde und erforderlichenfalls anderen Unternehmern die Mittel zur Verfügung, mit denen auf diese Identifizierungsinformationen zugegriffen werden kann, oder kommen für die Prüfung der Identität des Equiden durch diese Behörden oder Unternehmer auf.

(2)  Beruhen andere Identifizierungsmethoden auf Merkmalen des Equiden, die sich im Laufe der Zeit ändern können, übermittelt der Unternehmer die zur Aktualisierung des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 62 und der Datenbank gemäß Artikel 64 erforderlichen Informationen an die zuständige Behörde.

(3)  Zuchtverbände und internationale Vereinigungen oder Organisationen, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führen, können vorschreiben, dass Equiden, die mithilfe einer anderen Identifizierungsmethode gemäß Artikel 62 gekennzeichnet wurden, für die Zwecke der Eintragung oder Registrierung reinrassiger Zuchtequiden in Zuchtbüchern oder der Registrierung von Pferden für Turniere oder Rennen durch die Implantation eines injizierbaren Transponders zu identifizieren sind.



KAPITEL 2

Elektronische Datenbank

Artikel 64

Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Equiden

Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Equiden in einer elektronischen Datenbank in Übereinstimmung mit den folgenden Vorschriften:

a) 

in Bezug auf die Betriebe, in denen diese Tiere gewöhnlich gehalten werden, muss Folgendes aufgezeichnet werden:

i) 

die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;

ii) 

Name und Anschrift des Unternehmers des Betriebs;

b) 

in Bezug auf jeden einzelnen Equiden, der gewöhnlich in dem Betrieb gehalten wird, muss Folgendes aufgezeichnet werden:

i) 

der individuelle Code;

ii) 

soweit verfügbar, der Identifizierungscode des Tieres, der durch ein physisches Identifizierungsmittel angezeigt wird;

iii) 

wenn der injizierte Transponder nicht von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Equide gemäß Artikel 58 Absatz 2 gekennzeichnet wurde, genehmigt wurde, das Ablesesystem für diesen injizierten Transponder;

iv) 

alle Informationen über neue Identifizierungsdokumente, Duplikate oder Ersatzdokumente, die für das Tier ausgestellt wurden;

v) 

die Tierart;

vi) 

das Geschlecht der Tiere, mit der Möglichkeit, das Datum der Kastration einzugeben;

vii) 

das Geburtsdatum und -land gemäß Angabe durch den den gehaltenen Equiden haltenden Unternehmer;

viii) 

das Datum des natürlichen Todes im Betrieb, des von dem den gehaltenen Equiden haltenden Unternehmer gemeldeten Verlusts oder der Schlachtung des Tieres;

ix) 

den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde, die das Identifizierungsdokument ausgestellt hat, oder der ausstellenden Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde;

x) 

das Datum der Ausstellung des Identifizierungsdokuments.

c) 

In Bezug auf jeden Equiden, der länger als 30 Tage im Betrieb gehalten wird, wird der individuelle Code aufgezeichnet; ausgenommen sind die folgenden Fälle:

i) 

Equiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen an Wettbewerben, Rennen, Tierschauen, Trainings oder Holzrückeinsätzen teilnehmen;

ii) 

männliche Zuchtequiden, die während der Zuchtsaison gehalten werden;

iii) 

weibliche Zuchtequiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen gehalten werden.



KAPITEL 3

Identifizierungsdokument

Artikel 65

Einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden

(1)  Das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument enthält mindestens die folgenden Informationen:

a) 

den Identifizierungscode des Tieres, der durch den injizierbaren Transponder oder die Ohrmarke angezeigt wird;

b) 

den individuellen Code, der dem Tier für seine gesamte Lebensdauer zugewiesen wird und der folgende verschlüsselte Informationen enthält:

i) 

die elektronische Datenbank, in der die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle die Informationen erfasst hat, die für die Ausstellung des ersten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b und gegebenenfalls für die Ausstellung eines einzigen, lebenslang gültigen Ersatz-Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b erforderlich sind;

ii) 

den numerischen Identifizierungscode des betreffenden Equiden in dieser Datenbank;

c) 

die Tierart;

d) 

das Geschlecht des Tieres, mit der Möglichkeit, das Datum der Kastration einzugeben;

e) 

das Geburtsdatum und -land gemäß Angabe durch den den Equiden haltenden Unternehmer;

f) 

den Namen und die Anschrift der ausstellenden zuständigen Behörde oder der ausstellenden Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde;

g) 

das Datum der Ausstellung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments;

h) 

gegebenenfalls Informationen über den Ersatz des physischen Identifizierungsmittels sowie den Identifizierungscode des Tieres, der mit diesem physischen Ersatz-Identifizierungsmittel angezeigt wird;

i) 

falls zutreffend:

i) 

das für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren von der zuständigen Behörde oder von der Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ausgegebene und in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument aufgenommene Validierungsabzeichen, mit dem dokumentiert wird, dass sich das Tier gewöhnlich in einem Betrieb aufhält, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von häufigen Tiergesundheitsbesuchen, zusätzlichen Identitätskontrollen und Gesundheitsprüfungen sowie aufgrund des Nichtstattfindens von Natursprung, außer in dafür vorgesehenen, abgetrennten Räumlichkeiten, als Betrieb mit niedrigem Gesundheitsrisiko anerkannt wurde, mit der Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer des ausgegebenen Validierungsabzeichens;

oder

ii) 

die für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren vom nationalen Mitgliedsverband der Fédération Équestre Internationale für die Teilnahme an Turnieren oder von der zuständigen Rennbehörde für die Teilnahme an Rennen ausgestellte und in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument aufgenommene Lizenz, mit der mindestens zwei Tierarztbesuche pro Jahr, einschließlich derjenigen zur Durchführung der regelmäßigen Pferdegrippeimpfung und Untersuchungen zwecks Verbringungen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, mit der Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenz.

(2)  Die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden und für Equiden, die gemäß Artikel 62 gekennzeichnet wurden, enthalten zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels mindestens folgende Informationen:

a) 

eine bildliche Darstellung und eine verbale Beschreibung des Tieres, einschließlich der Möglichkeit, diese Informationen zu aktualisieren;

b) 

gegebenenfalls detaillierte Informationen zu anderen Identifizierungsmethoden;

c) 

gegebenenfalls Informationen zur Rasse gemäß dem Anhang der Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940;

d) 

gegebenenfalls Informationen, die zur Verwendung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments zu Sportzwecken gemäß den Anforderungen der einschlägigen Organisationen, die Pferde für Turniere oder Rennen führen, erforderlich sind, einschließlich Informationen zu Tests auf und Impfungen gegen gelistete oder nicht gelistete Seuchen, die für den Zugang zu Turnieren und Rennen sowie zur Erlangung der Lizenz gemäß Absatz 1 Ziffern i und ii erforderlich sind.

Artikel 66

Pflichten der Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, in Bezug auf die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente

(1)  Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass diese Tiere jederzeit von dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet werden.

(2)  Abweichend von Absatz 1 sind die Unternehmer nicht verpflichtet sicherzustellen, dass gehaltene Equiden von dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet werden, wenn diese Tiere:

a) 

im Stall oder auf der Weide stehen und das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument unverzüglich vom Unternehmer, der den gehaltenen Equiden hält, oder vom Unternehmer des Betriebs, in dem das Tier gehalten wird, unverzüglich vorgelegt werden kann;

b) 

zeitweilig geritten, gefahren, geführt oder getrieben werden:

i) 

in der Nähe des Betriebs, in dem das Tier in einem Mitgliedstaat gehalten wird;

oder

ii) 

auf dem Weg von und zu registrierten Sommerweidegründen, sofern die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente im Herkunftsbetrieb vorgelegt werden können;

c) 

nicht abgesetzte Equiden sind, die die Mutterstute bzw. die Ziehmutterstute begleiten;

d) 

an einem Training oder Test im Rahmen eines Turniers, eines Rennens oder einer Veranstaltung teilnehmen, wofür sie das Trainings-, Turnier-, Renn- oder Veranstaltungsgelände vorübergehend verlassen müssen;

e) 

in einer Notfallsituation im Zusammenhang mit den Equiden selber oder mit dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, verbracht oder transportiert werden.

