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Document 32005L0044

Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft

ABl. L 255 vom 30.9.2005, p. 152–159 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/07/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/44/oj

30.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/152


RICHTLINIE 2005/44/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien auf Binnenwasserstraßen können Sicherheit und Effizienz der Binnenschifffahrt erheblich erhöht werden.

(2)

In einigen Mitgliedstaaten werden auf verschiedenen Wasserstraßen bereits nationale Anwendungen von Informationsdiensten bereitgestellt. Zur Gewährleistung eines harmonisierten, interoperablen und offenen Navigationshilfe- und Informationssystems auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft sollten gemeinsame Anforderungen und technische Spezifikationen eingeführt werden.

(3)

Aus Gründen der Sicherheit und im Interesse einer europaweiten Harmonisierung sollten derartige gemeinsame Anforderungen und technische Spezifikationen inhaltlich auf der von anerkannten internationalen Organisationen wie dem Internationalen Schifffahrtsverband (PIANC), der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) in diesem Bereich geleisteten Arbeit aufbauen.

(4)

Die Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) sollten auf interoperablen Systemen aufbauen, die sich auf offene und öffentliche Standards gründen sollten, die allen Systemanbietern und -nutzern in nichtdiskriminierender Weise zugänglich sind.

(5)

Diese Anforderungen und technischen Spezifikationen brauchen für nationale Binnenschifffahrtsstraßen, die nicht mit dem Schifffahrtsnetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, nicht zwingend vorgeschrieben zu werden. Es wird jedoch empfohlen, auf diesen Binnenwasserstraßen RIS einzuführen, die dieser Richtlinie entsprechen, und dafür zu sorgen, dass bestehende Systeme damit interoperabel sind.

(6)

Die Entwicklung von RIS sollte auf Ziele wie Sicherheit, Effizienz und Umweltfreundlichkeit in der Binnenschifffahrt ausgerichtet sein, die beispielsweise durch Verkehrs- und Transportmanagement, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Infrastrukturen und die Durchsetzung spezifischer Vorschriften erreicht werden.

(7)

Die für RIS geltenden Vorschriften sollten zumindest auf die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationsdienste Anwendung finden.

(8)

Es sollten auch technische Spezifikationen für Systeme wie elektronische Schifffahrtskarten, elektronische Schiffsmeldesysteme einschließlich eines einheitlichen europäischen Schiffsnummernsystems, Nachrichten für Schifffahrtstreibende und Schiffsverfolgung und -aufspürung festgelegt werden. Die technische Kompatibilität der für die Benutzung der RIS erforderlichen Ausrüstung sollte durch einen Ausschuss sichergestellt werden.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Union darauf hinzuwirken, dass die Benutzer den Verfahren und Ausrüstungsanforderungen entsprechen, wobei die Struktur kleiner und mittlerer Größe der Unternehmen in der Binnenschifffahrt zu berücksichtigen ist.

(10)

Die Einführung von RIS wird die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen. Das sollte den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechend geschehen, die unter anderem in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (4) festgelegt sind. Die Einführung von RIS sollte nicht zu der unkontrollierten Verarbeitung ökonomisch sensibler Daten der Marktteilnehmer führen.

(11)

Für die Zwecke der RIS, die genaue Ortungen benötigen, sollte der Einsatz von Satellitenortung empfohlen werden. Diese Technologien sollten im Rahmen des Möglichen gemäß den geltenden Beschlüssen in diesem Bereich interoperabel mit anderen einschlägigen Systemen und mit ihnen verbunden sein.

(12)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Einrichtung harmonisierter RIS in der Gemeinschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seiner europäischen Dimension besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(14)

Der Rat sollte entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (6) darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Richtlinie schafft die Voraussetzungen für die Einführung und die Nutzung harmonisierter Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) in der Gemeinschaft, um Sicherheit, Effizienz und Umweltfreundlichkeit der Binnenschifffahrt zu verbessern und die Verbindung mit anderen Verkehrsträgern zu erleichtern.

