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Document 31992D0525

    92/525/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. November 1992 zur Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen für die Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, an denen die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen durchgeführt werden

    ABl. L 331 vom 17.11.1992, p. 16–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/12/2001; Aufgehoben durch 32001D0812

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/525/oj

    31992D0525

    92/525/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. November 1992 zur Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen für die Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, an denen die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen durchgeführt werden

    Amtsblatt Nr. L 331 vom 17/11/1992 S. 0016 - 0018
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0003
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0003


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. November 1992 zur Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen für die Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, an denen die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen durchgeführt werden (92/525/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Voraussetzung für die Zulassung der Grenzkontrollstellen ist, daß diese den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 90/675/EWG entsprechen.

    Für ein reibungsloses Funktionieren der Veterinärkontrollregelung ist es erforderlich, daß die Grenzkontrollstellen sowohl von ihrer Ausrüstung her als auch im Hinblick auf ihre Funktionsweise über die geeigneten Voraussetzungen verfügen. Es müssen daher zusätzliche Bedingungen für die Zulassung solcher Stellen festgelegt werden.

    Dabei muß dem jeweiligen speziellen oder allgemeinen Charakter der an einer Grenzkontrollstelle durchgeführten Kontrollen Rechnung getragen werden, insbesondere hinsichtlich der Art des Erzeugnisses.

    Eine Grenzkontrollstelle kann nur dann zugelassen werden, wenn sie nach Ausrüstung und Arbeitsweise eine Reihe von Voraussetzungen erfuellt. Alle mit der Zulassung der betreffenden Kontrollstelle zusammenhängenden Änderungen müssen daher der Kommission von der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.

    Abweichungen, die für die Untersuchung von Fisch gelten sollen, der aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt wird, werden Gegenstand einer späteren Durchführungsentscheidung sein.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Unbeschadet des Anhangs II der Richtlinie 90/675/EWG müssen die in deren Artikel 9 genannten Grenzkontrollstellen bezueglich Ausrüstung und Arbeitsweise dem Anhang dieser Entscheidung entsprechen, um zugelassen zu werden.

    Artikel 2

    Ein Mitgliedstaat kann vorschlagen, daß bestimmte Grenzkontrollstellen nur für die Kontrolle bestimmter Erzeugnisarten zugelassen werden. In diesem Fall muß der Mitgliedstaat nachweisen, daß die betreffende Grenzkontrollstelle über die für die Untersuchung des Erzeugnisses erforderlichen Räumlichkeiten und Ausrüstungen sowie über das entsprechende Personal verfügt.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jegliche Änderung in der Zusammensetzung oder Funktionsweise einer Grenzkontrollstelle, sofern sie im Zusammenhang mit der Zulassung der betreffenden Kontrollstelle von Bedeutung ist.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 1993.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. November 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27.

    ANHANG

    KRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG VON GRENZKONTROLLSTELLEN FÜR DIE UNTERSUCHUNG VON ERZEUGNISSEN AUS DRITTLÄNDERN

    1. Um für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen zugelassen zu werden, müssen die Grenzkontrollstellen bezueglich Bauweise, Ausrüstung, Unterhaltung und Funktionsweise den Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinien bzw. in Ermangelung solcher Bestimmungen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in den die Erzeugnisse verbracht werden sollen, zur Regelung des Handels mit dem betreffenden Erzeugnis entsprechen. Überdies ist dafür zu sorgen, daß keine Verunreinigungen von einem Erzeugnis auf ein anderes übertragen werden können. Alle Grenzkontrollstellen müssen insbesondere über die zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten erforderliche Ausrüstung verfügen.

    Sofern es nach Volumen und Vielfalt des Handels mit Erzeugnissen aus Drittländern gerechtfertigt ist, können die zugelassenen Grenzkontrollstellen unter den im ersten Unterabsatz aufgeführten Bedingungen in ein oder mehrere Kontrollzentren untergliedert werden. Diese müssen über das Personal, die Ausrüstung und die Räumlichkeiten zur Kontrolle und Lagerung verfügen, die der Menge und dem Typ der dieses Kontrollzentrum bzw. diese Kontrollzentren durchlaufenden Erzeugnisse angepasst sind.

