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Document 32021R0630

    Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/899

    ABl. L 132 vom 19.4.2021, p. 17–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/630/oj

    19.4.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/17


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/630 DER KOMMISSION

    vom 16. Februar 2021

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 48 Buchstabe h und auf Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 48 Buchstabe h und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/625 kann die Kommission delegierte Rechtsakte annehmen, um die Fälle und Bedingungen festzulegen, in bzw. unter denen bestimmte Waren mit geringem Risiko, einschließlich zusammengesetzter Erzeugnisse, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden können, sowie um Vorschriften für die Durchführung spezifischer amtlicher Kontrollen dieser Waren zu erlassen.

    (2)

    Das Risiko, das von zusammengesetzten Erzeugnissen für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht, hängt von der Art der Inhaltsstoffe sowie ihren Lagerbedingungen und der Verpackung ab. Mit haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die kein verarbeitetes Fleisch enthalten und nicht temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen, geht das geringste Risiko für die Tiergesundheit und die mikrobiologische Lebensmittelsicherheit einher. Dies gilt für Molkerei- und Eiprodukte, die in haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind und die während der Herstellung einer Behandlung wie Sterilisation oder Ultrahocherhitzung zur Beseitigung des Risikos unterzogen wurden. Risiken für die Tiergesundheit und die mikrobiologische Lebensmittelsicherheit werden gemindert, wenn zusammengesetzte Erzeugnisse sicher verpackt oder versiegelt werden.

    (3)

    Chemische Risiken für die Lebensmittelsicherheit werden jedoch nicht durch Behandlungen verringert, durch die zusammengesetzte Erzeugnisse haltbar gemacht werden. Mit Blick auf die chemische Lebensmittelsicherheit können bestimmte haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die kein verarbeitetes Fleisch enthalten, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden, sofern die Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die Inhaltsstoffe des zusammengesetzten Erzeugnisse sind, in Betrieben mit Sitz in Drittländern, die zur Einfuhr dieser Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen sind, oder in Betrieben mit Sitz in Mitgliedstaaten hergestellt werden.

    (4)

    Haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die kein verarbeitetes Fleisch enthalten, sollten in einem Drittland hergestellt werden, das im Beschluss 2011/163/EU der Kommission (2) aufgeführt ist. Das Drittland, in dem das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, sollte entweder über einen genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für jeden der Inhaltsstoffe tierischen Ursprungs verfügen, der im zusammengesetzten Erzeugnis enthalten ist, oder es sollte die tierischen Inhaltsstoffe aus einem Mitgliedstaat oder aus einem anderen Drittland beziehen, das in dem Beschluss 2011/163/EU für diese Waren aufgeführt ist.

    (5)

    Angesichts ihres geringen Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier ist es angezeigt, bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse, die kein verarbeitetes Fleisch enthalten, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen auszunehmen, und sie in den Anhang der vorliegenden Verordnung aufzunehmen, wobei die entsprechenden Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) aufzuführen sind.

    (6)

    Bestimmten haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die kein verarbeitetes Fleisch enthalten, die im Einklang mit dieser Verordnung von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind und deren Eingang in die Union aus Drittländern erfolgt, sollte eine private Bestätigung des einführenden Lebensmittelunternehmers beigefügt sein.

    (7)

    Um sicherzustellen, dass bestimmte haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die kein verarbeitetes Fleisch enthalten und gemäß dieser Verordnung von Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, die Gesundheits- und Tiergesundheitsanforderungen erfüllen, sollten die zuständigen Behörden regelmäßige amtliche Kontrollen auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit am Bestimmungsort, am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder in den Lagerhäusern oder Räumlichkeiten des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers durchführen.

    (8)

    Die Vorschriften für zusammengesetzte Erzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie die Vorschriften für die amtliche Kontrolle solcher zusammengesetzten Erzeugnisse sind inhaltlich miteinander verbunden und sollen parallel angewandt werden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in Einzelrechtsakten, die zahlreiche Querverweise enthalten und die Gefahr von Überschneidungen bergen, festgelegt werden.

    (9)

    Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse gibt es bereits gemäß der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (4). Da in dieser Verordnung Ausnahmen für Erzeugnisse vorgesehen sind, die derzeit unter die Entscheidung 2007/275/EG fallen, sollten einige Bestimmungen der genannten Entscheidung ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gestrichen und die genannte Entscheidung entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die Gesundheitsanforderungen an den Eingang solcher zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission (5) gelten erst ab dem 21. April 2021. Ebenso gelten die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (6) erst ab dem 21. April 2021. Daher sollten auch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften ab diesem Datum gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt für:

    1.

    die Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen zusammengesetzte Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, wenn eine solche Ausnahme gerechtfertigt ist;

    2.

    die Durchführung spezifischer amtlicher Kontrollen von zusammengesetzten Erzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „zusammengesetztes Erzeugnis“ ein zusammengesetztes Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625;

    2.

