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Document 32008D0803

    2008/803/EG: Beschluss der Kommission vom 14. Oktober 2008 über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates betreffend die tatsächliche Umsetzung bestimmter Übereinkommen zu den Menschenrechten in Sri Lanka

    ABl. L 277 vom 18.10.2008, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/803/oj

    18.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 277/34


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 14. Oktober 2008

    über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates betreffend die tatsächliche Umsetzung bestimmter Übereinkommen zu den Menschenrechten in Sri Lanka

    (2008/803/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

    nach Anhörung des Ausschusses für allgemeine Präferenzen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Aus der Kommission zur Verfügung stehenden Berichten, Stellungnahmen und Informationen der Vereinten Nationen (UN), u. a. dem Bericht des Sonderberichterstatters über außergerichtliche Hinrichtungen vom 27. März 2006, der Erklärung des Sonderberaters des Sonderbeauftragten für Kinder in bewaffneten Konflikten vom 13. November 2006 und der Stellungnahme des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vom 29. Oktober 2007, sowie anderen allgemein zugänglichen Berichten und Information anderer relevanter Quellen, u. a. von Nichtregierungsorganisationen, geht hervor, dass die nationalen Rechtsvorschriften der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, die die internationalen Menschenrechtsübereinkommen umfassen, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, nicht tatsächlich umgesetzt werden.

    (2)

    Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes sind in der Liste der wesentlichen Übereinkommen zu den Menschenrechten in Anhang III Teil A der Ratsverordnung (EG) Nr. 980/2005 unter Ziffer 1, 5 bzw. 6 aufgeführt.

    (3)

    Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 kann die in Kapitel II Abschnitt 2 genannte Sonderregelung vorübergehend zurückgenommen werden, wenn die nationalen Rechtsvorschriften, in denen die in Anhang III genannten, gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 ratifizierten Übereinkommen berücksichtigt werden, nicht tatsächlich umgesetzt werden.

    (4)

    Die Kommission hat die erlangten Informationen geprüft und kam zu dem Schluss, dass sie die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen, mit der ermittelt werden soll, ob die Rechtsvorschriften Sri Lankas zur Anerkennung und zum Schutz der grundlegenden Menschenrechte tatsächlich umgesetzt werden. Gleichzeitig könnte so ermittelt werden, ob eine vorübergehende Rücknahme der Sonderregelung gerechtfertigt wäre.

    (5)

    Eine Konsultation des Ausschusses für allgemeine Präferenzen fand am 23. September 2008 statt —

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Die Kommission leitet eine Untersuchung zur Prüfung der Frage ein, ob die nationalen Rechtsvorschriften der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, die den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes umfassen, tatsächlich umgesetzt werden.

    Brüssel, den 14. Oktober 2008

    Für die Kommission

    Catherine ASHTON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.


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