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Document 32010R0847

    Verordnung (EU) Nr. 847/2010 der Kommission vom 24. September 2010 zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom September 2010 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

    ABl. L 251 vom 25.9.2010, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/847/oj

    25.9.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 251/5


    VERORDNUNG (EU) Nr. 847/2010 DER KOMMISSION

    vom 24. September 2010

    zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom September 2010 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang IX derselben Verordnung in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt.

    (2)

    Der Teilzeitraum des Monats September ist der dritte Teilzeitraum für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehenen Kontingente, der dritte Teilzeitraum für die Kontingente gemäß Buchstabe d desselben Absatzes und der erste Teilzeitraum für das Kontingent gemäß Buchstabe e desselben Absatzes.

    (3)

    Aus der Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2010 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4118 — 09.4119 — 09.4168 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen der betreffenden Kontingente anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

    (4)

    Aus der vorgenannten Mitteilung geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2010 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4117 auf eine Menge beziehen, die unter der verfügbaren Menge liegt.

    (5)

    Die für den Teilzeitraum September nicht genutzten Mengen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4130 werden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den folgenden Kontingentsteilzeitraum auf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 übertragen.

    (6)

    Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 sind daher die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen festzusetzen.

    (7)

    Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2010 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4118 — 09.4119 — 09.4168 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zuteilungskoeffizienten angewendet werden.

    (2)   Die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. September 2010

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

    (3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5.


    ANHANG

    Für den Teilzeitraum des Monats September 2010 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

    a)   Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

    Ursprung

    Laufende Nummer

    Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2010

    Für den Teilzeitraum Oktober 2010 verfügbare Gesamtmengen

    (in kg)

    Vereinigte Staaten von Amerika

    09.4127

     (1)

     

    Thailand

    09.4128

     (1)

     

    Australien

    09.4129

     (1)

     

    Andere Ursprungsländer

    09.4130

     (2)

     

    Alle Ursprungsländer

    09.4138

     

    4 127 145


    b)   Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

    Ursprung

    Laufende Nummer

    Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2010

    Thailand

    09.4112

     (3)

    Vereinigte Staaten von Amerika

    09.4116

     (3)

    Indien

    09.4117

     (4)

    Pakistan

    09.4118

    9,553656 %

    Andere Ursprungsländer

    09.4119

    1,995380 %

    Alle Ursprungsländer

    09.4166

     (3)


    c)   Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

    Ursprung

    Laufende Nummer

    Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2010

    Für den Teilzeitraum Oktober 2010 verfügbare Gesamtmengen

    (in kg)

    Alle Ursprungsländer

    09.4168

    1,402856 %

    0


    (1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: Somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

    (2)  Keine verfügbare Menge mehr für diesen Teilzeitraum.

    (3)  Keine verfügbare Menge mehr für diesen Teilzeitraum.

    (4)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: Somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.


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