(3)  Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, dürfen Equiden, die von einem provisorischen Dokument nach Artikel 61 Absatz 2 begleitet werden, nicht zum Schlachthof bringen.

(4)  Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, geben nach dem Tod oder Verlust eines Equiden das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument auf der Grundlage der entschlüsselten Informationen des individuellen Codes an die ausstellende zuständige Behörde oder an die ausstellende Stelle zurück, der diese Aufgabe übertragen wurde.

Artikel 67

Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung von Duplikaten des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments sowie von Ersatzdokumenten

(1)  Auf Antrag des Unternehmers stellt die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ein Duplikat des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments aus, wenn die Identität des gehaltenen Equiden festgestellt werden kann und der Unternehmer entweder

a) 

den Verlust des für das Tier ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments angezeigt hat;

oder

b) 

das Tier nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a identifiziert hat.

(2)  Auf Antrag des Unternehmers oder aus eigener Initiative stellt die zuständige Behörde einen Ersatz des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments aus, wenn die Identität des Tieres nicht festgestellt werden kann und der Unternehmer

a) 

den Verlust des für das Tier ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments angezeigt hat;

oder

b) 

die Identifizierungsanforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b nicht erfüllt hat.

Artikel 68

Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung neuer einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden

Erhält ein gekennzeichneter Equide den Status eines registrierten Equiden und kann das für dieses Tier ausgestellte einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument nicht an die Anforderungen gemäß Artikel 65 Absatz 2 angepasst werden, so stellt die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, auf Antrag des Unternehmers, der den Equiden hält, ein neues einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument aus, das an die Stelle des vorherigen tritt und die Informationen gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 2 enthält.

Artikel 69

Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Duplikate, Ersatzdokumente und neue Identifizierungsdokumente

(1)  Die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, erfasst Informationen über die Ausstellung eines Duplikats oder eines Ersatz-Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 67 oder über die Ausstellung eines neuen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 68 in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 64.

(2)  Die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde,

a) 

trägt in das Duplikat des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments und in das neue einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument den individuellen Code ein, der dem Tier anlässlich der Ausstellung des ersten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b zugewiesen wurde;

oder

b) 

trägt in das einzige, lebenslang gültige Ersatz-Identifizierungsdokument den individuellen Code ein, der dem Equiden anlässlich der Ausstellung zugewiesen wurde.



TITEL V

RÜCKVERFOLGBARKEIT VON GEHALTENEN HUNDEN, KATZEN UND FRETTCHEN, CAMELIDAE, CERVIDAE, IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN UND LANDTIEREN, DIE IN WANDERZIRKUSSEN UND FÜR DRESSURNUMMERN GEHALTEN WERDEN



KAPITEL 1

Rückverfolgbarkeit von Hunden, Katzen und Frettchen



Abschnitt 1

Mittel zur Identifizierung

Artikel 70

Pflichten der Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung

Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, stellen sicher, dass

a) 

diese Tiere einzeln mit einem injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e gekennzeichnet werden, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

b) 

der injizierbare Transponder, der zur Implantation in das Tier bestimmt ist, von der zuständigen Behörde genehmigt wurde;

c) 

der zuständigen Behörde und erforderlichenfalls anderen Unternehmern das Lesegerät zur Verfügung gestellt wird, das es jederzeit ermöglicht, die individuelle Identifizierung des Tieres zu überprüfen, falls der implantierte injizierbare Transponder nicht von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.



Abschnitt 2

Identifizierungsdokument

Artikel 71

Identifizierungsdokument für gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen

Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, stellen sicher, dass jedes dieser Tiere bei Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von einem Identifizierungsdokument gemäß Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 begleitet wird, das ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit Artikel 22 der genannten Verordnung ausgefüllt und ausgestellt wurde.



Abschnitt 3

Rückverfolgbarkeit von Heimtieren

Artikel 72

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit bei Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken

Die Unternehmer stellen sicher, dass Heimtiere, die zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, den Vorschriften der Artikel 70 und 71 entsprechen.



KAPITEL 2

Rückverfolgbarkeit gehaltener Camelidae und Cervidae

Artikel 73

Pflichten der Unternehmer, die Camelidae und Cervidae halten, im Hinblick auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung

(1)  Unternehmer, die Camelidae halten, stellen sicher, dass diese Tiere einzeln gekennzeichnet werden, entweder durch

a) 

eine an jedem Ohr des Tieres angebrachte herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, die den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt;

oder

b) 

einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e, der den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt.

(2)  Unternehmer, die Cervidae halten, stellen sicher, dass diese Tiere einzeln durch eines der nachstehenden Identifizierungsmittel gekennzeichnet werden:

a) 

eine an jedem Ohr des Tieres angebrachte herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, die den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt;

oder

b) 

einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e, der den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt;

oder

c) 

eine Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g, die an einem Tier angebracht wird und den Identifizierungscode des Tieres unauslöschlich anzeigt.

(3)  Unternehmer von Betrieben, in denen Camelidae und Cervidae gehalten werden, stellen sicher, dass

a) 

die Identifizierungsmittel im Geburtsbetrieb an diesen Tieren angebracht werden;

b) 

Identifizierungsmittel nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden;

c) 

der zuständigen Behörde und erforderlichenfalls anderen Unternehmern das Lesegerät zur Verfügung gestellt wird, das es jederzeit ermöglicht, die individuelle Identifizierung des Tieres zu überprüfen, falls der implantierte injizierbare Transponder nicht von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

Artikel 74

Ausnahmeregelung für Unternehmer, die Rentiere halten

Abweichend von Artikel 73 Absatz 2 stellen Unternehmer, die Rentiere halten, sicher, dass jedes einzelne der in ihren Betrieben gehaltenen Tiere mit einer anderen Methode gekennzeichnet wird, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt wurde.

Artikel 75

Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel zur Identifizierung gehaltener Camelidae und Cervidae

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Identifizierungsmittel gemäß Anhang III Buchstaben a, e und g die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an;

b) 

sie sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Camelidae und Cervidae gehalten werden, genehmigt.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für Folgendes fest:

a) 

Antrag der Hersteller auf Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Camelidae und Cervidae, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden;

b) 

Antrag von Unternehmern, die Camelidae und Cervidae halten, auf Zuteilung eines Identifizierungsmittels an ihren Betrieb.



KAPITEL 3

Rückverfolgbarkeit in Gefangenschaft gehaltener Vögel

Artikel 76

Pflichten der Unternehmer, die Papageienvögel halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung

(1)  Unternehmer, die Papageienvögel halten, stellen sicher, dass diese Tiere bei Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat einzeln durch eines der folgenden Identifizierungsmittel gekennzeichnet werden:

a) 

einen Fußring gemäß Anhang III Buchstabe h, der an mindestens einem Fuß des Tieres angebracht ist und der den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt;

oder

b) 

einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e, der den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt;

oder

c) 

eine Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g, die an einem Tier angebracht wird und die den Identifizierungscode des Tieres sichtbar und unauslöschlich anzeigt.

(2)  Unternehmer, die Papageienvögel halten,

a) 

stellen sicher, dass das Identifizierungsmittel gemäß Absatz 1 Buchstabe b von der zuständigen Behörde genehmigt ist;

b) 

stellen der zuständigen Behörde und erforderlichenfalls anderen Unternehmern das Lesegerät zur Verfügung, das es jederzeit ermöglicht, die individuelle Identifizierung des Tieres zu überprüfen, falls das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Identifizierungsmittel nicht von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.



