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Document 32011L0065R(01)

    Berichtigung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ( ABl. L 174 vom 1.7.2011 )

    ABl. L 209 vom 4.8.2012, p. 18–18 (BG, DA, DE, ET, FR, NL, PL, PT, SK)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/65/corrigendum/2012-08-04/oj

    4.8.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 209/18


    Berichtigung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 174 vom 1. Juli 2011 )

    Seite 96, Artikel 15, Absatz 1:

    anstatt:

    „(1)   Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht.“

    muss es heißen:

    „(1)   Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.“


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