(2)   Diese Richtlinie bildet einen Rahmen für die Einführung und Fortschreibung technischer Anforderungen, Spezifikationen und Bedingungen, die harmonisierte, interoperable und offene RIS auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft gewährleisten. Diese Einführung und Fortschreibung technischer Anforderungen, Spezifikationen und Bedingungen erfolgt durch die Kommission, die von dem in Artikel 11 genannten Ausschuss unterstützt wird. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission die Arbeiten gebührend, die von auf diesem Gebiet tätigen internationalen Organisationen wie dem PIANC, der ZKR und der UNECE vorgenommen wurden. Es wird die nahtlose Verknüpfung mit anderen Managementdiensten für den modalen Verkehr sichergestellt, insbesondere mit den Verkehrsmanagement- und -informationsdiensten des Seeverkehrs.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für die Einrichtung und den Betrieb von RIS auf allen Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten der Klasse IV und darüber, die über eine Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der Klasse IV eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, einschließlich der in der Entscheidung Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in Anhang III (7) genannten Häfen an solchen Wasserstraßen. Für diese Richtlinie gilt die in der Entschließung Nr. 30 der UNECE vom 12. November 1992 festgelegte Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie auf Binnenwasserstraßen und Binnenhäfen, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind, anwenden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services — RIS)“ sind die harmonisierten Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich — sofern technisch durchführbar — der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern. RIS betreffen nicht die internen kommerziellen Tätigkeiten zwischen beteiligten Unternehmen, sind jedoch offen für die Verknüpfung mit geschäftlichen Aktivitäten. RIS umfassen Dienste wie Fahrwasser- und Verkehrsinformationen, Verkehrsmanagement, Unterstützung der Unfallbekämpfung, Informationen für das Transportmanagement, Statistik und Zolldienste sowie Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren.

b)

„Fahrwasserinformation“ sind geographische, hydrologische und administrative Angaben über die Wasserstraße (das Fahrwasser). Die Fahrwasserinformation ist eine unidirektionale Information: Land-Schiff oder Land-Büro (des Nutzers).

c)

„Taktische Verkehrsinformation“ ist die Information, die die unmittelbaren Navigationsentscheidungen in der tatsächlichen Verkehrssituation und der näheren geographischen Umgebung beeinflusst.

d)

„Strategische Verkehrsinformation“ ist die Information, die die mittel- und langfristigen Entscheidungen der RIS-Benutzer beeinflusst.

e)

„RIS-Anwendung“ ist die Bereitstellung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten über spezialisierte Systeme.

f)

„RIS-Zentrum“ ist der Ort, an dem die RIS-Dienste durch das Betriebspersonal verwaltet werden.

g)

„RIS-Benutzer“ sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, RIS-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen und/oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Hafen- und Terminalbetreiber, Personal in den Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader und Frachtmakler.

h)

„Interoperabilität“ bedeutet, dass Dienste, Dateninhalte, Datenaustauschformate und Frequenzen so harmonisiert sind, dass RIS-Benutzer europaweit Zugang zu den gleichen Diensten und Informationen haben.

Artikel 4

Einrichtung von RIS

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für die Einführung von RIS auf Binnenwasserstraßen im Sinne des Artikels 2.

(2)   Die Mitgliedstaaten entwickeln die RIS so, dass RIS-Anwendungen effizient und erweiterbar sind und mit anderen RIS-Anwendungen und möglichst auch mit Systemen anderer Verkehrsträger in Wechselwirkung eintreten können. Sie müssen darüber hinaus Schnittstellen mit Verkehrsmanagementsystemen und kommerziellen Tätigkeiten bieten.

