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Документ 32009R0314

    Verordnung (EG) Nr. 314/2009 der Kommission vom 16. April 2009 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des britischen Schweine- und Rindfleischmarkts in Form einer Entsorgungsregelung

    ABl. L 98 vom 17.4.2009г., стр. 26—30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Правен статус на документа Вече не е в сила, Дата на изтичане на валидността: 12/03/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/314/oj

    17.4.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 98/26


    VERORDNUNG (EG) Nr. 314/2009 DER KOMMISSION

    vom 16. April 2009

    mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des britischen Schweine- und Rindfleischmarkts in Form einer Entsorgungsregelung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 191 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Lage auf dem Schweinemarkt in Irland und Nordirland ist besonders kritisch, da vor kurzem in Schweinefleisch mit Ursprung in Irland erhöhte Werte von Dioxin und von polychlorierten Biphenylen (PCB) festgestellt wurden. Die zuständigen Behörden haben verschiedene Maßnahmen getroffen, um dem entgegenzutreten.

    (2)

    An eine Reihe von Schweine- und Rinderhaltungsbetrieben in Irland wurden kontaminierte Futtermittel geliefert. Das kontaminierte Futter macht einen sehr hohen Anteil an der Schweineernährung aus, so dass das Fleisch der aus den betroffenen Betrieben stammenden Schweine stark dioxinbelastet ist. Aufgrund der Schwierigkeit der Rückverfolgung des Schweinefleisches zu den Betrieben und angesichts der hohen Dioxinwerte, die in dem betroffenen Schweinefleisch festgestellt wurden, haben die irischen Behörden beschlossen, vorsorglich alles Schweinefleisch und sämtliche Schweinefleischerzeugnisse vom Markt zu nehmen.

    (3)

    Angesichts der außergewöhnlichen Umstände und der praktischen Schwierigkeiten, mit denen der Schweinefleischmarkt in Irland und Nordirland konfrontiert ist, hat die Kommission am 17. Dezember 2008 die Verordnung (EG) Nr. 1278/2008 zur Annahme außerordentlicher Stützungsmaßnahmen für den Schweinefleischmarkt in Form einer Beihilfe für die private Lagerhaltung in Irland (2) sowie am 22. Dezember 2008 die Verordnung (EG) Nr. 1329/2008 zur Annahme außerordentlicher Stützungsmaßnahmen für den Schweinefleischmarkt in Form einer Beihilfe für die private Lagerhaltung in einem Teil des Vereinigten Königreichs (3) erlassen.

    (4)

    Der Europäische Rat hat die Kommission auf seiner Tagung vom 11./12. Dezember 2008 aufgerufen, die Landwirte und Schlachtbetriebe in Irland zu unterstützen, indem sie Maßnahmen kofinanziert, die darauf abzielen, dass die betreffenden Tiere und Erzeugnisse vom Markt genommen werden.

    (5)

    Zu diesem Zweck sieht die Verordnung (EG) Nr. 94/2009 der Kommission vom 30. Januar 2009 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des irischen Schweine- und Rindfleischmarkts in Form einer Entsorgungsregelung (4) eine Regelung für die Entsorgung bestimmter Schweine und Rinder aus Haltungsbetrieben vor, in denen kontaminierte Futtermittel verwendet werden, sowie von Schweinefleischerzeugnissen, die entweder in oder unter der Verantwortung von Schlachthöfen in Irland eingelagert sind und nicht verbracht werden dürfen.

    (6)

    Darüber hinaus hat die Kommission am 23. Dezember 2008 beschlossen, keine Einwände gegen eine staatliche Beihilfe für Sondermaßnahmen zugunsten von Schweinefleischerzeugnissen im Anschluss an eine Dioxinkontamination in Irland (5) (im Folgenden „staatliche Beihilfe Nr. N 643/2008“ genannt) zu erheben. Die Regelung sieht unter bestimmten Bedingungen Entschädigungen für Schweinefleisch vor, das in anderen Mitgliedstaaten vom Markt genommen wurde.

