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Document 32006D0771(01)

    2006/771/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5304) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 312 vom 11.11.2006, p. 66–70 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 338M vom 17.12.2008, p. 574–583 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 10/02/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/771(2)/oj

    11.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 312/66


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 9. November 2006

    zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5304)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/771/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Geräte mit geringer Reichweite (SRD) erlangen wegen ihres allgegenwärtigen Einsatzes überall in der Europäischen Gemeinschaft und in der Welt eine immer größere Bedeutung für die Volkswirtschaft und den Lebensalltag der Bürger und werden in unterschiedlichen Anwendungen genutzt, beispielsweise in Alarmanlagen, lokalen Kommunikationsausrüstungen, Türöffnern oder medizinischen Implantaten. Die Entwicklung von Anwendungen, die auf Geräten mit geringer Reichweite beruhen, könnte in der Europäischen Gemeinschaft auch zur Erfüllung konkreter Ziele der Gemeinschaftspolitik beitragen, z. B. zur Vollendung des Binnenmarktes, zur Förderung der Innovation und Forschung und zur weiteren Entwicklung der Informationsgesellschaft.

    (2)

    Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenprodukte und/oder tragbare Produkte, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend eingesetzt werden können; unterschiedliche Bedingungen für den Frequenzzugang behindern daher den freien Warenverkehr, treiben die Produktionskosten solcher Geräte in die Höhe und bergen die Gefahr, dass andere Funkanwendungen und -dienste funktechnisch gestört werden. Um die Vorteile des Binnenmarktes für diese Art von Geräten auszunutzen, die Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie in der EU durch Größeneinsparungen zu steigern und die Kosten für die Verbraucher zu senken, müssen daher in der Gemeinschaft Funkfrequenzen unter einheitlichen technischen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

    (3)

    Da Geräte dieser Art das Frequenzspektrum nur mit niedriger Sendeleistung nutzen und eine kleine Reichweite haben, ist die Gefahr der Störung anderer Frequenznutzer normalerweise gering. Aus diesem Grund können solche Geräte bestimmte Frequenzen gemeinsam mit anderen genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfreien Diensten nutzen, ohne funktechnische Störungen zu verursachen, und gleichzeitig mit anderen Funkgeräten mit geringer Reichweite (SRD) betrieben werden. Für ihren Einsatz sollte deshalb keine Einzelgenehmigung gemäß der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG (2) verlangt werden. Darüber hinaus genießen die von der Internationalen Fernmeldeunion in der Vollzugsordnung für den Funkdienst festgelegten Funkkommunikationsdienste Vorrang vor Geräten mit geringer Reichweite (SRD), so dass sie weder den Schutz bestimmter SRD-Geräte vor Störungen garantieren müssen, noch von SRD-Systemen gestört werden dürfen. Da folglich den Nutzern der SRD-Geräte keinerlei Schutz vor funktechnischen Störungen garantiert werden kann, ist es Sache der Hersteller von SRD-Geräten, solche Geräte gegen funktechnische Störungen durch Funkkommunikationsdienste sowie andere Geräte mit geringer Reichweite zu sichern, die im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften betrieben werden. Entsprechend der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (3) (FuTEE-Richtlinie) müssen die Hersteller dafür sorgen, dass Geräte mit geringer Reichweite, die das Funkfrequenzspektrum effektiv nutzen, keine funktechnischen Störungen bei anderen Geräten mit geringer Reichweite verursachen.

    (4)

    Gemäß der Entscheidung 2000/299/EG der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen (4), die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der FuTEE-Richtlinie erlassen wurde, besitzt eine beträchtliche Anzahl dieser Geräte bereits eine Einstufung als Gerät der „Klasse 1“ oder wird wahrscheinlich künftig eine solche Einstufung erhalten. Die Entscheidung 2000/299/EG regelt die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Funkschnittstellen, die den Bedingungen der „Klasse 1“ genügen, so dass solche Funkgeräte gemeinschaftsweit in Verkehr gebracht und ohne Einschränkung in Betrieb genommen werden können.

    (5)

    Da sich die Verfügbarkeit harmonisierter Funkfrequenzen und die damit verbundenen Nutzungsbedingungen auf die „Klasse 1“-Einstufung auswirken, dient diese Entscheidung auch der weiteren Konsolidierung dieser bereits erfolgten Einstufungen.

    (6)

    Am 11. März 2004 erteilte die Kommission daher der CEPT gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Frequenzentscheidung den Auftrag (5), die Frequenznutzung für Geräte mit geringer Reichweite zu harmonisieren. In Erfüllung dieses Auftrags stellte die CEPT in ihrem Bericht (6) vom 15. November 2004 eine Liste der in der Europäischen Gemeinschaft existierenden freiwilligen Harmonisierungsmaßnahmen zusammen und erklärte, dass ein verbindlicheres Vorgehen der Mitgliedstaaten notwendig ist, um die rechtliche Stabilität der innerhalb der CEPT erreichten Harmonisierung sicherzustellen. Daher muss nun ein Mechanismus geschaffen werden, um solche Harmonisierungsmaßnahmen in der Europäischen Gemeinschaft rechtlich verbindlich zu machen.

    (7)

    Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet den Betrieb solcher Geräte unter weniger strengen Bedingungen als in dieser Entscheidung festgelegt gestatten. In diesem Fall dürfen solche Geräte allerdings nicht gemeinschaftsweit ohne Beschränkungen betrieben werden und sind daher als Geräte der „Klasse 2“ entsprechend der Klassifikation der FuTEE-Richtlinie einzustufen.