(3)   Zur Einrichtung von RIS werden die Mitgliedstaaten

a)

den RIS-Benutzern alle relevanten Daten für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen übermitteln. Diese Daten müssen zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein;

b)

gewährleisten, dass auf allen ihren Binnenwasserstraßen der Klasse Va und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen den RIS-Benutzern über die unter Buchstabe a genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen;

c)

insoweit nationale oder internationale Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen, die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen zu empfangen. Im Falle grenzüberschreitender Transporte ist diese Information den zuständigen Behörden des Nachbarstaates zu übermitteln. Eine solche Übermittlung muss abgeschlossen sein, bevor die Fahrzeuge die Grenze erreichen;

d)

sicherstellen, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt, einschließlich Wasserstandsberichten (beziehungsweise Berichten über den maximal zulässigen Tiefgang) und Eisberichten für ihre Binnenwasserstraßen, in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereitgestellt werden. Die standardisierte Nachricht muss mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten. Die Nachrichten für die Binnenschifffahrt müssen zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein.

Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II festgelegten Spezifikationen zu erfüllen.

(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richten RIS-Zentren entsprechend den regionalen Erfordernissen ein.

(5)   Für den Einsatz automatischer Identifikationssysteme (AIS) gilt die am 6. April 2000 in Basel im Rahmen der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) getroffene Regionale Vereinbarung über den Sprechfunk in der Binnenschifffahrt.

(6)   Die Mitgliedstaaten geben, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft, Anstöße dazu, dass die Führer, Betreiber, Makler oder Eigentümer von Schiffen, die auf ihren Binnenwasserstraßen fahren, und die Verlader oder Eigentümer der Waren an Bord solcher Schiffe aus den im Rahmen dieser Richtlinie bereitgestellten Diensten umfassenden Nutzen ziehen.

(7)   Die Kommission leitet angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Interoperabilität, Zuverlässigkeit und Sicherheit der RIS ein.

Artikel 5

Technische Leitlinien und Spezifikationen

(1)   Zur Förderung der RIS und Gewährleistung ihrer Interoperabilität gemäß Artikel 4 Absatz 2 legt die Kommission entsprechend Absatz 2 technische Leitlinien für die Planung, die Einführung und den Betrieb der Dienste (RIS-Leitlinien) sowie technische Spezifikationen insbesondere in folgenden Bereichen fest:

a)

System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Electronic Chart Display and Information System — Inland-ECDIS),

b)

elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt,

c)

Nachrichten für die Binnenschifffahrt,

d)

Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme,

e)

Kompatibilität der für die Benutzung der RIS erforderlichen Ausrüstung.

Diesen Leitlinien und Spezifikationen liegen die technischen Vorgaben des Anhangs II zugrunde; die Arbeit anerkannter internationaler Organisationen in diesem Bereich wird berücksichtigt.

(2)   Die technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Absatz 1 werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren eingeführt und erforderlichenfalls geändert. Die Einführung erfolgt nach folgendem Zeitplan:

a)

die RIS-Leitlinien spätestens am 20. Juni 2006,

b)

die technischen Spezifikationen für Inland-ECDIS, die elektronischen Schiffsmeldesysteme und die Nachrichten für Schifffahrtstreibende spätestens am 20. Oktober 2006,

c)

die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme spätestens am 20. Dezember 2006.

(3)   Die RIS-Leitlinien und Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 6

Satellitenortung

Für die Zwecke der RIS, die genaue Ortungen benötigen, wird der Einsatz von Satellitenortungstechnologien empfohlen.

Artikel 7

Typzulassung von RIS-Ausrüstung

(1)   Wenn dies für die Sicherheit der Schifffahrt erforderlich und durch die einschlägigen technischen Spezifikationen vorgeschrieben ist, erfordern RIS-Ausrüstungen für Terminal und Netz sowie RIS-Software-Anwendungen hinsichtlich der Einhaltung dieser Spezifikationen Typzulassungen, bevor sie auf Binnenwasserstraßen eingesetzt werden dürfen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die für die Typzulassung zuständigen nationalen Stellen mit; die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(3)   Alle Mitgliedstaaten erkennen von den in Absatz 2 genannten nationalen Stellen der anderen Mitgliedstaaten erteilte Typzulassungen an.

