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Document 52003PC0193

    Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäss Artikel 250, Absatz 2 EG-Vertrag

    /* KOM/2003/0193 endg. - COD 2001/0265 */

    52003PC0193

    Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäss Artikel 250, Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2003/0193 endg. - COD 2001/0265 */


    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäss Artikel 250, Absatz 2 EG-Vertrag

    2001/0265 (COD)

    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor

    1. Einleitung

    Gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ab. Nachstehend nimmt die Kommission zu den 7 vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen Stellung.

    2. Hintergrund

    - Am 14. Dezember 2001 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihren Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2001)547/2 endg. - 2001/0265(COD)).

    - Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab am 25. April 2002 eine befürwortende Stellungnahme ab.

    - Der Ausschuss der Regionen gab am 15. Mai 2002 eine befürwortende Stellungnahme ab.

    - Am 4 Juli 2002 gab das Europäische Parlament seine Stellungnahme in erster Lesung ab, die eine Reihe von Abänderungen des Vorschlags der Kommission enthielt.

    - Am 12. September 2002 (KOM(2002)508 endg.) nahm die Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag einen geänderten Vorschlag an, in den ein Großteil der vom Parlament angenommenen Abänderungen vollständig oder teilweise aufgenommen wurden.

    - Der Rat nahm seinen Gemeinsamen Standpunkt am 18. November 2002 an.

    - Am 2. Dezember 2002 nahm die Kommission ihre Mitteilung an das Europäische Parlament zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag an.

    - Am 12. März 2003 nahm das Europäische Parlament in zweiter Lesung eine Entschließung an, die 7 Abänderungen zu dem Gemeinsamen Standpunkt enthielt.

    3. Zweck des Vorschlags

    Die Initiative der Kommission ist eine Reaktion auf die in ihrem Grünbuch "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit" [1] angesprochenen Themen im Zusammenhang mit dem Verkehrssektor: dessen beachtlicher Anteil am Energieverbrauch, der Anstieg der CO2 -Emissionen, die derzeitige Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und die Klimaänderung. Mehrere Mitgliedstaaten haben angesichts dieser Probleme Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen ergriffen, und es wurde davon ausgegangen, dass eine auf europäischer Ebene eingegangene Verpflichtung zur Förderung von Biokraftstoffen erheblich zur Schaffung sicherer Rahmenbedingungen für die notwendigen Investitionen in die landwirtschaftliche und industrielle Produktion beitragen könnte.

    [1] KOM(2000) 769 endg. vom 29/11/2000.

    Die Kommission legte daher einen Vorschlag vor, dessen Ziel in erster Linie die Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen ist; dabei sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Einführung von Rechtsvorschriften zu treffen, die gewährleisten, dass ab 2005 ein Mindestanteil der in ihrem Hoheitsgebiet verkauften Kraftstoffe für den Verkehrssektor Biokraftstoffe sind. Der Mindestanteil sollte im Jahre 2005 2% betragen und jährlich steigen, um bis 2010 5,75% zu erreichen. Die praktischen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Zielvorgaben sollten weiterhin unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.

    4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

    Das Parlament hat in zweiter Lesung 7 Abänderungen zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates angenommen.

    Die Kommission akzeptiert alle 7 vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen, die mit den Zielen des ursprünglichen Vorschlags der Kommission vereinbar sind oder einen annehmbaren Kompromiss darstellen.

    4.1. Von der Kommission akzeptierte Abänderungen

    * Durch die Abänderung 7 wird die in Artikel 2 Absatz 2 enthaltene Liste der Biokraftstoffe durch ein neues Erzeugnis, "Reines Pflanzenöl", sowie eine dazugehörende Begriffsbestimmung ergänzt. Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren. Die Liste in Artikel 2 Absatz 2 ist nicht erschöpfend, sie kann aber nur ergänzt werden, wenn die Begriffsbestimmungen von "Biokraftstoffen" und "Biomasse" in Artikel 2 Absatz 1 zutreffen. Die Kommission teilt die Auffassung, dass reines Pflanzenöl diese Kriterien erfuellt, und die zusätzlichen Kriterien in Bezug auf die Eignung für den betreffenden Motortyp und die Emissionsanforderungen werden begrüßt.