KAPITEL 4

Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden



Abschnitt 1

Verbringungs- und Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden

Artikel 77

Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verbringungsdokument für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden

(1)  Die zuständige Behörde stellt für alle gehaltenen Landtiere, die in Wanderzirkussen oder für Dressurnummern gehalten werden und in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, ein Verbringungsdokument gemäß Artikel 117 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 aus, außer für Hasentiere, Nagetiere, Honigbienen und Hummeln.

(2)  Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass das in Absatz 1 genannte Verbringungsdokument mindestens folgende Informationen enthält:

a) 

die Geschäftsbezeichnung des Wanderzirkus oder der Dressurnummer;

b) 

die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des Wanderzirkus oder der Dressurnummer;

c) 

den Namen und die Anschrift des Unternehmers des Wanderzirkus oder der Dressurnummer;

d) 

Art und Anzahl;

e) 

in Bezug auf jedes Tier, für das der Unternehmer des Wanderzirkus oder der Dressurnummer nicht verantwortlich ist: den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der für das Tier verantwortlich ist, oder des Heimtiereigentümers;

f) 

den Identifizierungscode des Tieres, der mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 58, 70, 73, 74 und 76 vorgesehenen Identifizierungsmitteln angezeigt wird;

g) 

die Art des elektronischen Kennzeichens und die Lage, falls im Sinne des Buchstaben f an dem Tier angebracht;

h) 

das vom Unternehmer bei anderen als den Tieren im Sinne des Buchstaben f angebrachte Identitätsabzeichen, Identifizierungsmittel und gegebenenfalls seine Lage;

i) 

den Zeitpunkt der Verbringung eines jedes Tieres in den bzw. aus dem Wanderzirkus oder in die bzw. aus der Dressurnummer;

j) 

den Name, die Anschrift und die Unterschrift des amtlichen Tierarztes, der das Identifizierungsdokument ausstellt;

k) 

das Datum der Ausstellung des Verbringungsdokuments.

Artikel 78

Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Identifizierungsdokument für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden

(1)  Die zuständige Behörde stellt für jedes gehaltene Landtier, das in Wanderzirkussen oder für Dressurnummern gehalten wird und das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, ein Identifizierungsdokument gemäß Artikel 117 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 aus, außer für Equiden, Vögel, Hunde, Katzen und Frettchen, Hasentiere und Nagetiere.

(2)  Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass das in Absatz 1 vorgesehene Identifizierungsdokument folgende Informationen enthält:

a) 

den Namen, die Anschrift und die Kontaktinformationen des für das Tier verantwortlichen Unternehmers;

▼C2

b) 

die Art, das Geschlecht, die Farbe und alle wichtigen oder wahrnehmbaren Besonderheiten oder Merkmale des Tieres;

▼B

c) 

den Identifizierungscode des Tieres, der mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 58, 70, 73, 74 und 76 vorgesehenen Identifizierungsmitteln angezeigt wird;

d) 

die Art des elektronischen Kennzeichens und die Lage, falls im Sinne des Buchstaben c an dem Tier angebracht;

e) 

das vom Unternehmer bei anderen als den unter Buchstabe c genannten Tieren angebrachte Identitätsabzeichen, Identifizierungsmittel und gegebenenfalls seine Lage;

f) 

Einzelheiten zu Impfungen des Tieres, falls zutreffend;

g) 

Einzelheiten zu Behandlungen des Tieres, falls zutreffend;

h) 

Einzelheiten diagnostischer Tests;

i) 

den Name und die Anschrift der zuständigen Behörde, die das Identifizierungsdokument ausgestellt hat;

j) 

das Datum der Ausstellung des Identifizierungsdokuments.

Artikel 79

Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Identifizierungsdokument für gehaltene Vögel, die in Wanderzirkussen und Dressurnummern gehalten werden

(1)  Die zuständige Behörde stellt für Gruppen gehaltener Vögel, die in Wanderzirkussen oder für Dressurnummern gehalten werden und die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, ein Identifizierungsdokument gemäß Artikel 117 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 aus.

(2)  Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass das in Absatz 1 vorgesehene Identifizierungsdokument folgende Informationen enthält:

a) 

den Namen, die Anschrift und die Kontaktinformationen des für die Vögel verantwortlichen Unternehmers;

b) 

die Vogelarten;

c) 

den Identifizierungscode, das Identifizierungsmittel und dessen Lage, sofern an den Vögeln angebracht;

d) 

Einzelheiten zu Impfungen der Vögel, falls zutreffend;

e) 

Einzelheiten zu Behandlungen der Vögel, falls zutreffend;

f) 

Einzelheiten diagnostischer Tests;

g) 

den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde, die das Identifizierungsdokument ausstellt;

h) 

das Datum der Ausstellung des Identifizierungsdokuments.



TITEL VI

RÜCKVERFOLGBARKEIT VON BRUTEIERN

Artikel 80

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern

Unternehmer von Geflügelbetrieben und Unternehmer von Brütereien stellen sicher, dass jedes der Bruteier mit der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Bruteier versehen ist.



TITEL VII

RÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER LANDTIERE NACH DEREN EINGANG IN DIE UNION

Artikel 81

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae nach deren Eingang in die Union

(1)  Wurden Identifizierungsmittel in Drittländern oder Drittlandsgebieten an gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Cervidae oder Camelidae angebracht, stellen die Unternehmer der Betriebe des ersten Eintreffens dieser Tiere nach deren Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union sicher, dass die Tiere je nachdem mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 73 und 74 vorgesehenen Identifizierungsmitteln gekennzeichnet sind.

(2)  Im Falle von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Cervidae oder Camelidae, die aus Mitgliedstaaten stammen und im Einklang mit den Unionsvorschriften gekennzeichnet sind, stellen die Unternehmer der Betriebe des ersten Eintreffens dieser Tiere nach deren Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union sicher, dass die Tiere je nachdem mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 73 und 74 vorgesehenen Identifizierungsmitteln gekennzeichnet sind.

(3)  Die Unternehmer wenden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften nicht auf gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae an, die in einen Schlachthof in einem Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sofern die Tiere innerhalb von fünf Tagen nach ihrem Eingang in die Union geschlachtet werden.

Artikel 82

Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae nach deren Eingang in die Union

Die Mitgliedstaaten legen Verfahren fest, nach denen Unternehmer von Betrieben, in denen die in Artikel 81 Absatz 2 genannten Tiere gehalten werden, die Zuteilung von Identifizierungsmitteln an ihren Betrieb beantragen können.

Artikel 83

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden nach deren Eingang in die Union

Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass diese nach dem Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union nach dem Datum des Abschlusses des Zollverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gemäß Artikel 58 gekennzeichnet werden.



TEIL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 84

Aufhebung

Folgende Rechtsakte werden mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben:

— 
Verordnung (EG) Nr. 509/1999,
— 
Verordnung (EG) Nr. 2680/99,
— 
Entscheidung 2000/678/EG,
— 
Entscheidung 2001/672/EG,
— 
Verordnung (EG) Nr. 911/2004,
— 
Entscheidung 2004/764/EG,
— 
Verordnung (EG) Nr. 644/2005,
— 
Verordnung (EG) Nr. 1739/2005,
— 
Entscheidung 2006/28/EG,
— 
Entscheidung 2006/968/EG,
— 
Entscheidung 2009/712/EG,
— 
Verordnung (EU) 2015/262.

Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 85

Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005

Unbeschadet des Artikels 84 der vorliegenden Verordnung gelten Artikel 5 sowie Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 betreffend Tierregister und Tierpässe sowie ihre Anhänge I, III und IV weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festzulegenden Zeitpunkt.

