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Document 32015R1517

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/1517 der Kommission vom 11. September 2015 zur 236. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

    ABl. L 239 vom 15.9.2015, p. 67–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1517/oj

    15.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 239/67


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1517 DER KOMMISSION

    vom 11. September 2015

    zur 236. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

    (2)

    Am 3. September 2015 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Aufnahme einer weiteren Person in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gebilligt.

    (3)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

    (4)

    Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. September 2015

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


    (1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


    ANHANG

    Der folgende Eintrag wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 unter „Natürliche Personen“ angefügt:

    „Sofiane Ben Goumo (auch: a) Sufyan bin Qumu b) Abou Fares al Libi). Geburtsdatum: 26.6.1959. Geburtsort: Darna, Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch. Anschrift: Libyen. Weitere Angaben: a) Führer von Ansar al-Scharia Darna. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.9.2015.“


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