    (7)

    Da ein Großteil der in Nordirland geschlachteten Schweine aus Irland stammt, hat die Futtermittelkontamination in Irland zwangsläufig auch Auswirkungen auf den nordirischen Schweinefleischmarkt. Allerdings kommt nur Fleisch von Schweinen, die in Irland geschlachtet wurden, für eine Entschädigungszahlung im Rahmen der staatlichen Beihilfe Nr. N 643/2008 in Frage; Fleisch von in Nordirland geschlachteten Schweinen profitiert somit nicht von der Regelung.

    (8)

    Auch der Rindfleischsektor Nordirlands war vom irischen Futtermittelskandal betroffen. Nach Aussagen der britischen Behörden steht insbesondere fest, dass einige Rinderhaltungsbetriebe in Nordirland mit kontaminiertem Futter beliefert wurden. Aus diesem Grunde unterliegen bestimmte Rinder in nordirischen Haltungsbetrieben, in denen bei anderen Rindern erhöhte Werte von Dioxin und polychlorierten Biphenylen (PCB) festgestellt wurden, einer Verbringungssperre. Außerdem stammte eine bestimmte Menge Rindfleisch von spätestens am 6. Dezember 2008 in Nordirland geschlachteten Tieren, das im Vereinigten Königreich eingelagert ist, aus Beständen, in denen bei Proben anderer Rinder erhöhte Werte von Dioxin und Biphenylen (PCB) festgestellt wurden.

    (9)

    Die Kontamination der Futtermittel und die Kontrollen der Einhaltung des Verbots, wonach die betroffenen Rinder im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht in die Nahrungskette gelangen dürfen, haben die Haltungsbetriebe in Nordirland in eine wirtschaftlich riskante Lage gebracht. Auch das Wohlbefinden der Tiere ist insofern beeinträchtigt, als sie die Tiere übermäßig schwer werden. Darüber hinaus haben einige der betroffenen Landwirte beträchtliche Schwierigkeiten, ihre Futtermittelkredite aufrechtzuerhalten.

    (10)

    Das Vereinigte Königreich hat die Kommission daher um weitere Dringlichkeitsmaßnahmen zur Stützung des Schweine- und Rindfleischmarktes in Nordirland ersucht.

    (11)

    In Teil II Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind Sondermaßnahmen zur Marktstützung geregelt. Gemäß Artikel 44 kann die Kommission bei Tierseuchen Sondermaßnahmen zur Stützung des betroffenen Marktes treffen, und gemäß Artikel 45 kann sie für die Sektoren Geflügelfleisch und Eier Sondermaßnahmen zur Marktstützung treffen, um schwer wiegenden Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die Verbraucher- oder Tiergesundheit zurückzuführen sind. Zur Lösung der praktischen Probleme aufgrund der derzeitigen Lage des Schweine- und Rindfleischmarktes in Nordirland empfiehlt es sich, eine befristete Sondermaßnahme zur Stützung dieses Marktes analog zu den in Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und den in der Verordnung (EG) Nr. 94/2009 für Irland vorgesehenen Maßnahmen zu erlassen.

    (12)

    Diese Sondermaßnahme zur Marktstützung sollte in Form einer Regelung für die Entsorgung von Rindern in nordirischen Haltungsbetrieben erlassen werden, die einer Verbringungssperre unterliegen und in denen bei Proben anderer Rinder erhöhte Werte von Dioxin und polychlorierten Biphenylen (PCB) festgestellt wurden. Außerdem empfiehlt es sich, eine Regelung für die Entsorgung von Schweine- und Rindfleischerzeugnissen vorzusehen, die entweder in oder unter der Verantwortung und Kontrolle von Schlachthöfen in Irland eingelagert sind und nicht verbracht werden dürfen und bei denen nicht klar ist, inwieweit sie von Schweinen oder Rindern aus Betrieben stammen, in denen kontaminierte Futtermittel verfüttert wurden.

