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Document 02007D0116-20230306

Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit 116 beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 249) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/116/EG)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/116(1)/2023-03-06

02007D0116 — DE — 06.03.2023 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2007

über die Reservierung der mit „116“ beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 249)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/116/EG)

(ABl. L 049 vom 17.2.2007, S. 30)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2007

  L 284

31

30.10.2007

 M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 2009

  L 317

46

3.12.2009

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/468 DER KOMMISSION vom 25. November 2022

  L 68

96

6.3.2023




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2007

über die Reservierung der mit „116“ beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 249)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/116/EG)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Die mit „116“ beginnenden Nummernbereiche werden in den nationalen Nummerierungsplänen für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert reserviert.

Die Einzelnummern aus diesem Nummernbereich und die Dienste, für die jede dieser Nummern reserviert wird, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Harmonisierter Dienst von sozialem Wert

Ein „harmonisierter Dienst von sozialem Wert“ ist ein Dienst, der einer gemeinsamen Beschreibung entspricht, der für Einzelpersonen unter einer gebührenfreien Rufnummer erreichbar ist, der potenziell Besuchern aus anderen Ländern nützt und für den ein konkreter sozialer Bedarf besteht, der also insbesondere zum Wohlbefinden oder zur Sicherheit der Bürger oder bestimmter Bevölkerungsgruppen beiträgt oder Bürgern hilft, die sich in Schwierigkeiten befinden.

Artikel 3

Reservierung bestimmter Rufnummern aus dem „116“-Nummernbereich

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a) 

die im Anhang aufgeführten Rufnummern nur von den Diensten genutzt werden, für die sie reserviert sind;

b) 

Nummern des mit „116“ beginnenden Nummernbereichs, die nicht im Anhang aufgeführt sind, nicht genutzt werden;

c) 

die Rufnummer „116112“ weder zugeteilt noch von einem Dienst genutzt wird.

Artikel 4

Bedingungen für die Nutzung der einheitlichen Rufnummern

Die Mitgliedstaaten knüpfen an das Recht zur Nutzung einheitlicher Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert folgende Bedingungen:

a) 

Der Dienst bietet den Bürgern Informationen oder Hilfestellung oder eine Meldestelle oder eine Kombination davon;

b) 

der Dienst steht allen Bürgern ohne vorherige Anmeldung offen;

c) 

der Dienst ist nicht befristet;

d) 

als Voraussetzung für die Nutzung des Dienstes wird keine Zahlung oder Zahlungszusage verlangt;

e) 

während eines Anrufs sind folgende Tätigkeiten ausgeschlossen: Werbung, Unterhaltung, Verkaufsförderung und Verkauf, Nutzung des Anrufs für den künftigen Verkauf kommerzieller Dienstleistungen.

Darüber hinaus knüpfen die Mitgliedstaaten an das Recht zur Nutzung der im Anhang aufgeführten einheitlichen Rufnummern besondere Bedingungen.

Artikel 5

Zuteilung einheitlicher Rufnummern

(1)  
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständige nationale Regulierungsbehörde ab dem 31. August 2007 die im Anhang aufgeführten Rufnummern zuteilen kann.
(2)  
Aus der Auflistung einer bestimmten Rufnummer und des betreffenden harmonisierten Dienstes von sozialem Wert erwächst den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass der betreffende Dienst in ihrem Hoheitsgebiet erbracht wird.
(3)  
Nachdem eine Rufnummer in den Anhang aufgenommen wurde, geben die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene bekannt, dass diese Rufnummer für die Erbringung des betreffenden harmonisierten Dienstes von sozialem Wert zur Verfügung steht und dass die Nutzung dieser Rufnummer beantragt werden kann.
(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Register aller einheitlichen Rufnummern und der betreffenden harmonisierten Dienste von sozialem Wert in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung steht und gepflegt wird. Das Register muss für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.

