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Document 02014L0025-20200101

Consolidated text: Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/25/2020-01-01

02014L0025 — DE — 01.01.2020 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

RICHTLINIE 2014/25/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 094 vom 28.3.2014, S. 243)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2171 DER KOMMISSION vom 24. November 2015

  L 307

7

25.11.2015

 M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2364 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2017

  L 337

17

19.12.2017

►M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1829 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2019

  L 279

27

31.10.2019




▼B

RICHTLINIE 2014/25/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)



TITEL I:

ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

KAPITEL I:

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1:

Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2:

Begriffsbestimmungen

Artikel 3:

Öffentliche Auftraggeber

Artikel 4:

Auftraggeber

Artikel 5:

Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit

Artikel 6:

Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden Aufträgen

KAPITEL II:

Tätigkeiten

Artikel 7:

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 8:

Gas und Wärme

Artikel 9:

Elektrizität

Artikel 10:

Wasser

Artikel 11:

Verkehrsleistungen

Artikel 12:

Häfen und Flughäfen

Artikel 13:

Postdienste

Artikel 14:

Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle und anderen festen Brennstoffen

KAPITEL III:

Sachlicher Anwendungsbereich

ABSCHNITT 1:

SCHWELLENWERTE

Artikel 15:

Höhe der Schwellenwerte

Artikel 16:

Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts

Artikel 17:

Neufestsetzung der Schwellenwerte

ABSCHNITT 2:

AUSGESCHLOSSENE AUFTRÄGE UND WETTBEWERBE; Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden

Unterabschnitt 1:

Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie

Artikel 18:

Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge

Artikel 19:

Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe

Artikel 20:

Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe

Artikel 21:

Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge

Artikel 22:

Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Artikel 23:

Von bestimmten Auftraggebern vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung

Unterabschnitt 2:

Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 24:

Verteidigung und Sicherheit

Artikel 25:

Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die Verteidigungs- und oder Sicherheitsaspekte umfassen

Artikel 26:

Vergabe von Aufträgen, die verschiedene Tätigkeiten und Verteidigungs- und oder Sicherheitsaspekte umfassen

Artikel 27:

Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben bzw. beziehungsweise ausgerichtet werden

Unterabschnitt 3:

Besondere Beziehungen (Kontrolle über Stellen, Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)

Artikel 28:

Zwischen öffentlichen Auftraggebern vergebene Aufträge

Artikel 29:

Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

Artikel 30:

Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle, die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Artikel 31:

Unterrichtung

Unterabschnitt 4:

Besondere Sachverhalte

Artikel 32:

Forschung und Entwicklung

Artikel 33:

Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge

Unterabschnitt 5:

Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche Verfahrensbestimmungen

Artikel 34:

Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten

Artikel 35:

Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 34

KAPITEL IV:

Allgemeine Grundsätze

Artikel 36:

Grundsätze der Auftragsvergabe

Artikel 37:

Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 38:

Vorbehaltene Aufträge

Artikel 39:

Vertraulichkeit

Artikel 40:

Vorschriften über Mitteilungen

Artikel 41:

Nomenklaturen

Artikel 42:

Interessenkonflikte

TITEL II:

VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE

KAPITEL I:

Verfahren

Artikel 43:

Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen

Artikel 44:

Wahl der Verfahren

Artikel 45:

Offenes Verfahren

Artikel 46:

Nichtoffenes Verfahren

Artikel 47:

Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Artikel 48:

Wettbewerblicher Dialog

Artikel 49:

Innovationspartnerschaft

Artikel 50:

Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

KAPITEL II:

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 51:

Rahmenvereinbarungen

Artikel 52:

Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 53:

Elektronische Auktionen

Artikel 54:

Elektronische Kataloge

Artikel 55:

Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

Artikel 56:

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

Artikel 57:

Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten

KAPITEL III:

Ablauf des Verfahrens

ABSCHNITT 1:

VORBEREITUNG

Artikel 58:

Vorherige Marktkonsultationen

Artikel 59:

Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern

Artikel 60:

Technische Spezifikationen

Artikel 61:

Gütezeichen

Artikel 62:

Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise

Artikel 63:

Bekanntgabe technischer Spezifikationen

Artikel 64:

Varianten

Artikel 65:

Unterteilung von Aufträgen in Lose

Artikel 66:

Fristsetzung

ABSCHNITT 2:

VERÖFFENTLICHUNG UND TRANSPARENZ

Artikel 67:

Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen

Artikel 68:

Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

Artikel 69:

Auftragsbekanntmachung

Artikel 70:

Vergabebekanntmachung

Artikel 71:

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Artikel 72:

Veröffentlichung auf nationaler Ebene

Artikel 73:

Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

Artikel 74:

Aufforderungen an die Bewerber

Artikel 75:

Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern

ABSCHNITT 3:

AUSWAHL DER TEILNEHMER UND AUFTRAGVERGABE

Artikel 76:

Allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 1:

Qualifizierung und qualitative Auswahl

Artikel 77:

Qualifizierungssysteme

Artikel 78:

Qualitative Auswahlkriterien

Artikel 79:

Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen

Artikel 80:

In der Richtlinie 2014/24/EU festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien

Artikel 81:

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement

Unterabschnitt 2:

Zuschlagserteilung

Artikel 82:

Zuschlagskriterien

Artikel 83:

Lebenszykluskostenrechnung

Artikel 84:

Ungewöhnlich niedrige Angebote

Abschnitt 4:

ANGEBOTE, DIE ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN UND BEZIEHUNGEN MIT DIESEN UMFASSEN

Artikel 85:

Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

Artikel 86:

Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

KAPITEL IV:

Auftragsausführung

Artikel 87:

Bedingungen für die Auftragsausführung

Artikel 88:

Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 89:

Auftragsänderungen während der Laufzeit

Artikel 90:

Kündigung von Aufträgen

TITEL III:

BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN

KAPITEL I:

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 91:

Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Artikel 92:

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 93:

Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

Artikel 94:

Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge

KAPITEL II:

Vorschriften für Wettbewerbe

Artikel 95:

Anwendungsbereich

Artikel 96:

Bekanntmachungen

Artikel 97:

Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der Preisrichter

Artikel 98:

Entscheidungen des Preisgerichts

TITEL IV:

GOVERNANCE

Artikel 99:

Durchsetzung

Artikel 100:

Einzelberichte über Vergabeverfahren

Artikel 101:

Nationale Berichterstattung und statistische Information

Artikel 102:

Verwaltungszusammenarbeit

TITEL V:

BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 103:

Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 104:

Dringlichkeitsverfahren

Artikel 105:

Ausschussverfahren

Artikel 106:

Umsetzung und Übergangsbestimmungen

Artikel 107:

Aufhebung von Rechtsakten

Artikel 108:

Überprüfung

Artikel 109:

Inkrafttreten

Artikel 110:

Adressaten

ANHÄNGE

ANHANG I:

Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a

ANHANG II:

Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 4 Absatz 3

ANHANG III:

Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 34 Absatz 3

ANHANG IV:

Fristen für den Erlass der in Artikel 35 genannten Durchführungsrechtsakte

ANHANG V:

Anforderungen an Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahme- oder Qualifizierungsanträgen oder von Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe

ANHANG VI Teil A:

In regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 67)

ANHANG VI Teil B:

In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung regelmäßiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil, die nicht als Aufruf zum Wettbewerb dienen, aufzuführende Angaben (siehe Artikel 67 Absatz 1)

ANHANG VII:

In den Auftragsunterlagen bei elektronischen Auktionen aufzuführende Angaben (Artikel 53 Absatz 4)

ANHANG VIII:

Technische Spezifikationen — Begriffsbestimmungen

ANHANG IX:

Vorgaben für die Veröffentlichung

ANHANG X:

In der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems aufzuführende Angaben (siehe Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 68)

ANHANG XI:

In Auftragsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 69)

ANHANG XII:

In Vergabebekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 70)

ANHANG XIII:

Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interessensbestätigung nach Artikel 74

ANHANG XIV:

Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht nach Artikel 36 Absatz 2

ANHANG XV:

Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 83 Absatz 3

ANHANG XVI:

In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1)

ANHANG XVII:

Dienstleistungen nach Artikel 91

ANHANG XVIII:

In Bekanntmachungen von Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 92)

ANHANG XIX:

In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 96 Absatz 1)

ANHANG XX:

In Bekanntmachungen über die Ergebnisse von Wettbewerben aufzuführende Angaben (siehe Artikel 96 Absatz 1)

ANHANG XXI:

Entsprechungstabelle



TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE



KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  Mit dieser Richtlinie werden die Regeln für die Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 15 festgelegten Schwellenwerten liegt.

(2)  Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet den Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mittels eines Liefer-, Bauleistungs- oder Dienstleistungsauftrags durch einen oder mehrere Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen Auftraggebern ausgewählt werden, sofern die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen der in Artikel 8 bis 14 genannten Zwecke bestimmt sind.

(3)  Die Anwendung dieser Richtlinie unterliegt Artikel 346 AEUV.

(4)  Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, welche Dienstleistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollen und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollen. Gleichermaßen berührt diese Richtlinie nicht die Entscheidung öffentlicher Stellen darüber, ob, wie und in welchem Umfang sie öffentliche Aufgaben gemäß Artikel 14 AEUV und gemäß dem Protokoll Nr. 26 selbst wahrnehmen wollen.

(5)  Diese Richtlinie berührt nicht die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten ihre Systeme der sozialen Sicherheit gestalten.

(6)  Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie umfasst keine nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge“ zwischen einem oder mehreren in Artikel 4 Absatz 1 genannten Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge über das Erbringen von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen;

2. 

„Bauaufträge“ Aufträge mit einem der folgenden Ziele:

a) 

Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten;

b) 

Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Errichtung eines Bauwerks;

c) 

Erbringung einer Bauleistung durch Dritte — gleichgültig mit welchen Mitteln — gemäß den vom Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Bauwerks hat, genannten Erfordernissen;

3. 

„Bauwerk“ das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll;

4. 

„Lieferaufträge“ Aufträge mit dem Ziel des Kaufs, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Ratenkaufs, mit oder ohne Kaufoption, von Waren. Ein Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen;

5. 

„Dienstleistungsaufträge“ Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um in Nummer 2 genannten handelt;

6. 

„Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vergabestelle oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet;

7. 

„Bieter“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat;

8. 

„Bewerber“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft beworben oder eine solche Aufforderung erhalten hat;

9. 

„Auftragsunterlagen“ sämtliche Unterlagen, die von dem Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Auftragsvergabe oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Vergabebekanntmachung, die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung oder die Informationen über ein bestehendes Qualifizierungssystem, sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb dienen, die technischen Spezifikationen, die Beschreibung, die vorgeschlagenen Vertragsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen durch Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie etwaige zusätzliche Unterlagen;

10. 

„zentrale Beschaffungstätigkeiten“ auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten in einer der folgenden Formen:

a) 

Erwerb von Waren und/oder Dienstleistungen für Auftraggeber;

b) 

Vergabe von Aufträgen oder Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für Auftraggeber;

11. 

„Nebenbeschaffungstätigkeiten“ Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, insbesondere in einer der folgenden Formen:

a) 

Bereitstellung technischer Infrastruktur, die es Auftraggebern ermöglicht, öffentliche Aufträge zu vergeben oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen abzuschließen;

b) 

Beratung zur Ausführung oder Planung von Verfahren zur Vergabe von Aufträgen;

c) 

Vorbereitung und Verwaltung von Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Namen und für Rechnung des betreffenden Auftraggebers;

12. 

„zentrale Beschaffungsstelle“ einen Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie oder einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt.

Beschaffungen, die von einer zentralen Beschaffungsstelle zum Zweck zentraler Beschaffungstätigkeiten vorgenommen werden, gelten als Beschaffungen zur Ausübung einer Tätigkeit gemäß den Artikeln 8 bis 14. Artikel 18 gilt nicht für Beschaffungen, die von einer zentralen Beschaffungsstelle zum Zweck zentraler Beschaffungstätigkeiten vorgenommen werden;

13. 

„Beschaffungsdienstleister“ eine öffentliche oder privatrechtliche Stelle, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten anbietet;

14. 

„schriftlich“ eine aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann, einschließlich anhand elektronischer Mittel übermittelter und gespeicherter Informationen;

15. 

„elektronische Mittel“ elektronische Vorrichtungen für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk oder auf optischem oder einem anderen elektromagnetischen Weg übertragen, weitergeleitet und empfangen werden;

16. 

„Lebenszyklus“ alle aufeinanderfolgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich der durchzuführenden Forschung und Entwicklung, der Herstellung, des Handels und der damit verbundenen Bedingungen, des Transports, der Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer einer Ware oder eines Bauwerks oder während der Erbringung einer Dienstleistung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung der Dienstleistung oder Nutzung;

17. 

„Wettbewerbe“ Verfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch eine Jury aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Vergabe von Preisen erfolgt;

18. 

„Innovation“ die Einführung von neuen oder deutlich verbesserten Produkten, Dienstleistungen oder Verfahren, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, einer neuen Vermarktungsmethode oder eines neuen Organisationsverfahrens in Bezug auf Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, u. a. mit dem Zweck, zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beizutragen oder die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu unterstützen;

19. 

„Gütezeichen“ ein Dokument, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung, mit dem beziehungsweise der bestätigt wird, dass ein bestimmtes Bauwerk, eine bestimmte Ware, eine bestimmte Dienstleistung, ein bestimmter Prozess oder ein bestimmtes Verfahren bestimmte Anforderungen erfüllt;

20. 

„Gütezeichen-Anforderung(en)“ die Anforderungen, die ein bestimmtes Bauwerk, eine bestimmte Ware, eine bestimmte Dienstleistung, ein bestimmter Prozess oder ein bestimmtes Verfahren erfüllen muss, um das betreffende Gütezeichen zu erhalten.

Artikel 3

Öffentliche Auftraggeber

1.  Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Auftraggeber“ den Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder die Verbände, die aus einer oder mehrerer dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.

2.  „Gebietskörperschaften“ umfasst alle Behörden der Verwaltungseinheiten die nicht erschöpfend gemäß der Bezugnahme der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) unter NUTS 1 und 2 aufgeführt sind und

3.  unter anderem sämtliche Behörden der Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 3 fallen, sowie kleinere Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;

4.  „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:

a) 

Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;

b) 

sie besitzen Rechtspersönlichkeit und

c) 

sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Körperschaften oder Einrichtungen, oder verfügen über ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;

Artikel 4

Auftraggeber

(1)  Im Sinne dieser Richtlinie sind Auftraggeber Stellen, die

a) 

öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen sind und eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 8 bis 14 ausüben;

b) 

wenn sie keine öffentlichen Auftraggeber oder keine öffentlichen Unternehmen sind, eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 8 bis 14 oder mehrere dieser Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gewährt wurden.

(2)  „öffentliches Unternehmen“ ein Unternehmen, auf das die öffentlichen Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können;

Es wird vermutet, dass der öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss, wenn er unmittelbar oder mittelbar

a) 

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält,

b) 

über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

c) 

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens ernennen kann.

(3)  Im Sinne dieses Artikels sind „besondere oder ausschließliche Rechte“ Rechte, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Wege einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gewährt hat, um die Ausübung von in den Artikeln 8 bis 14 aufgeführten Tätigkeiten auf eine oder mehrere Stellen zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Stellen zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird.

Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ im Sinne des Unterabsatzes 1.

Zu diesen Verfahren zählen:

a) 

Vergabeverfahren mit einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß der Richtlinie 2014/24/EU, der Richtlinie 2009/81/EG, der Richtlinie 2014/23/EU oder der vorliegenden Richtlinie;

b) 

Verfahren gemäß anderen in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union, die im Hinblick auf eine auf objektiven Kriterien beruhende Erteilung von Genehmigungen vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen.

(4)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zur Änderung des Verzeichnisses der in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften oder der Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten Änderungen erforderlich werden.

Artikel 5

Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit

(1)  Absatz 2 betrifft gemischte Aufträge, die die Vergabe verschiedener Arten Aufträge zum Gegenstand haben, die alle unter diese Richtlinie fallen.

Die Absätze 3 bis 5 betreffen gemischte Aufträge, die die Vergabe von Aufträgen, die unter diese Richtlinie fallen, sowie die Vergabe von Aufträgen, die unter andere rechtliche Regelungen fallen, zum Gegenstand haben.

(2)  Aufträge, die zwei oder mehr Auftragsarten zum Gegenstand haben (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen), werden gemäß den Bestimmungen für die Art von Beschaffungen vergeben, die dem Hauptgegenstand des betreffenden Auftrags zuzuordnen ist.

Im Fall gemischter Aufträge, die teilweise aus Dienstleistungen im Sinne von Titel III Kapitel I und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen, oder im Fall gemischter Aufträge, die teilweise aus Dienstleistungen und teilweise aus Lieferungen bestehen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Dienstleistungen oder Lieferungen am höchsten ist.

(3)  Sind die verschiedenen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so findet Absatz 4 Anwendung. Sind die verschiedenen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so findet Absatz 5 Anwendung.

Fällt ein Teil eines bestimmten Auftrags unter die Richtlinie 2009/81/EG oder unter Artikel 346 AEUV, so findet Artikel 25 dieser Richtlinie Anwendung.

(4)  Im Fall von Aufträgen, die eine von dieser Richtlinie erfasste Beschaffung sowie eine nicht von ihr erfasste Beschaffung zum Gegenstand haben, können die Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben. Beschließen die Auftraggeber, getrennte Aufträge für einzelne Teile zu vergeben, so wird die Entscheidung darüber, welche rechtliche Regelung jeweils für die getrennten Aufträge gelten, auf der Grundlage der Merkmale der betreffenden einzelnen Teile getroffen.

Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gilt diese Richtlinie, sofern in Artikel 25 nichts anderes vorgesehen ist, für den daraus hervorgehenden gemischten Auftrag, ungeachtet des Werts der Teile, die ansonsten einer anderen rechtlichen Regelung unterliegen würden, und ungeachtet der rechtlichen Regelung, der diese Teile ansonsten unterliegen würden.

Somit wird im Fall gemischter Aufträge, die Elemente von Liefer-, Bauleistungs- und Dienstleistungsaufträgen und von Konzessionen enthalten, der gemischte Auftrag gemäß dieser Richtlinie vergeben, sofern der in Einklang mit Artikel 16 geschätzte Wert des Teils des Auftrags, der einen unter diese Richtlinie fallenden Auftrag darstellt, dem in Artikel 15 angegebenen Schwellenwert entspricht oder diesen übersteigt.

(5)  Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so wird die anwendbare rechtliche Regelung anhand des Hauptgegenstands des Auftrags bestimmt.

Artikel 6

Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden Aufträgen

(1)  Bei Aufträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, können die Auftraggeber beschließen, einen getrennten Auftrag für die Zwecke jeder einzelnen Tätigkeit oder einen einzigen Auftrag zu vergeben. Beschließen die Auftraggeber, getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche Vorschriften auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden sind, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.

Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gelten ungeachtet des Artikels 5 die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Fällt jedoch eine der betreffenden Tätigkeiten unter die Richtlinie 2009/81/EG oder unter Artikel 346 AEUV, so kommt Artikel 26 der vorliegenden Richtlinie zur Anwendung.

Die Wahl zwischen Vergabe eines einzigen Auftrags oder der Vergabe einer Reihe getrennter Aufträge darf nicht in der Absicht erfolgen, den Vertrag oder die Verträge vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder gegebenenfalls der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU auszunehmen.

(2)  Ein Auftrag, der sich auf verschiedene Tätigkeiten erstrecken soll, unterliegt den Bestimmungen, die für die Tätigkeit gelten, für die er hauptsächlich vorgesehen ist.

(3)  Bei Aufträgen, bei denen es objektiv unmöglich ist, festzustellen, für welche Tätigkeit sie in erster Linie bestimmt sind, wird anhand der Buchstaben a, b und c ermittelt, welche Vorschriften anzuwenden sind:

a) 

Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß der Richtlinie 2014/24/EU, wenn eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt ist, der vorliegenden Richtlinie unterliegt und die andere Tätigkeit der Richtlinie 2014/24/EU unterliegt.

b) 

Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß der vorliegenden Richtlinie, wenn eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt ist, der vorliegenden Richtlinie unterliegt und die andere Tätigkeit der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt.

c) 

Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß der vorliegenden Richtlinie, wenn eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt ist, der vorliegenden Richtlinie unterliegt und die andere Tätigkeit weder der vorliegenden Richtlinie noch der Richtlinie 2014/24/EU noch der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt.



KAPITEL II

Tätigkeiten

Artikel 7

Gemeinsame Bestimmungen

Für die Zwecke der Artikel 8, 9 und 10 umfasst „Einspeisung“ die Erzeugung/Produktion sowie den Groß- und den Einzelhandel.

Die Erzeugung von Gas in Form der Förderung von Gas fällt jedoch unter Artikel 14.

Artikel 8

Gas und Wärme

(1)  Im Bereich von Gas und Wärme fallen unter diese Richtlinie:

a) 

die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,

b) 

die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze.

(2)  Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Auftraggeber ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht in Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder in den Artikeln 9 bis 11 genannt ist;

b) 

die Einspeisung in das öffentliche Netz zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes des Auftraggebers aus.

Artikel 9

Elektrizität

(1)  Im Bereich der Elektrizität fallen unter diese Richtlinie:

a) 

die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,

b) 

die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze.

(2)  Die Einspeisung von Elektrizität in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Erzeugung von Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht in Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder in den Artikeln 8, 10 und 11 genannt ist.

b) 

Die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch dieses Auftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Energieerzeugung dieses Auftraggebers aus.

Artikel 10

Wasser

(1)  In Bezug auf Wasser gilt diese Richtlinie für folgende Tätigkeiten:

a) 

die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,

b) 

die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

(2)  Diese Richtlinie gilt auch für Aufträge oder Wettbewerbe, die von Auftraggebern vergeben oder ausgerichtet werden, die eine der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben und mit Folgendem im Zusammenhang stehen:

a) 

mit Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht;

b) 

mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung.

(3)  Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht in den Artikeln 8 bis 11 genannt ist;

b) 

die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch des Auftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwassererzeugung des Auftraggebers aus.

Artikel 11

Verkehrsleistungen

Unter diese Richtlinie fallen die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn.

Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

Artikel 12

Häfen und Flughäfen

Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrts-Verkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

Artikel 13

Postdienste

(1)  Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von

a) 

Postdiensten;

b) 

anderen Diensten als Postdiensten, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erbringt, und dass die in Artikel 34 Absatz 1 genannten Bedingungen hinsichtlich der unter Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind.

(2)  Für die Zwecke dieses Artikels und unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und der Rates ( 2 ) gelten folgende Definitionen:

a) 

„Postsendung“ ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts;

b) 

„Postdienste“ sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht darunter fallen;

c) 

„andere Dienste als Postdienste“ sind in den folgenden Bereichen erbrachte Dienstleistungen:

i) 

Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand, wie beispielsweise „Mailroom Management“);

ii) 

Dienste, die nicht unter Buchstabe a erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen.

Artikel 14

Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen

Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke

a) 

der Förderung von Öl oder Gas,

b) 

der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.



KAPITEL III

Sachlicher Anwendungsbereich



Abschnitt 1

Schwellenwerte

Artikel 15

Höhe der Schwellenwerte

Mit Ausnahme von Aufträgen, für die die Ausnahmen der Artikel 18 bis 23 gelten oder die gemäß Artikel 34 ausgeschlossen sind, gilt diese Richtlinie in Bezug auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:

a) 

►M3  428 000 EUR ◄ bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Wettbewerben;

b) 

►M3  5 350 000 EUR ◄ bei Bauaufträgen;

c) 

1 000 000  EUR bei Dienstleistungsaufträgen betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen, die in Anhang XVII aufgeführt sind.

Artikel 16

Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts

(1)  Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der vom Auftraggeber geschätzte zahlbare Gesamtbetrag ohne MwSt., einschließlich aller Optionen und etwaigen Verlängerungen der Aufträge, die in den Auftragsunterlagen ausdrücklich geregelt sind.

Wenn der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts zu berücksichtigen.

(2)  Besteht ein Auftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten, so wird der geschätzte Gesamtwert für alle einzelnen Organisationseinheiten berücksichtigt.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Werte auf der Ebene der betreffenden Einheit geschätzt werden, wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

(3)  Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor.

(4)  Für den geschätzten Auftragswert ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb maßgeblich oder, falls ein Aufruf zum Wettbewerb nicht vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber, beispielsweise gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit Wirtschaftsteilnehmern im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe.

(5)  Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne MwSt. aller für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung oder des Systems geplanten Aufträge.

(6)  Im Falle von Innovationspartnerschaften entspricht der zu berücksichtigende Wert dem geschätzten Höchstwert ohne MwSt. der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(7)  Für die Zwecke von Artikel 15 berücksichtigen die Auftraggeber bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von Bauaufträgen außer den Kosten der Bauleistungen auch den geschätzten Gesamtwert der dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lieferungen und Dienstleistungen, sofern diese für das Erbringen der Bauleistungen erforderlich sind.

(8)  Kann ein Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die in mehreren Losen vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose zu berücksichtigen.

Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 15 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.

(9)  Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Waren zu Aufträgen führen, die in mehreren Losen vergeben werden, so wird bei der Anwendung von Artikel 15 Buchstaben b und c der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose berücksichtigt.

Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 15 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.

(10)  Ungeachtet der Absätze 8 und 9 können Auftraggeber bei der Vergabe einzelner Lose von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, wenn der geschätzte Gesamtwert des betreffenden Loses ohne MwSt. bei Lieferungen oder Dienstleistungen unter 80 000  EUR und bei Bauleistungen unter 1 000 000  EUR liegt. Der Gesamtwert der in Abweichung von dieser Richtlinie vergebenen Lose darf jedoch 20 % des Gesamtwerts sämtlicher Lose, in die das Bauvorhaben, der vorgesehene Erwerb gleichartiger Lieferungen oder die vorgesehene Erbringung von Dienstleistungen unterteilt wurde, nicht überschreiten.

(11)  Bei regelmäßig wiederkehrenden Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

a) 

entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge derselben Art aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen;

b) 

oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(12)  Bei Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

a) 

bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf der Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts;

b) 

bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts, multipliziert mit 48.

(13)  Bei Dienstleistungsaufträgen erfolgt die Berechnung des geschätzten Auftragswerts gegebenenfalls wie folgt:

a) 

bei Versicherungsleistungen: auf der Basis der Versicherungsprämie und sonstiger Entgelte;

b) 

bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen: auf der Basis der Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstiger Entgelte;

c) 

bei Aufträgen über Planungsarbeiten: auf der Basis der Gebühren, Provisionen sowie sonstiger Entgelte.

(14)  Bei Dienstleistungsaufträgen, bei denen kein Gesamtpreis angegeben ist, ist die Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

a) 

bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten: der Gesamtwert während der gesamten Laufzeit des Auftrags;

b) 

bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten: der Monatswert, multipliziert mit 48.

Artikel 17

Neufestsetzung der Schwellenwerte

(1)  Die Kommission überprüft die in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2013 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, im Folgenden „GPA“) der Welthandelsorganisation und setzt sie erforderlichenfalls gemäß dem vorliegenden Artikel neu fest.

Gemäß der im GPA dargelegten Berechnungsmethode berechnet die Kommission den Wert dieser Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der 24 Monate, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem GPA vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden.

(2)  Die Kommission legt ab dem 1. Januar 2014 alle zwei Jahre den Wert der in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten und gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festgesetzten Schwellenwerte in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten fest deren Währung nicht der Euro ist.

Gleichzeitig legt die Kommission den Wert des in Artikel 15 Buchstabe c genannten Schwellenwerts in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten fest, deren Währung nicht der Euro ist.

In Übereinstimmung mit der im GPA dargelegten Berechnungsmethode werden solche Werte im Hinblick auf den anwendbaren Schwellenwert in Euro anhand der durchschnittlichen Tageskurse dieser Währungen in den 24 Monaten, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht, berechnet.

(3)  Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwerte, ihres in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Gegenwerts in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten und der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegten Werte im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zu erlassen, um die in Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannte Methode an jede Änderung der im GPA vorgesehenen Methode anzupassen und so die in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten entsprechenden Schwellenwerte neu festzusetzen und die Gegenwerte gemäß Absatz 2 in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten festzulegen, deren Währung nicht der Euro ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 103 zu erlassen, um die in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte wenn erforderlich neu festzusetzen.