    (13)

    Die Sondermaßnahme zur Marktstützung sollte daher den eskalierenden Tiergesundheits- und Tierschutzrisiken Rechnung tragen und gleichzeitig verhindern, dass Tierprodukte, die erhöhte Kontaminationswerte aufweisen, in die Nahrungs- oder Futtermittelkette gelangen. Mit der Maßnahme sollte außerdem vermieden werden, dass dem Schweine- und Rindfleischmarkt in Nordirland gegenüber dem entsprechenden Markt in Irland angesichts der Bedingungen für die Teilnahme an der Entsorgungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 94/2009 und der staatlichen Beihilfe Nr. N 643/2008 ein eindeutiger Wettbewerbsnachteil entsteht.

    (14)

    Die Sondermaßnahme zur Marktstützung sollte teilweise von der Gemeinschaft finanziert werden. Der Beitrag der Gemeinschaft zur Entschädigung sollte als durchschnittlicher Höchstbetrag je Tier oder Tonne Rind- oder Schweinefleisch für eine begrenzte Menge der betreffenden Erzeugnisse ausgedrückt werden, und die zuständigen Behörden sollten verpflichtet werden, den Entschädigungsbetrag und somit den Kofinanzierungsbetrag auf Basis des Marktwertes der betreffenden Tiere und Erzeugnisse innerhalb bestimmter Grenzen festzusetzen.

    (15)

    Die zuständigen Behörden sollten alle Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchführen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sondermaßnahme erforderlich sind, und die Kommission entsprechend unterrichten.

    (16)

    Da die zuständigen Behörden aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Gesundheit und der Marktversorgung bereits am 14. Februar 2009 mit der Entsorgung der betreffenden Tiere und Erzeugnisse beginnen mussten, sollte diese Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten.

    (17)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    (1)   Für einen Teil des Vereinigten Königreichs wird eine marktstützende Sondermaßnahme in Form einer Entsorgungsregelung für folgende Tiere und Erzeugnisse eingeführt:

    a)

    Rinder, die sich seit dem 6. Dezember 2008 in nordirischen Haltungsbetrieben befinden, in denen bei Proben anderer Rinder erhöhte Werte von Dioxin und polychlorierten Biphenylen (PCB) festgestellt wurden;

    b)

    frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das von spätestens am 6. Dezember 2008 in Nordirland geschlachteten Tieren stammt, in Nordirland eingelagert ist und von Tieren aus Herden stammt, bei denen bei Proben anderer Rinder erhöhte Werte von Dioxin und polychlorierten Biphenylen (PCB) festgestellt wurden;

    c)

    frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweinefleisch, das von Tieren aus Irland stammt, die spätestens am 6. Dezember 2008 in Nordirland geschlachtet wurden. Dieses Schweinefleisch ist im Vereinigten Königreich eingelagert, und zwar

    i)

    im Schlachthof, oder

    ii)

    außerhalb des Schlachthofs, unter der Verantwortung und Kontrolle des Schlachthofs und unter der Voraussetzung, dass der Schlachthof die Anforderungen der zuständigen Behörden erfüllt.

    Artikel 2

    Entsorgung von Tieren und Fleisch

    (1)   Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs werden ermächtigt, eine Entschädigung für die Entsorgung der Tiere und des Fleisches gemäß Artikel 1 zu zahlen, damit die Schlachtung und die vollständige Vernichtung der Tierkörper und der maßgeblichen Nebenerzeugnisse und die Vernichtung des Fleisches in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Veterinärrecht erfolgen.

    Die Vernichtung der lebenden Tiere erfolgt durch Verbringung in einen Schlachthof mit anschließendem Zählen und Wiegen sowie durch Transport aller Tierkörper in einen Tierkörperbeseitigungsbetrieb, wo sämtliches Material unschädlich beseitigt wird.

    Transportunfähige Tiere dürfen im Betrieb getötet werden.

    Das Fleisch wird vor der Vernichtung gewogen und in einen Tierkörperbeseitigungsbetrieb verbracht, wo sämtliches Material unschädlich beseitigt wird.