Artikel 6

Überwachung

Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission regelmäßig über die tatsächliche Nutzung der im Anhang aufgeführten Rufnummern zur Erbringung der betreffenden Dienste in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 7

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M3




ANHANG



Liste der für harmonisierte Dienste von sozialem Wert reservierten Rufnummern

Rufnummer

Dienst, für den diese Rufnummer reserviert ist

Besondere Bedingungen für die Nutzung dieser Rufnummer

116 000

Bezeichnung des Dienstes:

Hotline für vermisste Kinder

Beschreibung:

Der Dienst a) nimmt Meldungen über vermisste Kinder entgegen und leitet sie an die Polizei weiter, b) berät und unterstützt die für vermisste Kinder verantwortlichen Personen und c) unterstützt die Untersuchung.

Der Dienst ist ständig erreichbar (alle Tage rund um die Uhr, landesweit).

116 006

Bezeichnung des Dienstes:

Hotline für Opfer von Verbrechen

Beschreibung:

Über diesen Dienst erhalten Opfer von Verbrechen emotionale Unterstützung, sie werden über ihre Rechte und den Rechtsweg informiert sowie an einschlägige Organisationen weiterverwiesen. Insbesondere erhalten sie Angaben a) zur nächsten Polizeidienststelle und Informationen zu den Strafverfolgungsverfahren sowie b) zu Fragen des Schadenersatzes und der Versicherung. Der Dienst leistet ferner Unterstützung beim Auffinden anderer Stellen, die den Opfern von Verbrechen Hilfe bereitstellen können.

Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist (alle Tage rund um die Uhr, landesweit), muss der Diensteanbieter dafür sorgen, dass Angaben über die Sprechzeiten leicht öffentlich zugänglich sind und dass zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den Anrufern die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.

116 016

Bezeichnung des Dienstes:

Hotline für Opfer von Gewalt gegen Frauen

Beschreibung:

Über diesen Dienst erhalten Opfer von Gewalt gegen Frauen Beistand und Unterstützung, sie werden über ihre Rechte und den Rechtsweg informiert sowie an einschlägige Organisationen weiterverwiesen.

Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist (alle Tage rund um die Uhr, landesweit), muss der Diensteanbieter dafür sorgen, dass Angaben über die Sprechzeiten leicht öffentlich zugänglich sind und dass zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den Anrufern die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.

116 111

Bezeichnung des Dienstes:

Hotlines für Hilfe suchende Kinder

Beschreibung:

Der Dienst hilft Kindern, die Betreuung und Schutz benötigen, und bringt sie mit Diensten und Ressourcen in Kontakt; er bietet den Kindern Gelegenheit, ihre Sorgen zu äußern, über die sie direkt betreffenden Probleme zu sprechen und in Notsituationen einen Ansprechpartner zu finden.

Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist (alle Tage rund um die Uhr, landesweit), muss der Diensteanbieter dafür sorgen, dass Angaben über die Sprechzeiten leicht öffentlich zugänglich sind und dass zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den Anrufern die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.

116 117

Bezeichnung des Dienstes:

Bereitschaftsdienst für ärztliche Hilfe in nicht lebensbedrohlichen Situationen

Beschreibung:

Dieser Dienst leitet Anrufer in dringenden, aber nicht lebensbedrohlichen Fällen, vor allem auch außerhalb der normalen Dienstzeiten, am Wochenende und an Feiertagen, zu dem entsprechenden medizinischen Dienst weiter. Er verbindet den Anrufer mit dem ausgebildeten und unterstützten Personal der Anrufzentrale bzw. direkt mit einem qualifizierten praktischen oder klinischen Arzt.

Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist (alle Tage rund um die Uhr, landesweit), muss der Diensteanbieter dafür sorgen, dass Angaben über die Sprechzeiten leicht öffentlich zugänglich sind und dass zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den Anrufern die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.

116 123

Bezeichnung des Dienstes:

Hotlines zur Lebenshilfe

Beschreibung:

Der Dienst bietet dem Anrufer einen menschlichen Ansprechpartner, der ihm vorurteilsfrei zuhört. Er leistet seelischen Beistand für Anrufer, die unter Einsamkeit leiden, eine Lebenskrise durchmachen oder Suizidgedanken hegen.

Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist (alle Tage rund um die Uhr, landesweit), muss der Diensteanbieter dafür sorgen, dass Angaben über die Sprechzeiten leicht öffentlich zugänglich sind und dass zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, den Anrufern die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.

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