    „haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse“ Erzeugnisse, die nicht temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen.

    Artikel 3

    Zusammengesetzte Erzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind

    (1)   Haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die kein verarbeitetes Fleisch enthalten und im Anhang aufgeführt sind, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern diese Erzeugnisse alle folgenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Die Anforderungen an den Eingang in die Union gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 sind erfüllt;

    b)

    die in den haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Molkereierzeugnisse und Eiprodukte wurden einer Behandlung gemäß Artikel 163 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen;

    c)

    sie sind als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet und

    d)

    sie sind sicher verpackt oder versiegelt.

    (2)   Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen nach Absatz 1 eine private Bestätigung im Einklang mit dem Muster nach Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (7) beigefügt sein.

    Artikel 4

    Amtliche Kontrollen zusammengesetzter Erzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind

    (1)   Die zuständigen Behörden führen regelmäßig auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 durch und berücksichtigen hierbei die Kriterien nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625.

    (2)   Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 werden an einem der folgenden Orte im Zollgebiet der Union vorgenommen:

    a)

    am Bestimmungsort;

    b)

    am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union;

    c)

    in den Lagerhäusern oder den Räumlichkeiten des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers.

    (3)   Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit den Artikeln 45 und 46 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt.

    Artikel 5

    Änderung der Entscheidung 2007/275/EG

    Die Entscheidung 2007/275/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 6 wird gestrichen;

    2.

    Anhang II wird gestrichen.

    Artikel 6

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 21. April 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Februar 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

    (2)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

    (3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (4)  Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit einer Liste von zusammengesetzten Erzeugnissen, die an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9).

    (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

    (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).


    ANHANG

    Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind (Artikel 3)

    In dieser Liste sind die zusammengesetzten Erzeugnisse im Einklang mit der in der Union verwendeten Kombinierten Nomenklatur (KN) aufgeführt, die an Grenzkontrollstellen keiner amtlichen Kontrolle unterzogen werden müssen.

    Anmerkungen zur Tabelle:

     

    Spalte (1) — KN-Codes

    Diese Spalte enthält den KN-Code. Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren („Harmonisiertes System“ — HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, entwickelt und mit dem Beschluss 87/369/EWG (1) des Rates genehmigt wurde. Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Positionen und Unterpositionen des HS. Die siebte und die achte Stelle kennzeichnen weitere Unterpositionen der KN.

    Wird ein vier-, sechs- oder achtstelliger Code, der nicht mit „ex“ gekennzeichnet ist, verwendet, so brauchen zusammengesetzte Erzeugnisse, denen dieser vier-, sechs- oder achtstellige Code vorangeht oder die unter diesen vier-, sechs- oder achtstelligen Code fallen, sofern nichts anderes bestimmt ist, keinen amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterzogen zu werden.

    Enthalten nur bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse eines vier-, sechs- oder achtstelligen Codes tierische Erzeugnisse und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der KN, so wird dem Code ein „ex“ vorangestellt. Beispielsweise sind in Bezug auf „ex 2001 90 65“ bei den in Spalte (2) aufgeführten Erzeugnissen keine Kontrollen an Grenzkontrollstellen notwendig.

     

    Spalte (2) — Erläuterungen

    Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den zusammengesetzten Erzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

    KN-Codes

    Erläuterungen

    (1)

    (2)

    1704 , ex 1806 20 , ex 1806 31 00 , ex 1806 32 , ex 1806 90 11 , ex 1806 90 19 , ex 1806 90 31 , ex 1806 90 39 , ex 1806 90 50 , ex 1806 90 90

    Süßwaren, Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind.

    ex 1902 19 , ex 1902 30 , ex 1902 40

    Teigwaren, Nudeln und Couscous, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind.

    ex 1905 10 , ex 1905 20 , ex 1905 31 , ex 1905 32 , ex 1905 40 , ex 1905 90

    Backwaren, Waffeln, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind.

    ex 2001 90 65 , ex 2005 70 00 , ex 1604

    Mit Fisch gefüllte Oliven, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind.

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind. Geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind.

    ex 2104

    Für Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind.

    ex 2106

    Für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) enthalten, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind.

    ex 2208 70

    Likör, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind.


    (1)  Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).


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