Artikel 86

Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/262

Unbeschadet des Artikels 84 der vorliegenden Verordnung:

a) 

gelten die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/262 vorgesehenen Fristen für die Identifizierung von Equiden, die in der Union geboren wurden, weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festzulegenden Zeitpunkt;

b) 

gelten die in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2015/262 vorgesehenen Vorschriften für zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmte Equiden weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 festzulegenden Zeitpunkt;

c) 

gelten die in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/262 vorgesehenen Vorschriften für das Format und den Inhalt des Identifizierungsdokuments für in der Union geborene Equiden weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festzulegenden Zeitpunkt.

Artikel 87

Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Kennzeichnung gehaltener Landtiere

(1)  Die Artikel 1 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und die Richtlinie 2008/71/EG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte gelten weiterhin bis zum 21. April 2021.

(2)  Gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und der Richtlinie 2008/71/EG sowie gemäß den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.

(3)  Gehaltene Equiden, die vor dem 21. April 2021 im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.

(4)  Gehaltene Camelidae und Cervidae, die vor dem 21. April 2021 im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.

(5)  Gehaltene Papageienvögel, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.

Artikel 88

Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Informationen in den von den zuständigen Behörden geführten Verzeichnissen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 18 bis 21 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen für in Artikel 279 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannte bestehende Betriebe und Unternehmer für jeden Betrieb und jeden Unternehmer bis zum 21. April 2021 in die von den zuständigen Behörden über diese geführten Verzeichnisse aufgenommen wurden.

Artikel 89

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG VON BETRIEBEN IM SINNE DES TEILS II TITEL I KAPITEL 2, 3 UND 4

TEIL 1

Anforderungen an die Zulassung von Betrieben im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden

1. Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Isolierung und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:

a) 

Es müssen geeignete Einrichtungen zur Isolierung der Huftiere vorhanden sein;

b) 

in dem Betrieb darf stets nur dieselbe Kategorie von Huftieren derselben Art und desselben Gesundheitsstatus gehalten werden;

c) 

es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein;

d) 

nach der Ausstallung einer jeden Charge von Huftieren und erforderlichenfalls vor der Einstallung einer neuen Charge von Huftieren müssen die Bereiche, in denen die Huftiere gehalten werden, und alle Durchgänge sowie sämtliches Material und sämtliche Ausrüstung, die mit diesen in Berührung kommen, nach den festgelegten Arbeitsverfahren gereinigt und desinfiziert werden;

e) 

es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang einer neuen Charge von Huftieren in den Einrichtungen, in denen Huftiere gehalten werden, vorgesehen werden.

2. Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:

a) 

Es müssen geeignete Ausrüstung und Einrichtungen zum Auf- und Abladen von Huftieren zur Verfügung stehen;

b) 

es muss eine artgerechte Unterbringung der Huftiere gewährleistet sein, die so angelegt ist, dass der Kontakt mit Vieh von außerhalb und eine direkte Kommunikation mit der Isolierstation verhindert wird, und dass Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können;

c) 

für Einstreu, Futter, Mist und Gülle muss ein geeigneter Lagerbereich vorhanden sein;

d) 

die Bereiche, in denen diese Tiere gehalten werden, und die Durchgänge, Fußböden, Wände, Rampen und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung, die mit ihnen in Berührung kommen, sind leicht zu reinigen und zu desinfizieren;

e) 

für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln, die für die Huftiere genutzt werden, muss eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

3. Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an das Personal:

a) 

Es muss über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügen und eine spezifische Ausbildung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrung auf folgenden Gebieten erworben haben:

i) 

Umgang mit den in dem Betrieb gehaltenen Huftieren und erforderlichenfalls ihre angemessene Pflege;

ii) 

Desinfektion und Hygiene zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen.

4. Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an die Aufsicht durch die zuständige Behörde:

a) 

Der Unternehmer muss dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit geben, ein Büro für folgende Zwecke zu nutzen:

i) 

die Aufsicht über Auftriebe von Huftieren;

ii) 

die Kontrolle des Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3;

iii) 

die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Huftiere;

b) 

der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der amtliche Tierarzt auf Anfrage bei der Wahrnehmung der unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i genannten Aufsicht unterstützt wird.

TEIL 2

Anforderungen an die Zulassung von Betrieben im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden

1. Für Betriebe im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:

a) 

Es müssen geeignete Einrichtungen zur Isolierung des Geflügels vorhanden sein;

b) 

in dem Betrieb darf stets nur dieselbe Kategorie von Geflügel derselben Art und desselben Gesundheitsstatus gehalten werden;

c) 

es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein;

d) 

nach der Ausstallung einer jeden Geflügelcharge und erforderlichenfalls vor der Einstallung einer neuen Geflügelcharge müssen die Bereiche, in denen das Geflügel gehalten wird, und alle Durchgänge sowie sämtliches Material und sämtliche Ausrüstung, die mit diesem in Berührung kommen, nach den festgelegten Arbeitsverfahren gereinigt und desinfiziert werden;

e) 

es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang einer neuen Charge von Geflügel in den Einrichtungen, in denen Geflügel gehalten wird, vorgesehen werden;

f) 

Besucher müssen Schutzkleidung bzw. das Personal muss Arbeitskleidung tragen und gemäß den Hygienevorschriften des Unternehmers vorgehen.

2. Für Betriebe im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:

a) 

In dem Betrieb darf nur Geflügel gehalten werden;

b) 

für Einstreu, Futtermittel, Mist und Gülle muss ein geeigneter Lagerbereich vorhanden sein;

c) 

das Geflügel darf nicht mit Nagetieren und Vögeln von außerhalb des Betriebs in Berührung kommen;

d) 

die Bereiche, in denen diese Tiere gehalten werden, und die Durchgänge, Fußböden, Wände, Rampen und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung, die mit ihnen in Berührung kommen, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;

e) 

für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln, die für das Geflügel genutzt werden, muss eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen;

f) 

der Betrieb muss gute Hygienebedingungen bieten und die Gesundheitskontrolle ermöglichen.

3. Für Betriebe im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an das Personal:

a) 

Es verfügt über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und hat eine spezifische Ausbildung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrung auf folgenden Gebieten erworben:

i) 

Umgang mit dem in dem Betrieb gehaltenen Geflügel und erforderlichenfalls seine angemessene Pflege;

ii) 

Desinfektion und Hygiene zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen.

4. Für Betriebe im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an die Aufsicht durch die zuständige Behörde:

a) 

Der Unternehmer muss dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit geben, ein Büro für folgende Zwecke zu nutzen:

i) 

die Aufsicht über Auftriebe von Geflügel;

ii) 

die Kontrolle des Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3;

iii) 

die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Geflügel;

b) 

der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der amtliche Tierarzt auf Anfrage bei der Wahrnehmung der unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i genannten Aufsicht unterstützt wird.

TEIL 3

Anforderungen an die Zulassung von Brütereien im Sinne des Artikels 7

1. Für Brütereien im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:

a) 

Geflügelbruteier müssen entweder aus zugelassen Betrieben, die Zuchtgeflügel halten, oder aus anderen zugelassenen Geflügelbrütereien stammen;

b) 

die Eier müssen zwischen dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Brüterei und der Bebrütung oder zum Zeitpunkt ihrer Versendung gereinigt und desinfiziert werden, sofern sie nicht zuvor im Herkunftsbetrieb desinfiziert wurden;

c) 

Folgendes muss gereinigt und desinfiziert werden:

i) 

die Brutapparate und die Ausrüstung nach der Bebrütung;

ii) 

das Verpackungsmaterial nach jeder Verwendung, es sei denn, es handelt sich um Einwegmaterial;

d) 

es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein;

e) 

Besuchern wird Schutzkleidung bereitgestellt;

f) 

dem Personal muss Arbeitskleidung und ein Verhaltenskodex mit Hygienevorschriften bereitgestellt werden.