(5)  Sollte eine Neufestsetzung der in Artikel 15 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte erforderlich werden und zeitliche Zwänge den Rückgriff auf das in Artikel 103 genannte Verfahren verhindern, so dass vordringliche Gründe vorliegen, wird das Verfahren gemäß Artikel 104 auf gemäß Absatz 4 zweiter Unterabsatz dieses Artikels erlassene delegierte Rechtsakte angewandt.



Abschnitt 2

Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe; Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs - und Sicherheitsaspekte berührt werden



Unterabschnitt 1

Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie

Artikel 18

Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge

(1)  Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass dem Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstands zusteht und dass andere Stellen die Möglichkeit haben, ihn unter gleichen Bedingungen wie der Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.

(2)  Die Auftraggeber teilen der Kommission auf Verlangen alle Kategorien von Waren und Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann in regelmäßigen Abständen Listen der Kategorien von Waren und Tätigkeiten im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung fallen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.

Artikel 19

Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe

(1)  Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Ausübung ihrer in den Artikeln 8 bis 14 beschriebenen Tätigkeiten oder zur Ausübung derartiger Tätigkeiten in einem Drittland in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Union verbunden ist, noch gilt sie für Wettbewerbe, die zu solchen Zwecken ausgerichtet werden.

(2)  Die Auftraggeber teilen der Kommission auf Verlangen alle Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausschlussregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann in regelmäßigen Abständen Listen der Tätigkeitskategorien im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen, die ihres Erachtens unter diese Ausnahmeregelung fallen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.

Artikel 20

Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe

(1)  Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Aufträge oder Wettbewerbe, bei denen der Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Ausrichtung im Einklang mit anderen als den Beschaffungsverfahren dieser Richtlinie vorzunehmen, die wie folgt festgelegt sind:

a) 

in einem Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet — wie etwa eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten —, das Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt betrifft;

b) 

durch eine internationale Organisation.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Rechtsinstrumente nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes, die hierzu den in Artikel 105 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge hören kann.

(2)  Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge und Wettbewerbe, die der Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der betreffenden Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung vergibt oder durchführt; im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung von Aufträgen und Wettbewerben durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

(3)  Artikel 27 gilt für Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise ausgerichtet werden. Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nicht für diese Aufträge und Wettbewerbe.

Artikel 21

Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge

Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben:

a) 

den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten;

b) 

Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;

c) 

eine der folgenden Rechtsdienstleistungen:

i) 

Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates ( 3 ) in

— 
einem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in einem Mitgliedstaat, in einem Drittstaat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder
— 
Gerichtsverfahren vor Gerichten oder Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder vor internationalen Gerichten oder Einrichtungen;
ii) 

Rechtsberatung zur Vorbereitung eines der unter Ziffer i des vorliegenden Buchstaben genannten Verfahren oder Rechtsberatung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die die Beratung sich bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird, sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG erfolgt;

iii) 

Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind;

iv) 

von Treuhändern oder bestellten Vormunden erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat bestellt oder per Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen;

v) 

sonstige Rechtsdienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat — wenn auch nur gelegentlich — mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind;

d) 

Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Tätigkeiten;

e) 

Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder nicht;

f) 

Arbeitsverträge;

g) 

öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene oder per Untergrundbahn;

h) 

Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 752500003, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 752220008 und 98113100-9, 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung;

i) 

Verträge über Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Programmen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden. Für die Zwecke dieses Buchstabens hat der Begriff „Anbieter von Mediendiensten“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ). Der Begriff „Programm“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2010/13/EU, umfasst jedoch zusätzlich Hörfunkprogramme und Material für Hörfunkprogramme. Ferner hat der Begriff „Sendematerial“ für die Zwecke dieser Bestimmung dieselbe Bedeutung wie „Programm“.

Artikel 22

Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die an eine Stelle, die selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist, oder an einen Verband öffentlicher Auftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das diese Stelle oder dieser Verband aufgrund entsprechender Rechtsvorschriften und veröffentlichter Verwaltungsvorschriften innehat.

Artikel 23

Von bestimmten Auftraggebern vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

a) 

Aufträge für den Kauf von Wasser, wenn sie von Auftraggebern vergeben werden, die eine oder beide der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Tätigkeiten bezüglich Trinkwasser ausüben;

b) 

Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden, die selbst im Energiesektor tätig sind, indem sie eine in Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 14 genannte Tätigkeit ausüben für die Lieferung von

i) 

Energie;

ii) 

Brennstoffen für die Energieerzeugung.



Unterabschnitt 2

Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 24

Verteidigung und Sicherheit

(1)  In Bezug auf die Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben im Bereich Verteidigung und Sicherheit findet diese Richtlinie keine Anwendung auf

a) 

Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallen;

b) 

Aufträge, auf die die Richtlinie 2009/81/EG nach deren Artikeln 8, 12 und 13 nicht anwendbar ist.

(2)  Soweit nicht bereits eine der in Absatz 1 genannten Ausnahmen vorliegt, findet diese Richtlinie keine Anwendung, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen garantiert werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung stellt.

Ferner gilt diese Richtlinie im Einklang mit Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV nicht für Aufträge und Wettbewerbe, die nicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anderweitig ausgenommen sind, wenn ein Mitgliedstaat mit der Anwendung dieser Richtlinie verpflichtet würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde.

(3)  Werden die Auftragsvergabe und die Ausführung des Auftrags oder Wettbewerbs für geheim erklärt oder erfordern sie nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen, so findet diese Richtlinie keine Anwendung, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, wie jene gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1, gewährleistet werden können.

Artikel 25

Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen

(1)  Im Fall gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die eine unter diese Richtlinie fallende Beschaffung sowie eine Beschaffung oder andere Elemente, die unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen, zum Gegenstand haben, kommt dieser Artikel zur Anwendung.

(2)  Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv trennbar, so können die Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Auftrag zu vergeben.

Beschließen die Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der getrennten Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils.

Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so gelten die folgenden Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Regelung:

a) 

Unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags Artikel 346 AEUV, so kann der Auftrag ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist;

b) 

unterliegt ein Teil eines bestimmten Auftrags der Richtlinie 2009/81/EG, so kann der Auftrag gemäß jener Richtlinie vergeben werden, sofern die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Dieser Buchstabe berührt nicht die in jener Richtlinie vorgesehenen Schwellenwerte und Ausnahmen.

Die Entscheidung für die Vergabe eines einzigen Auftrags darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Aufträge von der Anwendung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG auszuschließen.

(3)  Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a gilt für gemischte Aufträge, für die ansonsten sowohl Buchstabe a als auch Buchstabe b jenes Unterabsatzes gelten könnten.

(4)  Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Auftrags objektiv nicht trennbar, so kann der Auftrag ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden, wenn er Elemente enthält, auf die Artikel 346 AEUV Anwendung findet; ansonsten kann er gemäß der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden.

Artikel 26

Vergabe von Aufträgen, die verschiedene Tätigkeiten und Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen

(1)  Im Fall von Aufträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, können die Auftraggeber beschließen, getrennte Aufträge für jede gesonderte Tätigkeit zu vergeben oder aber einen einzigen Auftrag zu vergeben. Falls die Auftraggeber beschließen, für einzelne Teile getrennte Aufträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Aufträge anzuwenden ist, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.

Falls die Auftraggeber beschließen, einen einzigen Auftrag zu vergeben, so kommt Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Anwendung. Die Entscheidung, einen einzigen Auftrag oder aber eine Reihe getrennter Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Auftrag oder die Aufträge von der Anwendung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG auszuschließen.

(2)  Bei Aufträgen, die eine dieser Richtlinie unterliegende Tätigkeit sowie eine andere Tätigkeit betreffen, die

a) 

der Richtlinie 2009/81/EG oder

b) 

Artikel 346 AEUV unterliegt,

kann der Auftrag in den unter Buchstabe a des Unterabsatzes 1 genannten Fällen im Einklang mit der Richtlinie 2009/81/EG und in den unter Buchstabe b genannten Fällen ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden. Dieser Unterabsatz berührt nicht die in der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehenen Schwellenwerte und Ausnahmen.

Die unter Buchstabe a des Unterabsatzes 1 genannten Aufträge, die zusätzlich eine Beschaffung oder andere Elemente umfassen, die unter Artikel 346 AEUV fallen, können ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden.

Allerdings dürfen die Unterabsätze 1 und 2 nur angewandt werden, wenn die Vergabe eines einzigen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist und die Entscheidung, nur einen einzigen Auftrag zu vergeben, nicht zu dem Zweck getroffen wird, Aufträge von der Anwendung dieser Richtlinie auszuschließen.

Artikel 27

Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise ausgerichtet werden

(1)  Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge oder Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, bei denen der Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe beziehungsweise Ausrichtung nach anderen als den Vergabeverfahren nach dieser Richtlinie vorzunehmen, die wie folgt festgelegt sind:

a) 

durch eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt;

b) 

durch eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands betrifft;

c) 

durch eine internationale Organisation.

Alle Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes werden der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in Artikel 105 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge anhören kann.

(2)  Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die der Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der betreffenden Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung vergibt. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung von Aufträgen und Wettbewerben durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.



Unterabschnitt 3

Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)

Artikel 28

Zwischen öffentlichen Auftraggebern vergebene Aufträge

(1)  Ein von einem öffentlichen Auftraggeber an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vergebener Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

der öffentliche Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus, wie über seine eigenen Dienststellen;

b) 

mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von anderen von diesem kontrollierten juristischen Personen betraut wurden und

c) 

es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a ausübt wie über seine eigenen Dienststellen, wenn er einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat. Solche Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die vom öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.

(2)  Absatz 1 gilt auch, wenn eine kontrollierte Person, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an ihren kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder eine andere von demselben öffentlichen Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

(3)  Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne des Absatzes 1 ausübt, kann einen Auftrag dennoch ohne Anwendung dieser Richtlinie an diese juristische Person vergeben, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

der öffentliche Auftraggeber übt gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über diese juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie über ihre eigenen Dienststellen;

b) 

mehr als 80 % der Tätigkeiten dieser juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern oder von anderen von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen betraut wurden und

c) 

es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen privater Kapitalbeteiligung und Formen privater Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber gemeinsam die Kontrolle über eine juristische Person ausüben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

Die beschlussfassenden Organe der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher teilnehmender öffentlicher Auftraggeber zusammen. Einzelne Vertreter können mehrere oder alle teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber vertreten;

ii) 

diese öffentlichen Auftraggeber können gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben und

iii) 

die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die denen der kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen;

(4)  Ein ausschließlich zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern geschlossener Vertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Vertrag begründet eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern oder setzt diese mit dem Ziel um“ sicherzustellen, dass von ihnen zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden;

b) 

die Durchführung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt und

c) 

die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten.

(5)  Zur Bestimmung des prozentualen Anteils der Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe c wird der durchschnittliche Gesamtumsatz, oder ein geeigneter alternativer tätigkeitsgestützter Wert wie z. B. Kosten, die der betreffenden juristischen Person während der letzten drei Jahre vor Vergabe des Auftrags in Bezug auf Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen entstanden sind, herangezogen.

Liegen für die vorausgegangenen drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie z. B. Kosten vor oder sind sie nicht mehr relevant, weil die betreffende juristische Person gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem ihre Tätigkeit aufgenommen hat oder weil sie ihre Tätigkeiten umstrukturiert hat, genügt es, wenn sie — vor allem durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung — den tätigkeitsgestützten Wert glaubhaft macht.

Artikel 29

Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

(1)  Ein „verbundenes Unternehmen“ im Sinne dieses Artikels ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU mit denen des Auftraggebers konsolidiert werden.

(2)  Im Falle von Einrichtungen, die nicht unter die Richtlinie 2013/34/EU fallen, bezeichnet „verbundenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das

a) 

mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden Einfluss des Auftraggebers unterliegen kann,

b) 

einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber ausüben kann oder

c) 

gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt.

Im Sinne dieses Absatzes hat der Begriff „beherrschender Einfluss“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2.

(3)  Ungeachtet des Artikels 28 und sofern die Bedingungen von Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die Auftragsvergabe

a) 

durch einen Auftraggeber an ein verbundenes Unternehmen oder

b) 

durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von einer Anzahl von Auftraggebern für den Zweck gebildet wird, Tätigkeiten im Sinne der Artikel 8 bis 14 auszuüben, an ein Unternehmen, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist.

(4)  Absatz 3 gilt

a) 

für Dienstleistungsaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen;

b) 

für Lieferaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller Lieferungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Lieferungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen;

c) 

für Bauaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller Bauleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Bauleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen.

(5)  Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, so genügt es, wenn das Unternehmen — vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung — glaubhaft macht, dass die Erreichung des unter Absatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist.

(6)  Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen und mit ihr wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so werden die Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen beziehungsweise Bauleistungen erzielen.

Artikel 30

Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Wenn ein Gemeinschaftsunternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden, gilt diese Richtlinie ungeachtet des Artikels 28 nicht für Aufträge,

a) 

die ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrere Auftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne der Artikel 8 bis 14 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder

b) 

die ein Auftraggeber an ein solches Gemeinschaftsunternehmen, dem er angehört, vergibt.

Artikel 31

Unterrichtung

Die Auftraggeber melden der Kommission falls gefordert folgende Angaben in Bezug auf die Anwendung des Artikels 29 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 30:

a) 

die Namen der betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen,

b) 

Art und Wert der jeweiligen Aufträge,

c) 

die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, und dem Auftraggeber den Anforderungen der Artikel 29 beziehungsweise 30 genügen.



Unterabschnitt 4

Besondere Sachverhalte

Artikel 32

Forschung und Entwicklung

Diese Richtlinie gilt nur für Dienstleistungsaufträge auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung, die unter die CPV-Codes 7300 00 00-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen vorausgesetzt, dass beide der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Ergebnisse stehen ausschließlich dem Auftraggeber für die Verwendung in seinem eigenen Geschäftsbetrieb zu und

b) 

die Dienstleistung wird vollständig durch den Auftraggeber vergütet.

Artikel 33

Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge

(1)  Unbeschadet des Artikels 34 der vorliegenden Richtlinie gewährleisten die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland im Wege von Genehmigungsauflagen oder anderer geeigneter Maßnahmen, dass alle Stellen, die in den in den Entscheidungen 2002/205/EG der Kommission ( 6 ) und 2004/73/EG der Kommission ( 7 ) genannten Bereichen tätig sind,

a) 

die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der wettbewerblichen Beschaffung hinsichtlich der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen beachten, insbesondere hinsichtlich der Informationen, die die Stellen den Wirtschaftsteilnehmern bezüglich ihrer Beschaffungsabsichten zur Verfügung stellen;

b) 

der Kommission unter den in der Entscheidung 93/327/EWG der Kommission ( 8 ) festgelegten Bedingungen Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge erteilen.

(2)  Unbeschadet des Artikels 34 gewährleistet das Vereinigte Königreich im Wege von Genehmigungsauflagen oder anderer geeigneter Maßnahmen, dass alle Stellen, die in den in der Entscheidung 97/367/EWG genannten Bereichen tätig sind, Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels in Bezug auf Aufträge anwendet, die zur Ausübung dieser Tätigkeit in Nordirland vergeben werden.

(3)  Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Aufträge, die zum Zweck der Erdöl- oder Gasexploration vergeben werden.



Unterabschnitt 5

Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche Verfahrensbestimmungen

Artikel 34

Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten

(1)  Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 8 bis 14 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Auftraggeber, die den Antrag gemäß Artikel 35 gestellt haben, nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, unterliegen dieser Richtlinie ebenfalls nicht. Die betreffende Tätigkeit kann Teil eines größeren Sektors sein oder nur in bestimmten Teilen des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden. Die im ersten Satz dieses Absatzes genannte wettbewerbliche Bewertung, die im Lichte der der Kommission vorliegenden Informationen und für die Zwecke dieser Richtlinie vorgenommen wird, erfolgt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts. Diese Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung des Marktes für die fraglichen Tätigkeiten und des geographisch abgegrenzten Bezugsmarktes im Sinne des Absatzes 2.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird die Frage, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, auf der Grundlage von Kriterien entschieden, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des AEUV in Einklang stehen. Dazu können die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, das Vorhandensein alternativer Waren oder Dienstleistungen, die auf der Angebots- oder der Nachfrageseite als austauschbar gelten, die Preise und die tatsächliche oder potenzielle Präsenz von mehr als einem Anbieter der betreffenden Waren oder mehr als einem Erbringer der betreffenden Dienstleistungen gehören.

Der geographisch abgegrenzte Bezugsmarkt, auf dessen Grundlage die Wettbewerbssituation bewertet wird, umfasst das Gebiet, in dem die betreffenden Unternehmen an Angebot und Nachfrage der Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, in dem die Wettbewerbsbedingungen ausreichend homogen sind und das von benachbarten Gebieten unterschieden werden kann, da insbesondere die Wettbewerbsbedingungen in jenen Gebieten deutlich andere sind. Bei der Bewertung wird insbesondere der Art und den Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, dem Vorhandensein von Eintrittsbarrieren oder Verbraucherpräferenzen, deutlichen Unterschieden bei den Marktanteilen der Unternehmen zwischen dem betreffenden Gebiet und benachbarten Gebieten sowie substanziellen Preisunterschieden Rechnung getragen.

(3)  Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt der Zugang zu einem Markt als nicht beschränkt, wenn der Mitgliedstaat die in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften der Union umgesetzt und angewendet hat.

Kann ein freier Marktzugang nicht auf der Grundlage des ersten Unterabsatzes als gegeben angesehen werden, ist nachzuweisen, dass der freie Marktzugang faktisch und rechtlich gegeben ist.

Artikel 35

Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 34

(1)  Ist ein Mitgliedstaat oder, falls die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats diese Möglichkeit vorsehen, ein Auftraggeber der Ansicht, dass auf der Grundlage der Kriterien nach Artikel 34 Absätze 2 und 3 eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, kann er bei der Kommission beantragen festzustellen, dass diese Richtlinie auf die Auftragsvergabe oder Ausrichtung von Wettbewerben für die Ausübung dieser Tätigkeit keine Anwendung findet; gegebenenfalls wird dem Antrag eine Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt. Solche Anträge können Tätigkeiten betreffen, die Teil eines größeren Sektors sind oder nur in bestimmten Teilen des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden.

In dem Antrag übermittelt der betreffende Mitgliedstaat oder der betreffende Auftraggeber der Kommission alle sachdienlichen Informationen, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vereinbarungen, die die Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 34 Absatz 1 betreffen.

(2)  Ist einem von einem Auftraggeber ausgehenden Antrag keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt, in der die Bedingungen für die mögliche Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 auf die betreffende Tätigkeit gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 3 gründlich geprüft werden, unterrichtet die Kommission unverzüglich den betreffenden Mitgliedstaat. Dieser betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission daraufhin alle sachdienlichen Informationen, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vereinbarungen, die die Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 34 Absatz 1 betreffen.

(3)  Auf der Grundlage des gemäß Absatz 1 eingereichten Antrags kann die Kommission mit innerhalb der Fristen nach Anhang IV erlassenen Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der Kriterien nach Artikel 34 feststellen, ob eine der in Artikel 8 bis 14 genannten Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 105 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.

Aufträge, mit denen die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ermöglicht werden soll, sowie Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit ausgerichtet werden, unterliegen in folgenden Fällen nicht mehr dieser Richtlinie:

a) 

Die Kommission hat innerhalb der Frist nach Anhang IV den Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem die Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 festgestellt wird.

b) 

Die Kommission hat den Durchführungsrechtsakt nicht innerhalb der Frist nach Anhang IV erlassen.

(4)  Nach Antragstellung können der betreffende Mitgliedstaat oder der betreffende Auftraggeber mit Zustimmung der Kommission den Antrag in wesentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich der betreffenden Tätigkeiten oder des betreffenden geographischen Gebiets ändern. In diesem Fall gilt für die Annahme des Durchführungsrechtsakts eine neue Frist, die gemäß Anhang IV Nummer 1 berechnet wird, es sei denn, zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat oder dem Auftraggeber, der den Antrag gestellt hat, wird eine kürzere Frist vereinbart.

(5)  Läuft für eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat bereits ein Verfahren gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, so gelten Anträge betreffend dieselbe Tätigkeit in demselben Mitgliedstaat, die zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der durch den ersten Antrag eröffneten Frist eingehen, nicht als Neuanträge und werden im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.

(6)  Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Einzelbestimmungen für die Anwendung der Absätze 1 bis 5. Der Durchführungsrechtsakt umfasst mindestens Regeln für folgende Aspekte:

a) 

zur Information erfolgende Veröffentlichung des Datums, an dem die in Anhang IV Nummer 1 genannte Frist beginnt und endet, gegebenenfalls einschließlich Verlängerungen oder Unterbrechungen dieser Fristen gemäß dem genannten Anhang, im Amtsblatt der Europäischen Union;

b) 

Veröffentlichung der möglichen Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Artikels;

c) 

Durchführungsbestimmungen über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anträge nach Absatz 1.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 105 Absatz 2 erlassen.



KAPITEL IV

Allgemeine Grundsätze

Artikel 36

Grundsätze der Auftragsvergabe

(1)  Die Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig.

Das Vergabeverfahren darf nicht mit der Absicht konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuengen. Eine künstliche Einengung des Wettbewerbs gilt als gegeben, wenn das Vergabeverfahren mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer bei der Durchführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch Rechtsvorschriften der Union, nationale Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder die internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Anhangs XIV festgelegt sind.

Artikel 37

Wirtschaftsteilnehmer

(1)  Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

Bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen oder Arbeiten wie Verlegen und Anbringen umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Durchführung des betreffenden Auftrags verantwortlich sind.

(2)  Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich befristeter Zusammenschlüsse, können an Vergabeverfahren teilnehmen. Die Auftraggeber dürfen ihnen keine bestimmte Rechtsform vorschreiben, um ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einzureichen.

Falls erforderlich, können die Auftraggeber in den Auftragsunterlagen präzisieren, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen für die Qualifizierung und die Eignung gemäß den Artikeln 77 bis 81 zu erfüllen haben, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Die Mitgliedstaaten können Standardbedingungen dafür festlegen, in welcher Form Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern diese Anforderungen zu erfüllen haben.

Die Bedingungen in Bezug auf die Durchführung eines Auftrags durch diese Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die von den für einzelne Teilnehmer geltenden Bedingungen abweichen, müssen auch durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

(3)  Ungeachtet des Absatzes 2 können Auftraggeber von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern allerdings verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

Artikel 38

Vorbehaltene Aufträge

(1)  Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Hauptzweck die gesellschaftliche und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen ist, oder vorsehen, dass solche Aufträge im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden, wenn mindestens 30 % der Arbeitskräfte dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen sind.

(2)  Im Aufruf zum Wettbewerb wird auf diesen Artikel Bezug genommen.

Artikel 39

Vertraulichkeit

(1)  Sofern in dieser Richtlinie oder im nationalen Recht, dem der Auftraggeber unterliegt, insbesondere in den Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 70 und 75 gibt ein Auftraggeber keine ihr von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und handelsbezogene Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.

(2)  Auftraggeber können Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die diese Auftraggeber im Rahmen des Auftragsvergabeverfahrens zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen, die in Verbindung mit der Verwendung eines Qualifizierungssystems zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob dies Gegenstand einer als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems war oder nicht.

Artikel 40

Vorschriften über die Kommunikation

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch nach dieser Richtlinie, insbesondere die elektronische Einreichung von Angeboten, unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß den Anforderungen dieses Artikels erfolgen. Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale müssen diskriminierungsfrei und allgemein zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der IKT kompatibel sein und dürfen den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sind die Auftraggeber in folgenden Fällen nicht verpflichtet, elektronische Kommunikationsmittel bei der Einreichung von Angeboten zu verlangen:

a) 

Aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe würde die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel spezifische Instrumente, Vorrichtungen oder Dateiformate erfordern, die nicht allgemein verfügbar sind oder nicht von allgemein verfügbaren Anwendungen unterstützt werden.

b) 

Die Anwendungen, die Dateiformate unterstützen, die sich für die Beschreibung der Angebote eignen, verwenden Dateiformate, die nicht mittels anderer offener oder allgemein verfügbarer Anwendungen gehandhabt werden können, oder sind durch Lizenzen geschützt und können vom Auftraggeber nicht für das Herunterladen oder einen Fernzugang zur Verfügung gestellt werden.

c) 

Die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel würde spezielle Bürogeräte erfordern, die Auftraggebern nicht generell zur Verfügung stehen.

d) 

In den Auftragsunterlagen wird die Einreichung von physischen oder maßstabsgetreuen Modellen verlangt, die nicht auf elektronischem Wege übermittelt werden können.

Bei Kommunikationsvorgängen, bei denen nach Unterabsatz 2 elektronische Kommunikationsmittel nicht genutzt werden, erfolgt die Kommunikation per Post oder einem anderen geeigneten Weg oder durch eine Kombination aus Post oder einem anderen geeigneten Weg und elektronischen Mitteln.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind Auftraggeber nicht verpflichtet, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel im Einreichungsverfahren zu verlangen, insofern die Verwendung anderer als elektronischer Kommunikationsmittel entweder aufgrund einer Verletzung der Sicherheit dieser Kommunikationsmittel oder zum Schutz der besonderen Empfindlichkeit von Informationen erforderlich ist, die ein derart hohes Schutzniveau verlangen, dass dieser nicht angemessen durch die Nutzung elektroni-scher Instrumente und Vorrichtungen gewährleistet werden kann, die entweder den Wirtschaftsteilnehmern allgemein zur Verfügung stehen oder ihnen durch alternative Zugangsmittel im Sinne des Absatzes 5 zur Verfügung gestellt werden können.

Es obliegt den Auftraggebern, die gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes andere als elektronische Kommunikationsmittel im Einreichungsverfahren verlangen, in dem Einzelbericht gemäß Artikel 100 die Gründe für diese Verpflichtung anzugeben. Gegebenenfalls müssen die Auftraggeber in dem Einzelbericht die Gründe dafür angeben, dass die Verwendung anderer als elektronischer Kommunikationsmittel in Anwendung des Unterabsatzes 4 des vorliegenden Absatzes für erforderlich erachtet wurde.

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Verständigung auch mündlich erfolgen, wenn dies ausreichend dokumentiert wird und keine wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens betroffen sind. Zu diesem Zweck umfassen die wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens die Auftragsunterlagen, Teilnahmeanträge, Interessensbestätigungen und Angebote. Insbesondere muss die mündliche Verständigung mit Bietern, die einen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt und die Bewertung des Angebots haben könnte, in hinreichendem Umfang und in geeigneter Weise dokumentiert werden, z. B. durch Niederschrift oder Tonaufzeichnungen oder Zusammenfassungen der wichtigsten Elemente der Verständigung.

(3)  Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen stellen die Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Anträge auf Teilnahme sicher. Sie überprüfen den Inhalt der Angebote und der Anträge auf Teilnahme erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung.

(4)  Für Bauaufträge und Wettbewerbe können die Mitgliedstaaten die Nutzung spezifischer elektronischer Instrumente, wie z. B. elektronischer Instrumente für die Gebäudedatenmodellierung oder dergleichen, verlangen. In diesem Fall bieten die öffentlichen Auftraggeber alternative Zugänge gemäß Absatz 5 bis zu dem Zeitpunkt, von dem an diese Instrumente im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 allgemein zur Verfügung stehen.

(5)  Auftraggeber können erforderlichenfalls die Verwendung von Instrumenten vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern die Auftraggeber alternative Zugangsmittel anbieten.

In allen nachfolgend genannten Situationen wird davon ausgegangen, dass Auftraggeber geeignete alternative Zugänge anbieten, wenn sie

a) 

ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Anhang IX oder ab dem Versanddatum der Aufforderung zur Interessensbestätigung unentgeltlich einen uneingeschränkten und vollständigen Zugang anhand elektronischer Mittel zu diesen Instrumenten und Vorrichtungen anbieten. Der Text der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung muss die Internet-Adresse, über die diese Instrumente und Vorrichtungen abrufbar sind, enthalten;

b) 

gewährleisten, dass Bieter ohne Zugang zu den betreffenden Instrumenten und Vorrichtungen und ohne Möglichkeit, diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu beschaffen, sofern das Fehlen des Zugangs nicht dem betreffenden Bieter zuzuschreiben ist, Zugang zum Vergabeverfahren mittels provisorischer Token haben, die online unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden; oder

c) 

einen alternativen Kanal für die elektronische Einreichung von Angeboten unterstützen.

