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Document 32012R0190

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 190/2012 der Kommission vom 7. März 2012 über die Nichtgewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 111/2012 eröffneten Ausschreibungsverfahrens

    ABl. L 69 vom 8.3.2012, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/190/oj

    8.3.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 69/11


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 190/2012 DER KOMMISSION

    vom 7. März 2012

    über die Nichtgewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 111/2012 eröffneten Ausschreibungsverfahrens

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 111/2012 der Kommission vom 9. Februar 2012 zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens für die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl (2) sind zwei Ausschreibungsteilzeiträume vorgesehen.

    (2)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) setzt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angebote entweder einen Beihilfehöchstbetrag fest oder keinen Beihilfehöchstbetrag fest.

    (3)

    Nach Prüfung der im Rahmen der zweiten Teilausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für den am 1. März 2012 endenden Ausschreibungsteilzeitraum keine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl zu gewähren.

    (4)

    Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Maßnahme sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für den am 1. März 2012 endenden Ausschreibungsteilzeitraum im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 111/2012 eröffneten Ausschreibungsverfahrens wird keine Beihilfe für eines der im Anhang der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gewährt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. März 2012

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 37 vom 10.2.2012, S. 55.

    (3)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.


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