2. Für Brütereien im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an die Überwachung:

a) 

Der Unternehmer muss ein Programm zur mikrobiologischen Qualitätskontrolle gemäß Anhang II Teil 1 umsetzen;

b) 

der Unternehmer der Brüterei muss mit dem Unternehmer des Betriebs, in dem das Geflügel gehalten wird und aus dem die Bruteier stammen, Vereinbarungen im Hinblick auf in der Brüterei durchzuführende Probenahmen zum Zwecke der Untersuchung auf die Seuchenerreger treffen, die im Seuchenüberwachungsprogramm im Sinne des Anhangs II Teil 2 genannt sind, damit dieses Programm vollständig umgesetzt werden kann.

3. Für Brütereien im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:

a) 

Brütereien müssen räumlich und betrieblich getrennt von Einrichtungen gehalten werden, in denen Geflügel oder Vögel anderer Spezies gehalten werden;

b) 

folgenden Funktionseinheiten und Ausrüstung müssen getrennt gehalten werden:

i) 

Lagerung und Klassifizierung der Eier;

ii) 

Desinfektion der Eier;

iii) 

Vor-Bebrütung;

iv) 

Einlegen zur Bebrütung;

v) 

Geschlechtsbestimmung und Impfung von Eintagsküken;

vi) 

Verpackung von Bruteiern und Eintagsküken zum Versand;

c) 

in der Brüterei gehaltene Eintagsküken oder Bruteier dürfen nicht mit Nagetieren und Vögeln von außerhalb des Betriebs in Berührung kommen;

d) 

für die Bruteier, die verwendete Ausrüstung und das Personal gilt der Grundsatz des Betriebsablaufs in nur einer Richtung;

e) 

es müssen eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung sowie Systeme zur Regulierung von Luftzu- und -abfuhr und Temperatur vorhanden sein;

f) 

Böden, Wände und sämtliches andere Material oder sämtliche andere Ausrüstung in der Brüterei müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;

g) 

für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln, die für die Eintagsküken und Bruteier genutzt werden, muss eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

4. Für Betriebe im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an das Personal, das mit Bruteiern und Eintagsküken in Berührung kommt:

a) 

Das Personal muss über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügen und zu diesem Zweck eine spezifische Ausbildung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrung mit Verfahren der Desinfektion und Hygiene erworben haben, die zur Verhütung der Ausbreitung übertragbarer Tierseuchen erforderlich sind.

5. Für Brütereien im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an die Aufsicht durch die zuständige Behörde:

a) 

Der Unternehmer muss dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit geben, ein Büro für folgende Zwecke zu nutzen:

i) 

die Kontrolle der Brüterei hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 4;

ii) 

die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Bruteier und Eintagsküken;

b) 

der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der amtliche Tierarzt auf Anfrage bei der Wahrnehmung der unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i genannten Aufsicht unterstützt wird.

TEIL 4

Anforderungen an die Zulassung von Geflügelbetrieben im Sinne des Artikels 8

1. Für Geflügelbetriebe im Sinne des Artikels 8 gelten folgende Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:

a) 

Die Bruteier müssen:

i) 

regelmäßig in kurzen Abständen eingesammelt werden, mindestens einmal täglich, und so bald wie möglich nach dem Legen;

ii) 

so bald wie möglich gereinigt und desinfiziert werden, es sei denn, die Desinfektion wird in einer Brüterei im gleichen Mitgliedstaat vorgenommen;

iii) 

in entweder neues oder gereinigtes und desinfiziertes Verpackungsmaterial verpackt werden;

b) 

werden in einem Betrieb Geflügelarten der Ordnungen Galliformes und Anseriformes gleichzeitig gehalten, so muss jede Art von der übrigen klar getrennt werden;

c) 

es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang eines neuen Geflügelbestands in den Einrichtungen, in denen Geflügel gehalten wird, vorgesehen werden;

d) 

Besucher müssen Schutzkleidung bzw. das Personal muss Arbeitskleidung tragen und gemäß den Hygienevorschriften des Unternehmers vorgehen;

e) 

es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein.

2. Für Geflügelbetriebe im Sinne des Artikels 8 gelten folgende Anforderungen an die Überwachung:

a) 

Der Unternehmer muss ein Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Anhang II Teil 2 anwenden und befolgen;

b) 

der Unternehmer des Betriebs muss mit dem Unternehmer der Brüterei, für die die Bruteier bestimmt sind, Vereinbarungen im Hinblick auf in der Brüterei durchzuführende Probenahmen zum Zwecke der Untersuchung auf die Seuchenerreger treffen, die im Seuchenüberwachungsprogramm im Sinne des Anhangs II Teil 2 genannt sind, damit dieses Programm vollständig umgesetzt werden kann.

3. Für Geflügelbetriebe im Sinne des Artikels 8 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:

a) 

Lage und Anordnung müssen für die betreffende Erzeugungsart geeignet sein;

b) 

in dem Betrieb darf nur Geflügel gehalten werden:

i) 

das aus dem Betrieb selbst stammt

oder

ii) 

das aus anderen zugelassenen Geflügelbetrieben stammt

oder

iii) 

das aus zugelassenen Geflügelbrütereien stammt

oder

iv) 

das aus zugelassenen Drittländern und Gebieten in die Union einführt wurde;

c) 

es muss verhindert werden, dass das Geflügel mit Nagetieren und Vögeln von außerhalb des Betriebs in Berührung kommt;

d) 

die Einrichtungen müssen gute Hygienebedingungen bieten und die Gesundheitskontrolle ermöglichen;

e) 

Böden, Wände und sämtliches andere Material oder sämtliche andere Ausrüstung in dem Betrieb müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;

f) 

der Betrieb muss über eine geeignete Ausrüstung verfügen, die für die betreffende Erzeugungsart geeignet ist und zur Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln an der am besten geeigneten Stelle im Betrieb zur Verfügung steht.

TEIL 5

Anforderungen an die Zulassung von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen und von Tierheimen für diese Tiere im Sinne des Artikels 10 bzw. 11

1. Für Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen im Sinne des Artikels 10 gelten folgende Anforderungen an Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:

a) 

Sie dürfen nur Hunde, Katzen und Frettchen aus registrierten Betrieben, die diese Tiere halten, aufnehmen;

b) 

es müssen geeignete Einrichtungen zur Isolierung von Hunden, Katzen und Frettchen vorhanden sein;

c) 

es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang einer neuen Charge von Hunden, Katzen und Frettchen in den Einrichtungen, in denen diese Tiere gehalten werden, vorsehen werden;

d) 

es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein.

2. Für Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen im Sinne des Artikels 11 gelten folgende Anforderungen an Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:

a) 

Es müssen geeignete Einrichtungen zur Isolierung von Hunden, Katzen und Frettchen vorhanden sein;

b) 

nach der Ausstallung einer jeden Charge von Hunden, Katzen und Frettchen und erforderlichenfalls vor der Einstallung einer neuen Charge dieser Tiere müssen die Bereiche, in denen diese Tiere gehalten werden, und alle Durchgänge sowie sämtliches Material und sämtliche Ausrüstung, die mit diesen in Berührung kommen, nach den festgelegten Arbeitsverfahren gereinigt und desinfiziert werden;

c) 

es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang einer neuen Charge von Hunden, Katzen und Frettchen in den Einrichtungen, in denen diese Tiere gehalten werden, vorgesehen werden;

d) 

es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein.