(6)  Zusätzlich zu den Anforderungen des Anhangs V gelten für die Instrumente und Vorrichtungen zur elektronischen Übermittlung und für den elektronischen Eingang von Angeboten sowie für die Instrumente und Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Teilnahmeanträge die folgenden Vorschriften:

a) 

Die Informationen über die technischen Spezifikationen für die elektronische Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge, einschließlich Verschlüsselung und Zeitstempelung, müssen den Interessenten zugänglich sein.

b) 

Die Mitgliedstaaten oder die Auftraggeber, die innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Rahmenkonzepts handeln, legen das für die elektronischen Kommunikationsmittel in den verschiedenen Phasen des jeweiligen Vergabeverfahrens erforderliche Sicherheitsniveau fest; dieses Niveau muss im Verhältnis zu den verbundenen Risiken stehen.

c) 

Für den Fall, dass Mitgliedstaaten oder Auftraggeber, die in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Gesamtrahmen handeln, zu dem Schluss gelangen, dass das gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes eingeschätzte Risikoniveau dergestalt ist, dass fortgeschrittene elektronische Signaturen im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) erforderlich sind, akzeptieren die Auftraggeber elektronische Signaturen, die sich auf ein qualifiziertes Zertifikat stützen, wobei berücksichtigt wird, ob diese Zertifikate von einem Zertifizierungsdiensteanbieter angeboten werden, der auf einer Vertrauenslistegemäß dem Beschluss 2009/767/EG ( 10 ) der Kommission geführt wird, die und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt werden, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

i) 

Die Auftraggeber müssen das geforderte Format der fortgeschrittenen Signatur auf der Grundlage der im Beschluss 2011/130/EU ( 11 ) der Kommission festgelegten Formate erstellen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um diese Formate technisch bearbeiten zu können; wird eine elektronische Signatur in einem anderen Format verwendet, muss die elektronische Signatur oder der elektronische Dokumententräger Informationen über die bestehenden Validierungsmöglichkeiten enthalten; zuständig hierfür ist der Mitgliedstaat. Die Validierungsmöglichkeiten müssen es dem Auftraggeber erlauben, die erhaltene elektronische Signatur online, kostenlos und in einer für Nichtmuttersprachler verständlichen Weise als fortgeschrittene elektronische Signatur, die durch ein qualifiziertes Zertifikat unterstützt ist, zu validieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über den Erbringer der Validierungsdienste; die Kommission macht die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen dann im Internet öffentlich zugänglich.

ii) 

Wird ein Angebot mit einem auf einer Vertrauensliste registrierten qualifizierten Zertifikat unterzeichnet, so schreiben die Auftraggeber keine zusätzlichen Anforderungen fest, die die Bieter an der Verwendung dieser Signaturen hindern.

In Bezug auf im Rahmen eines Vergabeverfahrens verwendete Dokumente, die durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder durch eine andere ausstellende Stelle unterzeichnet sind, kann die zuständige ausstellende Behörde oder Stelle das geforderte Format der fortgeschrittenen Signatur gemäß den Anforderungen in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2011/130/EU festlegen. Sie ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind damit diese Formate technisch verarbeitet werden können, indem sie die für die Bearbeitung der Signatur erforderlichen Informationen in das betreffende Dokument aufnimmt. Diese Dokumente müssen in der elektronischen Signatur oder im elektronischen Dokumententräger Informationen über die bestehenden Validierungsmöglichkeiten enthalten, die es erlauben, die erhaltene elektronische Signatur online, kostenlos und in einer für Nichtmuttersprachler verständlichen Weise zu validieren.

(7)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der technischen Einzelheiten und Merkmale des Anhangs V zu erlassen, um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der Liste in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels zu erlassen, wenn technische Entwicklungen weiter bestehende Ausnahmen von der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel unangemessen erscheinen lassen oder — in Ausnahmefällen — wenn aufgrund technischer Entwicklungen neue Ausnahmen vorgesehen werden müssen.

Um die Interoperabilität technischer Formate sowie der Standards für die Verfahren und Mitteilungen vor allem auch im grenzüberschreitenden Zusammenhang zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die zwingende Anwendung solcher technischen Standards zu erlassen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Unterlagen, der elektronischen Kataloge und der Mittel für die elektronische Authentifizierung, jedoch nur dann, wenn die technischen Standards gründlich erprobt wurden und ihre Praxistauglichkeit unter Beweis gestellt wurde. Bevor ein technischer Standard vorgeschrieben wird, prüft die Kommission auch sorgfältig die damit gegebenenfalls verbundenen Kosten, insbesondere hinsichtlich eventuell erforderlicher Anpassungen bestehender Lösungen für das elektronische Beschaffungswesen, einschließlich Infrastrukturen, Verfahren oder Software.

Artikel 41

Nomenklaturen

(1)  Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe erfolgen unter Zugrundelegung des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV), das mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommen wurde.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die in dieser Richtlinie genannten CPV-Codes zu ändern, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in diese Richtlinie aufzunehmen sind und sie keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.

Artikel 42

Interessenkonflikte

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die öffentlichen Auftraggeber geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die bei der Durch-führung von Vergabeverfahren auftreten, treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten.

Der Begriff „Interessenkonflikt“ deckt zumindest alle Situationen ab, in denen Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das als Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens wahrgenommen werden könnte.



TITEL II

VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE



KAPITEL I

Verfahren

Artikel 43

Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen

Soweit sie durch die Anhänge 3, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen zum Anlage I der Europäischen Union zum GPA sowie die anderen internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen erfasst sind, wenden die Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union.

Artikel 44

Wahl der Verfahren

(1)  Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen wenden die Auftraggeber die an diese Richtlinie angepassten Verfahren an, sofern unbeschadet des Artikels 47 ein Aufruf zum Wettbewerb im Einklang mit dieser Richtlinie veröffentlicht wurde.

(2)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Auftraggeber offene oder nichtoffene Verfahren sowie Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nach Maßgabe dieser Richtlinie anwenden können.

(3)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Auftraggeber wettbewerbliche Dialoge und Innovationspartnerschaften im Sinne dieser Richtlinie anwenden können.

(4)  Der Aufruf zum Wettbewerb kann wie folgt erfolgen:

a) 

mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß Artikel 67, sofern der Auftrag in einem nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren vergeben wird;

b) 

mittels einer Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems im Sinne des Artikels 68, sofern der Auftrag in einem nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren oder durch einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft vergeben wird;

c) 

mittels einer Auftragsbekanntmachung gemäß Artikel 69.

In dem in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Fall werden Wirtschaftsteilnehmer, die ihr Interesse infolge der Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung bekundet haben, aufgefordert, ihr Interesse schriftlich mittels einer Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Artikel 74 zu bestätigen.

(5)  In den konkreten Fällen und unter den konkreten Umständen, die in Artikel 50 ausdrücklich genannt sind, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen können. Die Mitgliedstaaten dürfen die Nutzung dieses Verfahrens nicht in anderen als den in Artikel 50 genannten Fällen gestatten.

Artikel 45

Offenes Verfahren

(1)  Bei einem offenen Verfahren können alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin ein Angebot abgeben.

Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

Dem Angebot beizufügen sind die vom Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung.

(2)  Haben die Auftraggeber eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung veröffentlicht, die selbst nicht als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wurde, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote nach Absatz 1 Unterabsatz 2 auf 15 Tage verkürzt werden, sofern sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung enthielt zusätzlich zu den in Anhang VI Teil A Abschnitt I geforderten Informationen alle nach Anhang VI Teil A Abschnitt II geforderten Informationen, soweit letztere zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung vorlagen;

b) 

die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung wurde zwischen 35 Tagen und 12 Monaten vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt.

(3)  Für den Fall, dass eine von dem Auftraggeber hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 unmöglich macht, kann er eine Frist festlegen, die 15 Tage nach dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung nicht unterschreiten darf.

(4)  Der Auftraggeber kann die Frist für den Eingang der Angebote gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote gemäß Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Artikel 40 Absätze 5 und 6 akzeptiert.

Artikel 46

Nichtoffenes Verfahren

(1)  Bei nichtoffenen Verfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin einen Antrag auf Teilnahme übermitteln, indem er die vom Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung vorlegt.

Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanträge wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.

(2)  Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge seiner Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot übermitteln. Die Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 78 Absatz 2 begrenzen.

Die Frist für den Eingang von Angeboten kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen ausgewählten Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung der Angebote eingeräumt wird.

Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote, beträgt die Frist mindestens 10 Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Artikel 47

Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

(1)  Bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin einen Antrag auf Teilnahme übermitteln, indem er die vom Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung vorlegt.

Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanträge wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder — für den Fall, dass eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird — der Aufforderung zur Interessensbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.

(2)  Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge seiner Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können an den Verhandlungen teilnehmen. Die Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 78 Absatz 2 begrenzen.

Die Frist für den Eingang von Angeboten kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung der Angebote eingeräumt wird.

Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote, beträgt die Frist mindestens 10 Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Artikel 48

Wettbewerblicher Dialog

(1)  Bei wettbewerblichen Dialogen kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b und c hin einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die vom Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung vorlegt.

Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanträge wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder — für den Fall, dass eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird — der Aufforderung zur Interessensbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.

Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge der Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können am Dialog teilnehmen. Die Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 78 Absatz 2 begrenzen. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses im Sinne von Artikel 82 Absatz 2.

(2)  Die Auftraggeber erläutern und definieren im Aufruf zum Wettbewerb und/oder in der Beschreibung ihre Bedürfnisse und Anforderungen. Gleichzeitig erläutern und definieren sie in denselben Unterlagen die zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legen einen indikativen Zeitrahmen fest.

(3)  Die Auftraggeber eröffnen mit den nach den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 76 bis 81 ausgewählten Teilnehmern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. Bei diesem Dialog können sie mit den ausgewählten Teilnehmern alle Aspekte der Auftragsvergabe erörtern.

Die Auftraggeber stellen sicher, dass alle Teilnehmer bei dem Dialog gleich behandelt werden. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen begünstigt werden könnten.

In Übereinstimmung mit Artikel 39 dürfen die Auftraggeber Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines am Dialog teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt.

(4)  Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien zu verringern. Im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung gibt der Auftraggeber an, ob sie von dieser Option Gebrauch machen wird.

(5)  Der Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können.

(6)  Nachdem die Auftraggeber den Dialog für abgeschlossen erklärt und die verbleibenden Teilnehmer entsprechend informiert haben, fordern sie diese auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösung beziehungsweise Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.

Diese Angebote können auf Verlangen des Auftraggebers klargestellt, konkretisiert und optimiert werden. Nicht zulässig im Rahmen dieser Klarstellung, Konkretisierung, Optimierung oder der Bereitstellung zusätzlicher Informationen sind Änderungen an den wesentlichen Bestandteilen des Angebots oder des Auftrags, einschließlich der im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung dargelegten Bedürfnisse und Anforderungen, wenn Abweichungen bei diesen Bestandteilen, Bedürfnissen und Anforderungen den Wettbewerb verzerren oder eine diskriminierende Wirkung haben können.

(7)  Die Auftraggeber beurteilen die eingereichten Angebote anhand der im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien.

Auf Verlangen des Auftraggebers können mit dem Bieter, dessen Angebot als dasjenige mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis im Sinne von Artikel 82 Absatz 2 ermittelt wurde, Verhandlungen geführt werden, um im Angebot enthaltene finanzielle Zusagen oder andere Bedingungen zu bestätigen, indem die Auftragsbedingungen abschließend festgelegt werden, sofern diese Verhandlungen nicht dazu führen, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder der Auftragsvergabe geändert werden, einschließlich der im Aufruf zum Wettbewerb oder der Beschreibung dargelegten Bedürfnisse und Anforderungen, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.

(8)  Die Auftraggeber können Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.

Artikel 49

Innovationspartnerschaften

(1)  Bei Innovationspartnerschaften kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b und c hin einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die vom Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung vorlegt.

Der Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die Nachfrage nach einem innovativen Produkt beziehungsweise innovativen Dienstleistungen oder Bauleistungen angeben, die nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Produkten, Dienstleistungen oder Bauleistungen befriedigt werden kann. Ferner gibt sie an, welche Elemente dieser Beschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Diese Hinweise müssen so präzise sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen.

Der Auftraggeber kann beschließen, die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, zu bilden.

Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanträge wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen. Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge der Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können am Verfahren teilnehmen. Die Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 78 Absatz 2 begrenzen. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses gemäß Artikel 82 Absatz 2.

(2)  Ziel der Innovationspartnerschaft muss die Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen sein, sofern das Leistungsniveau und die vereinbarte Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen den Auftraggebern und den Teilnehmern vereinbart worden sind.

Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgenden Phasen strukturiert und kann die Herstellung der zu liefernden Produkte, die Erbringung der Dienstleistungen oder die Fertigstellung der Bauleistung umfassen. Die Innovationspartnerschaft legt die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessenen Tranchen fest.

Auf der Grundlage dieser Ziele kann der Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber befinden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder — im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern — die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.

(3)  Sofern in diesem Artikel nicht anders vorgesehen, verhandeln die Auftraggeber mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, um die Angebote inhaltlich zu verbessern.

Die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.

(4)  Die Auftraggeber tragen dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Sie unterrichten alle Bieter, deren Angebote gemäß Absatz 5 nicht eliminiert wurden, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder anderer Auftragsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewähren die Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls modifizierte Angebote einzureichen.

In Übereinstimmung mit Artikel 39 dürfen die Auftraggeber vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt.

(5)  Die Verhandlungen während Verfahren der Innovationspartnerschaft können in aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder in den Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder den Auftragsunterlagen gibt der Auftraggeber an, ob er von dieser Option Gebrauch machen wird.

(6)  Bei der Auswahl der Bewerber wenden die Auftraggeber insbesondere die Kriterien an, die die Fähigkeiten der Bewerber auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen.

Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber infolge seiner Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können.

Der Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die für die Rechte des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen festlegen. Im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern darf der Auftraggeber gemäß Artikel 39 den anderen Partnern keine vorgeschlagene Lösung oder andere von einem Partner im Rahmen der Partnerschaft mitgeteilten vertraulichen Informationen ohne die Zustimmung dieses Partners offenlegen. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt.

(7)  Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und die Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, widerspiegeln. Der Schätzwert der beschafften Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen darf gegenüber der Investition in ihre Entwicklung nicht unverhältnismäßig sein.

Artikel 50

Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

Die Auftraggeber können ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb in den folgenden Fällen anwenden:

a) 

wenn im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote oder keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden;

ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es irrelevant für den Auftrag ist und ohne wesentliche Abänderung den in den Auftragsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn der Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 78 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 1 ausgeschlossen wird oder ausgeschlossen werden kann, oder wenn er die vom Auftraggeber in den Artikeln 78 oder 80 festgelegten Auswahlkriterien nicht erfüllt;

b) 

wenn ein Auftrag rein den Zwecken von Forschung, Experimenten, Studien oder Entwicklung dient und nicht den Zwecken von Gewinnsicherung oder Abdeckung von Forschungs- und Entwicklungskosten und sofern der Zuschlag dem Zuschlag für Folgeaufträge nicht abträglich ist, die insbesondere diesen Zwecken dienen;

c) 

wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht beziehungsweise bereitgestellt werden können:

i) 

Ziel der Beschaffung ist die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung;

ii) 

nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;

iii) 

Schutz von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums.

Die Ausnahmen gemäß den Ziffern ii und iii finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Auftragsvergabeparameter ist;

d) 

soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringende Gründe im Zusammenhang mit für den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen und die nichtoffenen Verfahren sowie für die Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vorgeschrieben sind. Die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem Auftraggeber zuzuschreiben sein;

e) 

im Fall von Lieferaufträgen bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Lieferungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;

f) 

bei neuen Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die von denselben Auftraggebern an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem Verfahren im Einklang mit Artikel 44 Absatz 1vergeben wurde;

Im Grundprojekt sind der Umfang möglicher zusätzlicher Bau- oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das erste Projekt angegeben; der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Anwendung der Artikel 15 und 16 berücksichtigt;

g) 

bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Lieferungen;

h) 

bei Gelegenheitsbeschaffungen, bei denen es möglich ist, Lieferungen zu beschaffen, indem eine besonders vorteilhafte Gelegenheit genutzt wird, die nur kurzfristig besteht und bei der ein Preis erheblich unter den üblichen Marktpreisen liegt;

i) 

wenn Lieferungen oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden;

j) 

wenn der Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Wettbewerb nach den in diesem Wettbewerb vorgesehenen Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner dieses Verfahrens vergeben wird; im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.



KAPITEL II

Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Artikel 51

Rahmenvereinbarungen

(1)  Die Auftraggeber können Rahmenvereinbarungen schließen, sofern sie die in dieser Richtlinie genannten Verfahren anwenden.

Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die dazu dient, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen.

Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal acht Jahre.

(2)  Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Aufträge werden nach objektiven Regeln und Kriterien vergeben, wozu auch die Neueröffnung des Wettbewerbs zwischen denjenigen Wirtschaftsteilnehmern gehören kann, die zum Zeitpunkt des Abschlusses Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren. Diese Regeln und Kriterien sind in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung festgelegt.

Die in Unterabsatz 1 genannten objektiven Regeln und Kriterien gewährleisten die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer, die Vertragspartei der Vereinbarung sind. Ist eine Neueröffnung des Wettbewerbs einbegriffen, so setzen die Auftraggeber eine hinreichend lang bemessene Frist fest, damit für jeden einzelnen Auftrag Angebote eingereicht werden können, und vergeben jeden Auftrag an den Bieter, der nach den in den Spezifikationen der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterien das beste Angebot eingereicht hat.

Die Auftraggeber wenden das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise an, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

Artikel 52

Dynamische Beschaffungssysteme

(1)  Für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der Auftraggeber genügen, können letztere auf ein dynamisches Beschaffungssystem zurückgreifen. Beim dynamischen Beschaffungssystem handelt es sich um ein vollelektronisches Verfahren, das während seiner Laufzeit jedem Wirtschaftsteilnehmer offensteht, der die Auswahlkriterien erfüllt. Es kann in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen untergliedert werden, die anhand von Merkmalen der vorgesehenen Vergabe in der betreffenden Kategorie objektiv definiert werden. Diese Merkmale können eine Bezugnahme auf den höchstzulässigen Umfang späterer konkreter Aufträge oder auf ein spezifisches geografisches Gebiet, in dem spätere konkrete Aufträge auszuführen sind, enthalten.

(2)  Bei der Beschaffung über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgen die Auftraggeber die Vorschriften für das nichtoffene Verfahren. Alle Bewerber, die die Auswahlkriterien erfüllen, werden zum System zugelassen; die Zahl der zum System zugelassenen Bewerber darf nicht nach Artikel 78 Absatz 2 begrenzt werden. Haben Auftraggeber das System in Einklang mit Absatz 1 in Kategorien von Bauleistungen, Waren oder, Dienstleistungen untergliedert, so legen sie die geltenden Auswahlkriterien für jede Kategorie fest.

Ungeachtet des Artikels 46 gelten folgende Fristen:

a) 

Die Mindestfrist für den Erhalt der Teilnahmeanträge wird grundsätzlich auf nicht weniger als 30 Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder — für den Fall, dass eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird — der Aufforderung zur Interessenbestätigung festgelegt und darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems versandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Erhalt der Teilnahmeanträge.

b) 

Die Mindestfrist für den Eingang der Angebote beträgt 10 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Artikel 46 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 kommen zur Anwendung.

(3)  Die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit dem dynamischen Beschaffungssystem erfolgt ausschließlich elektronisch im Einklang mit Artikel 40 Absätze 1, 3, 5 und 6.

(4)  Für die Zwecke der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem verfahren die Auftraggeber wie folgt:

a) 

Sie veröffentlichen einen Aufruf zum Wettbewerb, in dem sie präzisieren, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt;

b) 

in den Auftragsunterlagen geben sie mindestens die Art und geschätzte Quantität der geplanten Beschaffungen an sowie alle erforderlichen Informationen über das dynamische Beschaffungssystem, einschließlich seiner Funktionsweise, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Spezifikationen der Verbindung;

c) 

sie geben eine mögliche Einteilung in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen sowie die entsprechenden Merkmale an;

d) 

sie bieten gemäß Artikel 73 einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang zu den Auftragsunterlagen, solange das System Gültigkeit hat.

(5)  Die Auftraggeber räumen während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, die Teilnahme am System unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zu beantragen. Die Auftraggeber bringen ihre Bewertung derartiger Anträge auf der Grundlage der Auswahlkriterien innerhalb von 10 Arbeitstagen nach deren Eingang zum Abschluss. Diese Frist kann in begründeten Einzelfällen auf 15 Arbeitstage verlängert werden, insbesondere wenn zusätzliche Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Auswahlkriterien erfüllt sind.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können Auftraggeber, solange die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt wurde, die Bewertungsfrist verlängern, sofern während der verlängerten Bewertungsfrist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe herausgegeben wird. In den Auftragsunterlagen geben die Auftraggeber die Dauer der Fristverlängerung an, die sie anzuwenden gedenken.

Die Auftraggeber unterrichten den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber, ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde.

(6)  Die Auftraggeber fordern alle zugelassenen Teilnehmer auf, gemäß Artikel 74 ein Angebot für jede einzelne Auftragsvergabe über das dynamische Beschaffungssystem zu unterbreiten. Wurde das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen untergliedert, so fordern die Auftraggeber alle Teilnehmer, die für die dem betreffenden konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassen wurden, auf, ein Angebot zu unterbreiten.

Sie erteilen dem Bieter mit dem besten Angebot den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien, die in der Bekanntmachung für das dynamische Beschaffungssystem, in der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder — wenn eine Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb dient — in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt wurden. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genauer formuliert werden.

(7)  Die Auftraggeber, die im Einklang mit Artikel 80 die in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehenen Ausschlussgründe und Auswahlkriterien anwenden, können zugelassene Teilnehmer während der Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jederzeit auffordern, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung eine erneute und aktualisierte Eigenerklärung gemäß Artikel 59 Absatz 1 jener Richtlinie einzureichen.

Artikel 59 Absätze 2 bis 4 gelten während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems.

(8)  Die Auftraggeber geben im Aufruf zum Wettbewerb die Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems an. Unter Verwendung folgender Standardformulare unterrichten sie die Kommission über eine etwaige Änderung dieser Gültigkeitsdauer:

a) 

Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des Systems geändert, so ist das ursprünglich für den Aufruf zum Wettbewerb für das dynamische Beschaffungssystem verwendete Formular zu verwenden;

b) 

wird das System eingestellt, so ist eine Vergabebekanntmachung im Sinne von Artikel 70 zu verwenden.

(9)  Den am dynamischen Beschaffungssystem interessierten oder teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern dürfen vor oder während der Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.

Artikel 53

Elektronische Auktionen

(1)  Die Auftraggeber können auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten revidierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden.

Zu diesem Zweck gestalten die Auftraggeber die elektronische Auktion als ein iteratives elektronisches Verfahren, das nach einer vollständigen ersten Bewertung der Angebote eingesetzt wird, denen anhand automatischer Bewertungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird.

Bestimmte Dienstleistungsaufträge und bestimmte Bauaufträge, die intellektuelle Leistungen, z. B. die Gestaltung von Bauwerken, zum Inhalt haben, die nicht mithilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden können, sind von elektronischen Auktionen ausgenommen.

(2)  Bei der Anwendung des offenen oder des nichtoffenen Verfahrens oder des Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb können die Auftraggeber beschließen, dass der Vergabe eines Auftrags eine elektronische Auktion vorangeht, sofern der Inhalt der Auftragsunterlagen und insbesondere die technischen Spezifikationen hinreichend präzise beschrieben werden kann.

Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer Rahmenvereinbarung nach Artikel 51 Absatz 2 und bei einem Aufruf zum Wettbewerb hinsichtlich der Aufträge, die im Rahmen des in Artikel 52 genannten dynamischen Beschaffungssystems zu vergeben sind, durchgeführt werden.

(3)  Die elektronische Auktion beruht auf einem der nachfolgend genannten Angebotselemente:

a) 

allein auf dem Preis, wenn das Angebot ausschließlich auf der Basis des Preises den Zuschlag erhält;

b) 

auf dem Preis und/oder auf den neuen Werten der in den Auftragsunterlagen genannten Angebotskomponenten, wenn das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis oder — mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes — das Angebot mit den geringsten Kosten den Zuschlag für den Auftrag erhält.

(4)  Die Auftraggeber, die beschließen, eine elektronische Auktion durchzuführen, machen darauf in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder — für den Fall, dass eine Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird — in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufmerksam. Die Auftragsunterlagen müssen zumindest die in Anhang VII vorgesehenen Angaben enthalten.

(5)  Vor der Durchführung der elektronischen Auktion nehmen die Auftraggeber anhand des Zuschlagskriteriums beziehungsweise der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Angebote vor.

Ein Angebot gilt als zulässig, wenn es von einem Bieter eingereicht wurde, der nicht nach Artikel 78 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 1 ausgeschlossen wurde und der die gemäß den Artikeln 78 und 80 festgelegten Auswahlkriterien erfüllt und dessen Angebot in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde, ohne unregelmäßig oder inakzeptabel oder ungeeignet zu sein.

Insbesondere Angebote, die nicht den Auftragsunterlagen entsprechen, die nicht fristgerecht eingegangen sind, die nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder die nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind, werden als nicht ordnungsgemäß angesehen. Insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis das vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des öffentlichen Auftraggebers übersteigt, werden als unannehmbar angesehen.

Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es irrelevant für den Auftrag ist und ohne wesentliche Abänderung den in den Auftragsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn der Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 78 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 1 ausgeschlossen wird oder ausgeschlossen werden kann, oder wenn er die vom Auftraggeber in den Artikeln 78 oder 80 festgelegten Auswahlkriterien nicht erfüllt;

Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei ab dem genannten Tag und Zeitpunkt die Verbindungen gemäß der in der Aufforderung genannten Anweisungen zu nutzen sind. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinanderfolgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

(6)  Der Aufforderung wird das Ergebnis einer vollständigen Evaluierung des Angebots des betreffenden Bieters, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 82 Absatz 5 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt.

In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder neuen Werten vorgenommen wird. Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, müssen aus dieser Formel auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervorgehen, so wie sie in der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, oder in anderen Auftragsunterlagen angegeben ist. Zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.

Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.

(7)  Die Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Spezifikationen angegeben ist. Darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der jeweiligen Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offenlegen.

(8)  Die Auftraggeber schließen die elektronische Auktion nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren ab:

a) 

zum zuvor angegebenen Tag und Zeitpunkt;

b) 

wenn sie keine neuen Preise oder neuen Werte mehr erhalten, die die Anforderungen für die Mindestunterschiede erfüllen, sofern sie zuvor den Zeitpunkt genannt haben, der nach Eingang der letzten Einreichung vergangen sein muss, bevor sie die elektronische Auktion abschließen, oder

c) 

wenn die zuvor genannte Zahl der Auktionsphasen erfüllt ist.

Wenn die Auftraggeber beabsichtigen, die elektronische Auktion gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c — gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Unterabsatz 1 Buchstabe b — abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.

(9)  Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergeben die Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 82 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

Artikel 54

Elektronische Kataloge

(1)  Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, so können die Auftraggeber festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen.

Die Mitgliedstaaten können die Verwendung elektronischer Kataloge im Zusammenhang mit bestimmten Formen der Auftragsvergabe verbindlich vorschreiben.

In Form eines elektronischen Katalogs übermittelten Angeboten können weitere, das Angebot ergänzende Unterlagen beigefügt werden.

(2)  Bewerber oder Bieter erstellen elektronische Kataloge, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäß den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihr vorgeschriebenen Format teilzunehmen.

Zudem müssen elektronische Kataloge den Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie etwaigen zusätzlichen vom Auftraggeber gemäß Artikel 40 festgelegten Bestimmungen genügen.

