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Document 32015R0879

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/879 des Rates vom 8. Juni 2015 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

    ABl. L 143 vom 9.6.2015, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/879/oj

    9.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 143/3


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/879 DES RATES

    vom 8. Juni 2015

    zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 18. Dezember 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 angenommen.

    (2)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 14. April 2015 die Resolution 2216 (2015) angenommen, in der unter anderem zwei weitere Personen benannt werden, die restriktiven Maßnahmen unterliegen sollen.

    (3)

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2015.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    D. REIZNIECE-OZOLA


    (1)  ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60.


    ANHANG

    „ANHANG I

    LISTE DER IN ARTIKEL 2 GENANNTEN PERSONEN, EINRICHTUNGEN UND ORGANISATIONEN

    A.   PERSONEN

    1.

    Abdullah Yahya AL HAKIM (alias: a) Abu Ali al Hakim; b) Abu-Ali al- Hakim; c) Abdallah al-Hakim; d) Abu Ali Alhakim; e) Abdallah al-Mu'ayyad).

    Originalschrift: Image

    Benennung: Stellvertretender Befehlshaber der Huthi-Gruppe. Anschrift: Dahyan, Gouvernement Sa'dah, Jemen. Geburtsdatum: a) Etwa 1985 b) zwischen 1984 und 1986. Geburtsort: a) Dahyan, Jemen b) Gouvernement Sa'dah, Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Sonstige Angaben: Geschlecht: männlich. Tag der Benennung durch die VN:7.11.2014.

    Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Abdullah Yahya al Hakim wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte.

    Abdullah Yahya al Hakim hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern.

    Im Juni 2014 hat Abdullah Yahya al Hakim Berichten zufolge ein Treffen organisiert, um einen Staatsstreich gegen den jemenitischen Präsidenten Abdrabuh Mansour Hadi zu planen. Al-Hakim hat sich mit militärischen Befehlshabern und Befehlshabern des Sicherheitsdienstes sowie mit Stammesfürsten getroffen; auch führende Partisanenvertreter und Anhänger des früheren jemenitischen Präsidenten Ali Abdullah Saleh nahmen an dem Treffen teil, das dem Ziel diente, das militärische Vorgehen zur Einnahme der jemenitischen Hauptstadt Sanaa zu koordinieren.

    Der Präsident des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat in einer öffentlichen Erklärung vom 29. August 2014 das Vorgehen der Kämpfer unter dem Befehl von Abdullah Yahya al Hakim, die Amran in Jemen sowie das Hauptquartier einer jemenitischen Armeebrigade am 8. Juli 2014 überrannt haben, im Namen des Rates verurteilt. Al Hakim hat im Juli 2014 die gewalttätige Übernahme des Gouvernements Amran angeführt und war als militärischer Befehlshaber für Entscheidungen im Zusammenhang mit fortdauernden Konflikten im Gouvernement Amran und in Hamdan, Jemen, verantwortlich.

    Ab Anfang September 2014 hat sich Abdullah Yahya al Hakim in Sanaa aufgehalten, um bei einem etwaigen Ausbruch von Kampfhandlungen diese zu überwachen. Seine Rolle bestand in der Organisation der militärischen Operationen zum Umsturz der jemenitischen Regierung; ferner war er für die Sicherung und Kontrolle sämtlicher Verkehrswege nach und von Sanaa verantwortlich.

    2.

    Abd Al-Khaliq AL-HUTHI (alias: a) Abd-al-Khaliq al-Huthi; b) Abd-al-Khaliq Badr-al-Din al Huthi; c) 'Abd al-Khaliq Badr al-Din al-Huthi; d) Abu-Yunus).

    Originalschrift: Image

    Benennung: Militärischer Befehlshaber der Huthi. Geburtsdatum: 1984. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Sonstige Angaben: Geschlecht: männlich. Tag der Benennung durch die VN:7.11.2014.

    Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Abd al-Khaliq al-Huthi wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte.

    Abd al-Khaliq al-Huthi hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern.

    Ende Oktober 2013 führte Abd al-Khaliq al-Huthi eine Gruppe von Kämpfern mit jemenitischen Militäruniformen bekleidet bei einem Angriff auf Standorte in Dimaj, Jemen, an. In den anschließenden Kämpfen gab es zahlreiche Todesopfer.

    Ende September 2014 wurde eine unbekannte Zahl nicht identifizierter Kämpfer angeblich auf einen Angriff auf diplomatische Einrichtungen in Sanaa, Jemen, vorbereitet, wozu sie von Abd Al-Khaliq al-Huthi den Befehl erhalten sollten. Am 30. August 2014 hat al-Huthi die Verbringung von Waffen aus Amran in ein Protestcamp in Sanaa koordiniert.

    3.

    Ali Abdullah SALEH (alias: Ali Abdallah Salih).