    Diese Vorgänge erfolgen unter ständiger Aufsicht der zuständigen Behörden, die standardisierte Checklisten mit Wiege- und Zählbögen verwenden.

    (2)   Die Entschädigung, die die zuständigen Behörden für die Entsorgung der Tiere gemäß Artikel 1 Buchstabe a und des Fleisches gemäß Artikel 1 Buchstabe b und c zu zahlen haben, übersteigt nicht den Marktwert der betreffenden Tiere und Erzeugnisse vor der Entscheidung der irischen Behörden, sämtliches Schweinefleisch und alle Schweinefleischerzeugnisse vorsorglich vom Markt zu nehmen.

    Um eine Überkompensation zu vermeiden, ist die von den zuständigen Behörden gezahlte Entschädigung unter Berücksichtigung jeder anderen Art von Entschädigung festzusetzen, auf die die Tierhalter oder die Schlachthöfe Anspruch erheben könnten.

    (3)   Die zuständigen Behörden zahlen die Entschädigung für die gemäß dieser Verordnung zu entsorgenden Erzeugnisse nach deren Eintreffen im Tierkörperbeseitigungsbetrieb und nach den Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c. Die von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung gezahlte Entschädigung kommt für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Betracht, sobald die vollständige Vernichtung der betreffenden Erzeugnisse anhand der erforderlichen Beleg- und Warenkontrollen nachgewiesen ist.

    Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 (6) der Kommission gilt sinngemäß.

    Für die Kofinanzierung der Gemeinschaft kommen nur Ausgaben in Betracht, die bis spätestens Juli 2009 gemeldet werden.

    Artikel 3

    Finanzierung

    (1)   Für jedes vollständig vernichtete Tier oder Fleisch leistet die Gemeinschaft eine Kofinanzierung in Höhe von 50 % der gemäß Artikel 2 Absatz 1 angefallenen Kosten. Die Kofinanzierung beträgt nicht mehr als einen durchschnittlichen Höchstbetrag in Höhe von

    a)

    468,62 EUR je Tier für höchstens 5 196 Rinder;

    b)

    3 150,00 EUR je Tonne Rindfleisch für höchstens 40 Tonnen Rindfleisch.

    c)

    1 133,50 EUR je Tonne Schweinefleisch für höchstens 1 034 Tonnen Schweinefleisch.

    (2)   Die zuständigen Behörden legen den Betrag der Kofinanzierung je Tier und Fleischerzeugnis, für das Entschädigung gezahlt wird, auf Basis des Marktwerts gemäß Artikel 2 Absatz 2 fest und berücksichtigen dabei die durchschnittlichen Höchstbeträge gemäß Absatz 1.

    (3)   Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission bis spätestens 31. August 2009 den Gesamtbetrag der Ausgaben für Entschädigungen mit und gibt dabei die Zahl und die Kategorien der Rinder sowie die Mengen und Arten des Rind- und Schweinefleisches an, das gemäß dieser Verordnung beseitigt wurde.

    (4)   Wird festgestellt, dass der Empfänger des gemäß Artikel 2 Absatz 3 gezahlten Betrags auch eine Entschädigung einer Versicherung oder eine Entschädigung von einer dritten Partei erhalten hat, so zieht das Vereinigte Königreich den Betrag wieder ein und schreibt dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft 50 % des Betrags als Abzug der entsprechenden Ausgabe gut. War der gemäß Artikel 2 Absatz 3 gezahlte Betrag höher als die erhaltene Entschädigung, zieht das Vereinigte Königreich einen Betrag in Höhe dieser Entschädigung ein.

