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Document 32009R0899

    Verordnung (EG) Nr. 899/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) (Sorbiflore) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 256 vom 29.9.2009, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/899/oj

    29.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 256/11


    VERORDNUNG (EG) Nr. 899/2009 DER KOMMISSION

    vom 25. September 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) (Sorbiflore)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Eine Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) (Sorbiflore), die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ angehört, wurde als Zusatzstoff in der Tierernährung durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 der Kommission (2) für den Zulassungsinhaber Sorbial SAS zugelassen.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu ändern. Sorbial SAS hat die Änderung des Namens des Zulassungsinhabers von Sorbial SAS in Danisco France SAS hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 beantragt.

    (3)

    Dem Antragsteller zufolge wurde Sorbial SAS mit Wirkung vom 18. Mai 2009 in Danisco France SAS umgewandelt. Danisco France SAS besitzt nun die Vermarktungsrechte für den Zusatzstoff. Der Antragsteller hat entsprechende Dokumente zum Nachweis eingereicht.

    (4)

    Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine neue Bewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist von dem Antrag unterrichtet worden.

    (5)

    Um dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Vermarktungsrechte unter dem Namen Danisco France SAS zu ermöglichen, ist es notwendig, die Zulassungsbedingungen zu ändern.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die vorhandenen Vorräte aufgebraucht werden können.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Spalte 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 wird der Name „Sorbial SAS“ durch „Danisco France SAS“ ersetzt.

    Artikel 2

    Vorräte, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen bis höchstens sechs Monate nach diesem Datum weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. September 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 20.


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