    * Durch die Abänderung 12 wird Erwägungsgrund 9 ergänzt, der sich auf die Möglichkeit bezieht, Fahrzeugparks auf den Betrieb mit Biokraftstoffen umzustellen, und von der Kommission und dem Rat im Anschluss an den Vorschlag des Parlaments nach seiner ersten Lesung akzeptiert worden war. Durch die Abänderung wird eine Erklärung angefügt, nach der die Mitgliedstaaten die Verwendung von Biokraftstoffen für öffentliche Verkehrsmittel verstärkt fördern könnten. Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren. Sie entspricht den Zielen des ursprünglichenVorschlags der Kommission.

    * Die Abänderung 13 betrifft den Erwägungsgrund 13, in dem auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, dass Biokraftstoffe bestehende technische Normen einhalten und durch geeignete Überwachungs- und Entwicklungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass der Einführung von Biokraftstoffen keine unnötigen Hindernisse in den Weg gelegt werden. Die Abänderung schlägt vor, dass auf die Überwachung und Anpassung der Normen insbesondere in Bezug auf die "Verdunstungsaspekte" verwiesen werden sollte. Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren. Die Kommission teilt die Auffassung, dass die Leistungsfähigkeit bestimmter Biokraftstoffe in Bezug auf die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Normen über Verdunstungsaspekte überwacht und diesbezügliche Probleme gelöst werden sollten.

    * Durch die Abänderung 14 wird der Erwägungsgrund 15 ergänzt, der die potenziellen Vorteile der Erzeugung von Biokraftstoffen im Landwirtschaftssektor der EU behandelt. In der Abänderung wird darauf hingewiesen, dass dies sowohl für die derzeitigen als auch für die zukünftigen Mitgliedstaaten gilt. Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren, die auf dem ursprünglichen Vorschlag aufbaut.

    * Durch die Abänderungen 15 und 16 werden die Absätze 4 und 5 des Artikels 3 an den geänderten Titel der Richtlinie angepasst und die Bezugnahme auf "Biokraftstoffe" erweitert auf "andere erneuerbare Kraftstoffe". Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren, die den Text in sich kohärenter macht.

    * Durch die Abänderung 17 wird Artikel 4 Absatz 1 neu formuliert. Der erste Absatz dieses Artikels betrifft die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung. Nach der Abänderung sollen in diesen Berichten zwei weitere Themen abgedeckt werden: die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die Verwendung von Biokraftstoffen im Verkehr zu fördern und die innerstaatlichen Ressourcen, die für die Erzeugung von Biomasse für andere Energieanwendungen als im Verkehrssektor bereitgestellt werden. Der dritte Unterabsatz von Artikel 4 Absatz 1 sieht vor, dass ein Mitgliedstaat, der andere als die in der Richtlinie festgelegten Zielvorgaben festsetzen will, Gründe dafür nennen muss, und diese Gründe auf einer begrenzten Zahl von Faktoren beruhen müssen. Die Abänderung schlägt eine klarere Liste von Faktoren vor. Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren. Nach der ersten Änderung des ersten Unterabsatzes müssen die Mitgliedstaaten erklären, was sie zur Einhaltung der Ziele tun. Das ist sinnvoll. Die zweite Änderung hat zur Folge, dass die Kommission die Informationen erhält, die sie braucht, um die Einhaltung der im dritten Unterabsatz genannten Bedingungen zu überwachen. Die Änderungen des dritten Unterabsatzes sind als Kompromisslösung akzeptabel. Die Kommission akzeptiert die Möglichkeit, dass Mitgliedstaaten neben den in der Abänderung genannten Gründen weitere triftige Gründe haben, die einen Aufschub der Einhaltung der Ziele rechtfertigen, sie erwartet jedoch, dass diese Gründe ebenso schwerwiegend sind wie die in der Richtlinie genannten.

    4.2. Von der Kommission abgelehnte Abänderungen

    Keine Abänderungen werden von der Kommission abgelehnt.

    5. Schlussfolgerung

    Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben beschrieben.

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