(3)  Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, so

a) 

machen die Auftraggeber darauf in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder — für den Fall, dass eine Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird — in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen aufmerksam;

b) 

nennen die Auftraggeber in den Auftragsunterlagen alle erforderlichen Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 6 betreffend das Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen der Verbindung und die Spezifikationen für den Katalog.

(4)  Wurde mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern eine Rahmenvereinbarung im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form elektronischer Kataloge geschlossen, so können die Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt. In einem solchen Fall greifen die Auftraggeber auf eine der folgenden Methoden zurück:

a) 

Aufforderung an die Bieter, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des betreffenden Auftrags anzupassen und erneut einzureichen oder

b) 

Unterrichtung der Bieter darüber, dass sie den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen entnehmen werden, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des Einzelauftrags angepasst sind, sofern der Rückgriff auf diese Methode in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung angekündigt wurde.

(5)  Nehmen die Auftraggeber gemäß Absatz 4 Buchstabe b eine Neueröffnung des Wettbewerbs für bestimmte Aufträge vor, so teilen sie den Bietern Tag und Zeitpunkt mit, zu denen sie die Informationen erheben werden, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des genannten konkreten Auftrags entsprechen, notwendig sind, und geben den Bietern die Möglichkeit, eine derartige Informationserhebung abzulehnen.

Die Auftraggeber sehen einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor.

Vor dem Zuschlag legen die Auftraggeber dem jeweiligen Bieter die erhobenen Informationen vor, so dass er Gelegenheit erhält, zu widersprechen oder zu bestätigen, dass das dergestalt erstellte Angebot keine materiellen Fehler enthält.

(6)  Die Auftraggeber können Aufträge auf der Basis eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, indem sie vorschreiben, dass die Angebote zu einem bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden.

Die Auftraggeber können Aufträge auch auf der Grundlage des dynamischen Beschaffungssystems gemäß Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 vergeben, sofern dem Antrag auf Teilnahme an diesem System ein den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihr vorgeschriebenen Format entsprechender elektronischer Katalog beigefügt ist. Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald der Auftraggeber sie von ihrer Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe b zu erstellen.

Artikel 55

Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

(1)  Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Auftraggeber Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben dürfen, die die zentralisierte Beschaffungstätigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe a anbieten.

Die Mitgliedstaaten können ebenfalls festlegen, dass die Auftraggeber Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen anhand von Aufträgen, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, anhand von dynamischen Beschaffungssystemen, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben werden, oder anhand einer Rahmenvereinbarung erwerben dürfen, die von einer zentralen Beschaffungsstelle geschlossen wurde, die die zentralisierte Beschaffungstätigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe b anbietet. Kann ein von einer zentralen Beschaffungsstelle betriebenes dynamisches Beschaffungssystem durch andere Auftraggeber genutzt werden, so ist dies im Aufruf zum Wettbewerb, mit dem das dynamische Beschaffungssystem eingerichtet wird, anzugeben.

In Bezug auf die Unterabsätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass bestimmte Beschaffungen durch Rückgriff auf zentrale Beschaffungsstellen oder eine oder mehrere bestimmte zentrale Beschaffungsstellen durchzuführen sind.

(2)  Ein Auftraggeber kommt seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nach, wenn er Lieferungen oder Dienstleistungen von einer zentralen Beschaffungsstelle erwirbt, welche die zentralisierte Beschaffungstätigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe a anbietet.

Des Weiteren kommt ein Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie ebenfalls dann nach, wenn er Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen anhand von Aufträgen, die durch die zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, anhand von dynamischen Beschaffungssystemen, die durch die zentrale Beschaffungsstelle betrieben werden, oder anhand einer Rahmenvereinbarung erwirbt, die von der zentralen Beschaffungsstelle geschlossen wurde, die die zentralisierte Beschaffungstätigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe b anbietet.

Allerdings bleibt der betreffende Auftraggeber für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie für die von ihr selbst durchgeführten Teile verantwortlich, beispielsweise in folgenden Fällen:

a) 

Vergabe eines Auftrags im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems, das durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben wird, oder

b) 

Durchführung eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb gemäß einer Rahmenvereinbarung, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurde.

(3)  Alle von der zentralen Beschaffungsstelle durchgeführten Vergabeverfahren sind entsprechend den Anforderungen des Artikels 40 mit elektronischen Kommunikationsmitteln abzuwickeln.

(4)  Die Auftraggeber können, ohne die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden, einen Dienstleistungsauftrag zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben.

Derartige Dienstleistungsaufträge können auch die Ausübung von Nebenbeschaffungstätigkeiten umfassen.

Artikel 56

Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

(1)  Zwei oder mehr Auftraggeber können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen.

(2)  Wird ein Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber zur Gänze gemeinsam durchgeführt, so sind sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gemeinsam verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Auftraggeber das Vergabeverfahren in seinem eigenen Namen und im Auftrag der anderen betreffenden Auftraggeber allein ausführt.

Wird ein Vergabeverfahren nicht in Gänze im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt, so sind sie nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Jeder Auftraggeber ist allein für die Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Richtlinie in Bezug auf diejenigen Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und Auftrag durchführt.

Artikel 57

Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten

(1)  Unbeschadet der Artikel 28 bis 31 können Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten bei der Vergabe von Aufträgen gemeinsam vorgehen, indem sie auf eines der in diesem Artikel vorgesehenen Mittel zurückgreifen.

Die Auftraggeber dürfen die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel nicht dazu verwenden, die Anwendung von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden verbindlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zu umgehen, denen sie in ihrem Mitgliedstaat unterliegen.

(2)  Ein Mitgliedstaat untersagt seinen Auftraggebern nicht, zentrale Beschaffungstätigkeiten in Anspruch zu nehmen, die von zentralen Beschaffungsstellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angeboten werden.

In Bezug auf zentrale Beschaffungstätigkeiten, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle angeboten werden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Auftraggeber hat, haben die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, festzulegen, dass ihre Auftraggeber nur von den zentralen Beschaffungstätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe a oder b Gebrauch machen dürfen.

(3)  Die zentrale Beschaffung durch eine zentrale Beschaffungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelleihren Sitz hat.

Die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat, gelten auch für Folgendes:

a) 

Vergabe eines Auftrags im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems;

b) 

Durchführung einer Neueröffnung des Wettbewerbs gemäß einer Rahmenvereinbarung.

(4)  Mehrere Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten können gemeinsam einen Auftrag vergeben, eine Rahmenvereinbarung schließen oder ein dynamisches Beschaffungssystem betreiben. Auch können sie Aufträge auf der Basis der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems vergeben. Sofern die notwendigen Einzelheiten nicht in einem internationalen Übereinkommen geregelt sind, das zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten geschlossen wurde, schließen die teilnehmenden Auftraggeber eine Vereinbarung, worin Folgendes festgelegt ist:

a) 

die Zuständigkeiten der Parteien und die einschlägigen anwendbaren nationalen Bestimmungen;

b) 

die interne Organisation des Vergabeverfahrens, einschließlich der Handhabung des Verfahrens, der Verteilung der zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen und des Abschlusses der Verträge.

Ein teilnehmender Auftraggeber erfüllt seine Verpflichtungen nach dieser Richtlinie, wenn er Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen von einem Auftraggeber erwirbt, der für das Vergabeverfahren zuständig ist. Bei der Festlegung der Zuständigkeiten und des anwendbaren nationalen Rechts gemäß Buchstabe a können die Auftraggeber bestimmte Zuständigkeiten untereinander aufteilen und die anwendbaren nationalen Bestimmungen der nationalen Gesetze jedes ihres jeweiligen Mitgliedstaats bestimmen. Die Zuweisung der Zuständigkeiten und die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften müssen in den Auftragsunterlagen für gemeinsam vergebene Aufträge angegeben werden.

(5)  Haben mehrere Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Einrichtung einschließlich eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) oder andere Einrichtungen nach Unionsrecht gegründet, so einigen sich die teilnehmenden Auftraggeber per Beschluss des zuständigen Organs der gemeinsamen Einrichtung auf die anwendbaren nationalen Vergaberegeln eines der folgenden Mitgliedstaaten:

a) 

die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsame Einrichtung ihren eingetragenen Sitz hat;

b) 

die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die gemeinsame Einrichtung ihre Tätigkeiten ausübt.

Die Einigung nach Unterabsatz 1 gilt entweder für eine unbestimmte Frist, wenn dies im Gründungsrechtsakt der gemeinsamen Einrichtung festgelegt wurde, oder kann auf einen bestimmten Zeitraum, bestimmte Arten von Aufträgen oder einen oder mehrere Auftragszuschläge beschränkt werden.



KAPITEL III

Ablauf des Verfahrens



Abschnitt 1

Vorbereitung

Artikel 58

Vorherige Marktkonsultationen

Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens können die Auftraggeber Marktkonsultationen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Wirtschaftsteilnehmer über ihre Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.

Hierzu können die Auftraggeber beispielsweise eine Empfehlung von unabhängigen Experten oder Behörden beziehungsweise von Marktteilnehmern einholen oder annehmen. Diese Empfehlung kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern sie nicht wettbewerbsverzerrend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führt.

Artikel 59

Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern

Hat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den Auftraggeber — gleich ob im Zusammenhang mit Artikel 58 oder nicht — beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so ergreift der Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird.

Diese Maßnahmen umfassen die Unterrichtung anderer Bewerber und Bieter in Bezug auf alle einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Bewerbers oder Bieters in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote. Der betreffende Bewerber oder Bieter wird vom Verfahren nur dann ausgeschlossen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Einhaltung der Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Vor einem solchen Ausschluss wird den Bewerbern oder Bietern die Möglichkeit gegeben, nachzuweisen, dass ihre Einbeziehung in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann. Die ergriffenen Maßnahmen werden in dem nach Artikel 100 vorgeschriebenen Einzelbericht dokumentiert.

Artikel 60

Technische Spezifikationen

(1)  Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In den technischen Spezifikationen werden die für die Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale festgelegt.

Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Prozess oder die spezifische Methode zur Herstellung beziehungsweise Erbringung der angeforderten Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen oder auf einen spezifischen Prozess eines anderen Lebenszyklus-Stadiums davon beziehen, auch wenn derartige Faktoren nicht materielle Bestandteile von ihnen sind, sofern sie in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Zielen verhältnismäßig sind.

In den technischen Spezifikationen kann ferner angegeben werden, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen werden müssen.

Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand von natürlichen Personen — ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des Auftraggebers — genutzt werden soll, werden diese technischen Spezifikationen außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder das Konzept des „Design für alle“ berücksichtigt werden.

Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse mit einem Rechtsakt der Union erlassen, so müssen die technischen Spezifikationen hinsichtlich der Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder des Konzepts des „Design für alle“ darauf Bezug nehmen.

(2)  Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren garantieren und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

(3)  Unbeschadet zwingender nationaler Vorschriften, soweit diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen auf eine der nachfolgend genannten Arten zu formulieren:

a) 

in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, einschließlich Umweltmerkmalen, sofern die Parameter hinreichend genau sind, um den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand zu vermitteln und den Auftraggebern die Erteilung des Zuschlags zu ermöglichen;

b) 

unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen und — in dieser Rangfolge — auf nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder — falls solche Normen und Spezifikationen fehlen — unter Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauleistungen und den Einsatz von Lieferungen; jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen;

c) 

in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen gemäß Buchstabe b als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen;

d) 

unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen gemäß Buchstabe b hinsichtlich bestimmter Merkmale und unter Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe a hinsichtlich anderer Merkmale.

(4)  Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Herstellung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach Absatz 3 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Ein derartiger Verweis ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

(5)  Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe b genannten technischen Spezifikationen zu verweisen, so kann sie ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihr herangezogenen technischen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot des Auftraggebers mit geeigneten Mitteln — einschließlich der in Artikel 62 genannten — nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.

(6)  Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit nach Absatz 3 Buchstabe a Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf sie ein Angebot über Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihr geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.

Der Bieter muss in seinem Angebot mit allen geeigneten Mitteln — einschließlich der in Artikel 62 genannten — nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Lieferung, Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.

Artikel 61

Gütezeichen

(1)  Beabsichtigen Auftraggeber die Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen umweltbezogenen, sozialen oder sonstigen Anforderungen, so können sie in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Auftragsausführungsbedingungen ein bestimmtes Gütezeichen als Nachweis dafür verlangen, dass die Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen derartigen Anforderungen oder Kriterien entsprechen, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Gütezeichen-Anforderungen betreffen lediglich Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für die Bestimmung der Merkmale der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen geeignet sind, die Gegenstand des Auftrags sind;

b) 

die Gütezeichen-Anforderungen basieren auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien;

c) 

die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens erteilt, an dem alle relevanten interessierten Kreise — wie z. B. staatliche Stellen, Verbraucher, Sozialpartner, Hersteller, Händler und Nichtregierungsorganisationen — teilnehmen können;

d) 

die Gütezeichen sind für alle Betroffenen zugänglich;

e) 

die Gütezeichen-Anforderungen werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Wirtschaftsteilnehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen ausschlaggebenden Einfluss ausüben kann.

Verlangen die Auftraggeber nicht, dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen alle Gütezeichen-Anforderungen erfüllen, so müssen sie angeben, welche Gütezeichen-Anforderungen gemeint sind.

Die Auftraggeber, die ein spezifisches Gütezeichen fordern, akzeptieren alle Gütezeichen, die bestätigen, dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gleichwertige Gütezeichen-Anforderungen erfüllen.

Hatte ein Wirtschaftsteilnehmer aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nachweislich keine Möglichkeit, das vom Auftraggeber angegebene spezifische oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlangen, so muss der Auftraggeber andere geeignete Nachweise akzeptieren, zu denen auch ein technisches Dossier des Herstellers gehören kann, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die von ihm zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die vom Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllen.

(2)  Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e, schreibt aber gleichzeitig Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen, so verlangen die Auftraggeber nicht das Gütezeichen als solches, können aber technische Spezifikationen unter Verweis auf die detaillierten Spezifikationen dieses Gütezeichens oder gegebenenfalls Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und geeignet sind, die Merkmale dieses Auftragsgegenstands zu definieren.

Artikel 62

Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise

(1)  Die Auftraggeber können den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, einen Testbericht einer Konformitätsbewertungsstelle oder eine von dieser ausgegebene Zertifizierung als Nachweis für die Konformität mit den Anforderungen oder Kriterien gemäß den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Auftragsausführung beizubringen.

In Fällen, in denen die Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, akzeptieren sie auch Zertifikate anderer Konformitätsbewertungsstellen.

Im Sinne dieses Absatzes ist eine Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt, wie z. B. Kalibrierung, Versuche, Zertifizierung und Inspektion, und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) akkreditiert ist.

(2)  Die Auftraggeber akzeptieren auch andere geeignete Nachweise als die in Absatz 1 genannten, wie z. B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hatte, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer den fehlenden Zugang nicht zu verantworten hat und sofern er anhand dieser Nachweise belegt, dass die von ihm erbrachten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Auftragsausführung festgelegten Anforderungen oder Kriterien erfüllen.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage jegliche Informationen im Zusammenhang mit den Nachweisen und Unterlagen zur Verfügung, die gemäß Artikel 60 Absatz 6, Artikel 61 und den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels beizubringen sind. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Wirtschaftsteilnehmers übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 102.

Artikel 63

Bekanntgabe technischer Spezifikationen

(1)  Die Auftraggeber stellen den Wirtschaftsteilnehmern, die an einem Auftrag interessiert sind, auf Anfrage die technischen Spezifikationen zur Verfügung, auf die sie sich in ihren Liefer-, Bauleistungs- oder Dienstleistungsaufträgen regelmäßig beziehen, oder die technischen Spezifikationen, deren Anwendung sie für Aufträge beabsichtigen, für die Aufrufe zum Wettbewerb in einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung veröffentlicht werden. Diese Spezifikationen werden elektronisch, uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich gemacht.

Die technischen Spezifikationen werden jedoch auf anderem Wege als elektronisch zugänglich gemacht, sofern der uneingeschränkte, vollständige, unentgeltliche und unmittelbare elektronische Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen entweder aus einem der in Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Gründe oder aber deshalb nicht angeboten werden kann, weil die Auftraggeber Artikel 39 Absatz 2 anzuwenden gedenken.

(2)  Stützen sich die technischen Spezifikationen auf Dokumente, die interessierten Wirtschaftsteilnehmern elektronisch, uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich gemacht werden, so reicht ein Verweis auf diese Dokumente aus.

Artikel 64

Varianten

(1)  Die Auftraggeber können den Bietern die Möglichkeit einräumen oder von ihnen verlangen, Varianten vorzulegen, welche die Mindestanforderungen der Auftraggeber erfüllen.

Die Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen an, ob sie Varianten zulassen oder verlangen und welche Mindestanforderungen die Varianten gegebenenfalls erfüllen müssen und in welcher Art und Weise sie einzureichen sind — insbesondere ob Varianten nur eingereicht werden dürfen, wenn auch ein Angebot, das keine Variante ist, eingereicht wurde. Sind Varianten zugelassen oder vorgeschrieben, so sorgen sie dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien auf die Varianten angewandt werden können, die diese Mindestanforderungen erfüllen, sowie auf übereinstimmende Angebote, die keine Varianten sind.

(2)  Bei den Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dürfen Auftraggeber, die Varianten zugelassen oder vorgeschrieben haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag beziehungsweise zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde.

Artikel 65

Unterteilung von Aufträgen in Lose

(1)  Die Auftraggeber können beschließen, einen Auftrag in Form mehrerer Lose zu vergeben, und sie können Größe und Gegenstand der Lose bestimmen.

Die Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder — sofern der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt — in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen an, ob die Angebote nur für ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht werden dürfen.

(2)  Die Auftraggeber können, auch wenn Angebote für mehrere oder alle Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der Lose beschränken, für die ein einzelner Bieter einen Zuschlag erhalten kann, sofern die Höchstzahl der Lose pro Bieter in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung, zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung angegeben wurde. Die Auftraggeber geben die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien oder Regeln für die Vergabe verschiedener Lose in den Auftragsunterlagen an, die sie bei der Vergabe von Losen anzuwenden gedenken, wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.

(3)  Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass in Fällen, in denen ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten kann, die Auftraggeber einen Auftrag über mehrere oder alle Lose vergeben können, wenn sie in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung, zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung angegeben haben, dass sie sich diese Möglichkeit vorbehalten und die Lose oder Losgruppen angeben, die kombiniert werden können.

(4)  Die Mitgliedstaaten können die Vergabe von Aufträgen in Form von getrennten Losen unter Bedingungen vorschreiben, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und unter Achtung des Unionsrechts anzugeben sind. Absatz 1 Unterabsatz 2 und — gegebenenfalls — Absatz 3 finden Anwendung.

Artikel 66

Fristsetzung

(1)  Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote berücksichtigen die Auftraggeber unbeschadet der in den Artikeln 45 bis 49 festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.

(2)  Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in die Anlagen zu den Auftragsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für den Eingang der Angebote, die länger als die in den Artikeln 45 bis 49 genannten Mindestfristen sein müssen, so festzulegen, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer im Besitz aller Informationen sind, die sie für die Erstellung von Angeboten benötigen.

(3)  In den folgenden Fällen verlängern die Auftraggeber die Fristen für den Eingang der Angebote, so dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Kenntnis aller Informationen haben, die sie für die Erstellung von Angeboten benötigen:

a) 

wenn vom Wirtschaftsteilnehmer rechtzeitig angeforderte Zusatzinformationen aus irgendeinem Grund nicht spätestens sechs Tage vor der für den Eingang der Angebote festgesetzten Frist zur Verfügung gestellt werden. Bei beschleunigten offenen Verfahren im Sinne des Artikels 45 Absatz 3 beträgt dieser Zeitraum vier Tage;

b) 

wenn an den Auftragsunterlagen wesentliche Änderungen vorgenommen werden.

Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen.

Wurden die Zusatzinformationen entweder nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für die Erstellung zulässiger Angebote unerheblich, so sind die Auftraggeber nicht verpflichtet, die Fristen zu verlängern.



Abschnitt 2

Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 67

Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen

(1)  Die Auftraggeber können ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung bekanntgeben. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang VI Teil A Abschnitt I genannten Angaben enthalten. Sie werden entweder vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder von den Auftraggebern in ihrem Beschafferprofil gemäß Anhang IX Nummer 2 Buchstabe b veröffentlicht. Veröffentlichen die Auftraggeber die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, so übermitteln sie dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union die Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil gemäß Anhang IX Nummer 3. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang VI Teil B genannten Angaben enthalten.

(2)  Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung in Bezug auf nichtoffene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, so muss die Bekanntmachung alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie bezieht sich insbesondere auf Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden;

b) 

sie muss den Hinweis enthalten, dass der Auftrag im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse zu bekunden;

c) 

sie muss darüber hinaus die Informationen nach Anhang VI Teil A Abschnitt I und die Informationen nach Anhang VI Teil A Abschnitt II enthalten;

d) 

sie muss spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessenbestätigung zur Veröffentlichung versendet werden.

Solche Bekanntmachungen werden nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht. Allerdings kann gegebenenfalls die zusätzliche Veröffentlichung auf nationaler Ebene gemäß Artikel 72 in einem Beschafferprofil erfolgen.

Der von der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens 12 Monate ab dem Tag der Freigabe der Bekanntmachung für die Veröffentlichung. Bei Aufträgen, die soziale und andere spezifische Dienstleistungen betreffen, kann die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b jedoch einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfassen.

Artikel 68

Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

(1)  Entscheiden sich die Auftraggeber für die Einrichtung eines Qualifizierungssystems gemäß Artikel 77, so müssen sie dieses System gemäß Anhang X bekanntgeben und dabei darlegen, welchem Zweck das Qualifizierungssystem dient und wie die Regeln dieses Systems abgerufen werden können.

(2)  Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems die Gültigkeitsdauer dieses Systems an. Unter Verwendung folgender Standardformulare unterrichten sie das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über eine etwaige Änderung dieser Gültigkeitsdauer:

a) 

Wird die Gültigkeitsdauer geändert, ohne das System zu ändern, so wird das Formular für Bekanntmachungen über das Bestehen eines Qualifizierungssystems verwendet;

b) 

wird das System beendet, so wird eine Vergabebekanntmachung im Sinne des Artikels 70 verwendet.

Artikel 69

Auftragsbekanntmachungen

Auftragsbekanntmachungen können als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb für alle Verfahren verwendet werden. Sie müssen die Informationen nach Anhang XI enthalten und werden gemäß Artikel 71 veröffentlicht.

Artikel 70

Vergabebekanntmachung

(1)  Ein Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage, nachdem er einen Auftrag vergeben hat oder eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens.

Diese Vergabebekanntmachung muss die Informationen nach Anhang XII enthalten und wird gemäß Artikel 71 veröffentlicht.

(2)  Wurde der Aufruf zum Wettbewerb für den entsprechenden Auftrag in Form einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung lanciert und hat der Auftraggeber beschlossen, keine weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung abgedeckt ist, so enthält die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis.

Bei Rahmenvereinbarungen im Sinne des Artikels 51 brauchen die Auftraggeber nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Auftraggeber Vergabebekanntmachungen mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens vierteljährlich auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung gebündelt veröffentlichen. In diesem Fall versenden die Auftraggeber die Zusammenstellung jeweils spätestens 30 Tage nach Quartalsende.

Die Auftraggeber verschicken spätestens 30 Tage nach jeder Zuschlagserteilung eine Bekanntmachung über die Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben wurden. Sie können diese Bekanntmachungen jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versenden sie die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.

(3)  Die gemäß Anhang XII übermittelten, zur Veröffentlichung bestimmten Angaben sind gemäß Anhang IX zu veröffentlichen. Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarungen müssen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung („FuE-Dienstleistungen“) können die Angaben zur Art und Menge der Dienstleistungen auf Folgendes beschränkt werden:

a) 

auf die Angabe „FuE-Dienstleistungen“, sofern der Auftrag im Zuge eines Verhandlungsverfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 50 Buchstabe b vergeben wurde;

b) 

auf Angaben in der Bekanntmachung, die mindestens so detailliert sind wie im Aufruf zum Wettbewerb.

(4)  Angaben gemäß Anhang XII, die als nicht zur Veröffentlichung bestimmt gekennzeichnet sind, werden nur in vereinfachter Form gemäß Anhang IX für statistische Zwecke veröffentlicht.

Artikel 71

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

(1)  Die Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 67 bis 70 enthalten die enthalten die Angaben nach Anhängen VI Teil A, VI Teil B, X, XI und XII im Format von Standardformularen, einschließlich der Standardformulare für Berichtigungen.

Diese Standardformulare werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 105 erlassen.

(2)  Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 67 bis 70 werden erstellt, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und gemäß Anhang IX veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Übermittlung veröffentlicht. Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gehen zulasten der Union.

(3)  Bekanntmachungen nach den Artikeln 67 bis 70 werden vollständig in der oder den vom Auftraggeber gewählten Amtssprache(n) der Organe der Union veröffentlicht. Einzig diese Sprachfassung(en) ist beziehungsweise sind verbindlich. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen der Organe der Union veröffentlicht.

(4)  Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt sicher, dass der vollständige Wortlaut und die Zusammenfassung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen gemäß Artikel 67 Absatz 2, Aufrufe zum Wettbewerb für die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß Artikel 52 Absatz 4 Buchstabe a und Bekanntmachungen über das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Mittel für Aufrufe zum Wettbewerb gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b weiterhin veröffentlicht werden:

a) 

im Falle von regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen für die Dauer von 12 Monaten oder bis zum Eingang einer Vergabebekanntmachung im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 mit dem Hinweis, dass keine weitere Auftragsvergabe in den 12 Monaten geplant ist, die vom Aufruf zum Wettbewerb abgedeckt sind. Bei öffentlichen Aufträgen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, bleibt die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b jedoch bis zum Ende ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer oder bis zum Empfang einer Vergabebekanntmachung gemäß Artikel 70 fortgesetzt, mit der Angabe, dass in dem vom Aufruf zum Wettbewerb abgedeckten Zeitraum keine weiteren Aufträge mehr vergeben werden;

b) 

im Falle von Aufrufen zum Wettbewerb in Bezug auf die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssytems für den Gültigkeitszeitraum dieses Systems;

c) 

im Falle von Bekanntmachungen über das Bestehen eines Qualifizierungssystems für den Gültigkeitszeitraum dieses Systems.

(5)  Die Auftraggeber müssen in der Lage sein, den Tag der Absendung der Bekanntmachungen nachzuweisen.

Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Unionstellt dem Auftraggeber eine Bestätigung über den Erhalt der Bekanntmachung und die Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in denen das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. Diese Bestätigung dient als Nachweis der Veröffentlichung.

(6)  Die Auftraggeber können Bekanntmachungen für Bauleistungs-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge veröffentlichen, die nicht den Veröffentlichungsanforderungen im Sinne dieser Richtlinie unterliegen, wenn diese Bekanntmachungen Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Wege in dem in Anhang IX genannten Format und im Wege der dort vorgesehenen Verfahren übermittelt werden.

Artikel 72

Veröffentlichung auf nationaler Ebene

(1)  Die in den Artikeln 67 bis 70 genannten Bekanntmachungen sowie die darin enthaltenen Informationen werden auf nationaler Ebene nicht vor der Veröffentlichung nach Artikel 71 veröffentlicht. Die Veröffentlichung auf nationaler Ebene kann jedoch in jedem Fall erfolgen, wenn die Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung gemäß Artikel 71 über die Veröffentlichung unterrichtet wurden.

(2)  Die auf nationaler Ebene veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden, und müssen auf das Datum der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union beziehungsweise der Veröffentlichung im Beschafferprofil hinweisen.

(3)  Die regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen dürfen nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Bekanntmachung ihrer Veröffentlichung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesendet wurde; dabei ist der Tag der Absendung anzugeben.

Artikel 73

Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

(1)  Die Auftraggeber bieten ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Artikel 71 oder dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Interessenbestätigung unentgeltlich einen uneingeschränkten und vollständigen elektronischen Zugang zu den Auftragsunterlagen an.

Handelt es sich bei dem Aufruf zum Wettbewerb um die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems, so ist dieser Zugang so schnell wie möglich und spätestens zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen anzubieten. Der Text der Bekanntmachung oder dieser Aufforderungen muss die Internet-Adresse, über die diese Auftragsunterlagen abrufbar sind, enthalten.

