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Document 32011R0157

    Verordnung (EU) Nr. 157/2011 der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsausgaben im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung

    ABl. L 47 vom 22.2.2011, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/09/2014; Aufgehoben durch 32014R0907

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/157/oj

    22.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 47/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 157/2011 DER KOMMISSION

    vom 21. Februar 2011

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsausgaben im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission (2) finanziert der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) Ausgaben für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ankauf, Verkauf oder jeder sonstigen Form der Abgabe der Erzeugnisse unter Zugrundelegung einheitlicher Pauschbeträge. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung finanziert der EGFL darüber hinaus Ausgaben für Sachmaßnahmen, die nicht unbedingt mit dem Ankauf, Verkauf oder jeder sonstigen Form der Abgabe der Erzeugnisse zusammenhängen, unter Zugrundelegung von Pauschbeträgen oder nicht pauschalen Beträgen.

    (2)

    Aus Gründen der Klarheit sollte in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 präzisiert werden, dass die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben unter bestimmten Bedingungen auch die Kosten für die Beförderung innerhalb oder außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats oder für die Ausfuhr umfassen können. Die Finanzierung solcher Ausgaben sollte nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) genehmigt werden.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 884/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe ca eingefügt:

    „ca)

    die nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu genehmigenden Ausgaben für die Beförderung innerhalb oder außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats oder für die Ausfuhr unter Zugrundelegung von Pauschbeträgen oder nicht pauschalen Beträgen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Februar 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

    (2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.

    (3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


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