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Document 32000L0052

    Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen

    ABl. L 193 vom 29.7.2000, p. 75–78 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/52/oj

    32000L0052

    Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen

    Amtsblatt Nr. L 193 vom 29/07/2000 S. 0075 - 0078


    Richtlinie 2000/52/EG der Kommission

    vom 26. Juli 2000

    zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 86 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/84/EWG(2), haben die Mitgliedstaaten die Transparenz bei den finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen zu gewährleisten. Gemäß der Richtlinie 80/723/EWG haben die Mitgliedstaaten bestimmte finanzielle Angaben aufzubewahren und der Kommission auf Verlangen vorzulegen, sowie andere Informationen in Form von Jahresberichten zu erteilen.

    (2) Bestimmte Wirtschaftssektoren, die sich in der Vergangenheit durch das Vorhandensein nationaler, regionaler oder örtlicher Monopole auszeichneten, wurden oder werden in Anwendung der Vertragsbestimmungen oder von den Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft erlassener Regeln teilweise oder vollständig dem Wettbewerb geöffnet. Dabei hat sich gezeigt, wie wichtig es ist, für eine angemessene und wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages in diesen Sektoren zu sorgen, damit insbesondere der Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag verhindert wird und nur solche staatlichen Beihilfen gewährt werden, die im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, unbeschadet einer möglichen Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag.

    (3) In solchen Sektoren gewähren die Mitgliedstaaten häufig einzelnen Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte, oder sie leisten Zahlungen oder eine andere Art des Ausgleichs an einzelne Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind. Diese Unternehmen stehen häufig im Wettbewerb mit anderen Unternehmen.

    (4) Gemäß Artikel 86 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag ist es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, bestimmte Unternehmen mit der Erbringung bestimmter Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die sie definieren, zu betrauen, wobei die Kommission die korrekte Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten hat.

    (5) Gemäß Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag dürfen die Mitgliedstaaten in bezug auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem EG-Vertrag widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten. Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gilt für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind. Gemäß Artikel 86 Absatz 3 EG-Vertrag hat die Kommission auf die Anwendung von Artikel 86 zu achten und geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an die Mitgliedstaaten zu richten. Auslegungsbestimmungen, die dem EG-Vertrag im Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten beigefügt sind, bringen zum Ausdruck, daß die Bestimmungen des EG-Vertrags nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten berühren, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfuellung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist. Um die Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag sicherzustellen, bedarf die Kommission der hierfür erforderlichen Informationen. Dies bedingt die Festlegung der Voraussetzungen für die Herstellung von Transparenz.

    (6) Komplexe Situationen aufgrund der verschiedenen Formen öffentlicher und privater Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt oder die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übertragen wurde, das Ausmaß der Tätigkeiten, die von einem einzigen Unternehmen ausgeübt werden können und der unterschiedliche Grad an Marktliberalisierung in den einzelnen Mitgliedstaaten können solcherart sein, daß sie die Anwendung der Wettbewerbsregeln und insbesondere von Artikel 86 EG-Vertrag erschweren. Die Mitgliedstaaten und die Kommission benötigen deshalb eingehende Angaben über die interne Finanzstruktur und den Aufbau dieser Unternehmen, und dabei vor allem getrennte und zuverlässige Bücher über die verschiedenen von ein und demselben Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten. Derartige Angaben sind oft nicht vorhanden und nicht immer hinreichend detailliert oder zuverlässig.

    (7) Aus diesen Büchern sollen die Unterschiede zwischen den einzelnen Tätigkeiten, die mit jeder Tätigkeit verbundenen Kosten und Einnahmen, die Verfahren der Zuordnung und Zuweisung von Kosten und Einnahmen hervorgehen. Getrennte Bücher sollten zum einen für die Waren oder Dienstleistungen vorhanden sein, in bezug auf die ein Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte gewährt oder das Unternehmen mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut hat, und zum anderen für jede sonstige Ware oder Dienstleistung, in bezug auf die das Unternehmen tätig ist. Die Verpflichtung, getrennte Bücher zu führen, sollte nicht für Unternehmen gelten, deren Tätigkeiten auf die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beschränkt ist und die keine Tätigkeiten außerhalb dieser Dienstleistungen ausüben. Die getrennte Buchführung innerhalb des Bereichs der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder innerhalb des Bereichs der besonderen oder ausschließlichen Rechte ist nur vorzuschreiben, wenn dies für die Zuweisung der Kosten und Einnahmen zwischen diesen Dienstleistungen und Waren und den Waren und Dienstleistungen außerhalb der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder der besonderen oder ausschließlichen Rechte erforderlich ist.