3. Für Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen und Tierheime für diese Tiere im Sinne des Artikels 10 bzw. 11 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:

a) 

Es muss eine artgerechte Unterbringung dieser Tiere gewährleistet sein, die so ausgelegt ist, dass der Kontakt mit Tieren von außerhalb und eine direkte Kommunikation mit der Isolierstation verhindert wird, und dass Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können;

b) 

die Bereiche, in denen diese Tiere gehalten werden, und die Durchgänge, Fußböden, Wände und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung, die mit ihnen in Berührung kommen, sind leicht zu reinigen und zu desinfizieren;

c) 

für Einstreu, Mist, Gülle und Tierfutter muss ein geeigneter Lagerbereich vorhanden sein;

d) 

für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Gerät und Transportmitteln muss eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

TEIL 6

Anforderungen an die Zulassung von Kontrollstellen im Sinne des Artikels 12

1. Für Kontrollstellen im Sinne des Artikels 12 gelten folgende Anforderungen an Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:

a) 

Kontrollstellen müssen so gelegen sein und so konzipiert, gebaut und betrieben werden, dass eine ausreichende Biosicherheit gewährleistet ist, um die Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen auf andere Betriebe sowie nachfolgende Tiersendungen, die die betreffenden Räumlichkeiten passieren, zu verhindern;

b) 

die Kontrollstelle muss so gebaut, ausgerüstet und betrieben werden, dass die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren leicht durchzuführen sind; vor Ort muss eine Waschmöglichkeit für Transportmittel bereitgestellt werden;

c) 

Kontrollstellen müssen über geeignete Einrichtungen für die getrennte Isolierung von seuchenverdächtigen Tieren verfügen;

d) 

es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen zwischen der Abfertigung von zwei aufeinanderfolgenden Tiersendungen vorgesehen werden, der gegebenenfalls anzupassen ist, je nachdem, ob die Tiere aus einer ähnlichen Region, Zone oder noch kleineren Gebietseinheit mit demselben Gesundheitsstatus stammen; insbesondere dürfen spätestens nach sechstägiger Benutzung und nach Beendigung der Reinigungs- und Desinfizierungsarbeiten für einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden keine Tiere in der Kontrollstelle sein, bevor eine neue Sendung von Tieren aufgenommen werden darf;

e) 

vor der Aufnahme der Tiere müssen die Unternehmer von Kontrollstellen:

i) 

spätestens 24 Stunden nach Abgang aller Tiere, die dort zuvor gehalten wurden, mit der Reinigung und Desinfizierung begonnen haben;

ii) 

dafür sorgen, dass die Kontrollstelle von Tieren geräumt bleibt, bis der amtliche Tierarzt festgestellt hat, dass die Reinigung und Desinfizierung ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

2. Für Kontrollstellen im Sinne des Artikels 12 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:

a) 

Sie müssen vor und nach jeder Nutzung nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert werden;

b) 

Ausrüstung, die mit den in der Kontrollstelle einstehenden Tieren in Berührung kommt, muss ausschließlich in den betreffenden Räumlichkeiten verbleiben, es sei denn, sie wurde nach dem Kontakt mit den Tieren oder deren Exkrementen oder Urin gereinigt und desinfiziert; insbesondere muss der Unternehmer der Kontrollstelle für alle Personen, die die Kontrollstelle betreten, saubere Ausrüstung und Schutzkleidung, die nur von diesen Personen benutzt werden dürfen, sowie eine geeignete Ausrüstung für ihre Reinigung und Desinfizierung bereithalten;

c) 

nach der Ausstallung einer Sendung Tiere aus einer Einfriedung muss der Mist entfernt und nach der Reinigung und Desinfizierung durch frische Einstreu ersetzt werden;

d) 

Futter, Mist, Exkremente und Urin der Tiere dürfen aus den Räumlichkeiten erst entfernt werden, nachdem sie einer angemessenen Behandlung unterzogen wurden, um eine Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern;

e) 

sie müssen über geeignete Einrichtungen für die Haltung, Kontrolle und Untersuchung der Tiere, wann immer dies erforderlich ist, verfügen;

f) 

für Einstreu, Futtermittel, Futter, Mist und Gülle muss ein geeigneter Lagerbereich vorhanden sein;

g) 

es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein.

TEIL 7

Anforderungen an die Zulassung von der Umwelt isolierter Hummelzuchtbetriebe im Sinne des Artikels 13

1. Für von der Umwelt isolierte Hummelzuchtbetriebe im Sinne des Artikels 13 gelten folgende Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und Überwachung:

a) 

Der Unternehmer muss durch interne Kontrollen dafür sorgen sowie überprüfen und dokumentieren, dass das Eindringen des kleinen Bienenbeutenkäfers verhindert wird und dass dessen Vorkommen im Betrieb entdeckt werden kann.

2. Für von der Umwelt isolierte Hummelzuchtbetriebe im Sinne des Artikels 13 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:

a) 

Die Produktion von Hummeln ist von allen damit verbundenen Tätigkeiten des Betriebs isoliert zu halten und muss in fluginsektengesicherten Einrichtungen durchgeführt werden;

b) 

die Hummeln müssen während des gesamten Produktionszyklus in diesem Gebäude isoliert gehalten werden;

c) 

die Lagerung und Handhabung von Pollen in Einrichtungen muss während der gesamten Hummelproduktion von den Hummeln isoliert gehalten werden, bis diese an sie verfüttert werden.

TEIL 8

Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, im Sinne des Artikels 14

1. Für Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, im Sinne des Artikels 14 gelten folgende Anforderungen an Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:

a) 

Jede Einheit des Quarantänebetriebs muss:

i) 

sich in sicherer Entfernung von den umliegenden Betrieben oder anderen Orten befinden, an denen Tiere gehalten werden, um eine Übertragung ansteckender Tierseuchen zwischen einstehenden und in Quarantäne gehaltenen Tieren zu vermeiden;

ii) 

die erforderliche Quarantäne beginnen, wenn das letzte Tier der Charge in den Quarantänebetrieb eingestallt wird;

iii) 

nach Abschluss der Quarantäne der letzten Tiercharge freigemacht, gereinigt und desinfiziert werden und darf danach mindestens sieben Tage nicht mit Tieren besetzt werden, bevor wieder eine Tiercharge, die aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union eingegangen ist, in den Quarantänebetrieb eingestallt wird;

b) 

nach der Ausstallung einer Sendung Tiere aus einer Einfriedung muss der Mist entfernt und nach Abschluss der Reinigung und Desinfizierung durch frische Einstreu ersetzt werden;

c) 

Futter, Mist, Exkremente und Urin der Tiere dürfen aus den Räumlichkeiten erst entfernt werden, nachdem sie einer angemessenen Behandlung unterzogen wurden, um eine Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern;

d) 

es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen zwischen eingehenden und ausgehenden Sendungen von Tieren zu vermeiden;

e) 

Tiere, die aus dem Quarantänebetrieb entlassen werden, müssen die Anforderungen der Union an Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten erfüllen.

2. Für Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, im Sinne des Artikels 14 gelten folgende Anforderungen an Überwachung und Kontrolle:

a) 

Der Seuchenüberwachungsplan muss eine geeignete Zoonosebekämpfung für die Tiere vorsehen und muss je nach Anzahl und Arten der im Betrieb einstehenden Tiere und der epidemiologischen Situation im Betrieb und in der Umgebung des Betriebs in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen umgesetzt und aktualisiert werden;

b) 

Tiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich mit gelisteten oder neu auftretenden Seuchenerregern infiziert haben oder kontaminiert wurden, müssen klinischen oder labortechnischen Untersuchungen oder einer Fleischuntersuchung unterzogen werden;

c) 

erforderlichenfalls müssen tierseuchenempfängliche Tiere geimpft und behandelt werden;

d) 

auf Anordnung der zuständigen Behörde müssen für die Früherkennung möglicher Krankheiten Sentineltiere verwendet werden.

