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Document 31987L0372

    Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind

    ABl. L 196 vom 17.7.1987, p. 85–86 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/11/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1987/372/oj

    31987L0372

    Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind

    Amtsblatt Nr. L 196 vom 17/07/1987 S. 0085 - 0086
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0151
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0151


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 25. Juni 1987

    über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind

    (87/372/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

    auf Vorschlg der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Empfehlung 84/549/EWG (3) wird die Einführung von Diensten auf der Grundlage eines gemeinsamen harmonisierten Konzepts auf dem Gebiet der Telekommunikation gefordert.

    Die Möglichkeiten der modernen Telekommunikation sollten zur wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinschaft voll genutzt werden.

    Mobile Funkdienste sind die einzige Möglichkeit, mit reisenden Benutzern Verbindung aufzunehmen; sie bilden für diese gleichzeitig die leistungsfähigste Art des Anschlusses an das öffentliche Fernmeldemetz.

    Mobile Kommunikation hängt von der Reservierung und der Verfügbarkeit von Frequenzbändern ab, um zwischen festen Basisstationen und mobilen Stationen übermitteln und empfangen zu können.

    Die gegenwärtig in der Gemeinschaft verwendeten Frequenzen und terrestrischen Mobilfunksysteme sind sehr unterschiedlich und ermöglichen es daher nicht allen reisenden Benutzern in der gesamten Gemeinschaft - einschließlich der Binnen- und Küstengewässer -, in Fahrzeugen, Schiffen, Zuegen oder zu Fuß, aus den europaweiten Diensten und Märkten Nutzen zu ziehen.

    Der Übergang auf das zellulare digitale Mobilfunksystem der zweiten Generation bietet eine einzigartige Möglichkeit zum Aufbau einer echten europaweiten mobilen Kommunikation.

    Die Europäische Konferenz der Verwaltungen für das Post- und Fernmeldewesen (CEPT) hat empfohlen, die Frequenzen von 890-915 und 935-960 MHz für ein solches System zuzuweisen; dies entspricht den Funkvorschriften der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), die diese Frequenzen ebenfalls den Mobilfunkdiensten zuweist.

    Ein Teil dieser Frequenzbänder wird von den Mitgliedstaaten heute oder in Zukunft für Übergangssysteme oder andere Funkdienste genutzt.

    Die schrittweise Verfügbarkeit der vollständigen Breite der genannten Frequenzbänder ist zum Aufbau echter europaweiter Mobilfunkkommunikation unerläßlich.

    Die Durchführung der Empfehlung 87/371/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (4), wonach das europaweite System spätestens 1991 den Betrieb aufnehmen soll, wird die rasche Spezifizierung des Funkübertragungsweges ermöglichen.

    Angesichts der derzeitigen Technologie- und Marktentwicklung kann man realistischerweise davon ausgehen, daß die Frequenzbänder 890-915 und 935-960 MHz spätestens innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, gerechnet ab 1. Januar 1991, ausschließlich für das europaweite Funksystem zur Verfügung stehen werden.

    Die Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten (5) wird die alsbaldige Erstellung von gemeinsamen Gerätezulassungsspezifikationen für das europaweite zellulare digitale Mobilfunksystem ermöglichen.

    In dem Bericht über öffentliche Mobilfunkkommunikation der Gruppe Analyse und Prognosen (GAP) an die Gruppe der Hohen Beamten Telekommunikation (SOG-T) wird vor allem auf die Notwendigkeit der Verfügbarkeit ausreichender Frequenzspektren als wesentliche Voraussetzung für die europaweite Mobilfunkkommunikation hingewiesen.

    Die Fernmeldeverwaltungen, die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT) und die Hersteller von Telekommunikationsgeräten in den Mitgliedstaaten haben eine befürwortende Stellungnahme zu diesem Bericht abgegeben -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Frequenzbänder 905-914 MHz und 950-959 MHz oder äquivalente Teile der in Absatz 2 bezeichneten Frequenzbänder ab 1. Januar 1991 ausschließlich (1) für einen europaweiten öffentlichen zellularen digitalen Mobilfunkdienst bereitgestellt werden.

    (2) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufstellung von Plänen, wonach die gesamte Bandbreite von 890-915 und 935-960 MHz für ein solches europaweites öffentliches zellulares digitales Mobilfunksystem entsprechend dem kommerziellen Bedarf so bald wie möglich zur Verfügung stehen wird.

    Artikel 2

    Die Kommission legt dem Rat spätestens Ende 1996 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor.

    Artikel 3

    Im Sinne dieser Richtlinie ist unter einem europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienst ein in allen Mitgliedstaaten gemäß gemeinsam vereinbarten Spezifikationen bereitgestellter öffentlicher zellularer Funkdienst zu verstehen, zu dessen Merkmalen es gehört, daß alle Tonsignale vor der Funkübertragung in Binärziffern kodiert werden, und bei dem die Benutzer, die einem Mobilfunkdienst in einem Mitgliedstaat angeschlossen sind, auch Zugang zum jeweiligen Dienst in allen übrigen Mitgliedstaaten erhalten können.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens achtzehn Monate nach ihrer Bekanntgabe (2) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1987.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. DE CROO

    (1) ABl. Nr. C 69 vom 17. 3. 1987, S. 9.

    (2) ABl. Nr. C 125 vom 11. 5. 1987, S. 159.

    (3) ABl. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 49.

    (4) Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts.

    (5) ABl. Nr. L 217 vom 5. 8. 1986, S. 21.

    (1) Ausgenommen die Nutzung dieser Frequenzen für die beim Inkrafttreten dieser Richtlinie bestehenden öffentlichen Punkt-zu-Punkt-Verbindungen, soweit sie nicht mit dem europaweiten öffentlichen zellularen digitalen Mobilfunkdienst interferieren und desen Einführng oder Ausweitung verhindern.

    (2) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 26. Juni 1987 bekanntgegeben.

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