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Document 22014D0122

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2014 vom 27. Juni 2014 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    ABl. L 342 vom 27.11.2014, p. 17–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/122(2)/oj

    27.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 342/17


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 122/2014

    vom 27. Juni 2014

    zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Delegierte Richtlinie 2014/1/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Die Delegierte Richtlinie 2014/2/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Die Delegierte Richtlinie 2014/3/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Bleiacetatmarker zur Verwendung in stereotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (4)

    Die Delegierte Richtlinie 2014/4/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (5)

    Die Delegierte Richtlinie 2014/5/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten, in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln, in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren, die dauerhaft bei einer Temperatur von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden (5), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (6)

    Die Delegierte Richtlinie 2014/6/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nichtmagnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temperatur von unter – 20 °C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden (6), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (7)

    Die Delegierte Richtlinie 2014/7/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten, in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten, in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern zur Verwendung a) in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 m um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patientenmonitore, oder b) in Magnetfeldern mit höchstens 1 m Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (8)

    Die Delegierte Richtlinie 2014/8/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (9)

    Die Delegierte Richtlinie 2014/9/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer) (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (10)

    Die Delegierte Richtlinie 2014/10/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogen gekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (11)

    Die Delegierte Richtlinie 2014/11/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung bei der Herstellung von Fotokathoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (12)

    Die Delegierte Richtlinie 2014/12/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Positronenemissionstomographen (12) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (13)

    Die Delegierte Richtlinie 2014/13/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb der Richtlinie 93/42/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren (13) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (14)

    Die Delegierte Richtlinie 2014/14/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von 3,5 mg Quecksilber je Lampe in einseitig gesockelten Kompaktleuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W mit einer Lebensdauer von 20 000 Stunden oder mehr (14) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (15)

    Die Delegierte Richtlinie 2014/15/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden (15), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (16)

    Die Delegierte Richtlinie 2014/16/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5:Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden (16), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (17)

    Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 12q (Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

    „—

    32014 L 0001: Delegierte Richtlinie 2014/1/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 45).

    32014 L 0002: Delegierte Richtlinie 2014/2/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 47).

    32014 L 0003: Delegierte Richtlinie 2014/3/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 49).

    32014 L 0004: Delegierte Richtlinie 2014/4/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 51).

    32014 L 0005: Delegierte Richtlinie 2014/5/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 53).

    32014 L 0006: Delegierte Richtlinie 2014/6/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 55).

    32014 L 0007: Delegierte Richtlinie 2014/7/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 57).

    32014 L 0008: Delegierte Richtlinie 2014/8/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 59).

    32014 L 0009: Delegierte Richtlinie 2014/9/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 61).

    32014 L 0010: Delegierte Richtlinie 2014/10/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 63).

    32014 L 0011: Delegierte Richtlinie 2014/11/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 65).

    32014 L 0012: Delegierte Richtlinie 2014/12/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 67).

    32014 L 0013: Delegierte Richtlinie 2014/13/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 69).

    32014 L 0014: Delegierte Richtlinie 2014/14/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 71).

    32014 L 0015: Delegierte Richtlinie 2014/15/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 73).

    32014 L 0016: Delegierte Richtlinie 2014/16/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 75)“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Delegierten Richtlinien 2014/1/EU, 2014/2/EU, 2014/3/EU, 2014/4/EU, 2014/5/EU, 2014/6/EU, 2014/7/EU, 2014/8/EU, 2014/9/EU, 2014/10/EU, 2014/11/EU, 2014/12/EU, 2014/13/EU, 2014/14/EU, 2014/15/EU und 2014/16/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 28. Juni 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (17).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2014.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Gianluca GRIPPA


    (1)  ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 45.

    (2)  ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 47.

    (3)  ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 49.

    (4)  ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 51.

    (5)  ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 53.

    (6)  ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 55.

    (7)  ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 57.

    (8)  ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 59.

    (9)  ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 61.

    (10)  ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 63.

    (11)  ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 65.

    (12)  ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 67.

    (13)  ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 69.

    (14)  ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 71.

    (15)  ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 73.

    (16)  ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 75.

    (17)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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