Kann aus einem der in Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Gründe ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter elektronischer Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen nicht angeboten werden, so können die Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung angeben, dass die betreffenden Auftragsunterlagen im Einklang mit Absatz 2 nicht elektronisch, sondern durch andere Mittel übermittelt werden. In einem derartigen Fall wird die Frist für die Einreichung von Angeboten um fünf Tage verlängert, außer im Fall einer gebührlich belegten Dringlichkeit gemäß Artikel 45 Absatz 3 und wenn die Frist nach Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wird.

Kann ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter elektronischer Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen nicht angeboten werden, weil die Auftraggeber beabsichtigen, Artikel 39 Absatz 2 anzuwenden, so geben sie in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder — sofern der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt — in den Auftragsunterlagen an, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen sie fordern und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann. In einem derartigen Fall wird die Frist für die Einreichung von Angeboten um fünf Tage verlängert, außer im Fall einer gebührlich belegten Dringlichkeit gemäß Artikel 45 Absatz 3 und wenn die Frist nach Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wird.

(2)  Zusätzliche Auskünfte zu den Spezifikationen und etwaige unterstützende Unterlagen übermitteln die Auftraggeber allen am Vergabeverfahren teilnehmenden Bietern, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote. Bei beschleunigten offenen Verfahren im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 beträgt diese Frist vier Tage.

Artikel 74

Aufforderungen an die Bewerber

(1)  Bei nichtoffenen Verfahren, Verfahren des wettbewerblichen Dialogs, Innovationspartnerschaften und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb fordern die Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig und schriftlich zur Abgabe von Angeboten, zur Teilnahme am Dialog oder zur Verhandlung auf.

Bei einem Aufruf zum Wettbewerb in Form einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a fordern die Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer, die ihr Interesse bekundet haben, gleichzeitig und schriftlich auf, dieses weiter bestehende Interesse zu bekunden.

(2)  Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufforderungen enthalten einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die Auftragsunterlagen direkt elektronisch zur Verfügung gestellt wurden. Den Aufforderungen sind die Auftragsunterlagen beizufügen, wenn ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu diesen Unterlagen aus den in Artikel 73 Absatz 1 Unterabsätze 3 oder 4 genannten Gründen nicht angeboten wurde und sie nicht bereits auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus müssen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufforderungen die in Anhang XIII vorgesehenen Angaben enthalten.

Artikel 75

Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern

(1)  Die Auftraggeber teilen den Bewerbern und Bietern so bald wie möglich ihre Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde, auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe eines Auftrags, für den ein Aufruf zum Wettbewerb stattgefunden hat, zu verzichten und das Verfahren erneut einzuleiten beziehungsweise kein dynamisches Beschaffungssystem einzurichten.

(2)  Auf Antrag des betroffenen Bewerbers und Bieters unterrichten die Auftraggeber folgende Personen so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Antrags:

a) 

jeden nicht berücksichtigten Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seines Antrags;

b) 

jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots; dazu gehört in den Fällen nach Artikel 60 Absätze 5 und 6 auch eine Unterrichtung über die Gründe für ihre Entscheidung, dass keine Gleichwertigkeit vorliegt oder dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen;

c) 

jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Parteien der Rahmenvereinbarung;

d) 

jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Durchführung und die Fortschritte bei den Verhandlungen und dem Dialog mit den Bietern.

(3)  Die Auftraggeber können beschließen, bestimmte in den Absätzen 1 und 2 genannte Angaben über die Zuschlagserteilung, den Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

(4)  Die Auftraggeber, die ein Qualifizierungssystem einrichten und betreiben, teilen den Antragstellern ihre Entscheidung hinsichtlich ihrer Qualifizierung innerhalb einer Frist von sechs Monaten mit.

Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten ab Eingang eines Antrags getroffen werden, so teilt der Auftraggeber dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Frist sowie den Zeitpunkt mit, zu dem der Antrag angenommen oder abgelehnt wird.

(5)  Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern schnellstmöglich, jedoch spätestens fünfzehn Tagen nach der negativen Entscheidung, unter Angabe von Gründen für diese Entscheidung mitgeteilt. Die Gründe müssen sich auf die in Artikel 77 Absatz 2 genannten Qualifizierungskriterien beziehen.

(6)  Die Auftraggeber, die ein Qualifizierungssystem einrichten und betreiben, können die Qualifizierung eines Wirtschaftsteilnehmers nur aus Gründen beenden, die sich auf den in Artikel 77 Absatz 2 genannten Qualifizierungskriterien stützen. Die Absicht, eine Qualifizierung zu beenden, ist dem Wirtschaftsteilnehmer mindestens 15 Tage vor der beabsichtigten Beendigung der Qualifizierung unter Angabe der Rechtfertigungsgründe für die geplante Maßnahme mitzuteilen.



Abschnitt 3

Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 76

Allgemeine Grundsätze

(1)  Für den Zweck der Auswahl der Teilnehmer an Vergabeverfahren gelten alle folgenden Vorschriften:

a) 

Auftraggeber, die für den Ausschluss von Bietern oder Bewerbern Vorschriften und Kriterien gemäß Artikel 78 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 1 festgelegt haben, beachten beim Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern diese Vorschriften und Kriterien;

b) 

die Auswahl von Bietern und Bewerbern erfolgt im Einklang mit den gemäß den Artikeln 78 und 80 festgelegten objektiven Vorschriften und Kriterien;

c) 

bei nichtoffenen Verfahren, bei Verhandlungsverfahren mit einem Aufruf zum Wettbewerb, bei wettbewerblichen Dialogen und bei Innovationspartnerschaften begrenzen sie gemäß Artikel 78 Absatz 2 gegebenenfalls die Zahl der gemäß den Buchstaben a und b ausgewählten Bewerber.

(2)  Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems und zum Zwecke der Auswahl von Teilnehmern an Vergabeverfahren für die Aufträge, die Gegenstand des Aufrufs zum Wettbewerb sind, verfahren die Auftraggeber wie folgt:

a) 

sie prüfen die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 77 im Hinblick auf ihre Qualifizierung;

b) 

sie wenden auf die qualifizierten Wirtschaftsteilnehmer die Bestimmungen des Absatzes 1 an, die für nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerbliche Dialoge oder Innovationspartnerschaften gelten.

(3)  Bei der Auswahl von Teilnehmern für ein nichtoffenes Verfahren, für ein Verhandlungsverfahren, einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft dürfen die Auftraggeber bei ihrer Entscheidung über die Qualifizierung oder bei der Aktualisierung der Kriterien und Vorschriften

a) 

Wirtschaftsteilnehmern keine administrativen, technischen oder finanziellen Auflagen machen, die anderen Wirtschaftsteilnehmern nicht auferlegt werden;

b) 

keine Tests oder Nachweise anfordern, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.

(4)  Sind von Wirtschaftsteilnehmern zu übermittelnde Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder scheinen diese unvollständig oder fehlerhaft zu sein oder sind spezifische Unterlagen nicht vorhanden, so können die Auftraggeber, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht anders vorgesehen, die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer auffordern, die jeweiligen Informationen oder Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen, sofern diese Aufforderungen unter voller Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung erfolgen.

(5)  Die Auftraggeber überprüfen anhand der in den Artikeln 82 und 84 festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung von Artikel 64, dass die von den ausgewählten Bewerbern eingereichten Angebote den für Angebote und die Vergabe von Aufträgen geltenden Vorschriften und Anforderungen genügen.

(6)  Die Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an den Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot nicht den einzuhaltenden Verpflichtungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 genügt.

(7)  Bei offenen Verfahren können die Auftraggeber entscheiden, Angebote vor der Überprüfung der Eignung des Bieters zu prüfen, sofern die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 76 bis 84 eingehalten wurden, einschließlich der Vorschrift, dass der Auftrag nicht an einen Bieter vergeben wird, der gemäß Artikel 80 hätte ausgeschlossen werden müssen beziehungsweise der die Auswahlkriterien der Auftraggeber gemäß Artikel 78 Absatz 1 und Artikel 80 nicht erfüllt.

Die Mitgliedstaaten können die Anwendung des Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 für bestimmte Formen der Beschaffung oder bestimmte Umstände ausschließen oder sie darauf beschränken.

(8)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang XIV zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um neue internationale Übereinkommen hinzuzufügen, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, oder wenn die bestehenden internationalen Übereinkommen nicht mehr von allen Mitgliedstaaten ratifiziert sind oder in anderer Weise — z. B. in Bezug auf ihren Geltungsbereich, ihren Inhalt oder ihre Bezeichnung — geändert wurden.



Unterabschnitt 1

Qualifizierung und Eignung

Artikel 77

Qualifizierungssystem

(1)  Die Auftraggeber, die dies wünschen, können ein Qualifizierungssystem für Wirtschaftsteilnehmer einrichten und betreiben.

Die Auftraggeber, die ein Qualifizierungssystem einrichten und betreiben, sorgen dafür, dass Wirtschaftsteilnehmer die Qualifizierung zu jedem Zeitpunkt beantragen können.

(2)  Das in Absatz 1 genannte System kann verschiedene Qualifizierungsstufen umfassen.

Die Auftraggeber legen objektive Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die die Qualifizierung beantragen, sowie objektive Kriterien und Vorschriften für die Funktionsweise des Qualifizierungssystems fest, wie beispielsweise die Aufnahme in das System, die regelmäßige Aktualisierung etwaiger Qualifizierungen und die Dauer der Aufrechterhaltung des Systems.

Beinhalten diese Kriterien technische Spezifikationen, so gelten die Artikel 60 und 62. Die Kriterien und Vorschriften können nach Bedarf aktualisiert werden.

(3)  Die Kriterien und Vorschriften, auf die in Absatz 2 verwiesen wird, sind den Wirtschaftsteilnehmern auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Aktualisierungen der Kriterien und Vorschriften sind den interessierten Wirtschaftsteilnehmern mitzuteilen.

Stellt ein Auftraggeber fest, dass das Qualifizierungssystem anderer Stellen oder Einrichtungen ihren Anforderungen genügt, so teilt sie den interessierten Wirtschaftsteilnehmern die Namen dieser anderen Stellen oder Einrichtungen mit.

(4)  Es wird ein Verzeichnis der qualifizierten Wirtschaftsteilnehmer geführt, das in zwei Kategorien entsprechend der Art des Auftrags, für den die Qualifizierung gilt, aufgeteilt werden kann.

(5)  Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb in Form einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems, werden Aufträge über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter das Qualifizierungssystem fallen, im Zuge nichtoffener Verfahren oder von Verhandlungsverfahren vergeben, bei denen alle Bieter und Teilnehmer unter den bereits gemäß diesem System qualifizierten Bewerbern ausgewählt werden.

(6)  Etwaige Gebühren, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Qualifizierung, der Aktualisierung oder der Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Qualifizierung für das System erhoben werden, müssen im Verhältnis zu den angefallenen Kosten stehen.

Artikel 78

Eignungskriterien

(1)  Die Auftraggeber können objektive Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bietern oder Bewerbern festlegen, wobei diese Vorschriften und Kriterien den interessierten Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung stehen müssen.

(2)  In Fällen, in denen die Auftraggeber ein angemessenes Gleichgewicht zwischen bestimmten Merkmalen des Vergabeverfahrens und den notwendigen Ressourcen für dessen Durchführung sicherstellen müssen, können sie — bei nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften — entsprechend dieser Notwendigkeit objektive Vorschriften und Kriterien festlegen, die es dem Auftraggeber ermöglichen, die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe oder zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert werden, zu begrenzen. Die Zahl der ausgewählten Bewerber muss jedoch der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass ein angemessener Wettbewerb gewährleistet sein muss.

Artikel 79

Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen

(1)  Beinhalten die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen, Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche oder berufliche Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, kann der Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In Bezug auf die Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens oder für die einschlägige berufliche Erfahrung können die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nur die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn diese die Arbeiten ausführen beziehungsweise die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Beabsichtigt ein Wirtschaftsteilnehmer, die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, so weist er dem Auftraggeber nach, dass ihm diese Mittel während der gesamten Gültigkeit des Qualifizierungssystems zur Verfügung stehen werden, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.

Haben die Auftraggeber gemäß Artikel 80 der vorliegenden Richtlinie die in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehenen Ausschlussgründe oder Auswahlkriterien angegeben, so überprüfen sie gemäß Artikel 80 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie, ob die anderen Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen will, die einschlägigen Eignungskriterien erfüllen oder ob von ihnen genannte Ausschlussgründe gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU vorliegen. Der Auftraggeber muss vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen ersetzt, bei dem zwingende Ausschlussgründe vorliegen, auf die der Auftraggeber Bezug genommen hat. Der Auftraggeber kann vorschreiben, oder ihm kann durch den Mitgliedstaat vorgeschrieben werden, vorzuschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen ersetzt, bei dem nicht-zwingende Ausschlussgründe vorliegen, auf die der Auftraggeber Bezug genommen hat.

Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.

Unter denselben Voraussetzungen können Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 37 Absatz 2 die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen in Anspruch nehmen.

(2)  Beinhalten die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bewerbern und Bietern in offenen Verfahren, nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche oder professionelle Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, so kann der Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls und für einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In Bezug auf die Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens oder für die einschlägige berufliche Erfahrung können die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nur die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn diese die Arbeiten ausführen beziehungsweise die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Beabsichtigt ein Wirtschaftsteilnehmer, die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, so weist er dem Auftraggeber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.

Haben die Auftraggeber gemäß Artikel 80 der vorliegenden Richtlinie die in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehenen Ausschlussgründe oder Auswahlkriterien angegeben, so überprüfen sie gemäß Artikel 80 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie, ob die anderen Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen will, die einschlägigen Auswahlkriterien erfüllen oder ob von ihnen genannte Ausschlussgründe gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU vorliegen. Der Auftraggeber muss vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen ersetzt, das ein einschlägiges Auswahlkriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe vorliegen, auf die der Auftraggeber Bezug genommen hat. Der Auftraggeber kann vorschreiben, oder ihm kann durch den Mitgliedstaat vorgeschrieben werden, vorzuschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen ersetzt, bei dem nicht-zwingende Ausschlussgründe vorliegen, auf die der Auftraggeber Bezug genommen hat.

Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.

Unter denselben Voraussetzungen können Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 37 Absatz 2 die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen in Anspruch nehmen.

(3)  Die Auftraggeber können im Falle von Bauleistungsaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder — wenn der Bieter einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 37 Absatz 2 angehört — von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden.

Artikel 80

In der Richtlinie 2014/24/EU festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien

(1)  Die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen, und die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bewerbern und Bietern in offenen Verfahren, nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften können die in Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Ausschlussgründe zu den dort festgelegten Bedingungen beinhalten.

Handelt es sich beim Auftraggeber um einen öffentlichen Auftraggeber, beinhalten diese Kriterien und Vorschriften die in Artikel 57 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Ausschlussgründe zu den dort festgelegten Bedingungen.

Wenn die Mitgliedstaaten dies vorschreiben, beinhalten diese Kriterien und Vorschriften überdies die in Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Ausschlussgründe zu den dort festgelegten Bedingungen.

(2)  Die Kriterien und Vorschriften, auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels verwiesen wird, können die in Artikel 58 der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Auswahlkriterien zu den dort festgelegten Bedingungen beinhalten, insbesondere hinsichtlich der Einschränkungen der Anforderungen an die Jahresumsätze gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 jenes Artikels.

(3)  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten die Artikel 59 bis 61 der Richtlinie 2014/24/EU.

Artikel 81

Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement

(1)  Verlangen die Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen — einschließlich des Zugangs für Menschen mit Behinderungen — erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normreihen genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Die Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an. Sie erkennen auch andere Nachweise über gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen an, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die betreffenden Bescheinigungen aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nicht innerhalb der einschlägigen Fristen beschaffen kann, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den vorgeschriebenen Qualitätssicherungsnormen entsprechen.

(2)  Verlangen die Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Union oder auf andere Systeme für das Umweltmanagement, die gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 anerkannt sind, oder andere Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind. Die Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an.

Hatte ein Wirtschaftsteilnehmer aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nachweislich keinen Zugang zu diesen Bescheinigungen oder keine Möglichkeit, sie innerhalb der einschlägigen Fristen zu beschaffen, so akzeptiert der Auftraggeber auch andere Umweltmanagementmaßnahmen, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass diese Maßnahmen den nach dem geltenden Umweltmanagementsystem oder Normen für das Umweltmanagement vorgeschriebenen Maßnahmen entsprechen.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Informationen über die Unterlagen zur Verfügung, die als Nachweis für die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Qualitäts- und Umweltnormen beizubringen sind.



Unterabschnitt 2

Zuschlagserteilung

Artikel 82

Zuschlagskriterien

(1)  Die Auftraggeber erteilen unbeschadet der für den Preis bestimmter Lieferungen oder die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots.

(2)  Die Bestimmung des aus der Sicht des Auftraggebers wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt anhand einer Bewertung auf der Grundlage des Preises oder der Kosten, mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie der Lebenszykluskostenrechnung gemäß Artikel 83, und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von Kriterien unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien kann unter anderem Folgendes gehören:

a) 

Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, „Design für alle“, soziale, ökologische und innovative Eigenschaften und Handel und die damit verbundenen Bedingungen;

b) 

Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Durchführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann oder

c) 

Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Lieferfrist, Lieferverfahren und Lieferzeitraum oder Ausführungsfrist, Zusicherungen in Bezug auf Ersatzteile und Versorgungssicherheit. Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, je nachdem, welche Wirtschaftsteilnehmer ausschließlich im Hinblick auf Qualitätskriterien miteinander konkurrieren.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Auftraggeber nicht den Preis oder die Kosten allein als einziges Zuschlagskriterium verwenden dürfen, oder sie können deren Verwendung auf bestimmte Kategorien von Auftraggebern oder bestimmte Arten von Aufträgen beschränken.

(3)  Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Weise und in irgendeiner Phase ihres Lebenszyklus auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, einschließlich Faktoren, die zusammenhängen mit

a) 

dem konkreten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung solcher Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder des Handels damit oder

b) 

einem bestimmten Prozess in Bezug auf eine andere Phase des Lebenszyklus,

auch wenn derartige Faktoren nicht materielle Bestandteile von ihnen sind.

(4)  Die Zuschlagskriterien haben nicht zur Folge, dass den Auftraggebern uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird. Sie müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Im Zweifelsfall nehmen die Auftraggeber eine effektive Überprüfung der Richtigkeit der von den Bietern beigebrachten Informationen und Nachweise vor.

(5)  Der Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, es sei denn, dieses wird allein auf der Grundlage des Preises ermittelt.

Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der Auftraggeber die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

Artikel 83

Lebenszykluskostenrechnung

(1)  Soweit relevant, fließen in die Lebenszykluskostenrechnung die folgenden Kosten während des Lebenszyklus eines Produkts, einer Dienstleistung oder Bauleistung ganz oder teilweise ein:

a) 

vom Auftraggeber oder anderen Nutzern getragene Kosten, wie

i) 

Anschaffungskosten,

ii) 

Nutzungskosten, z. B. für den Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen,

iii) 

Wartungskosten,

iv) 

Lebensendekosten, z. B. Sammlungs- und Recyclingkosten;

b) 

Kosten, die externen Umwelteffekten zugeschrieben werden, die mit der Ware, der Dienstleistung oder der Bauleistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann; diese Kosten können die Kosten für die Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für den Klimaschutz umfassen.

(2)  Bewerten die Auftraggeber die Kosten nach dem Lebenszykluskosten-Ansatz, so geben sie in den Auftragsunterlagen an, welche Daten von den Bietern bereitzustellen sind und welche Methode sie bei der Berechnung der Lebenszykluskosten auf Grundlage dieser Daten anwenden werden.

Die Methode, die zur Bewertung der externen Umwelteffekten zugeschriebenen Kosten angewandt wird, muss alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien. Sie darf insbesondere nicht bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise bevorzugen oder benachteiligen, wenn sie nicht für eine wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert wurde;

b) 

sie ist allen interessierten Parteien zugänglich;

c) 

die geforderten Daten lassen sich von Wirtschaftsteilnehmern, die ihrer Sorgfaltspflicht in normalem Maße nachkommen, einschließlich Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten, die dem GPA oder anderen, für die Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten sind, mit vertretbarem Aufwand bereitstellen.

(3)  Ist eine gemeinsame Methode zur Berechnung der Lebenszyklus-Kosten durch einen Rechtsakt der Union verbindlich vorgeschrieben, so findet diese gemeinsame Methode bei der Bewertung der Lebenszyklus-Kosten Anwendung.

Ein Verzeichnis dieser Rechtsakte und erforderlichenfalls der sie ergänzenden delegierten Rechtsakte ist in Anhang XV enthalten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung dieses Verzeichnisses zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften, die eine gemeinsame Methode verbindlich vorschreiben, oder der Aufhebung oder Änderung bestehender Rechtsvorschriften eine Aktualisierung erforderlich ist.

Artikel 84

Ungewöhnlich niedrige Angebote

(1)  Die Auftraggeber schreiben den Wirtschaftsteilnehmern vor, die im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten zu erläutern, wenn diese im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheinen.

(2)  Die Erläuterungen nach Absatz 1 können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

a) 

die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, der Erbringung der Dienstleistung oder des Bauverfahrens;

b) 

die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Lieferung der Waren beziehungsweise der Erbringung der Dienstleistung oder bei der Durchführung der Bauleistungen verfügt;

c) 

die Originalität der vom Bieter angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen;

d) 

die Einhaltung der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Verpflichtungen;

e) 

die Einhaltung der in Artikel 88 genannten Verpflichtungen;

f) 

die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter.

(3)  Der Auftraggeber bewertet die vorgelegten Informationen mittels Rücksprache mit dem Bieter. Er kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn die beigebrachten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises beziehungsweise der vorgeschlagenen Kosten unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Faktoren nicht zufriedenstellend begründen.

Die Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil es den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 nicht genügt.

(4)  Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer vom Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 AEUV vereinbar war. Lehnt der Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit.

(5)  Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten im Wege der Verwaltungszusammenarbeit auf Anfrage alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen, wie Gesetze, Vorschriften, allgemein verbindliche Tarifverträge oder nationale technische Normen, über die Nachweise und Unterlagen, die im Hinblick auf in Absatz 2 genannte Einzelheiten beigebracht wurden.



Abschnitt 4

Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern und Beziehungen mit diesen umfassen

Artikel 85

Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

(1)  Dieser Artikel gilt für Angebote, die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern umfassen, mit denen die Union keine Übereinkunft in einem multilateralen oder bilateralen Rahmen geschlossen hat, durch die ein tatsächlicher Zugang der Unternehmen der Union zu den Märkten dieser Drittländer unter vergleichbaren Bedingungen gewährleistet wird. Er gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern.

(2)  Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann zurückgewiesen werden, wenn der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) bestimmte Anteil der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern mehr als 50 % des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Erzeugnisse beträgt.

Im Sinne dieses Artikels gilt Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, als Erzeugnis.

(3)  Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den in Artikel 82 aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so ist vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes das Angebot zu bevorzugen, das gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht zurückgewiesen werden kann. Die Preise solcher Angebote gelten im Sinne dieses Artikels als gleichwertig, sofern sie um nicht mehr als 3 % voneinander abweichen.

Ein Angebot ist jedoch dann nicht gemäß Unterabsatz 1 zu bevorzugen, wenn seine Annahme den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

(4)  Im Sinne dieses Artikels werden bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Erzeugnisse gemäß Absatz 2 diejenigen Drittländer nicht berücksichtigt, auf die der Geltungsbereich dieser Richtlinie durch einen Beschluss des Rates gemäß Absatz 1 ausgedehnt worden ist.

(5)  Die Kommission unterbreitet dem Rat bis 31. Dezember 2015 und danach jedes Jahr einen Bericht über die Fortschritte bei den multilateralen beziehungsweise bilateralen Verhandlungen über den Zugang von Unternehmen der Union zu den Märkten von Drittländern in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle durch diese Verhandlungen erzielten Ergebnisse sowie über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte.

Artikel 86

Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

(1)  Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle allgemeinen Schwierigkeiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die ihre Unternehmen bei der Bewerbung um Dienstleistungsaufträge in Drittländern stoßen und die ihnen von ihren Unternehmen gemeldet werden.

(2)  Die Kommission legt dem Rat bis zum 18. April 2019 und anschließend in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Zugang zu Dienstleistungsaufträgen in Drittländern vor; dieser Bericht umfasst auch den Stand der Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern, insbesondere im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO).

(3)  Die Kommission versucht Probleme durch Intervention in einem Drittland zu bereinigen, wenn sie aufgrund der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen feststellt, dass das betreffende Drittland bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

a) 

Unternehmen aus der Union keinen effektiven Zugang bietet, der mit dem in der Union gewährten Zugang für Unternehmen aus dem betreffenden Drittland vergleichbar ist,

b) 

Unternehmen aus der Union keine Inländerbehandlung oder nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Unternehmen bietet oder

c) 

Unternehmen aus anderen Drittländern gegenüber Unternehmen aus der Union bevorzugt.

(4)  Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle Schwierigkeiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die ihre Unternehmen stoßen beziehungsweise die ihre Unternehmen ihnen melden und die auf die Nichteinhaltung der in Anhang XIV genannten Vorschriften des internationalen Arbeitsrechts zurückzuführen sind, wenn diese Unternehmen sich um Aufträge in Drittländern beworben haben.

(5)  Die Kommission kann unter den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen dem Rat jederzeit vorschlagen, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um für einen in diesem Durchführungsrechtsakt festzulegenden Zeitraum die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an folgende Unternehmen einzuschränken oder auszusetzen:

a) 

Unternehmen, die dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegen;

b) 

mit den unter Buchstabe a genannten Unternehmen verbundene Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, die jedoch nicht in unmittelbarer und tatsächlicher Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats stehen;

c) 

Unternehmen, die Angebote für Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland einreichen.

Der Rat entscheidet so bald wie möglich mit qualifizierter Mehrheit.

Die Kommission kann diese Maßnahmen entweder aus eigener Veranlassung oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorschlagen.

(6)  Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen der Union gegenüber Drittländern unberührt, die sich aus internationalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen — insbesondere aus von im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen — ergeben.



KAPITEL IV

Auftragsausführung

Artikel 87

Bedingungen für die Auftragsausführung

Auftraggeber können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese gemäß Artikel 82 Absatz 3 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Auftragsunterlagen angegeben werden. Diese Bedingungen können wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen.

Artikel 88

Vergabe von Unteraufträgen

(1)  Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 36 Absatz 2 durch Unterauftragnehmer wird durch geeignete Maßnahmen der zuständigen nationalen Behörden gewährleistet, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihrer Aufgaben handeln.

(2)  Der Auftraggeber kann den Bieter in den Auftragsunterlagen auffordern oder von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter in den Auftragsunterlagen aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben.

(3)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Auftraggeber auf Wunsch des Unterauftragnehmers — und sofern die Art des Auftrags es erlaubt — fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen, die für den Wirtschaftsteilnehmer, an den der Auftrag vergeben worden ist (Hauptauftragnehmer), erbracht wurden, direkt an den Unterauftragnehmer leistet. Zu diesen Maßnahmen können geeignete Mechanismen gehören, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragsunterlagen dargelegt.

(4)  Die Frage der Haftung des Hauptauftragnehmers bleibt von den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

(5)  Im Fall von Bauleistungsaufträgen und in Bezug auf Dienstleistungen, die in einer Einrichtung unter direkter Aufsicht des Auftraggebers zu erbringen sind, schreibt der Auftraggeber vor, dass der Hauptauftragnehmer ihm nach der Vergabe des Auftrags und spätestens bei Beginn der Auftragsausführung den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer, die an diesen Bau- oder Dienstleistungen beteiligt sind, mitteilt, soweit sie zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Der Auftraggeber schreibt vor, dass der Hauptauftragnehmer ihm alle Änderungen dieser Angaben während der Dauer des Auftrags sowie die erforderlichen Informationen in Bezug auf alle neuen Unterauftragnehmer, die in der Folge an diesen Bau- oder Dienstleistungen beteiligt werden, mitteilt.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten dem Hauptauftragnehmer die Pflicht zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen direkt vorschreiben.

