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Document 32013D0512

    2013/512/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Oktober 2013 über einen Finanzbeitrag der Union für bestimmte Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern (Zyklus 2013/2014) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6742)

    ABl. L 279 vom 19.10.2013, p. 67–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/512/oj

    19.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/67


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 17. Oktober 2013

    über einen Finanzbeitrag der Union für bestimmte Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern (Zyklus 2013/2014)

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6742)

    (Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der slowakische, der spanische und der ungarische Text sind verbindlich)

    (2013/512/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 23,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Gesundheit von Honigbienen (2) gibt einen Überblick über die früheren und jetzigen Maßnahmen der Kommission in Bezug auf die Gesundheit von Honigbienen in der EU. Wichtigstes Thema der Mitteilung ist die weltweit festgestellte erhöhte Sterblichkeit bei Bienen.

    (2)

    2009 ergab das EFSA-Projekt „Überwachung der Bienensterblichkeit und Bienenzucht in Europa“ (3), dass die Überwachungssysteme in der EU im Allgemeinen unzureichend sind und dass es an Daten auf Ebene der Mitgliedstaaten sowie an vergleichbaren Daten auf EU-Ebene mangelt.

    (3)

    Zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Daten über die Bienensterblichkeit hat die Kommission beschlossen, bestimmte Überwachungsstudien in den Mitgliedstaaten zu Verlusten bei Honigbienenvölkern zu unterstützen.

    (4)

    Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/362/EU der Kommission (4) wurde für den Zyklus 2012/2013 ein Finanzbeitrag zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern gewährt, die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich durchgeführt wurden.

    (5)

    Studien dieser Art sehen drei Vor-Ort-Besuche bei Bienenstöcken vor, die vor Winteranfang, nach Winterende und in der Zeit der Honigerzeugung durchgeführt werden.

    (6)

    Bei dieser Art von Studie ist es ist wichtig, über vergleichbare Daten in Bezug auf die in verschiedenen Jahren festgestellten Verluste zu verfügen. Dies gilt insbesondere für Überwachungsstudien zu Verlusten bei Honigbienenvölkern, da deren Ergebnisse erheblich durch die Klimabedingungen beeinflusst werden. Wenn solche Studien lediglich über ein Jahr hinweg durchgeführt werden, ergeben sie daher nur ein unvollständiges Bild, das für Schlussfolgerungen oder die Feststellung von Entwicklungstrends bei den Verlusten nicht ausreicht.

    (7)

    Aus den oben dargelegten Gründen ist es sinnvoll, die Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern im nächsten Zyklus fortzuführen, d. h. Kontrolle vor Winteranfang im Herbst 2013 sowie Kontrollen nach Winterende und in der Kernzeit der Honigerzeugung 2014.

    (8)

    Als Grundlage für die im Zyklus 2013/2014 durchzuführenden Studien dient das Papier „Basis for a pilot surveillance project on honey bee colony losses“ (Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern) (5); dieses Papier wurde von dem in Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgeführten EU-Referenzlabor (EURL) für Bienengesundheit erstellt und gibt den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Ausarbeitung ihrer Programme für freiwillige Überwachungsstudien an die Hand.

    (9)

    Die Mitgliedstaaten, die 2012/2013 an den ersten Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern teilgenommen hatten, wurden ersucht, der Kommission ihre auf dem technischen Papier des EURL für Bienengesundheit basierenden Programme für den Zyklus 2013/2014 zu übermitteln.

    (10)

    Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben Programme für Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern im Einklang mit dem technischen Papier „Basis for a pilot surveillance project on honey bee colony losses“ ausgearbeitet und finanzielle Unterstützung durch die EU beantragt.

    (11)

    Für die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich durchgeführten Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern sollte ab dem 1. Juli 2013 ein Finanzbeitrag gewährt werden.

    (12)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (7) sind Veterinärmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung.

    (13)

    Voraussetzung für die Gewährung des Finanzbeitrags sollte sein, dass die geplanten Programme für Überwachungsstudien tatsächlich durchgeführt werden und dass die Behörden der Kommission und dem EURL für Bienengesundheit alle erforderlichen Informationen übermitteln.

    (14)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Union gewährt Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich finanzielle Unterstützung für ihre Überwachungsstudienprogramme zu Verlusten bei Honigbienenvölkern.

    (2)   Der Finanzbeitrag der Union

    a)

    beläuft sich auf 70 % der förderfähigen Kosten, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die in Anhang I genannten Überwachungsstudienprogramme zu Verlusten bei Honigbienenvölkern für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2014 entstehen;

    b)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    1.

    26 837 EUR für Belgien,

    2.

    116 417 EUR für Dänemark,

    3.

    160 445 EUR für Deutschland,

    4.

    64 868 EUR für Estland,

    5.

    78 421 EUR für Griechenland,

    6.

    148 047 EUR für Spanien,

    7.

    288 801 EUR für Frankreich,

    8.