    Originalschrift: Image

    Benennung: a) Präsident des jemenitischen Allgemeinen Volkskongresses b) Früherer Präsident der Republik Jemen. Geburtsdatum: a) 21.3.1945; b) 21.3.1946; c) 21.3.1942; d) 21.3.1947. Geburtsort: a) Bayt al-Ahmar, Gouvernement Sanaa, Jemen; b) Sanaa, Jemen; c) Sana'a, Sanhan, Al-Rib' al-Sharqi. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Reisepassnummer: 00016161 (Jemen). Nationale Kennziffer: 01010744444. Sonstige Angaben: Geschlecht: männlich. Tag der Benennung durch die VN:7.11.2014.

    Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Ali Abdullah Saleh wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte.

    Ali Abdullah Saleh hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern.

    Gemäß dem durch den Golf-Kooperationsrat gebilligten Abkommen vom 23. November 2011 ist Ali Abdullah Saleh nach mehr als 30 Jahren als Präsident Jemens zurückgetreten.

    Ab Herbst 2012 war Ali Abdullah Saleh angeblich einer der glühendsten Verfechter eines gewalttätigen Vorgehens der Huthi in Nordjemen.

    Die gewalttätigen Auseinandersetzungen vom Februar 2013 im Süden Jemens waren ein Ergebnis der gemeinsamen Bemühungen von Saleh, AQAP und des südjemenitischen Separatisten Ali Salim al-Bayd, vor der Konferenz für den nationalen Dialog im Jemen vom 18. März 2013 Unruhe zu stiften. In jüngster Vergangenheit, d. h. seit September 2014, destabilisiert Saleh Jemen, indem er die Autorität der Zentralregierung mit fremder Hilfe untergräbt und genügend Instabilität provoziert, um einen Staatsstreich vom Zaun zu brechen. Nach einem Bericht der Expertengruppe der Vereinten Nationen für Jemen vom September 2014 unterstützt Saleh Informanten zufolge gewalttätige Aktionen bestimmter jemenitischer Gruppen finanziell und politisch und indem er sicherstellt, dass Mitglieder des Allgemein Volkskomitees weiterhin mit verschiedenen Mitteln zur Destabilisierung Jemens beitragen.

    4.

    Abdulmalik al-Huthi

    Sonstige Angaben: Anführer der jemenitischen Huthi-Bewegung. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen. Tag der Benennung durch die VN:14.4.2015.

    Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Abdul Malik al-Huthi ist Anführer einer Gruppe, die Handlungen vorgenommen hat, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen.

    Im September 2014 nahmen Huthi-Kräfte Sanaa ein, und im Januar 2015 versuchten sie, die rechtmäßige Regierung Jemens einseitig durch eine unrechtmäßige, von den Huthis dominierte Regierungsbehörde zu ersetzen. Al-Huthi übernahm die Führung der jemenitischen Huthi-Bewegung im Jahr 2004 nach dem Tod seines Bruders, Hussein Badredden al-Huthi. Als Anführer der Gruppe hat al-Huthi den jemenitischen Behörden wiederholt mit weiteren Unruhen gedroht, falls sie nicht auf seine Forderungen eingehen sollten, und hat Präsident Hadi, den Ministerpräsidenten und wichtige Kabinettsmitglieder inhaftiert. Hadi floh später nach Aden. Anschließend starteten die Huthis eine weitere Offensive in Richtung Aden, wobei sie von Militäreinheiten unterstützt wurden, die gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Saleh und seinem Sohn, Ahmed Ali Saleh, loyal sind.

    5.

    Ahmed Ali Abdullah SALEH

    Sonstige Angaben: Hat eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis gespielt. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität des Jemen bedrohen. Ahmed Saleh ist der Sohn des früheren Präsidenten der Republik Jemen, Ali Abdullah Saleh. Tag der Benennung durch die VN:14.4.2015.

    Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

    Ahmed Ali Saleh verfolgt das Ziel, die Autorität von Präsident Hadi zu untergraben, Hadis Versuche zur Reform des Militärs zu durchkreuzen und Jemens friedlichen Übergang zur Demokratie zu behindern. Saleh spielte eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis. Mitte Februar 2013 hatte Ahmed Ali Saleh Tausende neue Gewehre an die Brigaden der Republikanischen Garde und an namentlich nicht bekannte Stammes-Scheichs verteilt. Die Waffen wurden ursprünglich 2010 beschafft und waren dafür gedacht, sich die Loyalität der Empfänger im Hinblick auf spätere politische Vorteile zu erkaufen.

    Nachdem Salehs Vater, der ehemalige Präsident der Republik Jemen Ali Abdullah Saleh, 2011 als Präsident Jemens zurücktrat, behielt Ahmed Ali Saleh seinen Posten als Befehlshaber der Republikanischen Garde Jemens. Etwas mehr als ein Jahr später wurde Saleh von Präsident Hadi entlassen, behielt jedoch, selbst nachdem ihm die Befehlsgewalt entzogen wurde, erheblichen Einfluss innerhalb des jemenitischen Militärs. Im November 2014 wurde Ali Abdullah Saleh von den Vereinten Nationen gemäß Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats benannt.“


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