3. Für Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, im Sinne des Artikels 14 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:

a) 

Die Betriebe müssen klar abgegrenzt sein, und der Zugang von Tieren und Menschen zu Tiereinrichtungen muss kontrolliert werden;

b) 

es müssen ausreichend große Räumlichkeiten, einschließlich Umkleideräume, Duschen und Toiletten, für das Personal, das mit der Durchführung der Veterinärkontrollen beauftragt ist, zur Verfügung gestellt werden;

c) 

es müssen angemessene Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und erforderlichenfalls Ruhigstellen und Isolieren von Tieren verfügbar sein;

d) 

es müssen Ausrüstung und Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion vorhanden sein;

e) 

der Teil des Betriebs, in dem die Tiere gehalten werden, muss

i) 

auf Anordnung der zuständigen Behörde als Maßnahme gegen spezifische Tiergesundheitsrisiken insektengesichert sein durch HEPA-Filter (Luftzu- und -abfuhr), interne Vektorkontrolle, Zugang über Doppeltüren und Arbeitsanweisungen;

ii) 

für in Gefangenschaft gehaltene Vögel vogel-, fliegen- und ungeziefersicher sein;

iii) 

zwecks Ausräucherung verschließbar sein;

iv) 

zweckgerecht und so gebaut sein, dass ein Kontakt mit Tieren von außerhalb verhindert wird und Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können;

v) 

so gebaut sein, dass Fußböden, Wände und sämtliches sonstige Material oder sämtliche sonstige Ausrüstung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

TEIL 9

Anforderungen an die Zulassung geschlossener Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16

1. Für geschlossene Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16 gelten folgende Anforderungen an Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:

a) 

Sie dürfen nur gehaltene Landtiere aufnehmen, die einer den für diese Tiere relevanten Seuchen entsprechenden Quarantäne unterzogen wurden, wenn diese Tiere aus einem anderen als einem geschlossenen Betrieb stammen;

b) 

sie dürfen nur Primaten aufnehmen, die gleichermaßen strengen Regeln wie denjenigen in Artikel 6.12.4 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“), Ausgabe 2018, genügen;

c) 

erforderlichenfalls müssen geeignete Einrichtungen für die Quarantäne von eingestallten gehaltenen Landtieren zur Verfügung stehen, die aus anderen Betrieben stammen.

2. Für geschlossene Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16 gelten folgende Anforderungen an Überwachung und Kontrollmaßnahmen:

a) 

Der Seuchenüberwachungsplan muss eine geeignete Zoonosebekämpfung für die gehaltenen Landtiere vorsehen und muss je nach Anzahl und Arten der im Betrieb einstehenden gehaltenen Landtiere und der epidemiologischen Situation im Betrieb und in der Umgebung des Betriebs in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen umgesetzt und aktualisiert werden;

b) 

gehaltene Landtiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich mit gelisteten oder neu auftretenden Seuchenerregern infiziert haben oder kontaminiert wurden, müssen klinischen oder labortechnischen Untersuchungen oder einer Fleischuntersuchung unterzogen werden;

c) 

erforderlichenfalls müssen tierseuchenempfängliche gehaltene Landtiere geimpft und behandelt werden.

3. Für geschlossene Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:

a) 

Die Betriebe müssen klar abgegrenzt sein, und der Zugang von Tieren und Menschen zu Tiereinrichtungen muss kontrolliert werden;

b) 

es sind angemessene Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und erforderlichenfalls Ruhigstellen und Isolieren von Tieren verfügbar;

c) 

die Bereiche zur Unterbringung von Tieren müssen zweckgerecht und so gebaut sein, dass

i) 

ein Kontakt mit Tieren von außerhalb verhindert wird und Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können;

ii) 

Fußböden, Wände und sämtliches sonstige Material oder sämtliche sonstige Ausrüstung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.




ANHANG II

PROGRAMM ZUR MIKROBIOLOGISCHEN KONTROLLE IN BRÜTEREIEN UND SEUCHENÜBERWACHUNGSPROGRAMME IN GEFLÜGELBETRIEBEN UND BRÜTEREIEN

TEIL 1

Programm zur mikrobiologischen Kontrolle in Brütereien im Sinne des Artikels 7

Das Programm zur mikrobiologischen Kontrolle für Hygienekontrollen muss Folgendes umfassen:

a) 

Es müssen Umweltproben genommen und bakteriologisch untersucht werden;

b) 

die Proben müssen mindestens alle sechs Wochen genommen werden, und jede Probenahme muss 60 Proben umfassen.

TEIL 2

Seuchenüberwachungsprogramme in Brütereien im Sinne des Artikels 7 und in Geflügelbetrieben im Sinne des Artikels 8

1. Zweck des Seuchenüberwachungsprogramms

Nachweis, dass die in zugelassenen Betrieben gehaltenen Bestände frei von den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Seuchenerregern sind.

Die Seuchenüberwachungsprogramme erstrecken sich mindestens auf die in Nummer 2 aufgeführten Seuchenerreger und gehaltenen Arten.

2. Seuchenüberwachung für tiergesundheitsrelevante Salmonella-Serotypen

2.1. 

Feststellung einer Infektion mit den Erregern:

a) 

Salmonella Pullorum: hinsichtlich Salmonella enterica Subspezies enterica serovar Gallinarum biochemische Variante (Biovar) Pullorum;

b) 

Salmonella Gallinarum: hinsichtlich Salmonella enterica Subspezies enterica serovar Gallinarum biochemische Variante (Biovar) Gallinarum;

c) 

Salmonella arizonae: hinsichtlich Salmonella enterica Subspezies arizonae Serogruppe K (O18) arizonae.

2.2. 

Zielgeflügelarten:

a) 

für Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum: Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix, Anas spp;

b) 

für Salmonella arizonae: Meleagris gallopavo.

2.3. 

Untersuchungen:

Jeder Bestand muss während jeder Lege- oder Produktionsphase zu dem am besten zur Erkennung der Seuche geeigneten Zeitpunkt klinisch untersucht werden.

2.4. 

Matrix der Probenahmen

a) 

Die Proben müssen von jedem Bestand des Geflügelbetriebs genommen werden, gegebenenfalls:

i) 

zur serologischen Untersuchung: Blut;

ii) 

zur bakteriologischen Untersuchung:

— 
postmortales Gewebe, insbesondere Leber, Milz, Eierstock/Eileiter und Ileozäkalklappe;
— 
Umweltproben;
— 
Abstriche der Kloake lebender Vögel, insbesondere von solchen, die krank erscheinen oder als höchst seropositiv eingestuft wurden;
b) 

Proben, die für die bakteriologische Untersuchung in der Brüterei zu nehmen sind:

i) 

Küken, die nicht schlüpfen (d. h. in der Schale gestorbene Embryonen);

ii) 

Küken zweiter Wahl;

iii) 

Mekonium von Küken;

iv) 

Flaum bzw. Staub aus Schlupfabteilungen und von den Brütereiwänden.

2.5. 

Rahmen und Häufigkeit der Probenahmen

a) 

Im Geflügelbetrieb:

i) 

Probenahmen hinsichtlich Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum:



Arten

Zeitpunkt der Probenahme

Zahl der zu beprobenden Vögel/Anzahl der Umweltproben

Zuchtgeflügel

Nutzgeflügel

Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp

bei Legebeginn

während der Produktion mindestens einmal jährlich

60

ii) 

Probenahme hinsichtlich Salmonella arizonae:



Arten

Zeitpunkt der Probenahme

Zahl der zu beprobenden Vögel/Anzahl der Umweltproben

Zuchtgeflügel

Nutzgeflügel

Meleagris gallopavo

bei Legebeginn

während der Produktion mindestens einmal jährlich

60

iii) 

die Zahl der gemäß den Ziffern i und ii zu beprobenden Vögel kann von der zuständigen Behörde an das bekannte Vorkommen einer Infektion in dem betreffenden Mitgliedstaat und ihren Verlauf in dem betreffenden Betrieb angepasst werden. Es muss immer eine statistisch aussagekräftige Zahl von Proben für serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen zur Feststellung der Infektion genommen werden.

b) 

In der Brüterei sind mindestens alle sechs Wochen Proben zu nehmen und zu untersuchen. Die Untersuchung muss mindestens Folgendes umfassen:

i) 

eine Sammelprobe von Flaum und Mekonium von Küken aus jeder Schlupfabteilung;

und

ii) 

Proben von:

— 
entweder 10 Küken zweiter Klasse und 10 in der Schale gestorbenen Küken aus jedem Herkunftsbestand, der am Tag der Probenahme in einer Schlupfabteilung vorhanden ist;

oder

— 
20 Küken zweiter Klasse aus jedem Herkunftsbestand, der am Tag der Probenahme in einer Schlupfabteilung vorhanden ist.
2.6. 