    142 212 EUR für Italien,

    9.

    86 310 EUR für Lettland,

    10.

    70 273 EUR für Litauen,

    11.

    114 209 EUR für Ungarn,

    12.

    128 015 EUR für Polen,

    13.

    29 159 EUR für Portugal,

    14.

    92 240 EUR für die Slowakei,

    15.

    117 416 EUR für Finnland,

    16.

    74 389 EUR für Schweden,

    17.

    109 871 EUR für das Vereinigte Königreich;

    c)

    darf 348 EUR pro Besuch eines Bienenstocks nicht übersteigen.

    Artikel 2

    (1)   Der mit diesem Beschluss genehmigte maximale Gesamtbeitrag für die in Artikel 1 genannten Programme beläuft sich auf 1 847 930 EUR und wird aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert.

    (2)   Für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Personalkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Laboruntersuchungen, Probenahmen und Überwachungsaufgaben, für Verbrauchsgüter sowie Gemeinkosten im Rahmen der Überwachungsstudien gelten die Bestimmungen des Anhangs III.

    (3)   Der Finanzbeitrag der Union wird nach Vorlage und Genehmigung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Berichte und Belege ausgezahlt.

    Artikel 3

    (1)   Die Programme werden gemäß dem technischen Papier „Basis for a pilot surveillance project on honey bee colony losses“ und gemäß den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Überwachungsstudienprogrammen zu Verlusten bei Honigbienenvölkern durchgeführt.

    (2)   Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes:

    bis spätestens 1. März 2014 einen technischen Zwischenbericht über den ersten im Überwachungsstudienprogramm vorgesehenen Besuch und

    bis spätestens 31. Oktober 2014 einen technischen Abschlussbericht über den zweiten und dritten im Überwachungsstudienprogramm vorgesehenen Besuch;

    der technische Bericht sollte entsprechend einem Muster abgefasst sein, das die Kommission in Zusammenarbeit mit dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit erstellt.

    (3)   Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes:

    bis spätestens 31. Dezember 2014 eine Papierfassung und eine elektronische Fassung ihres gemäß Anhang II erstellten Finanzberichts;

    auf Anforderung durch die Kommission die Belege zum Nachweis aller in dem Erstattungsantrag aufgeführten Kosten.

    (4)   Die Ergebnisse der Studien werden der Kommission und dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit zur Verfügung gestellt.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 17. Oktober 2013

    Für die Kommission

    Tonio BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

    (2)  KOM(2010) 714 endg.

    (3)  Siehe http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/154r.pdf.

    (4)  Durchführungsbeschluss 2012/362/EU der Kommission vom 4. Juli 2012 über einen Finanzbeitrag der Union für bestimmte Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 65).

    (5)  Siehe http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/bees/docs/annex_i_pilot_project_en.pdf.

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).


    ANHANG I

    MS

    Anzahl der Bienenstöcke

    Anzahl der Besuche pro Bienenstock gemäß den Vorgaben für die Überwachungsstudie

    Direkte Kosten insgesamt

    (Laboruntersuchungen und Besuche für Probenahme und Überwachung)

    Gemeinkosten

    (7 %)

    Gesamtkosten

    EU-Beitrag

    (70 %)

    BE

    150

    3

    35 830

    2 508

    38 338

    26 837

    DK

    200

    3

    155 430

    10 880

    166 310

    116 417

    DE

    220

    3

    214 212

    14 995

    229 207

    160 445

    EE

    196

    3

    86 606

    6 062

    92 668

    64 868

    EL

    200

    3

    104 701

    7 329

    112 030

    78 421

    ES

    203

    3

    197 659

    13 836

    211 495

    148 047

    FR

    396

    3

    385 581

    26 991

    412 572

    288 801

    IT

    195

    3

    189 870

    13 291

    203 161

    142 212

    LV

    193

    3

    115 234

    8 066

    123 300

    86 310

    LT

    193

    3

    93 822

    6 568

    100 390

    70 273

    HU

    196

    3

    152 483

    10 674

    163 157

    114 209

    PL

    190

    3

    170 915

    11 964

    182 879

    128 015

    PT

    145

    3

    38 930

    2 725

    41 655

    29 159

    SK

    200

    3

    123 151

    8 621

    131 772

    92 240

    FI

    161

    3

    156 764

    10 973

    167 737

    117 416

    SE

    150

    3

    99 318

    6 952

    106 270

    74 389

    UK

    200

    3

    146 691

    10 268

    156 959

    109 871

    Insgesamt

     

     

    2 467 197

    172 703

    2 639 900

    1 847 930


    ANHANG II

    MUSTER EINES FINANZBERICHTS ZU STUDIEN ÜBER DIE FREIWILLIGE ÜBERWACHUNG VON VERLUSTEN BEI HONIGBIENENVÖLKERN

    Gesamtausgaben für das Projekt (tatsächliche Kosten ohne Mehrwertsteuer)