    (8) Das wirksamste Mittel, um eine angemessene und wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln auf diese Unternehmen zu gewährleisten, besteht darin, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, dafür Sorge zu tragen, daß die betreffenden Unternehmen getrennte Bücher führen. Die Kommission hat in einer Mitteilung über die Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa(3) die Bedeutung dieser Leistungen hervorgehoben. Zu berücksichtigen ist dabei die Bedeutung der Sektoren, in denen gegebenenfalls Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht werden, die starke Marktposition der betreffenden Unternehmen und die hohe Störungsanfälligkeit des Wettbewerbs, der auf den gerade erst liberalisierten Märkten im Entstehen ist. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und für die Verwirklichung des grundlegenden Zieles der Transparenz angemessen, Regeln für eine getrennte Buchführung festzulegen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf diejenigen Punkte, die zur Verwirklichung der gemäß Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag verfolgten Ziele erforderlich sind.

    (9) In einigen Sektoren verpflichten von der Gemeinschaft erlassene Vorschriften die Mitgliedstaaten und bestimmte Unternehmen, getrennte Bücher zu führen. Es ist erforderlich, die Gleichbehandlung für sämtliche Wirtschaftstätigkeiten innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten und das Erfordernis getrennter Buchführung auf alle vergleichbaren Sachlagen auszudehnen. Mit dieser Richtlinie sollen keine Bestimmungen geändert werden, die für denselben Zweck mit anderen gemeinschaftlichen Vorschriften eingeführt wurden, und sie sollte nicht auf die Tätigkeiten von Unternehmen anwendbar sein, die von diesen Vorschriften erfaßt werden.

    (10) Im Hinblick darauf, daß die Auferlegung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands zu vermeiden ist, ist es mit Rücksicht auf die potentiell geringen Auswirkungen auf den Wettbewerb gegenwärtig nicht erforderlich, von Unternehmen mit einem Jahresnettoumsatz von insgesamt weniger als 40 Mio. EUR die Führung getrennter Bücher zu verlangen. In Anbetracht der potentiell geringen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ist es gegenwärtig nicht erforderlich, die Führung getrennter Bücher bei der Erbringung bestimmter Arten von Dienstleistungen zu verlangen. Diese Richtlinie sollte unbeschadet anderer Vorschriften über die Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission gelten.

    (11) In Fällen, wo der Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für einen angemessenen Zeitraum im Rahmen eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens festgesetzt wurde, ist es gegenwärtig nicht erforderlich, die Führung getrennter Bücher zu verlangen.

    (12) Gemäß seinem Artikel 295 läßt der EG-Vertrag die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt. Bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln darf keine unbegründete Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen getroffen werden. Diese Richtlinie ist auf öffentliche und auf private Unternehmen anwendbar.

    (13) Die Mitgliedstaaten haben einen unterschiedlichen Verwaltungsgebietsaufbau. Diese Richtlinie sollte für die öffentliche Hand der Mitgliedstaaten auf allen Verwaltungsebenen gelten.

    (14) Die Richtlinie 80/723/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 80/723/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Der Titel erhält folgende Fassung:

    "Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen".

    2. Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    "Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen, indem sie offenlegen:

    a) die unmittelbare Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand für öffentliche Unternehmen;

    b) die Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand über öffentliche Unternehmen oder Finanzinstitute;

    c) die tatsächliche Verwendung dieser öffentlichen Mittel.

    (2) Unbeschadet besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gewährleisten die Mitgliedstaaten, daß die Finanz- und Organisationsstruktur der Unternehmen, die zur Erstellung einer getrennten Buchführung verpflichtet sind, sich in den getrennten Büchern genau widerspiegelt, so daß folgendes klar ersichtlich wird:

    a) eine nach den verschiedenen Geschäftsbereichen getrennte Aufstellung der Kosten und Erlöse;

    b) eine genaue Angabe der Methode, nach der die Kosten und Erlöse den verschiedenen Geschäftsbereichen zugeordnet und zugewiesen werden.

    Artikel 2

    (1) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

    a) 'öffentliche Hand': alle Bereiche der öffentlichen Hand, inklusive Staat sowie regionale, lokale und alle anderen Gebietskörperschaften;

    b) 'öffentliches Unternehmen': jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann;

    c) 'öffentliches Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes': jedes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit - definiert als Tätigkeit, die mindestens 50 % des gesamten Jahresumsatzes ausmacht - die Verarbeitung ist, d. h. dessen Tätigkeiten unter Abschnitt D - Verarbeitendes Gewerbe (Unterabschnitte DA bis einschließlich DN) der NACE-(Rev. 1)-Klassifizierung(4) fallen;

    d) 'Unternehmen, das zu einer getrennten Buchführung verpflichtet ist': jedes Unternehmen, dem besondere oder ausschließliche Rechte nach Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt werden oder das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut ist und das für diese Dienstleistungen staatliche Beihilfen in jedweder Form einschließlich Geld- und Ausgleichsleistungen erhält und das in verschiedenen Geschäftsbereichen tätig ist;

    e) 'verschiedene Geschäftsbereiche': auf der einen Seite alle Produkte oder Dienstleistungen, für die ein Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte erhalten hat, oder alle Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit denen ein Unternehmen betraut worden ist sowie auf der anderen Seite jedes andere getrennte Produkt oder jede andere Dienstleistung des Unternehmens;

    f) 'ausschließliche Rechte': Rechte, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt, wenn der Mitgliedstaat die Leistung eines Dienstes oder einer Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet einem einzigen Unternehmen vorbehält;

    g) 'besondere Rechte': Rechte, die ein Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer begrenzten Zahl von Unternehmen in einem bestimmten Gebiet gewährt, wenn der Staat