Falls dies für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erforderlich ist, werden den erforderlichen Informationen die Eigenerklärungen der Unterauftragnehmer gemäß Artikel 80 Absatz 3 beigefügt. In den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels kann vorgesehen werden, dass Unterauftragnehmer, die nach der Vergabe des Auftrags präsentiert werden, statt der Eigenerklärung die entsprechenden Bescheinigungen und andere unterstützende Unterlagen vorlegen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Lieferanten.

Auftraggeber können oder müssen — falls von Mitgliedstaaten verlangt — die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen u. a. ausweiten:

a) 

auf Lieferaufträge, auf Dienstleistungsaufträge, die nicht in den Einrichtungen des Auftraggebers unter deren direkter Aufsicht zu erbringende Dienstleistungen betreffen, oder auf Lieferanten, die an Bau- oder Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind;

b) 

auf Unterauftragnehmer der Unterauftragnehmer des Hauptauftragnehmers oder weitere Stufen in der Kette der Unterauftragsvergabe.

(6)  Zur Vermeidung von Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 36 Absatz 2 können u. a. folgende geeignete Maßnahmen getroffen werden:

a) 

Ist im nationalen Recht eines Mitgliedstaats ein Mechanismus der gemeinsamen Haftung von Unterauftragnehmern und Hauptauftragnehmer vorgesehen, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die einschlägigen Vorschriften unter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 36 Absatz 2 angewandt werden.

b) 

Öffentliche Auftraggeber können oder — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — müssen im Einklang mit Artikel 80 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie überprüfen, ob Gründe für den Ausschluss von Unterauftragnehmern nach Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU vorliegen. Ist dies der Fall, so verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Wirtschaftsteilnehmer, dass er einen Unterauftragnehmer, für den die Überprüfung zwingende Ausschlussgründe ergeben hat, ersetzt. Der öffentliche Auftraggeber kann oder muss — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — verlangen, dass der Wirtschaftsteilnehmer einen Unterauftragnehmer, für den die Überprüfung nicht-zwingende Ausschlussgründe ergeben hat, ersetzt.

(7)  Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht strengere Haftungsregeln vorsehen oder in Bezug auf Direktzahlungen an Unterauftragnehmer weiter gehen, z. B. indem sie Direktzahlungen an Unterauftragnehmer vorsehen, ohne dass diese die Direktzahlungen beantragen müssen.

(8)  Mitgliedstaaten, die Maßnahmen gemäß den Absätzen 3, 5 oder 6 vorsehen, legen die Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahmen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unter Beachtung des Unionsrechts fest. Dabei können sie deren Anwendbarkeit z. B. in Bezug auf bestimmte Arten von Aufträgen, bestimmte Kategorien von Auftraggebern oder Wirtschaftsteilnehmern oder bestimmte Mindestbeträge beschränken.

Artikel 89

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

(1)  Aufträge und Rahmenvereinbarungen können in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie geändert werden,

a) 

wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Auftragsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln, die auch Preisüberprüfungsklauseln beinhalten können, oder Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung verändern würden;

b) 

bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer, die erforderlich geworden sind und — unabhängig von ihrem Wert — im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers

i) 

aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen des ursprünglichen Vergabeverfahrens beschafften Ausrüstungsgegenständen, Softwares, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann und

ii) 

mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre;

c) 

wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

Die Änderung wurde aufgrund von Umständen erforderlich, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber nicht vorhersehen konnte;

ii) 

der Gesamtcharakter des Auftrags verändert sich aufgrund der Änderung nicht.

d) 

wenn ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer ersetzt, an den der Auftraggeber den Auftrag ursprünglich vergeben hatte, aufgrund entweder

i) 

einer eindeutig formulierten Überprüfungsklausel oder Option gemäß Buchstabe a,

ii) 

der Tatsache, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Eignungskriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung — einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz — ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, oder

iii) 

der Tatsache, dass der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Unterauftragnehmern übernimmt, wenn diese Möglichkeit in den nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 88 vorgesehen ist;

e) 

wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Wert, nicht wesentlich im Sinne des Absatzes 4 sind.

Die Auftraggeber, die einen Auftrag in den Fällen gemäß den Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes geändert haben, veröffentlichen eine diesbezügliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Bekanntmachung enthält die in Anhang XVI genannten Angaben und wird gemäß Artikel 71 veröffentlicht;

(2)  Darüber hinaus können Aufträge auch ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie geändert werden, ohne dass überprüft werden muss, ob die in Absatz 4 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind, wenn der Wert der Änderung die beiden folgenden Werte nicht übersteigt:

i) 

die in Artikel 15 genannten Schwellenwerte und

ii) 

10 % des ursprünglichen Auftragswerts bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und 15 % des ursprünglichen Auftragswerts bei Bauleistungsaufträgen.

Der Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung darf sich allerdings aufgrund der Änderung nicht verändern. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Nettowerts der aufeinander folgenden Änderungen bestimmt.

(3)  Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des Werts in Absatz 2 genannten Preises der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen.

(4)  Eine Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit gilt als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist eine Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine oder mehrere eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) 

Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten;

b) 

mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auftrag beziehungsweise der ursprünglichen Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war;

c) 

mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erheblich ausgeweitet;

d) 

ein neuer Auftragnehmer ersetzt den Auftragnehmer, an den der Auftraggeber den Auftrag ursprünglich vergeben hatte, in anderen als den in Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Fällen.

(5)  Ein neues Vergabeverfahren im Einklang mit dieser Richtlinie ist erforderlich bei anderen als den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Änderungen der Bestimmungen eines Bauleistungs-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit.

Artikel 90

Kündigung von Aufträgen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Auftraggeber zumindest unter den folgenden Umständen und unter bestimmten Bedingungen, die im anwendbaren nationalen Recht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, einen Bauleistungs-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag während seiner Laufzeit zu kündigen, wenn:

a) 

am Auftrag eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die ein neues Vergabeverfahren gemäß Artikel 89 erforderlich gemacht hätte;

b) 

der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung einen der in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Tatbestände erfüllte und daher gemäß Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen;

c) 

der Auftrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen aus den Verträgen und dieser Richtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.



TITEL III

BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN



KAPITEL I

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 91

Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Aufträge, die soziale oder andere in Anhang XVII aufgeführte besondere Dienstleistungen betreffen, werden im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels vergeben, sofern ihr Wert dem in Artikel 15 Buchstabe c angegebenen Schwellenwert entspricht oder diesen übersteigt.

Artikel 92

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

(1)  Auftraggeber, die einen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 91 aufgeführten Dienstleistungen planen, teilen ihre Absicht auf eine der im Folgenden genannten Arten mit:

a) 

mittels einer Auftragsbekanntmachung;

b) 

mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird. Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung bezieht sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen, die Gegenstand der zu vergebenden Aufträge sind. Sie muss den Hinweis enthalten, dass diese Aufträge ohne weitere Veröffentlichung vergeben werden, sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen;

c) 

mittels einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 50 für die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags hätte verwendet werden können.

(2)  Auftraggeber, die einen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 91 aufgeführten Dienstleistungen vergeben haben, teilen das Ergebnis in einer Vergabebekanntmachung mit. Sie können diese Bekanntmachungen jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall werden die zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Quartals versandt.

(3)  Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels enthalten im Einklang mit den Standardformularen für Bekanntmachungen die in Anhang XVIII Teile A, B, C oder D genannten Angaben. Diese Standardformulare werden von der Kommission durch Durchführungsrechtsakte festgelegt. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 105 erlassen.

(4)  Bekanntmachungen nach diesem Artikel werden im Einklang mit Artikel 71 veröffentlicht.

Artikel 93

Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

(1)  Die Mitgliedstaaten führen nationale Bestimmungen für die Vergabe von unter dieses Kapitel fallenden Aufträgen ein, um sicherzustellen, dass die Auftraggeber die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer einhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die anwendbaren Verfahrensregeln festzulegen, sofern derartige Regeln es den Auftraggebern ermöglichen, den Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen Rechnung zu tragen.

(2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Auftraggeber der Notwendigkeit der Sicherstellung von Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Bezahlbarkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die Auswahl der Dienstleister auf der Grundlage des mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien für soziale Dienstleistungen getroffen wird.

Artikel 94

Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge

(1)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Auftraggeber, die öffentliche Auftraggeber sind, Organisationen das Recht zur Teilnahme an Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließlich für jene Dienstleistungen im Gesundheits-, Sozial- und Kulturbereich nach Artikel 91 vorbehalten, die unter die CPV-Codes 7512 10 00-0, 75122000-7, 75123000-4, 79622000-0, 79624000-4, 79625000-1, 80110000-8, 80300000-7, 80420000-4, 80430000-7, 80511000-9, 80520000-5, 80590000-6, 85000000-9 bis 85323000-9, 92500000-6, 92600000-7, 98133000-4 und 98133110-8 fallen.

(2)  Eine Organisation nach Absatz 1 muss alle nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

ihr Ziel ist die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe, die an die Erbringung der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen geknüpft ist,

b) 

die Gewinne werden reinvestiert, um das Ziel der Organisation zu erreichen. Etwaige Gewinnausschüttungen oder -zuweisungen sollten auf partizipatorischen Überlegungen beruhen,

c) 

die Management- oder Eigentümerstruktur der Organisation, die den Auftrag ausführt, beruht auf der Eigenverantwortung der Arbeitnehmer oder auf partizipatorischen Grundsätzen oder erfordert die aktive Mitwirkung der Arbeitnehmer, Nutzer oder Interessenträger, und

d) 

die Organisation hat von dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber nach diesem Artikel in den letzten drei Jahren keinen Auftrag für die betreffenden Dienstleistungen erhalten.

(3)  Die Laufzeit des Vertrags darf drei Jahre nicht überschreiten.

(4)  Im Aufruf zum Wettbewerb wird auf diesen Artikel Bezug genommen.

(5)  Ungeachtet des Artikels 108 bewertet die Kommission die Auswirkungen dieses Artikels und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. April 2019 Bericht.



KAPITEL II

Vorschriften für Wettbewerbe

Artikel 95

Anwendungsbereich

(1)  Dieses Kapitel bezieht sich auf Wettbewerbe, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens für einen Dienstleistungsauftrag organisiert werden, sofern der Netto-Auftragswert ohne Mehrwertsteuer und einschließlich aller Preisgelder oder Zahlungen an Teilnehmer dem in Artikel 15 Buchstabe a genannten Betrag entspricht oder darüber liegt.

(2)  Dieses Kapitel gilt für alle Wettbewerbe, bei denen die Gesamthöhe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer, einschließlich des veranschlagten Werts des Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer, der möglicherweise gemäß Artikel 50 Buchstabe j in der Folge erteilt wird, sofern der Auftraggeber diesen Zuschlag in der Bekanntmachung nicht ausschließt, dem in Artikel 15 Buchstabe a genannten Betrag entspricht oder darüber liegt.

Artikel 96

Bekanntmachungen

(1)  Auftraggeber, die die Ausrichtung von Wettbewerben planen, rufen mittels einer Bekanntmachung zum Wettbewerb auf.

Beabsichtigen sie, einen anschließenden Dienstleistungsauftrag nach Artikel 50 Buchstabe j zu vergeben, so ist dies in der Bekanntmachung der Wettbewerbe anzugeben.

Auftraggeber, die Wettbewerbe durchgeführt haben, veröffentlichen die Ergebnisse in einer Bekanntmachung.

(2)  Der Aufruf zum Wettbewerb beinhaltet die in Anhang XIX genannten Angaben, und die Bekanntmachung der Ergebnisse eines Wettbewerbs enthält die in Anhang XX genannten Angaben im Format der Standardformulare. Diese Standardformulare werden von der Kommission durch Durchführungsrechtsakte festgelegt. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 105 erlassen.

Die Bekanntmachung der Ergebnisse der Wettbewerbe wird dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Wettbewerbe übermittelt.

Würde die Offenlegung von Angaben über das Ergebnis der Wettbewerbe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen, brauchen diese Angaben nicht veröffentlicht werden.

3.  Artikel 71 Absätze 2 bis 6 gelten auch für Bekanntmachungen im Zusammenhang mit Wettbewerben.

Artikel 97

Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der Preisrichter

(1)  Bei der Durchführung von Wettbewerben wenden die Auftraggeber Verfahren an, die Titel I und diesem Kapitel entsprechen.

(2)  Die Zulassung zur Teilnahme an Wettbewerben darf nicht beschränkt werden

a) 

auf das Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon;

b) 

aufgrund der Tatsache, dass nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Wettbewerb ausgerichtet wird, nur natürliche oder nur juristische Personen teilnehmen dürften.

(3)  Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl legen die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien fest. In jedem Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(4)  Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über diese oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Artikel 98

Entscheidungen des Preisgerichts

(1)  Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig.

(2)  Die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und Entwürfe werden vom Preisgericht unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind, geprüft.

(3)  Das Preisgericht erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind.

(4)  Die Anonymität ist bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichts zu wahren.

(5)  Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Fragen zu beantworten, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat.

(6)  Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen.



TITEL IV

GOVERNANCE

Artikel 99

Durchsetzung

(1)  Um wirksam eine korrekte und effiziente Umsetzung zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zumindest die in diesem Artikel genannten Aufgaben von einer oder mehreren Behörden, Stellen oder Strukturen ausgeführt werden. Sie nennen der Kommission alle Behörden und Strukturen, die für diese Aufgaben zuständig sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe überwacht wird.

Decken Überwachungsbehörden oder -strukturen auf eigene Initiative oder nach Erhalt von Informationen bestimmte Verstöße oder systematische Probleme auf, so sind sie befugt, nationale Prüfbehörden, Gerichte oder andere geeignete Behörden oder Strukturen, z. B. den Ombudsmann, nationale Parlamente oder parlamentarische Ausschüsse, auf diese Probleme hinzuweisen.

(3)  Die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten gemäß Absatz 2 werden der Öffentlichkeit mithilfe geeigneter Informationsmittel zur Verfügung gestellt. Sie werden auch der Kommission zugänglich gemacht. Sie können beispielsweise in die in Unterabsatz 2 genannten Überwachungsberichte integriert werden.

Bis 18. April 2017 und alle drei Jahre danach übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Überwachungsbericht mit — gegebenenfalls — Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit, einschließlich möglicher struktureller oder wiederkehrender Probleme bei der Anwendung der Vorschriften, über das Ausmaß der Beteiligung von KMU an der öffentlichen Auftragsvergabe und über Vorbeugung, Aufdeckung und angemessene Berichterstattung über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens.

Die Kommission kann die Mitgliedstaaten höchstens alle drei Jahre auffordern, Informationen über die praktische Umsetzung ihrer nationalen strategischen Beschaffungsmaßnahmen bereitzustellen.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist für „KMU“ die Definition der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 15 ) maßgebend.

Auf der Grundlage der nach diesem Absatz vorgelegten Daten veröffentlicht die Kommission regelmäßig einen Bericht über die Umsetzung der nationalen Beschaffungsmaßnahmen und diesbezügliche bewährte Verfahren im Binnenmarkt.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a) 

Informationen und Anleitungen für die Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über öffentliche Aufträge kostenfrei zur Verfügung stehen, um öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, dabei zu unterstützen, die Bestimmungen des EU-Vergaberechts korrekt anzuwenden, und

b) 

öffentliche Auftraggeber bei der Planung und Durchführung von Vergabeverfahren Unterstützung erhalten können.

(5)  Unbeschadet der von der Kommission für die Kommunikation und die Kontakte mit den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen Verfahren und Arbeitsmethoden benennen die Mitgliedstaaten eine Kontaktstelle für die Zusammenarbeit mit der Kommission im Kontext der Anwendung der Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe.

(6)  Die öffentlichen Auftraggeber bewahren mindestens für die Dauer des Auftrags Kopien aller vergebenen Aufträge auf, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:

a) 

1 000 000  EUR im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen;

b) 

10 000 000  EUR im Falle von Bauleistungsaufträgen.

Die öffentlichen Auftraggeber gewähren den Zugang zu diesen Aufträgen; der Zugang zu bestimmten Unterlagen oder Einzelinformationen kann jedoch in dem Umfang und unter den Bedingungen verwehrt werden, wie in den geltenden Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Dokumenten und Datenschutz festgelegt ist.

Artikel 100

Vermerke über Vergabeverfahren

(1)  Die Auftraggeber bewahren die einschlägigen Unterlagen zu jedem Auftrag oder jeder Rahmenvereinbarung gemäß dieser Richtlinie und jeder Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems auf. Diese Unterlagen müssen hinreichend ausführlich sein, damit zu einem späteren Zeitpunkt Entscheidungen folgender Art gerechtfertigt werden können:

a) 

Qualifizierung und Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer sowie Zuschlagserteilung;

b) 

Rückgriff auf Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb auf der Grundlage von Artikel 50;

c) 

Nichtanwendung von Titel II Kapitel II bis IV auf der Grundlage der Ausnahmebestimmungen von Titel I Kapitel II und III;

d) 

gegebenenfalls die Gründe, aus denen andere als elektronische Kommunikationsmittel für die elektronische Einreichung von Angeboten verwendet wurden.

In dem Maße, wie die Vergabebekanntmachung gemäß Artikel 70 oder gemäß Artikel 92 Absatz 2 die in diesem Absatz geforderten Informationen enthält, können sich Auftraggeber auf diese Bekanntmachung beziehen.

(2)  Die Auftraggeber dokumentieren den Fortgang aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege durchgeführt werden oder nicht. Zu diesem Zweck stellen sie sicher, dass sie über ausreichend Dokumentation verfügen, um Entscheidungen in allen Stufen des Vergabeverfahrens zu begründen, z. B. Dokumentation der gesamten Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern und sämtlicher interner Beratungen, der Vorbereitung der Auftragsunterlagen, des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen, der Auswahl und der Zuschlagserteilung. Die Dokumentation wird während mindestens drei Jahren ab dem Tag der Vergabe des Auftrags aufbewahrt.

(3)  Die Informationen oder die Dokumentation beziehungsweise die Hauptelemente davon sind der Kommission oder den in Artikel 99 genannten nationalen Behörden, Einrichtungen oder Strukturen auf deren Anforderung hin zu übermitteln.

Artikel 101

Nationale Berichterstattung und statistische Informationen

(1)  Die Kommission überprüft die Qualität und Vollständigkeit der Daten aus den Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 67 bis 71, 92 und 96, die in Einklang mit Anhang IX veröffentlicht werden.

Entsprechen die Qualität und Vollständigkeit der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Daten nicht den Verpflichtungen gemäß Artikel 67 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 69 und Artikel 70 Absatz 1, Artikel 92 Absatz 3 und Artikel 96 Absatz 2, so fordert die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen an. Der betreffende Mitgliedstaat stellt die von der Kommission angeforderten fehlenden statistischen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 18. April 2017 und danach alle drei Jahre einen statistischen Bericht für Beschaffungen, die — wenn ihr Wert den geltenden Schwellenwert gemäß Artikel 15 überschritten hätte — unter die Richtlinie gefallen wären, mit Angabe des geschätzten Gesamtwerts solcher Beschaffungen im betreffenden Zeit-raum. Diese Schätzung kann sich insbesondere auf Daten stützen, die gemäß nationalen Veröffentlichungsvorschriften verfügbar sind, oder auf stichprobenartige Schätzungen.

Dieser Bericht kann in den Bericht gemäß Artikel 99 Absatz 3 aufgenommen werden.

Artikel 102

Verwaltungszusammenarbeit

(1)  Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe und treffen Maßnahmen zur Begründung einer effektiven Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Informationsaustausch zu den in den Artikeln 62, 81, und 84 genannten Aspekten zu gewährleisten. Sie stellen die vertrauliche Behandlung der ausgetauschten Informationen sicher.

(2)  Die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten halten beim Informationsaustausch die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ein, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) und in der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) niedergelegt sind.

(3)  Um zu testen, ob das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 errichtet wurde, für die Zwecke des Informationsaustausches im Rahmen dieser Richtlinie geeignet ist, wird bis zum 18. April 2015 ein Pilotprojekt ins Leben gerufen.



TITEL V

BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 103

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4, 17, 40, 41, 76 und 83 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. April 2014 übertragen.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 17, 40, 41, 76 und 83 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4, 17, 40, 41, 76 und 83 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 104

Dringlichkeitsverfahren

(1)  Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)  Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 103 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 105

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen, der durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates ( 18 ) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 106

Umsetzung und Übergangsbestimmungen

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 18. April 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 40 Absatz 1 bis zum 18. Oktober 2018 aufschieben, außer für den Fall, dass die Verwendung elektronischer Mittel gemäß Artikel 52, Artikel 53, Artikel 54, Artikel 55 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 2 oder Artikel 73 vorgeschrieben ist.

Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 40 Absatz 1 für zentrale Beschaffungsstellen gemäß Artikel 55 Absatz 3 bis zum 18. April 2017 aufschieben.

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Anwendung von Artikel 40 Absatz 1 aufzuschieben, so sieht dieser Mitgliedstaat vor, dass die Auftraggeber für alle Mitteilungen und für den gesamten Informationsaustausch zwischen folgenden Kommunikationsmitteln wählen können:

a) 

elektronische Mittel gemäß Artikel 40;

b) 

Postweg oder anderer geeigneter Weg;

c) 

Fax;

d) 

eine Kombination dieser Mittel.

(3)  Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 107

Aufhebung

Die Richtlinie 2004/17/EG wird am 18. April 2016 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XXI zu lesen.

Artikel 108

Überprüfung

Die Kommission überprüft die wirtschaftlichen Auswirkungen der Anwendung der Schwellenwerte des Artikels 15 auf den Binnenmarkt, insbesondere auf Faktoren wie die grenzüberschreitende Zuschlagserteilung und Transaktionskosten, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. April 2019 darüber Bericht.

Wenn dies möglich und angemessen ist, zieht die Kommission in Erwägung, im Rahmen der nächsten Verhandlungsrunde eine Erhöhung der Schwellenwerte des GPA vorzuschlagen. Im Falle einer Änderung der Schwellenwerte des GPA wird im Anschluss an den Bericht gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Schwellenwerte dieser Richtlinie vorgelegt.

Artikel 109

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 110

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 2 NUMMER 2 BUCHSTABE A

Bei Unterschieden in der Auslegung zwischen CPV und NACE gilt die CPV-Nomenklatur.



NACE (1)

CPV-Code

ABSCHNITT F

BAUGEWERBE

Abteilung

Gruppe

Klasse

Bezeichnung

Anmerkungen

45

 

 

Baugewerbe

Diese Abteilung umfasst:

Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung.

45000000

 

45.1

 

Vorbereitende Baustellenarbeiten

 

45100000

 

 

45.11

Abbruch-, Spreng- und Enttrümmerungsgewerbe, Erdbewegungsarbeiten

Diese Klasse umfasst:

— Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken

— Aufräumen von Baustellen

— Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw.

— Erschließung von Lagerstätten:

— Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten.

Diese Klasse umfasst ferner:

— Baustellenentwässerung

— Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen

45110000

 

 

45.12

Test- und Suchbohrungen

Diese Klasse umfasst:

— Test-, Such- und Kernbohrungen für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke.

Diese Klasse umfasst nicht:

— Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken (s. 11.20)

— Brunnenbau (s. 45.25)

— Schachtbau (s. 45.25)

— Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20)

45120000

 

45.2

 

Hoch- und Tiefbau

 

45200000

 

 

45.21

Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u. Ä.

Diese Klasse umfasst:

— Errichtung von Gebäuden aller Art, Errichtung von Brücken, Tunneln u. Ä.

— Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen

— Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen

— städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze

— dazugehörige Arbeiten

— Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle.

Diese Klasse umfasst nicht:

— Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20)

— Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28)

— Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23)

— Bauinstallation (s. 45.3)

— sonstiges Baugewerbe (s. 45.4)

— Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20)

— Projektleitung (s. 74.20).

45210000

außer:

– 45213316

45220000

45231000

45232000

 

 

45.22

Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei

Diese Klasse umfasst:

— Errichtung von Dächern

— Dachdeckung

— Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit.

45261000

 

 

45.23

Straßenbau und Eisenbahnoberbau

Diese Klasse umfasst:

— Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen

— Bau von Bahnverkehrsstrecken

— Bau von Rollbahnen

— Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude)

— Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen.

Diese Klasse umfasst nicht:

— Vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11).

45212212 und DA03

45230000

außer:

– 45231000

– 45232000

– 45234115

 

 

45.24

Wasserbau

Diese Klasse umfasst:

— Bau von:

— Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw.

— Talsperren und Deichen

— Nassbaggerei

— Unterwasserarbeiten

45240000

 

 

45.25

Spezialbau und sonstiger Tiefbau

Diese Klasse umfasst:

— spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern

— Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung

— Brunnen- und Schachtbau

— Montage von fremdbezogenen Stahlelementen

— Eisenbiegerei

— Mauer- und Pflasterarbeiten

— Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung

— Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau.

Diese Klasse umfasst nicht:

— Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32).

45250000

45262000

 

45.3

 

Bauinstallation

 

45300000

 

 

45.31

Elektroinstallation

Diese Klasse umfasst:

Installation oder Einbau von:

— elektrischen Leitungen und Armaturen

— Kommunikationssystemen

— Elektroheizungen

— Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude)

— Feuermeldeanlagen

— Einbruchsicherungen

— Aufzügen und Rolltreppen

— Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken.

45213316

45310000

außer:

– 45316000

 

 

45.32

Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung

Diese Klasse umfasst:

— Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken.

Diese Klasse umfasst nicht:

— Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22).

45320000

 

 

45.33

Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation

Diese Klasse umfasst:

— Installation oder Einbau von:

— Sanitäranlagen sowie Ausführung von Klempnerarbeiten

— Gasarmaturen

— Geräten und Leitungen für Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen

— Sprinkleranlagen.

Diese Klasse umfasst nicht:

— Installation von Elektroheizungen (s. 45.31).

45330000

 

 

45.34

Sonstige Bauinstallation

Diese Klasse umfasst:

— Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen

— Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken.

45234115

45316000

45340000

 

45.4

 

Sonstiger Ausbau

 

45400000

 

 

45.41

Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei

Diese Klasse umfasst:

— Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken.

45410000

 

 

45.42

Bautischlerei und -schlosserei

Diese Klasse umfasst:

— Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u. Ä. aus Holz oder anderem Material

— Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u. Ä. Innenausbauarbeiten.

Diese Klasse umfasst nicht:

— Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43).

45420000

 

 

45.43

Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung

Diese Klasse umfasst:

— Verlegen von:

— Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein,

— Parkett- und anderen Holzböden, Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum,

— auch aus Kautschuk oder Kunststoff

— Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen,

— Tapeten.

45430000

 

 

45.44

Maler- und Glasergewerbe

Diese Klasse umfasst:

— Innen- und Außenanstrich von Gebäuden

— Anstrich von Hoch- und Tiefbauten

— Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw.

Diese Klasse umfasst nicht:

— Fenstereinbau (s. 45.42).

45440000

 

 

45.45

Sonstiger Ausbau a.n.g.

Diese Klasse umfasst:

— Einbau von Swimmingpools

— Fassadenreinigung

— sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g.

Diese Klasse umfasst nicht:

— Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70).

45212212 und DA04

45450000

 

45.5

 

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

 

45500000

 

 

45.50

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

Diese Klasse umfasst nicht:

— Vermietung von Baumaschinen und -geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32).

45500000

(1)   Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1).




ANHANG II

VERZEICHNIS DER RECHTSAKTE DER UNION NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 3

Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ im Sinne des Artikels 4 dieser Richtlinie. Im Folgenden werden Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Union aufgeführt, die eine angemessene Transparenz gewährleisten und nicht zur Gewährung „besonderer oder ausschließlicher Rechte“ im Sinne des Artikels 4 dieser Richtlinie führen:

a) 

Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Artikel 4 der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Verfahren;

b) 

Genehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 2009/72/EG;

c) 

Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen, nach den in Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Verfahren;

d) 

Verfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der Richtlinie 94/22/EG;

e) 

öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1370/2007 für die Bereitstellung von Personenverkehrsdiensten mit Bussen, Straßenbahnen, Eisenbahnen oder Untergrundbahnen, die auf der Grundlage eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung vergeben wurden, vorausgesetzt, dass deren Laufzeit mit Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung übereinstimmt.