    Mitgliedstaat:

     

    Anzahl der besuchten Bienenstöcke:

     

     

    Gesamtzahl der Bienenvölker, bei denen Proben entnommen wurden:


    Laborkosten

    Personalkategorie

    Anzahl Arbeitstage

    Tagessatz

    Insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verbrauchsgüter (Beschreibung)

    Menge

    Kosten pro Einheit

    Insgesamt

     

     

     

     

     

     


    Kosten für Probenahme und Überwachung (Besuche bei Bienenstöcken)

    Personalkategorie

    Anzahl Arbeitstage

    Tagessatz

    Insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verbrauchsgüter (Beschreibung)

    Menge

    Kosten pro Einheit

    Insgesamt

     

     

     

     

     

     

    Erklärung des Begünstigten

    Hiermit erkläre ich, dass

    die oben genannten Ausgaben bei der Durchführung der Arbeiten gemäß dem technischen Papier „Basis for a pilot surveillance project on honey bee colony losses“ (1) angefallen sind und in direktem Zusammenhang mit dem Überwachungsstudienprogramm stehen, für das mit dem Durchführungsbeschluss 2013/512/EU der Kommission ein Finanzbeitrag gewährt wurde;

    diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/512/EU förderfähig sind;

    alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen;

    für die im Durchführungsbeschluss 2013/512/EU aufgeführten Projekte keine andere Finanzhilfe der Union beantragt wurde.

    Datum:

    Name und Unterschrift des zuständigen Finanzbeauftragten:


    (1)  Siehe http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/bees/docs/annex_i_pilot_project_en.pdf.


    ANHANG III

    FÖRDERFÄHIGKEIT

    1.   Laborkosten

    Die Personalkosten beschränken sich auf die tatsächlich zuzuordnenden Arbeitskosten (Grundgehalt, Sozialabgaben und Rentenversicherungsbeiträge), die bei der Durchführung der Studie und der Laboruntersuchungen angefallen sind. Zu diesem Zweck sind monatliche Zeiterfassungsbögen auszufüllen.

    Der Tagessatz wird auf der Grundlage von 220 Arbeitstagen pro Jahr berechnet.

    Für die Erstattung von Verbrauchsgütern sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Mitgliedstaaten für Laboruntersuchungen zugrunde zu legen.

    Im Rahmen der Koordinierung, Planung und Beförderung anfallende Personalkosten sind nicht förderfähig. Testkits, Reagenzien und alle Verbrauchsgüter werden nur dann erstattet, wenn sie speziell zur Durchführung der nachstehenden Untersuchungen verwendet wurden.

    Varroa-Zählung (Waschen): beim ersten Besuch bei allen Völkern durchzuführen, bei den Folgebesuchen nur bei Völkern mit Symptomen.

    Feststellung und Charakterisierung des Kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilbe: bei der klinischen Untersuchung durchzuführen.

    Klinische Beobachtung (einschließlich Symptombeobachtung auf Faulbrut, Nosemaseuche, Viren); Sporenzählung für Microsporidia-Parasit Nosema spp.; Kulturen, mikroskopische Untersuchungen und biochemische Tests zur Bestimmung des Erregers der gutartigen Faulbrut (Melissococcus plutonius) und der bösartigen Faulbrut (Paenibacillus larvae) bei Völkern mit Symptomen.

    Bösartige Faulbrut — Bestätigung der Identität des Erregers der bösartigen und der gutartigen Faulbrut mit Hilfe der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) bei Völkern mit Symptomen.

    CBPV-Test (PCR) bei Völkern mit Symptomen.

    2.   Kosten für Probenahme und Überwachung

    Kosten für Probenahme und Überwachung sind nur dann förderfähig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit Besuchen bei Bienenstöcken stehen und ausschließlich die tatsächlich bei den Bienenstöcken verbrachte Zeit abdecken. Die Personalkosten beschränken sich auf die tatsächlich zuzuordnenden Arbeitskosten (Grundgehalt, Sozialabgaben und Rentenversicherungsbeiträge), die bei der Durchführung der Studie angefallen sind. Zu diesem Zweck sind monatliche Zeiterfassungsbögen auszufüllen.

    Im Rahmen der Koordinierung, Planung und Beförderung anfallende Personalkosten sind nicht förderfähig.

    Der Tagessatz wird auf der Grundlage von 220 Arbeitstagen pro Jahr berechnet.

    Für die Erstattung von Verbrauchsgütern sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Mitgliedstaaten zugrunde zu legen; diese Kosten sind nur dann förderfähig, wenn die Verbrauchsgüter tatsächlich bei den Besuchen bei Bienenstöcken verwendet wurden.

    3.   Gemeinkosten

    Es kann die Erstattung eines Gemeinkostenbeitrags in Höhe von 7 % der Summe sämtlicher förderfähiger Kosten beantragt werden.

    4.   Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf einen Finanzbeitrag der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.


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