    2. Bei allen erforderlichen Arbeitsgängen für Nämlichkeitskontrollen, Warenuntersuchungen sowie Stichprobenentnahmen ist darauf zu achten, daß es zu keiner Verunreinigung der Erzeugnisse kommen kann. Soweit erforderlich, sind auch Temperaturanforderungen, die an den Transport des Erzeugnisses gestellt werden, zu beachten. Handelt es sich um nicht abgepackte Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, so müssen die Kontrollen vor ungünstigen Witterungseinfluessen geschützt durchgeführt werden. Ferner müssen Maßnahmen für die hygienische Handhabung und den Schutz der Erzeugnisse während des Ent- und Beladens ergriffen werden.

    3. Die Grenzkontrollstellen unterstehen der Verantwortung eines amtlichen Tierarztes, der während der Veterinärkontrollen der Erzeugnisse in der Grenzkontrollstelle oder dem Kontrollzentrum anwesend sein muß.

    4. Die amtlichen Tierärzte können sich von entsprechend ausgebildeten Hilfskräften in folgenden Bereichen unterstützen lassen:

    a) Prüfung der Begleitpapiere der Sendungen;

    b) praktische Aufgaben im Zusammenhang mit den Nämlichkeitskontrollen, den Warenuntersuchungen, den Stichprobenentnahmen und der Durchführung der in dieser Entscheidung vorgesehenen allgemeinen Analysen;

    c) Verwaltungsaufgaben und -verfahren.

    Endgültige Entscheidungen fällt der amtliche Tierarzt.

    5. Die Hygiene des Personals, der Räumlichkeiten und der Ausrüstungen darf die Ergebnisse der in der Grenzkontrollstelle durchgeführten Kontrollen in keinem Fall beeinträchtigen.

    6. In Erwartung der Errichtung des Systems SHIFT müssen dem für die Kontrollen in der Grenzkontrollstelle zuständigen amtlichen Tierarzt mindestens zur Verfügung stehen:

    a) ein aktualisiertes Verzeichnis der Drittländer oder der Regionen von Drittländern, die zur Ausfuhr von Erzeugnissen in die Gemeinschaft oder in bestimmte Mitgliedstaaten zugelassen sind;

    b) Kopien der Entscheidungen, durch die die Einfuhr von Erzeugnissen in die Gemeinschaft untersagt oder beschränkt wird;

    c) Kopien der verschiedenen Entscheidungen der Kommission oder der Mitgliedstaaten über die Muster für Gesundheits- oder Genusstauglichkeitsbescheinigungen oder sonstige Dokumente, die bei der Ausfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern in die Gemeinschaft mitgeführt werden müssen;

    d) ein aktuelles Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern mit allen näheren Angaben (insbesondere Kommunikationsverbindungen);

    e) ein aktualisiertes Verzeichnis der für die Ausfuhr von Erzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassenen Betriebe in Drittländern, sofern eine solche Liste für bestimmte Erzeugnisse besteht;

    f) aktuelle Informationen über Sendungen, deren Einfuhr oder Verbringung in die Gemeinschaft verweigert wurde und die zurückgesandt wurden. Jeder Mitgliedstaat übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die Informationen über die zurückgesandten Erzeugnisse. Diese Informationen müssen jeder Grenzkontrollstelle durch ihre zuständige Behörde übermittelt werden;

    g) eine Übersicht über die in der Gemeinschaft an den aus den einzelnen Drittländern eingeführten Erzeugnissen vorgenommenen Kontrollen mit negativen Ergebnissen;

    h) eine aktuelle Übersicht über sämtliche Sendungen, die zurückgesandt, vernichtet oder vom amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr zugelassen worden sind;

    i) eine Übersicht über alle bereits entnommenen Stichproben für Laboruntersuchungen einschließlich der Ergebnisse dieser Untersuchungen;

    j) eine Übersicht über das Ergebnis von Kontrollen im Zusammenhang mit der Bevorratung zur Versorgung des Personals und der Passagiere internationaler Verkehrsmittel und dabei entstehenden Abfällen;

    k) angemessene Archive für die Aufbewahrung von Informationsmaterial über die Kontrolle von Erzeugnissen aus Drittländern.

    7. Die zuständigen Behörden sorgen für eine optimale Koordinierung der verschiedenen, an der Einfuhrkontrolle von Erzeugnissen aus Drittländern beteiligten Dienststellen.

    8. Die für die Grenzuebergangsstellen zuständigen Behörden müssen zumindest über die unter Punkt 6 Buchstaben a) b) c) e) und f) genannten Informationen verfügen.

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