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Document 32010R1085

    Verordnung (EU) Nr. 1085/2010 der Kommission vom 25. November 2010 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für die Einfuhr von Süßkartoffeln, Maniok, Maniokstärke und sonstigen Erzeugnissen der KN-Codes 07149011 und 07149019 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1000/2010

    ABl. L 310 vom 26.11.2010, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R1987 Siehe Art. 4

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1085/oj

    26.11.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 310/3


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1085/2010 DER KOMMISSION

    vom 25. November 2010

    zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für die Einfuhr von Süßkartoffeln, Maniok, Maniokstärke und sonstigen Erzeugnissen der KN-Codes 0714 90 11 und 0714 90 19 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1000/2010

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Aufgrund von Vereinbarungen, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Welthandelsorganisation (WTO) getroffen wurden, hat die Kommission eine Liste „CXL — Europäische Gemeinschaften“ (nachstehend „Liste CXL“) aufgestellt, in der die Zugeständnisse zusammengefasst sind. Gemäß dieser Liste ist die Union verpflichtet, bestimmte Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, ex 0714 10 98, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in Indonesien, in der Volksrepublik China (China), in anderen Vertragsparteien der Welthandelsorganisation (WTO) außer Thailand und in bestimmten Drittländern, die nicht Mitglieder der WTO sind, zu eröffnen. Im Rahmen dieser Kontingente ist der Zollsatz auf 6 % des Zollwerts beschränkt. Diese Kontingente müssen von der Kommission auf Mehrjahresbasis eröffnet und verwaltet werden.

    (2)

    Gemäß der Liste CXL ist die Union ebenfalls verpflichtet, zwei Zollkontingente für die zollfreie Einfuhr von Süßkartoffeln des KN-Codes 0714 20 90 zugunsten Chinas bzw. zugunsten anderer Drittländer sowie zwei Zollkontingente für Maniokstärke des KN-Codes 1108 14 00 zugunsten anderer Drittländer zu eröffnen.

    (3)

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand nach Artikel XXIII des GATT (2) (nachstehend „Abkommen mit Thailand“), genehmigt durch den Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (3), sieht die Eröffnung eines zusätzlichen autonomen Zollkontingents von jährlich 10 500 Tonnen Maniokstärke vor, wovon 10 000 Tonnen Thailand zugeteilt werden. Anzuwendender Zollsatz ist der geltende Meistbegünstigtenzoll, ermäßigt um 100 EUR/t.

    (4)

    Die zurzeit geltenden Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung aller dieser Einfuhrzollkontingente, nachstehend „die Kontingente“ genannt, sind festgelegt in den Verordnungen (EG) Nr. 2402/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter jährlicher Zollkontingente für Süßkartoffeln und Maniokstärke (4) und (EG) Nr. 27/2008 der Kommission vom 15. Januar 2008 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter Jahreszollkontingente für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 91, ex 0714 10 98, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in bestimmten Drittländern außer Thailand (5).

    (5)

    Da sich der Einsatz des Windhundverfahrens in anderen Agrarsektoren bewährt hat, empfiehlt es sich auch im Interesse der Verwaltungsvereinfachung, künftig diese Kontingente nach dem in Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren zu verwalten. Dies muss in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) geschehen.

    (6)

    In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollte Artikel 308c Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 keine Anwendung finden.

    (7)

    Bei Süßkartoffeln müssen die für den menschlichen Verzehr bestimmten Süßkartoffeln von anderen Erzeugnissen unterschieden werden. Die Art und Weise der Aufmachung und der Verpackung der für den vorerwähnten Verwendungszweck bestimmten Süßkartoffeln des KN-Codes 0714 20 10 müssen festgelegt werden, so dass Erzeugnisse, die diesen Aufmachungs- und Verpackungsbedingungen nicht entsprechen, unter den KN-Code 0714 20 90 fallen.

    (8)

    Es ist erforderlich, ein Verwaltungssystem beizubehalten, das gewährleistet, dass nur Erzeugnisse mit Ursprung in Indonesien, China und Thailand im Rahmen der diesen Ländern zugeteilten Kontingente eingeführt werden können. Es ist festzulegen, welcher Ursprungsnachweis für Waren vorzulegen ist, die im Rahmen der nach dem Windhundverfahren verwalteten Zollkontingente eingeführt werden sollen.

    (9)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 2402/96 und (EG) Nr. 27/2008 sind aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen. Die genannten Verordnungen sollten jedoch für die Einfuhrlizenzen weiter gelten, die für die Einfuhrkontingentszeiträume ausgestellt wurden, die vor den unter die vorliegende Verordnung fallenden liegen.