Artikel 8

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die RIS-Anwendungen und für den internationalen Datenaustausch zuständigen Behörden. Diese Behörden sind der Kommission zu melden.

Artikel 9

Vorschriften über die Vertraulichkeit, die Sicherheit und die Weiterverwendung von Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der für den Betrieb von RIS erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten die Gemeinschaftsnormen zum Schutz der grundlegenden Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, unter anderem die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG, eingehalten werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen dauerhafte Sicherheitsmaßnahmen, um die RIS-Meldungen und die Aufzeichnungen gegen unerwünschte Zwischenfälle oder Missbrauch, einschließlich unberechtigtem Zugang, Änderung oder Verlust zu schützen.

(3)   In diesem Zusammenhang gilt die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (8).

Artikel 10

Änderungsverfahren

Die Anhänge I und II können aufgrund der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen geändert und nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst werden.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (9) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(5)   Die Kommission konsultiert regelmäßig Vertreter des Wirtschaftssektors.

Artikel 12

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 2 genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 20. Oktober 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anforderungen des Artikels 4 spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 zu erfüllen. Die technischen Leitlinien und Spezifikationen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(3)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren die in Absatz 2 vorgesehene Frist für die Erfüllung einer oder mehrerer der Anforderungen des Artikels 4 in Bezug auf in Artikel 2 genannte Binnenwasserstraßen, die jedoch eine geringe Verkehrsdichte aufweisen, oder in Bezug auf Binnenwasserstraßen, für die die Kosten dieser Erfüllung in keinem Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen, verlängern. Diese Frist kann durch einfachen Beschluss der Kommission verlängert werden; eine weitere Verlängerung ist möglich. In der Begründung für den Antrag des Mitgliedstaats ist auf die Verkehrsdichte und die wirtschaftlichen Bedingungen auf der betreffenden Wasserstraße hinzuweisen. Bis die Kommission ihren Beschluss gefasst hat, kann der Mitgliedstaat, der eine Verlängerung beantragt hat, sein Verhalten so fortsetzen, als wenn der Verlängerung zugestimmt worden wäre.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(5)   Sofern erforderlich unterstützen sich die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie.

(6)   Die Kommission beobachtet die Einrichtung von RIS in der Gemeinschaft und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 20. Oktober 2008 einen entsprechenden Bericht.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über Binnenwasserstraßen nach Artikel 2 verfügen.

Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CLARKE


(1)  ABl. C 157 vom 28.6.2005, S. 56.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(9)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.


ANHANG I

MINDESTANFORDERUNGEN

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a sind insbesondere folgende Daten verfügbar zu machen:

Wasserstraßenachse mit Kilometerangabe,

Beschränkungen für Fahrzeuge und Verbände in Bezug auf Länge, Breite, Tiefgang und Brückendurchfahrtshöhe,

Betriebszeiten einschränkender Infrastrukturen, insbesondere Schleusen und Brücken,

Lage von Häfen und Umschlagstellen,

Referenzdaten für die für die Schifffahrt relevanten Wasserstandspegel.


ANHANG II

VORGABEN FÜR RIS-LEITLINIEN UND TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

1.   RIS-Leitlinien

Die RIS-Leitlinien gemäß Artikel 5 umfassen:

a)

technische Anforderungen für Planung, Einführung und Betrieb der Dienste und der damit verbundenen Systeme,

b)

RIS-Architektur und -organisation und

c)

Empfehlungen in Bezug auf die Teilnahme von Schiffen an RIS, einzelne Dienste und die schrittweise Entwicklung von RIS.

