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Document 32005D0013

    2005/13/EG:Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5598)Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 6 vom 8.1.2005, p. 8–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 269M vom 14.10.2005, p. 270–271 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/09/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009D0821

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/13(1)/oj

    8.1.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 6/8


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 3. Januar 2005

    zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5598)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/13/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Sicherung der Grenzen zwecks Verhinderung der Einschleppung von für die Gesundheit der Tiere und der Bevölkerung möglicherweise schädlichen Organismen ist von grundlegender Bedeutung. Das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission überprüft die ordnungsgemäße Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission (3) ist festgelegt, mit welcher Häufigkeit die Kommission die Grenzkontrollstellen in der Gemeinschaft insbesondere hinsichtlich der Infrastruktur, Ausrüstung und Arbeitsweise kontrolliert.

    (3)

    Mit der Entscheidung 2001/812/EG der Kommission (4) wurden einheitliche Normen für die Einrichtungen von Grenzkontrollstellen eingeführt. Die meisten Grenzkontrollstellen erfüllen nunmehr die in Bezug auf solche Einrichtungen gestellten Anforderungen.

    (4)

    Die Aufrechterhaltung wirksamer Einfuhrkontrollen setzt voraus, dass geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen, und dass die in den Rechtsvorschriften über die Veterinärkontrollen festgesetzten Verfahren ordnungsgemäß angewandt werden. Letzteres sollte nunmehr zum Hauptgegenstand der Kontrollbesuche des Lebensmittel- und Veterinäramtes werden.

    (5)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission (5) mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten — zusätzlich zu den der Regelung über Veterinärkontrollen unterliegenden Kontrollen an den Grenzkontrollstellen — an allen Orten des Eingangs in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft Kontrollen durchführen können; solche außerhalb von Grenzkontrollstellen stattfindenden Kontrollen sollten ebenfalls durch das Lebensmittel- und Veterinäramt überprüft werden.

    (6)

    Häufigkeit und Umfang der vom Lebensmittel- und Veterinäramt zur Überprüfung der Einfuhrkontrollen an den Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollbesuche sollten auf der Grundlage einer Analyse der für die Gesundheit der Tiere und der Bevölkerung der Gemeinschaft bestehenden Risiken festgesetzt werden; alle der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen einschließlich der Handelsstrukturen in der Gemeinschaft, der aufgrund der Veterinärgesetzgebung verfügbaren statistischen Angaben, der Ergebnisse früherer Kontrollbesuche des Amtes, ausgewiesener Problemgebiete sowie weiterer einschlägiger Angaben sollten in diese Analyse einfließen.

    (7)

    Die Entscheidung 2001/881/EG ist entsprechend zu ändern.

    (8)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 der Entscheidung 2001/881/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    (1)   Die tierärztlichen Sachverständigen der Kommission führen in den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten regelmäßige Kontrollen durch, um an den im Anhang aufgelisteten Grenzkontrollstellen die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über Einfuhrkontrollen zu überprüfen. Die Kontrollbesuche sind darauf ausgerichtet, Risiken für die Gesundheit der Tiere und der Bevölkerung zu bewerten und alle Aspekte der Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften über Einfuhrkontrollen, einschließlich der Einrichtungen, Ausrüstungen und Verfahren, zu überprüfen.

    (2)   Die Kommission kann nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat auch Kontrollen überprüfen, die zum Schutz der Gesundheit der Tiere oder der Bevölkerung an nicht als Grenzkontrollstellen ausgewiesenen Eingangsorten an Einfuhren oder am persönlichen Gepäck von Reisenden vorgenommen werden.

    (3)   Grundlage der Kontrollbesuche der tierärztlichen Sachverständigen der Kommission bilden die Bewertung aller einschlägigen Faktoren gemäß Absatz 4 und die mit diesen Faktoren verbundenen möglichen Risiken für und Auswirkungen auf die Gesundheit der Tiere und der Bevölkerung in der Gemeinschaft.

    (4)   Die Kommission legt bei der Planung der Kontrollbesuche des Lebensmittel- und Veterinäramtes Prioritäten hinsichtlich der Orte und der Häufigkeit fest; hierbei berücksichtigt sie die bisherigen Kontrollbesuche in dem betreffenden Mitgliedstaat, die im Rahmen des TRACES-Systems erhobenen Daten, von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 übermittelte Angaben sowie die folgenden Parameter:

    quantitative und qualitative Handelsstrukturen des jeweiligen Mitgliedstaats einschließlich der gehandelten Tier- und Pflanzenarten und ihres Ursprungslandes,

    einschlägige Angaben zu eventuellen illegalen Einfuhren und zum potenziellen Risiko der Einschleppung von Seuchen,

    über das Schnellwarnsystem verfügbare Informationen,

    sonstige einschlägige Angaben.

    (5)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten jährlich den Kontrollbericht für alle in den letzten 12 Monaten kontrollierten Grenzkontrollstellen sowie einen Bericht zur Entwicklung der allgemeinen Lage der zugelassenen Grenzkontrollstellen.“

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 3. Januar 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

    (2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (3)  ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/608/EG (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 15).

    (4)  ABl. L 306 vom 23.11.2001, S. 28.

    (5)  ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 1.


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