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Document 32017D1249

    Beschluss (EU) 2017/1249 des Rates vom 16. Juni 2017 über den Abschluss — im Namen der Union — des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020

    ABl. L 179 vom 12.7.2017, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1249/oj

    Related international agreement

    12.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 179/1


    BESCHLUSS (EU) 2017/1249 DES RATES

    vom 16. Juni 2017

    über den Abschluss — im Namen der Union — des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/479 des Rates (2) wurde das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (im Folgenden „Übereinkommen“) von der Kommission am 8. Dezember 2016 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

    (2)

    Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung an dem Instrument beteiligen und dass Vereinbarungen über ihre Finanzbeiträge und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen werden- einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs sicherstellen.

    (3)

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.

    (4)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (4) keine Anwendung auf das Vereinigte Königreich finden; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (5)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) keine Anwendung auf Irland finden; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (6)

    Das Übereinkommen sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 wird im Namen der Union genehmigt (6).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union die Notifikation nach Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens vor, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft (7).

    Geschehen zu Brüssel am Luxemburg am 16. Juni 2017.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. SCICLUNA


    (1)  Zustimmung erteilt am 16. Mai 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Beschluss (EU) 2017/479 des Rates vom 8. Dezember 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 75 vom 21.3.2017, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

    (4)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

    (5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

    (6)  Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss zur Unterzeichnung in ABl. L 75 vom 21.3.2017, S. 3, veröffentlicht.

    (7)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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