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Document 32022D2575

    Beschluss (EU) 2022/2575 des Rates vom 19. Dezember 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Erstellung einer Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts im Rahmen dieses Abkommens zu sein

    ST/15401/2022/INIT

    ABl. L 334 vom 28.12.2022, p. 99–103 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2575/oj

    28.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 334/99


    BESCHLUSS (EU) 2022/2575 DES RATES

    vom 19. Dezember 2022

    über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Erstellung einer Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts im Rahmen dieses Abkommens zu sein

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde durch den Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten.

    (2)

    Nach Artikel 752 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erstellt der durch Artikel 7 Absatz 1 dieses Abkommens eingerichtete Partnerschaftsrat eine Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts zu sein. Diese Liste umfasst drei Teillisten: eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird; eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigten Königreich“) erstellt wird und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien innehaben und im Schiedsgericht den Vorsitz führen.

    (3)

    Auf jeder Teilliste werden mindestens fünf Personen aufgeführt.

    (4)

    Gemäß Artikel 741 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind alle Schiedsrichter Personen, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für hohe richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Sie verfügen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel, einschließlich in spezifischen Fragen, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII oder Teil Zwei Teilbereich Sechs des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, oder in Rechtsfragen sowie in allen anderen Fragen, die unter dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen fallen, und — im Falle eines Vorsitzenden — auch Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren besitzen.

    (5)

    Gemäß Artikel 752 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit enthält die Liste keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs.

    (6)

    Auf der Grundlage der Vorschläge der Union und des Vereinigten Königreichs einigt sich der Partnerschaftsrat auf eine Teilliste von acht Personen für das Amt des Vorsitzenden des Schiedsgerichts und auf zwei Teillisten von sechs Personen für die Position der Mitglieder des Schiedsgerichts.

    (7)

    Die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft im Partnerschaftsrat in Angelegenheiten zu vertreten ist, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

    (8)

    Es ist zweckmäßig, den im Partnerschaftsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertreten ist, entspricht dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Der Beschluss des Partnerschaftsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SÍKELA


    (1)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

    (2)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. …/… DES durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten PARTNERSCHAFTSRATES

    vom …

    zur Erstellung einer Liste von Personen die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts im Rahmen Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu sein

    DER PARTNERSCHAFTSRAT –

    gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), insbesondere auf Artikel 752 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 752 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erstellt der Partnerschaftsrat eine Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts zu sein. Die Liste umfasst mindestens 15 Personen und setzt sich aus drei Teillisten zusammen: a) einer Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird; b) einer Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wird; und c) einer Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien innehaben und im Schiedsgericht den Vorsitz führen.

    (2)

    Auf jeder Teilliste werden mindestens fünf Personen aufgeführt.

    (3)

    Gemäß Artikel 741 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind alle Schiedsrichter Personen, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für hohe richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Sie verfügen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel, einschließlich in den spezifischen Fragen, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII oder Teil Zwei Teilbereich Sechs des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, oder in Rechtsfragen sowie in allen anderen Fragen, die unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit oder etwaige Zusatzabkommen fallen, und besitzen – im Falle eines Vorsitzenden – auch Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren.

    (4)

    Gemäß Artikel 752 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit enthält die Liste keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs.

    (5)

    Auf der Grundlage der Vorschläge der Union und des Vereinigten Königreichs ist es zweckmäßig, dass sich der Partnerschaftsrat auf die zwei Teillisten von sechs Personen für die Position der Mitglieder des Schiedsgerichts und auf die Teilliste von acht Personen für das Amt des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigt.

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Schiedsrichter im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits zu sein, ist im Anhang aufgeführt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu …

    Im Namen des Partnerschaftsrates

    Der gemeinsame Vorsitz


    (1)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.


    ANHANG

    a)

    Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wurde:

     

    Laurence BOISSON DE CHAZOURNES

     

    Irina BUGA

     

    Hélène RUIZ FABRI

     

    Michael HAHN

     

    Crenguta LEAUA

     

    Peter Leo Henri VAN DEN BOSSCHE

    b)

    Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs erstellt wurde:

     

    Lorand Alexander BARTELS

     

    Lawrence COLLINS

     

    Jean E. KALICKI

     

    Surya P. SUBEDI

     

    David UNTERHALTER

     

    Janet M. WHITTAKER

    c)

    Teilliste der Personen, die im Schiedsgericht den Vorsitz führen sollten:

     

    Leora BLUMBERG

     

    Thomas COTTIER

     

    William J. DAVEY

     

    Gavan GRIFFITH

     

    Valerie HUGHES

     

    Campbell MCLACHLAN

     

    Penelope Jane RIDINGS

     

    J. Christopher THOMAS


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