    (10)

    Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1000/2010 der Kommission vom 3. November 2010 zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 2402/96, (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 969/2006, (EG) Nr. 1918/2006, (EG) Nr. 1964/2006, (EG) Nr. 27/2008, (EG) Nr. 1067/2008 und (EG) Nr. 828/2009 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Antragstellung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen im Jahr 2011 im Rahmen von Zollkontingenten für Süßkartoffeln, Maniokstärke, Maniok, Getreide, Reis, Zucker und Olivenöl und zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 1518/2003, (EG) Nr. 596/2004, (EG) Nr. 633/2004 und (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Zeitpunkte für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen im Jahr 2011 in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch, Eier, Geflügelfleisch und Nichtquotenzucker und -isoglukose (7) sind nicht mehr relevant, da die Verwaltung dieser Kontingente auf das Windhundverfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 umgestellt worden ist. Sie sind daher zu streichen.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit dieser Verordnung werden die im Anhang genannten Einfuhrzollkontingente eröffnet. Diese Kontingente werden ab dem 1. Januar 2011 auf Kalenderjahrbasis verwaltet.

    Artikel 2

    Die im Anhang genannten Kontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c derselben Verordnung finden für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 keine Anwendung.

    Artikel 3

    Voraussetzung für die Inanspruchnahme der im Anhang aufgeführten Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0125, 09.0126 oder 09.0124 oder 09.0127 für Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand, Indonesien bzw. der Volksrepublik China ist die Vorlage einer von den zuständigen Behörden ausgestellten Ursprungsbescheinigung gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

    Artikel 4

    (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als für den menschlichen Verzehr bestimmt im Sinne des KN-Codes 0714 20 10 frische, ganze Süßkartoffeln in unmittelbaren Umschließungen zum Zeitpunkt der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr.

    (2)   Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ausschließlich für Süßkartoffeln, die nicht zum menschlichen Verzehr im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Absatz 1 bestimmt sind.

    (3)   Für die Anwendung dieser Verordnung sind Erzeugnisse des KN-Codes ex 0714 10 98 andere Erzeugnisse als Pellets von Mehl oder Grieß des KN-Codes 0714 10 98.

    Artikel 5

    Die Verordnungen (EG) Nr. 2402/96 und (EG) Nr. 27/2008 werden aufgehoben. Sie gelten jedoch weiterhin für die Einfuhrlizenzen, die vor dem 1. Januar 2011 ausgestellt wurden, bis zu deren Ablauf.

    Artikel 6

    Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1000/2010 werden gestrichen.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. November 2010

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 16.

    (3)  ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15.

    (4)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 14.

    (5)  ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 3.

    (6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (7)  ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 26.


    ANHANG

    Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Kontingente wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

    Laufende Nr.

    KN-Codes/Erzeugnis

    Ursprung

    Zollsatz

    Jahreszollkontingent

    (in Tonnen Nettogewicht)

    09.0124

    0714 20 90

    andere als zum menschlichen Verzehr bestimmte Süßkartoffeln

    Volksrepublik China

    Nullsatz

    600 000

    09.0125

    1108 14 00

    Maniokstärke

    Thailand

    um 100 EUR/t verringerter Meistbegünstigtenzollsatz (MBZ)

    10 000

    09.0126

    0714 10 91, ex 0714 10 98, 0714 90 11

    0714 90 19

    Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep sowie ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke

    Indonesien

    6 % des Zollwerts

    825 000

    09.0127

    0714 10 91, ex 0714 10 98, 0714 90 11

    0714 90 19

    Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep sowie ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke

    Volksrepublik China

    6 % des Zollwerts

    350 000

    09.0128

    0714 10 91, ex 0714 10 98, 0714 90 11

    0714 90 19

    Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep sowie ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke

    Drittländer, die Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) sind, außer der Volksrepublik China, Thailand und Indonesien

    6 % des Zollwerts

    145 590

    09.0130

    0714 10 91, 0714 90 11

    Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep sowie ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke

    Drittländer, die nicht Mitglied der WTO sind

    6 % des Zollwerts

    2 000

    09.0129

    0714 10 91, ex 0714 10 98, 0714 90 11

    0714 90 19

    Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep sowie ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke

    Drittländer, die nicht Mitglied der WTO sind

    6 % des Zollwerts

    30 000

    09.0131

    0714 20 90

    andere als zum menschlichen Verzehr bestimmte Süßkartoffeln

    andere Drittländer als die Volksrepublik China

    Nullsatz

    5 000

    09.0132

    1108 14 00

    Maniokstärke

    alle Drittländer

    um 100 EUR/t verringerter Meistbegünstig-tenzollsatz (MBZ)

    10 500


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