    Artikel 4

    Kontrollen und Mitteilung

    (1)   Das Vereinigte Königreich trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen und

    a)

    gewährleistet durch eine geeignete Vor-Ort-Überwachung, gegebenenfalls durch Denaturierungsmittel und verplombte Transporte, dass kein Erzeugnis, für das gemäß Artikel 2 Entschädigung gezahlt wird, in die Nahrungs- oder Futtermittelkette gelangt;

    b)

    führt in jedem beteiligten Tierkörperbeseitigungsbetrieb mindestens einmal je Kalendermonat Verwaltungs- und Rechnungsführungskontrollen durch, um sicherzustellen, dass alle Tierkörper und das gesamte Rind- und Schweinefleisch, die bzw. das seit Beginn der Regelung oder seit der letzten Kontrolle angeliefert wurden, unschädlich beseitigt wurden;

    c)

    führt bei dem in Artikel 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten frischen, gekühlten oder gefrorenen Rind- und Schweinefleisch, das an anderen Orten als in Schlachthöfen gelagert wird, eine Vor-Ort-Bestandskontrolle durch, um die Mengen Rind- und Schweinefleisch zu bestimmen, die von spätestens am 6. Dezember 2008 geschlachteten Tieren stammen, und stellt sicher, dass dieses Rind- und Schweinefleisch sicher und leicht identifizierbar ist, von anderen Beständen getrennt gelagert wird und dass bei der Auslagerung die erforderlichen Kontrollen in Bezug auf Identifizierung und Gewicht stattfinden;

    d)

    nimmt Vor-Ort-Kontrollen vor und erstellt detaillierte Berichte über diese Kontrollen, in denen insbesondere Folgendes angegeben wird:

    i)

    Altersspanne, Einstufung und Gesamtzahl der vom Betrieb verbrachten Tiere, Datum und Zeit ihrer Verbringung zum Schlachthof sowie ihres Eintreffens im Schlachthof,

    ii)

    die Zahl der verplombt vom Schlachthof verbrachten und im Tierkörperbeseitigungsbetrieb angelieferten Tierkörper, die Nummern der Tierverbringungsgenehmigung und die Plombennummern;

    iii)

    im Fall der Tötung im Betrieb gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 die Zahl der im Betrieb getöteten Tiere, die Zahl der verplombt vom Schlachthof verbrachten und im Tierkörper-beseitigungsbetrieb angelieferten Tierkörper, die Nummern der Tierverbringungsgenehmigung und die Plombennummern;

    iv)

    für jedes Rind- und Schweinefleischerzeugnis das Datum der Schlachtung des Tieres, von dem das Erzeugnis stammt, und ein Gewichtsprotokoll des Erzeugnisses; für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rind- und Schweinefleisch, das an anderen Orten als in Schlachthöfen gelagert wird, der Lagerort und die Maßnahmen, mit denen die Sicherheit des Erzeugnisses während der Lagerung und bei der Auslagerung sichergestellt wird;

    v)

    Mengen und Einstufung der verplombt vom Abholort verbrachten und im Tierkörperbeseitigungsbetrieb angelieferten Rind- und Schweinefleischerzeugnisse mit den Nummern der Verbringungsgenehmigung und den Plombennummern;

    vi)

    die Einzelheiten, Register und Unterlagen, die bei der gemäß Buchstabe b vorgeschriebenen Kontrolle kontrolliert wurden, und zumindest eine tägliche Zusammenfassung der Mengen Tierkörper und Rind- und Schweinefleisch, die im Tierkörperbeseitigungsbetrieb eintreffen, die Zeitpunkte der unschädlichen Beseitigung und die beseitigten Mengen.

    (2)   Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission

    a)

    so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Erläuterung seiner Vorkehrungen für Kontrollen und Berichterstattung bei allen Vorgängen in diesem Zusammenhang;

    b)

    bis spätestens zum 30. April 2009 einen ausführlichen Bericht über die gemäß Absatz 1 durchgeführten Kontrollen.

    Artikel 5

    Interventionsmaßnahmen

    Die Maßnahmen gemäß dieser Verordnung gelten als Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (7).

    Artikel 6

    Inkrafttreten und Gültigkeit

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 14. Februar 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. April 2009

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 78.

    (3)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 56.

    (4)  ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 41.

    (5)  ABl. C 36 vom 13.2.2009, S. 2.

    (6)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

    (7)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


    Нагоре