Untersuchung von Proben und Testmethoden:

a) 

Die genommenen Proben müssen:

i) 

serologisch untersucht werden ( 1 );

ii) 

bakteriologisch untersucht werden, entweder als Alternative oder zusätzlich zu den serologischen Untersuchungen gemäß Ziffer i; die Proben für bakteriologische Untersuchungen dürfen jedoch nicht von Geflügel oder Eiern stammen, die in den letzten zwei bis drei Wochen vor der Untersuchung mit antibakteriell wirkenden Arzneimitteln behandelt wurden.

b) 

Die genommenen Proben müssen wie folgt verarbeitet werden:

i) 

Ist konkurrierende Flora zu erwarten ist, so ist für Stuhl-, Mekonium- und Darmproben oder andere für Proben geeignete Medien eine Selenit-Cystein-Anreicherungsbouillon zu verwenden;

ii) 

bei Proben, bei denen wenig konkurrierende Flora zu erwarten ist (z. B. bei Embryos, die in der Schale gestorben sind), ist eine nicht selektive Voranreicherung gefolgt von einer Anreicherung in Rappaport-Vassiliadis-Soja-Bouillon oder Müller-Kauffmann-Bouillon mit Tetrathionat und Novobiocin zu verwenden;

iii) 

Direktausstriche von unter aseptischen Bedingungen entnommenem Gewebe auf einem minimal-selektiven Agar, beispielsweise dem MacConkey-Agar;

iv) 

Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum wachsen auf dem modifizierten halbfesten Rappaport-Vassiliadis-Nährboden, der in der Union zur Überwachung von zoonotischen Salmonella spp. verwendet wird, nur schlecht, wohingegen er für die Überwachung von Salmonella arizonae geeignet ist;

v) 

die Nachweisverfahren müssen eine Unterscheidung zwischen den serologischen Reaktionen auf Salmonella-pullorum- und Salmonella-gallinarum-Infektionen und serologischen Reaktionen, die auf die Verwendung des Salmonella-enteritidis-Impfstoffes zurückzuführen sind, erlauben, falls dieser verwendet wird ( 2 ). Soll eine serologische Überwachung stattfinden, dürfen daher solche Impfungen nicht durchgeführt werden. Wurden Impfungen durchgeführt, müssen bakteriologische Untersuchungen vorgenommen werden; dabei muss die Feststellungsmethode eine Unterscheidung der Stämme der Lebendimpfstoffe und der Feldstämme erlauben.

2.7. 

Ergebnisse:

Ein Bestand gilt als positiv, wenn nach den positiven Ergebnissen der gemäß den Nummern 2.3 bis 2.6 durchgeführten Prüfungen eine zweite Prüfung einer geeigneten Art die Infektion durch die Seuchenerreger bestätigt.

3. Seuchenüberwachung hinsichtlich Mycoplasma spp., für Geflügel relevant:

3.1. 

Feststellung einer Infektion mit den folgenden Erregern:

a) 

Mycoplasma gallisepticum;

b) 

Mycoplasma meleagridis.

3.2. 

Zielarten:

a) 

Mycoplasma gallisepticum: Gallus gallus, Meleagris gallopavo;

b) 

Mycoplasma meleagridis: Meleagris gallopavo.

3.3. 

Untersuchungen:

Jeder Bestand muss während jeder Lege- oder Produktionsphase zu dem am besten zur Erkennung der Seuche geeigneten Zeitpunkt klinisch untersucht werden.

3.4. 

Matrix der Probenahmen

Gegebenenfalls von jedem Bestand des Geflügelbetriebs zu nehmende Proben:

a) 

Blut;

b) 

Sperma;

c) 

Abstriche von der Luftröhre, der Choana oder der Cloaca;

d) 

postmortales Gewebe, insbesondere Luftsack von Eintagsküken mit Läsionen;

e) 

insbesondere für den Nachweis von Mycoplasma meleagridis, Eileiter und Penis von Truthühnern.

3.5. 

Rahmen und Häufigkeit der Probenahmen

a) 

Probenahmen hinsichtlich Mycoplasma gallisepticum:



Arten

Zeitpunkt der Probenahme

Zahl der zu beprobenden Vögel

Zuchtgeflügel

Nutzgeflügel

Gallus gallus

im Alter von 16 Wochen
bei Legebeginn
und danach alle 90 Tage

während der Produktion alle 90 Tage

60
60
60

Meleagris gallopavo

im Alter von 20 Wochen
bei Legebeginn
und danach alle 90 Tage

während der Produktion alle 90 Tage

60
60
60
b) 

Probenahmen hinsichtlich Mycoplasma meleagridis:



Arten

Zeitpunkt der Probenahme

Zahl der zu beprobenden Vögel

Zuchtgeflügel

Nutzgeflügel

Meleagris gallopavo

im Alter von 20 Wochen
bei Legebeginn
und danach alle 90 Tage

während der Produktion alle 90 Tage

60
60
60
c) 

die Zahl der gemäß den Buchstaben a und b zu beprobenden Vögel kann von der zuständigen Behörde an das bekannte Vorkommen einer Infektion in dem betreffenden Mitgliedstaat und ihren Verlauf in dem betreffenden Betrieb angepasst werden. Es muss immer eine statistisch aussagekräftige Zahl von Proben für serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen genommen werden.

3.6. 

Untersuchungen, Probenahmen und Testmethoden:

Die Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion durch serologische, bakteriologische und molekulare Tests muss gemäß validierter Verfahren durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind.

3.7. 

Ergebnisse:

Ein Bestand gilt als positiv, wenn nach den positiven Ergebnissen der gemäß den Nummern 3.3 bis 3.6 durchgeführten Prüfungen eine zweite Prüfung einer geeigneten Art die Infektion durch die Seuchenerreger bestätigt.

TEIL 3

Zusätzliche Informationen zu Diagnosetechniken

Die Laboratorien, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung der Untersuchungen gemäß den Teilen 1 und 2 dieses Anhangs benannt wurden, können das Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (Ausgabe 2018) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), das eine ausführlichere Beschreibung der Diagnosetechniken enthält, konsultieren.




ANHANG III

MITTEL ZUR IDENTIFIZIERUNG GEHALTENER LANDTIERE

Zur Identifizierung gehaltener Landtiere können folgende Mittel verwendet werden:

a) 

herkömmliche Ohrmarke;

b) 

herkömmliches Fesselband;

c) 

elektronische Ohrmarke;

d) 

Bolustransponder;

e) 

injizierbarer Transponder;

f) 

elektronisches Fesselband;

g) 

Tätowierung;

h) 

Fußring.



( 1 ) Serologische Untersuchungen bei anderen Geflügelarten als Galliformes können manchmal einen unannehmbar hohen Prozentsatz falsch-positiver Ergebnisse ergeben.

( 2 ) Derzeit existiert kein Untersuchungsverfahren, das eine Unterscheidung von Reaktionen auf Salmonella-pullorum- und Salmonella-gallinarum-Infektionen und Impfungen dieses Serotyps erlaubt.

Top