    - die Zahl dieser Unternehmen auf zwei oder mehrere Unternehmen begrenzt, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nichtdiskriminierende Kriterien zu halten, um eine Leistung zu erbringen oder eine Tätigkeit zu betreiben, oder

    - mehrere konkurrierende Unternehmen nach anderen als solchen Kriterien bestimmt, um eine Leistung zu erbringen oder eine Tätigkeit zu betreiben, oder

    - einem oder mehreren Unternehmen nach anderen als solchen Kriterien, durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Vorteile einräumt, die die Fähigkeit anderer Unternehmen, die gleiche Tätigkeit in demselben Gebiet unter wesentlich gleichen Bedingungen zu leisten, wesentlich beeinträchtigen.

    (2) Es wird vermutet, daß ein beherrschender Einfluß ausgeübt wird, wenn die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar:

    a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder

    b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder

    c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leistungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann."

    3. In Artikel 3 wird "Artikel 1" ersetzt durch "Artikel 1 Absatz 1".

    4. Es wird folgender Artikel 3a eingefügt:

    "Artikel 3a

    (1) Zur Gewährleistung der Transparenz gemäß Artikel 1 Absatz 2 ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei jedem Unternehmen, das zu einer getrennten Buchführung verpflichet ist,

    a) die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen entsprechen, getrennt geführt werden,

    b) alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet und zugewiesen werden,

    c) die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig bestimmt sind.

    (2) Absatz 1 gilt nur für die Geschäftsbereiche, die nicht bereits von anderen Spezialvorschriften der Gemeinschaft erfaßt sind; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und Unternehmen aus dem EG-Vertrag oder aus solchen Spezialvorschriften bleiben hiervon unberührt."

    5. Artikel 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

    "Artikel 4

    (1) Hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Transparenz findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und

    a) öffentlichen Unternehmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht merklich zu beeinträchtigen geeignet sind;

    b) Zentralbanken;

    c) öffentlichen Kreditanstalten hinsichtlich der Anlage öffentlicher Mittel seitens der öffentlichen Hand zu normalen Marktbedingungen;

    d) öffentlichen Unternehmen mit einem Jahresnettoumsatz von weniger als insgesamt 40 Mio. EUR in den beiden Rechnungsjahren, die der Bereitstellung oder der Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mittel vorangehen. Bei den öffentlichen Kreditanstalten entspricht diese Grenze einer Bilanzsumme von 800 Mio. EUR.

    (2) Soweit die Transparenz im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gemeint ist, gilt diese Richtlinie nicht für

    a) Unternehmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht merklich zu beeinträchtigen geeignet sind;

    b) Unternehmen mit einem Jahresnettoumsatz von weniger als 40 Mio. EUR in den beiden Rechnungsjahren, die einem Jahr vorangehen, in dem sie ein von einem Mitgliedstaat gewährtes besonderes oder ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 hatten oder mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut waren; bei öffentlichen Kreditanstalten entspricht diese Grenze einer Bilanzsumme von 800 Mio. EUR;

    c) Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut wurden, sofern die ihnen gewährten staatlichen Beihilfen in jeglicher Form einschließlich Zuschüssen, Unterstützung oder Ausgleichsleistungen für einen angemessenen Zeitraum im Rahmen eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens festgesetzt wurden.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Angaben über finanzielle Beziehungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Kommission fünf Jahre lang vom Ende des Rechnungsjahres an gerechnet zur Verfügung stehen, in dem die öffentlichen Mittel den öffentlichen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden. Wurden die öffentlichen Mittel in einem späteren Rechnungsjahr verwendet, so beginnt die Fünfjahresfrist jedoch am Ende dieses Rechnungsjahres.

    (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Angaben über die Finanz- und Organisationsstruktur von Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Kommission fünf Jahre lang vom Ende des Wirtschaftsjahres an gerechnet, auf das sich die Angaben beziehen, zur Verfügung stehen.

    (3) In den Fällen, in denen die Kommission dies für erforderlich hält, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen die Angaben im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie Angaben zu ihrer Beurteilung und insbesondere die verfolgten Ziele mit."

    6. In Artikel 5a Absatz 3 wird der "ECU" durch den Ausdruck "EUR" ersetzt.

    7. In Artikel 6 Absatz 1 wird der Ausdruck "Artikel 5 Absatz 2" ersetzt durch den Ausdruck "Artikel 5 Absatz 3".

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Juli 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

    Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 80/723/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung ist ab dem 1. Januar 2002 anwendbar.

    Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. Juli 2000

    Für die Kommission

    Mario Monti

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35.

    (2) ABl. L 254 vom 12.10.1993, S. 16.

    (3) ABl. C 281 vom 26.9.1996, S. 3.

    (4) ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1.

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