2.   Inland-ECDIS

Für die gemäß Artikel 5 festzulegenden technischen Spezifikationen für ein System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten (Inland-ECDIS) gelten folgende Vorgaben:

a)

Kompatibilität mit dem maritimen ECDIS, um den Verkehr mit Binnenschiffen in Mischverkehrszonen von Flussmündungen sowie den Fluss-See-Verkehr zu erleichtern;

b)

Festlegung von Mindestanforderungen an die Inland-ECDIS-Ausrüstung sowie Festlegung des Mindestinformationsgehalts elektronischer Schifffahrtskarten im Hinblick auf die Sicherheit der Schifffahrt, insbesondere

ein hoher Grad an Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit der verwendeten Inland-ECDIS-Ausrüstung,

Robustheit der Inland-ECDIS-Ausrüstung, damit sie den üblicherweise an Bord eines Schiffs gegebenen Umweltbedingungen ohne Verlust an Qualität oder Zuverlässigkeit standhält,

Aufnahme aller Arten geographischer Objekte (z. B. Begrenzungen des Fahrwassers, Uferbauten, Baken), die für die sichere Schiffsführung benötigt werden, in die elektronischen Schifffahrtskarten,

Überwachung der elektronischen Schifffahrtskarte mit Radarüberlagerung, wenn sie für die Schiffsführung durch Kommandos an den Rudergänger genutzt wird;

c)

Aufnahme von Fahrwassertiefenangaben in die elektronische Schifffahrtskarte und Anzeige bezogen auf einen Bezugswasserstand oder auf den aktuellen Wasserstand;

d)

Aufnahme zusätzlicher Informationen (z. B. anderer Stellen als die zuständigen Behörden) in die elektronische Schifffahrtskarte und Anzeige im Inland-ECDIS ohne Beeinträchtigung der für die sichere Schiffsführung benötigten Informationen;

e)

Verfügbarkeit von elektronischen Schifffahrtskarten für RIS-Benutzer;

f)

Verfügbarkeit der Daten für elektronische Schifffahrtskarten für alle Hersteller von Anwendungen, gegebenenfalls gegen eine angemessene kostenbezogene Gebühr.

3.   Elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt

Für die technischen Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:

a)

Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Verkehrsteilnehmern sowohl in der Binnenschifffahrt als auch im Seeverkehr und im multimodalen Verkehr, wenn die Binnenschifffahrt einbezogen ist;

b)

Verwendung einer standardisierten Transportanzeige für Meldungen von Schiff zu Behörde, Behörde zu Schiff und Behörde zu Behörde, um Kompatibilität mit dem Seeverkehr herzustellen;

c)

Benutzung international anerkannter Codelisten und Klassifizierungen, möglichst ergänzt für den Bedarf der Binnenschifffahrt;

d)

Benutzung einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer.

4.   Nachrichten für die Binnenschifffahrt

Für die technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5, insbesondere in Bezug auf Fahrwasserinformationen, Verkehrsinformationen und -management sowie Reiseplanung, gelten folgende Vorgaben:

a)

eine standardisierte, hochgradig codierte Datenstruktur mit festen Textmodulen, um die automatische Übersetzung der wichtigsten Inhalte in andere Sprachen zu ermöglichen und die Integration von Nachrichten für Schifffahrtstreibende in Reiseplanungssysteme zu erleichtern;

b)

Kompatibilität der standardisierten Datenstruktur und der Datenstruktur von Inland-ECDIS, um die Einbindung von Nachrichten für Schifffahrtstreibende in Inland-ECDIS zu erleichtern.

5.   Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme

Für die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:

a)

Festlegung der Anforderungen an Systeme und von Standardmeldungen und -verfahren, so dass ihre Übermittlung automatisiert ist;

b)

die Unterscheidung zwischen Systemen, die für die Erfordernisse der taktischen Verkehrsinformation, und Systemen, die für die Erfordernisse der strategischen Verkehrsinformation geeignet sind, sowohl im Hinblick auf die Positionierungsgenauigkeit als auch auf die erforderliche Aktualisierungsrate;

c)

Beschreibung der einschlägigen technischen Systeme für die Schiffsverfolgung und -aufspürung wie Inland-AIS (Inland Automatic Identification System);

d)

Kompatibilität der Datenformate mit dem maritimen AIS.


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