ANHANG III

VERZEICHNIS DER RECHTSAKTE DER UNION NACH ARTIKEL 34 ABSATZ 3

A.    Fortleitung oder Abgabe von Gas und Wärme

Richtlinie 2009/73/EG

B.    Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität

Richtlinie 2009/72/EG

C.    Gewinnung, Fortleitung oder Abgabe von Trinkwasser

[Kein Eintrag]

D.    Auftraggeber im Bereich der Eisenbahndienste

Schienengüterverkehr
Richtlinie 2012/34/EU
Grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehr
Richtlinie 2012/34/EU
Nationaler Schienenpersonenverkehr
[Kein Eintrag]

E.    Auftraggeber im Bereich der städtischen Eisenbahn-, Strassenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste

[Kein Eintrag]

F.    Auftraggeber im Bereich der Postdienste

Richtlinie 97/67/EG

G    Gewinnung von Öl oder Gas

Richtlinie 94/22/EG

H.    Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen

[Kein Eintrag]

I.    Auftraggeber im Bereich der Seehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen

[Kein Eintrag]

J.    Auftraggeber im Bereich der Flughafendienste

[Kein Eintrag]




ANHANG IV

FRISTEN FÜR DEN ERLASS DER IN ARTIKEL 35 GENANNTEN DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

1. Die in Artikel 35 genannten Durchführungsrechtsakte werden innerhalb der folgenden Fristen erlassen:

a) 

innerhalb von 90 Arbeitstagen, wenn der freie Zugang zu einem bestimmten Markt auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 als gegeben angesehen wird;

b) 

innerhalb von 130 Arbeitstagen in anderen als den unter Buchstabe a genannten Fällen.

Die Fristen gemäß den Buchstaben a und b werden um 15 Arbeitstage verlängert, wenn dem Antrag keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt ist, in der die Bedingungen für die mögliche Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 auf die betreffende Tätigkeit gemäß Artikel 34 Absätze 2 und 3 gründlich geprüft werden.

Die Fristen beginnen am ersten Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs des in Artikel 35 Absatz 1 genannten Antrags bei der Kommission oder, bei Unvollständigkeit der mit dem Antrag übermittelten Informationen, am Arbeitstag nach Eingang der vollständigen Informationen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Fristen können von der Kommission mit Zustimmung des antragstellenden Mitgliedstaats oder des antragstellenden Auftraggebers verlängert werden.

2. Die Kommission kann verlangen, dass der betreffende Mitgliedstaat oder der betreffende Auftraggeber oder die unter Nummer 1 genannte unabhängige nationale Behörde oder eine andere zuständige nationale Behörde innerhalb einer angemessenen Frist alle erforderlichen Informationen bereitstellt oder übermittelte Informationen ergänzt oder erläutert. Im Fall verspäteter oder unvollständiger Antworten werden die unter Nummer 1 Unterabsatz 1 genannten Fristen für die Dauer zwischen dem Ende der im Informationsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und korrekten Informationen unterbrochen.




ANHANG V

ANFORDERUNGEN AN INSTRUMENTE UND VORRICHTUNGEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE ENTGEGENNAHME VON ANGEBOTEN, TEILNAHME — ODER QUALIFIZIERUNGSANTRÄGEN ODER VON PLÄNEN UND ENTWÜRFEN FÜR WETTBEWERBE

Die Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten beziehungsweise Teilnahme- und Qualifizierungsanträgen sowie von Plänen und Entwürfen bei Wettbewerben müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren mindestens gewährleisten, dass

a) 

die Uhrzeit und der Tag der Entgegennahme der Angebote, der Teilnahme- und der Qualifizierungsanträge sowie der Vorlage von Plänen und Entwürfen genau bestimmt werden können;

b) 

es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß diesen Anforderungen übermittelten Daten haben kann;

c) 

die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;

d) 

in den verschiedenen Phasen des Qualifizierungsverfahrens, des Vergabeverfahrens beziehungsweise der Wettbewerbe der Zugang zu allen vorgelegten Daten — beziehungsweise zu einem Teil dieser Daten — nur für ermächtigte Personen möglich ist;

e) 

der Zugang zu den übermittelten Daten nur ermächtigten Personen und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt möglich ist;

f) 

die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben und

g) 

es bei einem Verstoß oder versuchten Verstoß gegen die Zugangsverbote oder -bedingungen gemäß den Buchstaben b bis g als sicher gelten kann, dass der Verstoß oder versuchte Verstoß sich eindeutig aufdecken lässt.




ANHANG VI

TEIL A

IN REGELMÄSSIGEN NICHT VERBINDLICHEN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

(gemäß Artikel 67)

I.    Obligatorische Angaben

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3.

 
a) 

Bei Lieferaufträgen: Art und Umfang oder Wert der zu erbringenden Leistungen beziehungsweise zu liefernden Waren (CPV-Code(s)).

b) 

Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks oder der Baulose (CPV-Code(s)).

c) 

Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks oder der Baulose (CPV-Code(s)). Bei Dienstleistungsaufträgen: Voraussichtliches Gesamtvolumen der Aufträge in den einzelnen Dienstleistungskategorien (CPV-Code(s)).

4. Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Ankündigung der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung über das Beschafferprofil.

5. Sonstige einschlägige Auskünfte.

II.    Zusätzlich aufzuführende Angaben, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient oder eine Verkürzung der Fristen für die Einreichung der Angebote beinhaltet (Artikel 67 Absatz 2)

6. Hinweis darauf, dass interessierte Wirtschaftsteilnehmer des Auftraggebers ihr Interesse an dem Auftrag beziehungsweise den Aufträgen bekunden sollten.

7. E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Auftragsunterlagen mit den Spezifikationen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können.

Ist ein unentgeltlicher, uneingeschränkter, vollständiger und unmittelbarer Zugang aus den in Artikel 73 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 genannten Gründen nicht möglich, so ist anzugeben, wie die Auftragsunterlagen abgerufen werden können.

8. Gegebenenfalls Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

9. Frist für den Eingang der Anträge auf Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung.

10. Art und Umfang der zu liefernden Waren oder allgemeine Merkmale der Bauleistung oder Dienstleistungskategorie und entsprechende Bezeichnung, sowie die Angabe, ob eine oder mehrere Rahmenvereinbarung/en geplant ist/sind. Insbesondere Angaben über Optionen auf zusätzliche Aufträge und die veranschlagte Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls Angaben zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen auch Angaben zu der veranschlagten Frist für spätere Aufrufe zum Wettbewerb. Angaben darüber, ob es sich um Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon handelt.

11. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen; bei Aufteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.

12. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Auftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.

13. Anschrift der Stelle, bei der die interessierten Unternehmen ihre Interessenbekundung schriftlich einreichen müssen.

14. Frist für den Eingang der Interessenbekundungen.

15. Sprache oder Sprachen, in denen die Bewerbungen beziehungsweise Angebote abzugeben sind.

16. Wirtschaftliche und technische Anforderungen, finanzielle und technische Sicherheiten, die von den Lieferanten verlangt werden.

17.

 
a) 

Sofern bekannt, voraussichtliches Datum der Einleitung der Vergabeverfahren;

b) 

Art des Vergabeverfahrens (nichtoffenes Verfahren, gleich ob mit dynamischem oder ohne dynamisches Beschaffungssystem, oder Verhandlungsverfahren).

18. Gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.

19. Gegebenenfalls Angaben, ob

a) 

eine elektronische Einreichung der Angebote oder Anträge auf Teilnahme gefordert beziehungsweise akzeptiert wird;

b) 

Aufträge elektronisch erteilt werden;

c) 

die Rechnungstellung elektronisch erfolgt;

d) 

die elektronische Zahlung akzeptiert wird.

20. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.

21. Sofern bekannt, die Zuschlagskriterien nach Artikel 82: Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, müssen die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien genannt werden, falls sie nicht in den Spezifikationen enthalten oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung angegeben sind.

TEIL B

IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG REGELMÄSSIGER NICHT VERBINDLICHER BEKANNTMACHUNGEN IN EINEM BESCHAFFERPROFIL, DIE NICHT ALS AURUF ZUM WETTBEWERB DIENEN, AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

(gemäß Artikel 67 Absatz 1)

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. CPV-Codes.

4. Internet-Adresse (URL) des Beschafferprofils.

5. Datum der Absendung der Bekanntmachung der Vorabinformation zum Beschafferprofil.




ANHANG VII

IN DEN AUFTRAGSUNTERLAGEN BEI ELEKTRONISCHEN AUKTIONEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (ARTIKEL 53 ABSATZ 4)

Haben Auftraggeber beschlossen, eine elektronische Auktion abzuhalten, so müssen die Auftragsunterlagen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a) 

die Komponenten, deren Auftragswerte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;

b) 

gegebenenfalls die Grenzen der Werte, die eingereicht werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben;

c) 

die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;

d) 

die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;

e) 

die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;

f) 

die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.




ANHANG VIII

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. 

„Technische Spezifikation“ hat eine der folgenden Bedeutungen:

a) 

bei Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, „Design für alle“ (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Lieferung oder der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;

b) 

bei Bauaufträgen sämtliche, insbesondere die in den Auftragsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an die Eigenschaften eines Materials, eines Erzeugnisses oder einer Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen Eigenschaften gehören Umwelt- und Klimaleistung, „Design für alle“ (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Qualitätssicherungsverfahren, der Terminologie, der Symbole, der Versuchs- und Prüfmethoden, der Verpackung, der Kennzeichnung und Beschriftung, der Gebrauchsanleitungen sowie der Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauarbeiten; außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Preiskalkulation von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder die dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

2. 

Eine „Norm“ ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung zugelassen wurde, deren Einhaltung jedoch

a)

„Internationale Norm“ : Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

b)

„Europäische Norm“ : Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

c)

„Nationale Norm“ : Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

3. 

„Europäische technische Bewertung“ ist eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ).

4. 

„gemeinsame technische Spezifikation“ ist eine technische Spezifikation auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren [oder gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegt wurde.

5. 

„technische Bezugsgröße“ bezeichnet jeden Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach den an die Entwicklung der Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.




ANHANG IX

VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

1.    Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Die in den Artikeln 67, 68, 69, 70, 92, und 96 genannten Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu senden und gemäß den folgenden Vorschriften zu veröffentlichen:

a) 

Die in den Artikeln 67, 68, 69, 70, 92, und 96 genannten Bekanntmachungen werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union oder im Fall der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen mittels eines Beschafferprofils nach Artikel 67 Absatz 1 vom Auftraggeber veröffentlicht.

Auftraggeber können außerdem diese Angaben im Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß Nummer 2 Buchstabe b veröffentlichen.

b) 

Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 71 Absatz 5 aus.

2.    Veröffentlichung zusätzlicher beziehungsweise ergänzender Informationen

a) Die Auftraggeber veröffentlichen die Auftragsunterlagen vollständig im Internet, es sei denn, in Artikel 73 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 ist etwas anderes vorgesehen.

b) Das Beschafferprofil kann regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen nach Artikel 67 Absatz 1, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, annullierte Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten. Das Beschafferprofil kann ferner als Aufruf zum Wettbewerb dienende regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen enthalten, die gemäß Artikel 72 auf nationaler Ebene veröffentlicht werden.

3.    Format und Modalitäten für die Übermittlung der Bekanntmachungen auf elektronischem Weg

Das von der Kommission festgelegte Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „http://simap.europa.eu“ abrufbar.




ANHANG X

IN DER BEKANNTMACHUNG ÜBER DAS BESTEHEN EINES QUALIFIZIERUNGSSYSTEMS AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

(gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 68)

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. Gegebenenfalls Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

4. Zweck des Qualifizierungssystems (Beschreibung der Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen oder der entsprechenden Kategorien, die unter Anwendung dieses Systems beschafft werden sollen — CPV-Codes). NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen.

5. Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation entsprechend dem System erfüllen müssen, sowie Methoden, mit denen die Erfüllung der einzelnen Anforderungen überprüft wird. Ist die Beschreibung dieser Anforderungen und Prüfmethoden sehr ausführlich und basiert sie auf Unterlagen, die für die interessierten Wirtschaftsteilnehmer zugänglich sind, reichen eine Zusammenfassung der wichtigsten Bedingungen und Methoden und ein Verweis auf diese Unterlagen aus.

6. Dauer der Gültigkeit des Qualifizierungssystems und Formalitäten für seine Verlängerung.

7. Angabe darüber, ob die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient.

8. Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte und Unterlagen über das Qualifizierungssystem verfügbar sind (wenn es sich um eine andere als die unter Nummer 1 genannten Anschriften handelt).

9. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen beziehungsweise erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.

10. Sofern bekannt, die Zuschlagskriterien nach Artikel 82. Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, müssen die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien genannt werden, wenn sie nicht in den Spezifikationen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung enthalten sind.

11. Gegebenenfalls Angaben, ob

a) 

eine elektronische Einreichung der Angebote oder Anträge auf Teilnahme gefordert beziehungsweise akzeptiert wird;

b) 

Aufträge elektronisch erteilt werden;

c) 

die Rechnungstellung elektronisch erfolgt;

d) 

die elektronische Zahlung akzeptiert wird.

12. Sonstige einschlägige Auskünfte.




ANHANG XI

IN AUFTRAGSBEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

(gemäß Artikel 69)

A.   OFFENE VERFAHREN

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

4. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem handelt), Beschreibung (CPV-Codes). Gegebenenfalls Angaben dazu, ob die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon eingeholt werden.

5. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen.

6. Bei Liefer- und Bauaufträgen:

a) 

Art und Menge der zu liefernden Waren (CPV-Codes), einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Waren beziehungsweise Angaben zu Art und Umfang der Leistungen und zu den allgemeinen Merkmalen des Bauwerks (CPV-Codes).

b) 

Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Waren abzugeben.

Werden das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

c) 

Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Entwürfen vorsieht.

7. Bei Dienstleistungsaufträgen:

a) 

Art und Menge der zu liefernden Waren, einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Dienstleistungen.

b) 

Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.

c) 

Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

d) 

Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen.

e) 

Angabe darüber, ob Dienstleister Angebote für einen Teil der Dienstleistungen unterbreiten können.

8. Falls bekannt, Angabe darüber, ob die Vorlage von Varianten zulässig ist oder nicht.

9. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.

10. E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Auftragsunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können.

Ist ein unentgeltlicher, uneingeschränkter, vollständiger und unmittelbarer Zugang aus den in Artikel 73 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 genannten Gründen nicht möglich, so ist anzugeben, wie die Auftragsunterlagen abgerufen werden können.

11.

 
a) 

Frist für den Eingang der Angebote oder — bei Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems — der indikativen Angebote.

b) 

Anschrift, an die sie zu richten sind.

c) 

Sprache(n), in der(denen) sie abzufassen sind.

12.

 
a) 

Gegebenenfalls Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.

b) 

Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.

13. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.

14. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

15. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmensgruppe, der der Auftrag erteilt wird, haben muss.

16. Wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die der Wirtschaftsteilnehmer, an den der Auftrag vergeben wird, erfüllen muss.

17. Zeitraum, während dessen der Bieter sein Angebot aufrechterhalten muss (Bindefrist).

18. Gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.

19. Zuschlagskriterien nach Artikel 82: Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, müssen die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien genannt werden, wenn sie nicht in den Spezifikationen enthalten sind.

20. Gegebenenfalls Zeitpunkt(e) und Hinweis(e) im Hinblick auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung mittels eines Beschafferprofils, auf die sich der Auftrag bezieht.

21. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.

22. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

23. Sonstige einschlägige Auskünfte.

B.   NICHTOFFENE VERFAHREN

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

4. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt). Beschreibung (CPV-Codes). Gegebenenfalls Angaben dazu, ob die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon eingeholt werden.

5. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen.

6. Bei Liefer- und Bauaufträgen:

a) 

Art und Menge der zu liefernden Waren (CPV-Codes), einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Waren beziehungsweise Angaben zu Art und Umfang der Leistungen und zu den allgemeinen Merkmalen des Bauwerks (CPV-Codes).

b) 

Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Waren abzugeben.

Werden das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

c) 

Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Entwürfen vorsieht.

7. Bei Dienstleistungsaufträgen:

a) 

Art und Menge der zu liefernden Waren, einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Dienstleistungen.

b) 

Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.

c) 

Hinweis auf die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften.

d) 

Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen.

e) 

Angabe darüber, ob Dienstleister Angebote für einen Teil der Dienstleistungen unterbreiten können.

8. Falls bekannt, Angabe darüber, ob die Vorlage von Varianten zulässig ist oder nicht.

9. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Auftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.

10. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmensgruppe, der der Auftrag erteilt wird, haben muss.

11.

 
a) 

Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.

b) 

Anschrift, an die sie zu richten sind.

c) 

Sprache(n), in der(denen) sie abzufassen sind.

12. Frist für die Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe.

13. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.

14. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

15. Angaben über die besondere Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie wirtschaftliche oder technische Mindestanforderungen, die er erfüllen muss.

16. Zuschlagskriterien nach Artikel 82: Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, müssen die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien genannt werden, wenn sie nicht in den Spezifikationen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe enthalten sind.

17. Gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.

18. Gegebenenfalls Zeitpunkt(e) und Hinweis(e) im Hinblick auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung mittels eines Beschafferprofils, auf die sich der Auftrag bezieht.

19. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.

20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

21. Sonstige einschlägige Auskünfte.

C.   VERHANDLUNGSVERFAHREN

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

4. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt). Beschreibung (CPV-Codes). Gegebenenfalls Angaben dazu, ob die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon eingeholt werden.

5. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen.

6. Bei Liefer- und Bauaufträgen:

a) 

Art und Menge der zu liefernden Waren (CPV-Codes), einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Waren bzw. Angaben zu Art und Umfang der Leistungen und zu den allgemeinen Merkmalen des Bauwerks (CPV-Codes).

b) 

Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Waren abzugeben.

Werden das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

c) 

Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Entwürfen vorsieht.

7. Bei Dienstleistungsaufträgen:

a) 

Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Dienstleistungen.

b) 

Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.

c) 

Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

d) 

Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen.

e) 

Angabe darüber, ob Dienstleister Angebote für einen Teil der Dienstleistungen unterbreiten können.

8. Falls bekannt, Angabe darüber, ob die Vorlage von Varianten zulässig ist oder nicht.

9. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Auftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.

10. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmensgruppe, der der Auftrag erteilt wird, haben muss.

11.

 
a) 

Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.

b) 

Anschrift, an die sie zu richten sind;

c) 

Sprache(n), in der(denen) sie abzufassen sind.

12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.

13. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

14. Angaben über die besondere Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie wirtschaftliche oder technische Mindestanforderungen, die er erfüllen muss.

15. Zuschlagskriterien nach Artikel 82: Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, müssen Die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien genannt werden, wenn sie nicht in den Spezifikationen oder in der Aufforderung zur Verhandlung enthalten sind.

16. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer.

17. Gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.

18. Gegebenenfalls Zeitpunkt(e) und Hinweis(e) im Hinblick auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung mittels eines Beschafferprofils, auf die sich der Auftrag bezieht.

19. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.

20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

21. Sonstige einschlägige Auskünfte.




ANHANG XII

IN DER VERGABEBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

(gemäß Artikel 70)

I.    Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union  ( 20 )

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; CPV-Codes; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).

4. Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs bzw. der Menge der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen.

5.

 
a) 

Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe),

b) 

Zeitpunkt(e) und Hinweis(e) im Hinblick auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union,

c) 

Bei ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergebenen Aufträgen Angabe der anzuwendenden Bestimmung gemäß Artikel 50.

6. Vergabeverfahren (offenes oder nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren).

7. Anzahl der eingegangenen Angebote unter Angabe

a) 

der Anzahl der Angebote der KMU,

b) 

der Anzahl der Angebote aus dem Ausland,

c) 

der Anzahl der elektronisch übermittelten Angebote.

Bei der Vergabe mehrerer Aufträge (Lose, mehrere Rahmenvereinbarungen) sind diese Angaben für jede Zuschlagserteilung zu machen.

8. Datum des Abschlusses des Auftrags (der Aufträge) im Anschluss an dessen (deren) Vergabe bzw. Datum der Rahmenvereinbarung(en) im Anschluss an die Entscheidung über deren Abschluss.

9. Für Gelegenheitskäufe nach Artikel 50 Ziffer h gezahlter Preis.

10. Für jede Zuschlagerteilung Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der erfolgreichen Bieter(s), darunter

a) 

Angabe, ob der erfolgreiche Bieter ein KMU ist,

b) 

Angabe, ob der Auftrag an ein Konsortium vergeben wurde.

11. Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Unterauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte.

12. Gezahlter Preis oder niedrigster und höchster Preis der bei der Zuschlagserteilung berücksichtigten Angebote.

13. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.

14. Fakultative Angaben:

— 
Wert und Teil des Auftrags, der als Unterauftrag an Dritte vergeben wurde oder vergeben werden könnte.
— 
Zuschlagskriterien.

II.    Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben

15. Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt wurde).

16. Wert jedes vergebenen Auftrags.

17. Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Gemeinschaftsursprung oder Nichtgemeinschaftsursprung; im letzten Fall nach Drittländern aufgeschlüsselt).

18. Welche Zuschlagskriterien wurden angewandt?

19. Wurde der Auftrag an einen Bieter vergeben, der einen Änderungsvorschlag gemäß Artikel 64 Absatz 1 angeboten hat?

20. Wurden Angebote gemäß Artikel 84 nicht gewählt, weil sie außergewöhnlich niedrig waren?

21. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.




ANHANG XIII

INHALT DER AUFFORDERUNG ZUR ANGEBOTSABGABE, ZUR TEILNAHME AM DIALOG, ZU VERHANDLUNGEN ODER ZUR INTERESSENSBESTÄTIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 74

1. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog oder zu Verhandlungen gemäß Artikel 74 enthält mindestens Folgendes:

a) 

den Schlusstermin für die Einreichung der Angebote, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache/Sprachen, in der/denen sie abzufassen sind;

Bei Aufträgen, die in einem wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, sind diese Angaben jedoch nicht in der Aufforderung zu Verhandlungen, sondern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzuführen.

b) 

beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Konsultationsphase sowie die verwendete(n) Sprache(n);

c) 

einen Hinweis auf jegliche veröffentlichten Aufrufe zum Wettbewerb;

d) 

gegebenenfalls die Bezeichnung der beizufügenden Unterlagen;

e) 

die Kriterien für die Zuschlagserteilung, wenn sie nicht in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems enthalten sind;

f) 

die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung, der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems oder in den Spezifikationen enthalten sind.

2. Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung, so fordern die Auftraggeber später alle Bewerber auf, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird.

Diese Aufforderung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a) 

Art und Umfang, einschließlich aller Optionen auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zukünftiger Aufrufe zum Wettbewerb für die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;

b) 

Art des Verfahrens: nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren;

c) 

gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Lieferung bzw. die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden;

d) 

falls kein elektronischer Zugang bereitgestellt werden kann, Anschrift und Schlusstermin für die Anforderung der Auftragsunterlagen sowie Sprache(n), in der (denen) diese abzufassen sind;

e) 

Anschrift des Auftraggebers;

f) 

alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Sicherheiten und Angaben, die von den Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden;

g) 

Art des Auftrags, der Gegenstand der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist: Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination dieser Arten und

h) 

die Zuschlagskriterien sowie deren relative Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der nicht verbindlichen Bekanntmachung oder in den Spezifikationen oder in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder zu Verhandlungen enthalten sind.




ANHANG XIV

VERZEICHNIS INTERNATIONALER ÜBEREINKOMMEN IM SOZIAL- UND UMWELTRECHT NACH ARTIKEL 36 ABSATZ 2

— 
IAO Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
— 
IAO Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
— 
IAO Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
— 
IAO Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit
— 
IAO Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
— 
IAO Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
— 
IAO Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit
— 
IAO Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
— 
Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und des im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossenen Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
— 
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
— 
Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe
— 
UNEP/FAO-Übereinkommen vom 10.9.1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (PIC-Übereinkommen) und seine drei regionalen Protokolle.




ANHANG XV

VERZEICHNIS DER RECHTSAKTE DER UNION NACH ARTIKEL 83 ABSATZ 3

Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.




ANHANG XVI

IN BEKANNTMACHUNGEN VON ÄNDERUNGEN EINES AUFTRAGS WÄHREND SEINER LAUFZEIT AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

(gemäß Artikel 89 Absatz 1)

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. CPV-Codes.

4. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen.

5. Beschreibung des Auftrags vor und nach der Änderung: Art und Umfang der Bauarbeiten, Art und Menge bzw. Wert der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.

6. Die etwaige durch die Änderung bedingte Preiserhöhung.

7. Beschreibung der Umstände, die die Änderung erforderlich gemacht haben.

8. Tag der Entscheidung über die Auftragsvergabe.

9. Gegebenenfalls Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der neuen Wirtschaftseilnehmer(s).

10. Angaben darüber, ob der Auftrag mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben bzw. Programm im Zusammenhang steht.

11. Name und Anschrift der für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle. Genaue Angaben zu den Fristen für die Nachprüfungsverfahren bzw. gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.




ANHANG XVII



DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 91

CPV-Code

Beschreibung

75200000-8; 75231200-6; 75231240-8; 79611000-0;79622000-0 [Überlassung von Haushaltshilfen]; 79624000-4 [Überlassung von Pflegepersonal] und 79625000-1 [Überlassung von medizinischem Personal] von 85000000-9 bis 85323000-9; 98133100-5, 98133000-4, 98200000-5 und 98500000-8 [Privathaushalte mit Hausangestellten] und 98513000-2 bis 98514000-9 [Bereitstellung von Arbeitskräften für private Haushalte, Vermittlung von Arbeitskräften für private Haushalte, Bereitstellung von Bürokräften für private Haushalte, Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für private Haushalte, Dienstleistungen von Haushaltshilfen und Haushaltungsdienste]

Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen

85321000-5 und 85322000-2, 75000000-6 [Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung], 75121000-0, 75122000-7, 75124000-1; von 79995000-5 bis 79995200-7; von 80000000-4 [Allgemeine und berufliche Bildung] bis 80660000-8; von 92000000-1 bis 92700000-8; 79950000-8 [Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Kongressen], 79951000-5 [Veranstaltung von Seminaren], 79952000-2 [Event-Organisation], 79952100-3 [Organisation von Kulturveranstaltungen], 79953000-9 [Organisation von Festivals], 79954000-6 [Organisation von Parties], 79955000-3 [Organisation von Modenschauen], 79956000-0 [Organisation von Messen und Ausstellungen]

Administrative Dienstleistungen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich

75300000-9

Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung (1)

75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, 75320000-5, 75330000-8, 75340000-1

Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen

98000000-3, 98120000-0; 98132000-7; 98133110-8 und 98130000-3

Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienste, einschließlich Dienstleistungen von Gewerkschaften, von politischen Organisationen, von Jugendverbänden und von sonstigen Organisationen und Vereinen

98131000-0

Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen

55100000-1 bis 55410000-7; 55521000-8 bis 55521200-0 [55521000-8 Verpflegungsdienste für Privathaushalte, 55521100-9 Essen auf Rädern, 55521200-0 Auslieferung von Mahlzeiten] 55510000-8 Dienstleistungen von Kantinen, 55511000-5 Dienstleistungen von Kantinen und anderen nicht öffentlichen Cafeterias, 55512000-2 Betrieb von Kantinen, 55523100-3 Auslieferung von Schulmahlzeiten 55520000-1 [Verpflegungsdienste], 55522000-5 [Verpflegungsdienste für Transportunternehmen], 55523000-2 [Verpflegungsdienste für sonstige Unternehmen oder andere Einrichtungen], 55524000-9 [Verpflegungsdienste für Schulen]

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

79100000-5 bis 79140000-7; 75231100-5;

Dienstleistungen im juristischen Bereich, sofern sie nicht nach Artikel 21 Buchstabe c ausgeschlossen sind

75100000-7 bis 75120000-3; 75123000-4;75125000-8 bis 75131000-3

Sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltung

75200000-8 bis 75231000-4

Kommunale Dienstleistungen

75231210-9 bis75231230-5; 75240000-0 bis 75252000-7; 794300000-7; 98113100-9

Dienstleistungen für den Strafvollzug, Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit, Rettungsdienste, soweit nicht nach Artikel 21 Buchstabe h ausgeschlossen sind

79700000-1 bis 79721000-4 [Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten, Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten, Überwachung von Alarmanlagen, Bewachungsdienste, Überwachungsdienste, Dienstleistungen in Verbindung mit Suchsystemen, Fahndung nach Flüchtigen, Streifendienste, Ausgabe von Mitarbeiterausweisen, Ermittlungsdienste und Dienstleistungen von Detekteien] 79722000-1 [Dienstleistungen von Grafologen], 79723000-8 [Abfallanalyse]

Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten

98900000-2 [Von extraterritorialen Organisationen und Körperschaften erbrachte Leistungen] und 98910000-5 [Dienstleistungen von internationalen Organisationen und Körperschaften]

Internationale Dienstleistungen

64000000-6 [Post- und Fernmeldedienste], 64100000-7 [Post- und Kurierdienste], 64110000-0 [Postdienste], 64111000-7 [Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen und Zeitschriften], 64112000-4 [Briefpostdienste], 64113000-1 [Paketpostdienste], 64114000-8 [Post-Schalterdienste], 64115000-5 [Vermietung von Postfächern], 64116000-2 [Dienste im Zusammenhang mit postlagernden Sendungen], 64122000-7 [Interne Bürobotendienste]

Postdienste

50116510-9 [Reifenrunderneuerung], 71550000-8 [Schmiedearbeiten]

Verschiedene Dienstleistungen

(1)   Diese Dienstleistungen unterliegen nicht dieser Richtlinie, wenn sie als nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse organisiert werden. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder als nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu organisieren.




