Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021R0530

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/530 der Kommission vom 22. März 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    C/2021/2062

    ABl. L 106 vom 26.3.2021, p. 49–51 (BG, ES, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 106 vom 26.3.2021, p. 51–53 (CS)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/530/oj

    26.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 106/49


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/530 DER KOMMISSION

    vom 22. März 2021

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

    Artikel 2

    Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. März 2021

    Für die Kommission

    Gerassimos THOMAS

    Generaldirektor

    Generaldirektion Steuern und Zollunion


    (1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Ein tragbares elektromechanisches Handgerät für die Hautpflege. Das Gerät ist oval geformt und seine Maße betragen etwa 75 × 80 × 30 mm. Es hat ein wasserdichtes Gehäuse und einen eingebauten Elektromotor, der Vibrationen erzeugt (sogenannte Sonic Pulsations).

    Die Außenfläche des Geräts besteht aus Silikon; auf beiden Seiten sind hypoallergene Silikonbürsten angebracht. Die Oberfläche des Geräts ist in drei Zonen unterteilt; in jeder der Zonen sind die Noppen der Bürsten unterschiedlich dick. An der Vorderseite des Geräts sind die Ein- und Ausschalttaste sowie die Taste zur Steuerung der Pulsationsintensität angebracht.

    Die Ware ist zur Reinigung der Gesichtshaut unter Verwendung eines Hautreinigungsmittels und vibrierender Bürsten bestimmt. Bei der Reinigung der Haut findet als zusätzlicher Effekt eine Gesichtsmassage statt, die durch die Pulsationen bewirkt wird.

    Die Ware ist von einer üblicherweise im Haushalt, z. B. auf Reisen, verwendeten Art.

    8509 80 00

    Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI in Verbindung mit Anmerkung 3 zu Kapitel 90, Anmerkung 4b) zu Kapitel 85 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8509 und 8509 80 00 .

    Das Gerät erfüllt sowohl die Funktion eines Haushaltsgeräts zur Gesichtsreinigung (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8509 , erster Absatz) als auch eine Massagefunktion, wobei diese nur eine Zusatzfunktion darstellt. Gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sind Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen. Eine Einreihung in die Position 9019 als Massageapparat ist somit ausgeschlossen.

    Daher ist das Gerät als elektromechanisches Haushaltsgerät mit eingebautem Elektromotor in den KN-Code 8509 80 00 einzureihen.


    Top