ANHANG XVIII

IN BEKANNTMACHUNGEN VON AUFTRÄGEN ÜBER SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

(SIEHE ARTIKEL 92)

Teil A    Auftragsbekanntmachung

1. 

Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. 

Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. 

Beschreibung der Dienstleistungen oder ihrer Kategorien und gegebenenfalls im Rahmen der Dienstleistung zu beschaffende Bauarbeiten und Lieferungen unter Angabe der betreffenden Mengen und Werte und der CPV-Codes.

4. 

NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Dienstleistungen.

5. 

Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

6. 

Die wichtigsten, von den Wirtschaftsteilnehmern zu erfüllenden Teilnahmebedingungen oder gegebenenfalls die elektronische Anschrift, unter der genaue Informationen abgerufen werden können.

7. 

Frist(en) für die Kontaktierung des Auftraggebers im Hinblick auf die Teilnahme.

8. 

Sonstige einschlägige Auskünfte.

Teil B    Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung

1. 

Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers.

2. 

Kurzbeschreibung des betreffenden Auftrags einschließlich der CPV-Codes.

3. 

Soweit bereits bekannt:

a) 

NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen,

b) 

Zeitrahmen für die Bereitstellung der Lieferungen bzw. die Ausführung der Bauarbeiten oder Dienstleistungen und, soweit möglich, Laufzeit des Auftrags,

c) 

Teilnahmebedingungen, darunter

gegebenenfalls Angabe, ob es sich um einen Auftrag handelt, der geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei dem die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf,

gegebenenfalls der Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist,

d) 

Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale des Vergabeverfahrens.

4. 

Hinweis darauf, dass interessierte Wirtschaftsteilnehmer dem Auftraggeber ihr Interesse an dem Auftrag (den Aufträgen) mitteilen müssen, sowie Angabe der Frist für den Eingang der Interessenbekundungen sowie der Anschrift, an die die Interessenbekundungen zu richten sind.

Teil C    Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

1. 

Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers.

2. 

Kurzbeschreibung des betreffenden Auftrags einschließlich der CPV-Codes.

3. 

Soweit bereits bekannt:

a) 

NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen,

b) 

Zeitrahmen für die Bereitstellung der Lieferungen bzw. die Ausführung der Bauarbeiten oder Dienstleistungen und, soweit möglich, Laufzeit des Auftrags,

c) 

Teilnahmebedingungen, darunter

gegebenenfalls Angabe, ob es sich um einen Auftrag handelt, der geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei dem die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf,

gegebenenfalls der Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist,

d) 

Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale des Vergabeverfahrens.

4. 

Hinweis darauf, dass interessierte Wirtschaftsteilnehmer dem Auftraggeber ihr Interesse an dem Auftrag (den Aufträgen) mitteilen müssen, sowie Angabe der Frist für den Eingang der Interessenbekundungen sowie der Anschrift, an die die Interessenbekundungen zu richten sind.

5. 

Dauer der Gültigkeit des Qualifizierungssystems und Formalitäten für seine Verlängerung.

Teil D    Vergabebekanntmachung

1. 

Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse dem Auftraggeber und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. 

Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. 

Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs der Dienstleistungen und gegebenenfalls der im Rahmen dieser Dienstleistungen anfallenden Bauarbeiten und Lieferungen.

4. 

Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

5. 

Anzahl der eingegangenen Angebote.

6. 

Name und Anschrift der/des Wirtschaftsteilnehmer(s).

7. 

Sonstige einschlägige Auskünfte.




ANHANG XIX

IN WETTBEWERBSBEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

(gemäß Artikel 96 Absatz 1)

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. Beschreibung des Projekts (CPV-Codes).

4. Art der Wettbewerbe: offen oder nichtoffen.

5. Bei offenen Wettbewerben: Schlusstermin für den Eingang der Projektvorschläge.

6. Bei nichtoffenen Wettbewerben:

a) 

voraussichtliche Zahl der Teilnehmer oder Marge

b) 

gegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer

c) 

Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer

d) 

Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge.

7. Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.

8. Kriterien für die Bewertung der Projekte.

9. Gegebenenfalls Namen der Mitglieder des Preisgerichts.

10. Angabe darüber, ob die Entscheidung des Preisgerichts für die Behörde verbindlich ist.

11. Gegebenenfalls Anzahl und Wert der Preise.

12. Gegebenenfalls Angabe der Zahlungen an alle Teilnehmer.

13. Angabe, ob die Preisgewinner zu Folgeaufträgen zugelassen sind.

14. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.

15. Tag der Absendung der Bekanntmachung.

16. Sonstige einschlägige Angaben.




ANHANG XX

IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE ERGEBNISSE VON WETTBEWERBEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

(gemäß Artikel 96 Absatz 1)

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. Beschreibung des Projekts (CPV-Codes).

4. Gesamtzahl der Teilnehmer.

5. Zahl ausländischer Teilnehmer.

6. Gewinner des Wettbewerbs.

7. Gegebenenfalls Preis/e.

8. Sonstige Auskünfte.

9. Referenz der Bekanntmachung der Wettbewerbe.

10. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.

11. Tag der Absendung der Bekanntmachung.




ANHANG XXI



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Diese Richtlinie

Richtlinie 2004/17/EG

Art. 1

Art. 2 erster Satz

Art. 1 Abs. 1

Art. 2 Nr. 1

Art. 1 Nr. 2 Buchst. a

Art. 2 Nr. 2

Art. 1 Nr. 2 Buchst. b Unterabs. 1

Art. 2 Nr. 3

Art. 1 Nr. 2 Buchst. b Unterabs. 2

Art. 2 Nr. 4

Art. 1 Nr. 2 Buchst. c

Art. 2 Nr. 5

Art. 1 Nr. 2 Buchst. d Unterabs. 1

Art. 2 Nr. 6

Art. 1 Nr. 7 Unterabs. 1 und 2

Art. 2 Nr. 7

Art. 1 Nr. 7 Unterabs. 3

Art. 2 Nr. 8

Art. 1 Nr. 7 Unterabs. 3

Art. 2 Nr. 9

Art. 34 Abs. 1

Art. 2 Nr. 10

Art. 1 Nr. 8

Art. 2 Nr. 11

Art. 2 Nr. 12

Art. 1 Nr. 8

Art. 2 Nr. 13

Art. 2 Nr. 14

Art. 1 Nr. 11

Art. 2 Nr. 15

Art. 1 Nr. 12

Art. 2 Nr. 16

Art. 2 Nr. 17

Art. 1 Nr. 10

Art. 2 Nr. 18

Art. 2 Nr. 19

Art. 2 Nr. 20

Art. 3 Abs. 1

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1

Art. 3 Abs. 2

Art. 3 Abs. 3

Art. 3 Abs. 4

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2

Art. 4 Abs. 1

Art. 2 Abs. 2

Art. 4 Abs. 2

Art. 2 Abs. 1 Buchstb. b

Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1

Art. 2 Abs. 3

Art. 4 Abs. 3, Unterabs. 2 und 3

Art. 4, Abs. 4

Art. 5. Abs. 1

Art. 5, Abs. 2, Unterabs. 1

Art. 5, Abs. 2, Unterabs. 2

Art. 1, Abs. 2, Buchst. d, Unterabs. 2 und 3

Art. 5, Abs. 3

Art. 5, Abs. 4, Unterabs. 1 und 2

Art. 5, Abs. 4, Unterabs. 3

Art. 5, Abs. 5

Art. 6, Abs. 1, Unterabs. 1 und 2

Art. 6, Abs. 1, Unterabs. 3

Art. 9, Abs. 1, Unterabs. 2

Art. 6, Abs. 2

Art. 9, Abs. 1, Unterabs. 1

Art. 6, Abs. 3, Buchst. a

Art. 9, Abs. 2

Art. 6, Abs. 3, Buchst. b

Art. 6, Abs. 3, Buchst. c

Art. 9, Abs. 3

Art. 7

Art. 3, Abs. 1 und 3; Art. 4, Abs. 4; Art. 7, Buchst. a

Art. 8

Art. 3 Abs. 1 und 2

Art. 9 Abs. 1

Art. 3 Abs. 3

Art. 9 Abs. 2

Art. 3 Abs. 4

Art. 10

Art. 4

Art. 11

Art. 5 Abs. 1

Art. 5 Abs. 2

Art. 12

Art. 7 Buchst. b

Art. 13 Abs. 1

Art. 6 Abs. 1 und 2c am Ende

Art. 13 Abs. 2 Buchst. a

Art. 6 Abs. 2 Buchst. a

Art. 13 Abs. 2 Buchst. b

Art. 6 Abs. 2 Buchst. b

Art. 13 Abs. 2 Buchst. c, Ziffern i und ii

Art. 6 Abs. 2 Buchst. c, Spiegelstr. 1 und 3

Art. 6 Abs. 2 Buchst. c, Spiegelstr. 2, 4, 5 und 6

Art. 14 Buchst. a

Art. 7 Buchst. a

Art. 14 Buchst. b

Art. 7 Buchst. a

Art. 8

Anhang I-X

Art. 15

Art. 16 und 61

Art. 16 Abs. 1

Art. 17 Abs. 1; Art. 17 Abs. 8

Art. 16 Abs. 2

Art. 16 Abs. 3

Art. 17 Abs. 2; Art. 17 Abs. 8

Art. 16 Abs. 4

Art. 16 Abs. 5

Art. 17 Abs. 3

Art. 16 Abs. 6

Art. 16 Abs. 7

Art. 17 Abs. 4 und 5

Art. 16 Abs. 8

Art. 17 Abs. 6 Buchst. a Unterabs. 1 und 2

Art. 16 Abs. 9

Art. 17 Abs. 6 Buchst. b Unterabs. 1 und 2

Art. 16 Abs. 10

Art. 17 Abs. 6 Buchst. a Unterabs. 3 und Abs. 6 Buchst. b Unterabs. 3

Art. 16 Abs. 11

Art. 17 Abs. 7

Art. 16 Abs. 12

Art. 17 Abs. 9

Art. 16 Abs. 13

Art. 17 Abs. 10

Art. 16 Abs. 14

Art. 17 Abs. 11

Art. 17

Art. 69

Art. 18 Abs. 1

Art. 19 Abs. 1

Art. 18 Abs. 2

Art. 19 Abs. 2

Art. 19 Abs. 1

Art. 20 Abs. 1; Art. 62 Abs. 1

Art. 19 Abs. 2

Art. 20 Abs. 2

Art. 20

Art. 22; Art. 62 Abs. 1

Art. 21 Buchst. a

Art. 24 Buchst. a

Art. 21 Buchst. b

Art. 24 Buchst. b

Art. 21 Buchst. c

Art. 21 Buchst. d

Art. 24 Buchst. c

Art. 21 Buchst. e

Art. 21 Buchst. f

Art. 24 Buchst. d

Art. 21 Buchst. g

Art. 21 Buchst. h

Art. 21 Buchst. i

Art. 22

Art. 25

Art. 23

Art. 26

Art. 24 Abs. 1

Art. 22a

Art 24, Abs. 2

Art. 21; Art 62 Buchst. 1

Art. 24, Abs. 3

Art 21; Art. 62 Buchst. 1

Art 25

Art. 26

Art. 27 Abs. 1

Art. 22a am Ende; Art 12 der Richtlinie 2009/81/EG

Art 27 Abs. 2

Art. 28

Art. 29 Abs. 1

Art. 23 Abs. 1

Art. 29 Abs. 2

Art. 23 Abs. 1

Art. 29 Abs. 3

Art. 23 Abs. 2

Art. 29 Abs. 4

Art. 23 Abs. 3 Buchst. a bis c

Art. 29 Abs. 5

Art. 23 Abs. 3 Unterabs. 2

Art. 29 Abs. 6

Art. 23 Abs. 3 Unterabs. 3

Art. 30

Art. 23 Abs. 4

Art. 31

Art. 23 Abs. 5

Art. 32

Art. 24 Buchst. e

Art. 33 Abs. 1 und 2

Art. 27

Art. 33 Abs. 3

Art. 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz

Art. 30 Abs. 1; Art. 62 Abs. 2

Art. 34 Abs. 1 dritter Satz

Art. 34 Abs. 1 vierter Satz

Art. 30 Abs. 2 Erwägungsgrund 41

Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 1

Art 30 Abs. 2

Art 34 Abs. 2 Unterabs. 2

Art. 34 Abs. 3

Art. 30 Abs. 3

Art. 35 Abs. 1

Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1; Abs. 5 Unterabs. 1 und 2

Abs. 35 Abs. 2

Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2

Art. 35 Abs. 3

Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 2; Abs. 5 Unterabs. 4; Art. 62 Abs. 2

Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 3

Art. 35 Abs. 4

Art. 35 Abs. 5

Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 2

Art. 35 Abs. 6

Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 3 und 4

Art. 36 Abs. 1

Art. 10

Art. 36 Abs. 2

Art. 37

Art. 11

Art. 38 Abs. 1

Art. 28 Unterabs. 1

Art. 38 Abs. 2

Art. 28 Unterabs. 2

Art. 39

Art. 13

Art. 40 Abs. 1

Art. 48 Abs. 1, 2 und 4; Art. 64 Abs. 1

Art. 40 Abs. 2

Art. 40 Abs. 3

Art. 48 Abs. 3; Art. 64 Abs. 2

Art. 40 Abs. 4

Art. 40 Abs. 5

Art. 40 Abs. 6

Art. 48 Abs. 5 und 6; Art. 64 Abs. 3

Art. 40 Abs. 7 Unterabs. 1

Art. 70 Abs. 2 Buchst. f und Unterabs. 2

Art. 40 Abs. 7 Unterabs. 2 und 3

 

Art. 41 Abs. 1

Art. 1 Abs. 13

Art. 41 Abs. 2

Art. 70 Abs. 2 Buchst. c und d; Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2

Art. 42

Art. 43

Art. 12

Art. 44 Abs. 1

Art. 40 Abs. 1 und 2

Art. 44 Abs. 2

Art 40 Abs. 2

Art. 44 Abs. 3

Art. 44 Abs. 4

Art. 42 Abs. 1 und 3 Buchst. b

Art. 44 Abs. 5

Beginn des Art. 40 Abs. 3

Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 1

Art. 9 Abs. 9 Buchst. a

Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3

Art. 45 Abs. 2

Art. 45 Abs. 2

Art. 45 Abs. 4

Art. 45 Abs. 3

Art. 45 Abs. 4

Art. 46

Art. 1 Abs. 9 Buchst. b; Art. 45 Abs. 3

Art. 47

Art. 1 Abs. 9 Buchst. c; Art. 45 Abs. 3

Art. 48

Art. 49

Art. 50 Buchst. a

Art. 40 Abs. 3 Buchst. a

Art. 50 Buchst. b

Art. 40 Abs. 3 Buchst. b

Art. 50 Buchst. c

Art. 40 Abs. 3 Buchst. c

Art. 50 Buchst. d

Art. 40 Abs. 3 Buchst. d

Art. 50 Buchst. e

Art. 40 Abs. 3 Buchst. e

Art. 50 Buchst. f

Art. 40 Abs. 3 Buchst. g

Art. 50 Buchst. g

Art. 40 Abs. 3 Buchst. h

Art. 50 Buchst. h

Art. 40 Abs. 3 Buchst. j

Art. 50 Buchst. i

Art. 40 Abs. 3 Buchst. k

Art. 50 Buchst. j

Art. 3 Abs. 3 Buchst. l

Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2

Art. 14 Abs. 1; Art. 1 Abs. 4

Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 3

Art. 51 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2

Art. 51 Abs. 2 Unterabs. 3

Art. 14 Abs. 4

Art. 52 Abs. 1

Art. 1 Abs. 5; Art. 15 Abs. 1

Art. 52 Abs. 2

Art. 15 Abs. 2

Art. 52 Abs. 3

Art. 15 Abs. letzter Satz

Art 52 Abs. 4

Art 15 Abs. 3

Art. 52 Abs. 5

Art. 15 Abs. 4

Art. 52 Abs. 6

Art. 15 Abs. 6

Art. 52 Abs. 7

Art. 52 Abs. 8

Art. 52Abs. 9

Art. 15 Abs. 7 Unterabs. 3

Art. 53 Abs. 1 Unterabs. 1

Art. 1 Abs. 6; Art. 56 Abs. 1

Art. 53 Abs. 1 Unterabs. 2und 3

Art. 1 Abs. 6

Art. 53 Abs. 2

Art. 56 Abs. 2

Art. 53 Abs. 3

Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 3

Art. 53 Abs. 4

Art. 56 Abs. 3

Art. 53 Abs. 5

Art. 56 Abs. 4

Art. 53 Abs. 6

Art. 56 Abs. 5

Art. 53 Abs. 7

Art. 56 Abs. 6

Art. 53 Abs. 8

Art. 56 Abs. 7

Art. 53 Abs. 9

Art. 56 Abs. 8

Art. 54

Art. 55 Abs. 1

Art. 29 Abs. 1

Art. 55 Abs. 2

Art. 29 Abs. 2

Art. 55 Abs. 3

Art. 55 Abs. 4

Art. 29 Abs. 2

Art. 56

Art. 57

Art. 58

Erwägungsgrund 15

Art. 59

Art. 60 Abs. 1

Art. 34 Abs. 1

Art. 60 Abs. 2

Art. 34 Abs. 2

Art. 60 Abs. 3

Art. 34 Abs. 3

Art. 60 Abs. 4

Art. 34 Abs. 8

Art. 60 Abs. 5

Art. 34 Abs. 4

Art. 60 Abs. 6

Art. 34 Abs. 5

Art. 61 Abs. 1

Art. 34 Abs. 6

Art. 61 Abs. 2

Art. 34 Abs. 6

Art. 62 Abs. 1

Art. 34 Abs. 4 Unterabs. 2; Abs. 5 Unterabs. 2 und 3; Abs. 6 Unterabs. 2; Abs. 7

Art. 62 Abs. 2

Art. 34 Abs. 4 Unterabs. 1 Absatz 5 Unterabs. 1 und Abs. 6 Unterabs. 1

Art. 62 Abs. 3

Art. 63

Art. 35

Art. 64 Abs. 1

Art. 36 Abs. 1

Art. 64 Abs. 2

Art. 36 Abs. 2

Art. 65

Art. 66 Abs. 1

Art. 45 Abs. 1

Art. 66 Abs. 2

Art. 45 Abs. 9

Art. 45 Abs. 10

Art. 66 Abs. 3

Art. 45 Abs. 9

Art. 67 Abs. 1

Art. 41 Abs. 1 und 2

Art. 67 Abs. 2

Art. 42 Abs. 3; Art. 44 Abs. 1

Art. 68

Art. 41 Abs. 3

Art. 69

Art. 42 Abs. 1 Buchst. c; Art. 44 Abs. 1

Art- 70 Abs. 1

Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 1; Art. 44 Abs. 1

Art. 70 Abs. 2

Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 1, 2 und 3

Art. 70 Abs. 3

Art. 43 Abs. 2 und 3

Art. 70 Abs. 4

Art. 43 Abs. 5

Art. 71 Abs. 1

Art. 44 Abs. 1;

Art. 70 Abs. 1 Buchst. b

Art. 71 Abs. 2 erster Satz

Art. 44 Abs. 2 und 3

Art. 71 Abs. 2 erster und zweiter Satz

Art. 44 Abs. 4 Unterabs. 2

Art 71Abs. 3

Art. 44 Abs. 4 Unterabs. 1

Art. 71 Abs. 4

Art. 71 Abs. 5 Unterabs. 1

Art. 44 Abs. 6

Art. 71 Abs. 5 Unterabs. 2

Art. 44 Abs. 7

Art. 71 Abs. 6

Art. 44 Abs. 8

Art. 72 Abs. 1

Art. 44 Abs. 5 Unterabs. 1

Art. 72 Abs. 2 und 3

Art. 44 Abs. 5 Unterabs. 2 und 3

Art. 73 Abs. 1

Art. 45 Abs. 6

Art. 73 Abs. 2

Art. 46 Abs. 2

Art. 74 Abs. 1

Art. 47 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 Unterabs. 1

Art. 74 Abs. 2

Art. 47 Abs. 1 zweiter Satz und

Abs. 5 Unterabs. 2

Art. 75 Abs. 1

Art. 49 Abs. 1

Art. 75 Abs. 2

Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 1und 2

Art. 75 Abs. 3

Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 3

Art. 75 Abs. 4, 5, und 6

Art. 49 Abs. 3, 4 und 5

Art. 76 Abs. 1

Art. 51 Abs. 1

Art. 76 Abs. 2

Art. 51 Abs. 2

Art. 76 Abs. 3

Art. 52 Abs. 1

Art. 76 Abs. 4

Art. 76 Abs. 5

Art. 51 Abs. 3

Art. 76 Abs. 6

Art. 76 Abs. 7

Art. 76 Abs. 8

Art. 77 Abs. 1

Art. 53 Abs. 1

Art. 77 Abs. 2

Art. 53 Abs. 2

Art. 77 Abs. 3

Art. 53 Abs. 6

Art. 77 Abs. 4

Art. 53 Abs. 7

Art. 77 Abs. 5

Art. 53 Abs. 9

Art. 77 Abs. 6

Art. 78 Abs. 1

Art. 54 Abs. 1 und 2

Art. 78 Abs. 2

Art. 54 Abs. 3

Art. 79 Abs. 1

Art. 53 Abs. 4 und 5

Art. 79 Abs. 2

Art. 54 Abs. 5 und 6

Art. 79 Abs. 3

Art. 80 Abs. 1

Art. 53 Abs. 3; Art. 54 Abs. 4

Art. 80 Abs. 2

Art. 80 Abs. 3

Art. 53 Abs. 3; Art. 54 Abs. 4

Art. 81 Abs. 1

Art. 52 Abs. 2

Art. 81 Abs. 2

Art. 52 Abs. 3

Art. 81 Abs. 3

Art. 82 Abs. 1

Art. 55 Abs. 1

Art. 82 Abs. 2

Art. 55 Abs. 1

Art. 82 Abs. 3

Art. 82 Abs. 4

Erwägungsgrund 1; Erwägungsgrund 55 Unterabs. 3

Art. 82 Abs. 5

Art. 55 Abs. 2

Art. 83

Art. 84 Abs. 1

Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1

Art. 84 Abs. 2 Buchstabe a

Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a

Art. 84 Abs. 2 Buchst. b

Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b

Art. 84 Abs. 2 Buchst. c

Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c

Art. 84 Abs. 2 Buchst. d

Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d

Art. 84 Abs. 2 Buchst. e

Art. 84 Abs. 2 Buchst. f

Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. e

Art. 84 Abs. 3 Unterabs. 1

Art. 57 Abs. 2

Art. 84 Abs. 3 Unterabs. 2

Art. 84 Abs. 4

Art. 57 Abs. 3

Art. 84 Abs. 5

Art. 85 Abs. 1, 2, 3 und 4; Art. 86

Art. 58 Abs. 1 bis 4; Art. 59

Art 85 Abs. 5

Art. 58 Abs. 5

Art. 87

Art. 38

Art. 88 Abs. 1

Art. 88 Abs. 2

Art. 37 erster Satz

Art. 88 Abs. 3

Art. 88 Abs. 4

Art. 37 zweiter Satz

Art. 88 Abs. 5 bis 8

Art. 89

Art. 90

Art. 91

Art. 92

Art. 93

Art. 94

Art. 95

Art. 61

Art. 96 Abs. 1

Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1

Art. 96 Abs. 2 Unterabs. 1

Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1

Art. 96 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3

Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 2 erster und zweiter Satz

Art. 96 Abs. 3

Art. 63 Abs. 2

Art. 97 Abs. 1

Art. 65 Abs. 1

Art. 97 Abs. 2

Art. 60 Abs. 2

Art. 97 Abs. 3 und 4

Art. 65 Abs. 2 und 3

Art. 98

Art. 66

Art. 99 Abs. 1

Art. 72 Unterabsatz 1

Art. 99 Abs. 2 bis 6

Art. 100

Art. 50

Art 101

Art. 102

Art. 103

Art. 68 Abs. 3 und 4

Art. 104

Art. 68 Abs. 5

Art. 105 Abs. 1 und 2

Art. 68 Abs. 1 und 2

Art. 105 Abs. 3

Art. 106 Abs. 1

Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1

Art. 106 Abs. 2

Art. 106 Abs. 3

Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 3

Art. 107

Art. 73

Art. 108

Art. 109

Art. 74

Art. 110

Art. 75

Anhang I-X

Anhang I (außer erster Satz)

Anhang XII (außer Fußnote 1)

Anhang I erster Satz

Anhang XII Fußnote 1

ANHANG II

Anhang III Abschn. A, B, C, E, F, G, H, I und J

Anhang XI

Anhang III Abschn. D

Anhang IV Nummer 1 Unterabs. 1 bis 3

Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 1

Anhang IV Nummer 1 Unterabs. 4

Anhang IV Nummer 2

Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 1 erster Satz

Anhang V Buchst. a bis f

Anhang XXIV Buchst. b bis h

Anhang V Buchst. g

Anhang VI

Anhang XV

Anhang VII

Art. 56 Abs. 3 Unterabs. 2 Buchst. a bis f

Anhang VIII außer Nummer 4

Anhang XXI außer Nummer 4

Anhang VIII Nummer 4

Anhang XXI Nummer 4

Anhang IX

Anhang XX

Anhang X

Anhang XIV

Anhang XI

Anhang XIII

Anhang XII

Anhang XVI

Anhang XIII Nummer 1

Art. 47 Abs. 4

Anhang XIII Nummer 2

Art. 47 Abs. 5

Anhang XIV

Anhang XXIII

Anhang XV

Anhang XVI

Anhang XVI

Anhang XVII

Anhang XVII

Anhang XVIII

Anhang XIX

Anhang XVIII

Anhang XX

Anhang XIX

Anhang XXI

Anhang XXVI

Anhang XXII

Anhang XXV



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

( 2 ) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).

( 3 ) Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17).

( 4 ) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

( 5 ) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

( 6 ) Entscheidung 2002/205/EG der Kommission vom 4. März 2002 über einen Antrag Österreichs, das spezielle Regime in Artikel 3 der Richtlinie 93/38/EWG anzuwenden (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 31).

( 7 ) Entscheidung 2004/73/EG der Kommission vom 15. Januar 2004 über einen Antrag Deutschlands das spezielle Regime in Artikel 3 der Richtlinie 93/38/EWG anzuwenden (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 57).

( 8 ) Entscheidung 93/327/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen haben (ABl. L 129 vom 27.5.1993, S. 25).

( 9 ) Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).

( 10 ) Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über „einheitliche Ansprechpartner“ gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 36).

( 11 ) Beschluss 2011/130/EU der Kommission vom 25. Februar 2011 über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 66).

( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

( 15 ) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

( 16 ) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

( 17 ) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

( 18 ) Beschluss des Rates 71/306/EWG vom 26. Juli 1971 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für öffentliche Bauaufträge (ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15).

( 19 ) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

( 20 ) Die Informationen der Ziffern 6, 9 und 11 werden als nicht zur Veröffentlichung gedacht eingestuft, wenn der Auftraggeber der Meinung ist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnte.

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