    (8)

    Die Harmonisierung entsprechend dieser Entscheidung schließt jedoch nicht aus, dass ein Mitgliedstaat — sofern gerechtfertigt — Übergangszeiträume oder Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung des Frequenzspektrums gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Frequenzentscheidung anwendet. Solche Ausnahmen sollten jedoch auf ein Minimum beschränkt bleiben, weil sie die Vorteile der Einstufung in die „Klasse 1“ schmälern.

    (9)

    Diese allgemeine technische Harmonisierungsentscheidung lässt die technischen Harmonisierungsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft, die für bestimmte Frequenzbänder und Gerätetypen gelten, unberührt, darunter die Entscheidung 2004/545/EG der Kommission vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (7), Entscheidung 2005/50/EG der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (8), Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (9) oder die Entscheidung 2005/928/EG der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Harmonisierung des Frequenzbands 169,4—169,8125 MHz in der Gemeinschaft (10).

    (10)

    Die Frequenznutzung unterliegt den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Gesundheitsschutzes, insbesondere der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Empfehlung 1999/519/EG des Rates (12). Funkausrüstungen werden den Gesundheitsschutzanforderungen gerecht, wenn sie die grundlegenden Anforderungen in der FuTEE-Richtlinie erfüllen.

    (11)

    Die sich rasant verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen werden neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite hervorbringen und eine ständige Überprüfung der Frequenzharmonisierung unter Beachtung der wirtschaftlichen Vorteile solcher neuen Anwendungen und der Anforderungen der Branche und der Nutzer erforderlich machen. Die Mitgliedstaaten werden diese Entwicklungen beobachten müssen. Deshalb wird es auch notwendig werden, diese Entscheidung regelmäßig zu ändern, um den neuen Technologie- und Marktentwicklungen Rechnung zu tragen. Der Anhang wird mindestens einmal pro Jahr anhand der von den Mitgliedstaaten erfassten und der Kommission übermittelten Informationen überprüft werden müssen. Eine Überprüfung kann auch erfolgen, wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen gemäß Artikel 9 der FuTEE-Richtlinie ergreifen. Ergibt eine Überprüfung, dass die Entscheidung angepasst werden muss, so werden die Änderungen nach dem in der Frequenzentscheidung für die Annahme technischer Umsetzungsmaßnahmen vorgesehenen Verfahren beschlossen. Zur Berücksichtigung unterschiedlicher Ausgangssituationen können die Änderungen Übergangsfristen vorsehen.

    (12)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zweck dieser Entscheidung ist die Vereinheitlichung der Frequenzbänder und der zugehörigen technischen Parameter im Hinblick auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzen durch Geräte mit geringer Reichweite, damit solche Geräte gemäß der Entscheidung 2000/299/EG der Kommission in die „Klasse 1“ eingestuft werden können.

    Artikel 2

    Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Geräte mit geringer Reichweite“ sind Funkanlagen mit niedriger Sendeleistung, die eine Kommunikation in einer Richtung oder in beiden Richtungen über kleine Reichweiten ermöglichen;

    2.

    „störungsfrei und ungeschützt“ bedeutet, dass keine funktechnische Störung bei anderen Funkkommunikationsdiensten verursacht werden darf und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen dieser Geräte durch andere Funkkommunikationsdienste besteht.

    Artikel 3

    (1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Frequenzbänder für Geräte mit geringer Reichweite entsprechend den besonderen Bedingungen im Anhang dieser Entscheidung bis zum genannten Umsetzungstermin festgelegt werden und nicht-exklusiv, störungsfrei und ungeschützt zur Verfügung stehen.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Genehmigung von Übergangszeiträumen oder Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung des Frequenzspektrums gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Frequenzentscheidung beantragen.

    (3)   Das Recht der Mitgliedstaaten, die Nutzung der Frequenzbänder unter weniger strengen Bedingungen als denen im Anhang dieser Entscheidung zu gestatten, bleibt von dieser Entscheidung unberührt.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung der betreffenden Frequenzbänder und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um eine regelmäßige und rechtzeitige Überprüfung dieser Entscheidung zu ermöglichen.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 9. November 2006

    Für die Kommission

    Viviane REDING

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

    (3)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

    (4)  ABl. L 97 vom 19.4.2000, S. 13.

    (5)  Auftrag an die CEPT zur Analyse der Möglichkeiten für eine weitere Harmonisierung der Frequenzbänder für bestimmte Geräte mit geringer Reichweite (SRD).

    (6)  ECC-Abschlussbericht zum Auftrag der Kommission an die CEPT bezüglich der Harmonisierung der Frequenzen für Geräte mit geringer Reichweite.

    (7)  ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 66.

    (8)  ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15.

    (9)  ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 22.

    (10)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 47.

    (11)  ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 184 vom 24.5.2004, S. 1.

    (12)  ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.


    ANHANG

    Harmonisierte Frequenzbänder und technische Parameter für Geräte mit geringer Reichweite

    Art des Geräts mit geringer Reichweite

    Frequenzbänder/Einzelfrequenzen

    Maximale Leistung/Feldstärke

    Zusätzliche Parameter Bestimmungen zur Störungsminderung

    Sonstige Beschränkungen

    Umsetzungstermin

    Funkgeräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (1)

    26,957—27,283 MHz

    10 mW (ERP), entspricht 42 dBμA/m in 10 m

     

    Keine Videoanwendungen

    1. Juni 2007

    40,660—40,700 MHz

    10 mW (ERP)

     

    Keine Videoanwendungen

    1. Juni 2007

    433,05—434,79 MHz

    10 mW (ERP)

    Arbeitszyklus (2): unter 10 %

    Keine Audio- und Sprachsignale, keine Videoanwendungen

    1. Juni 2007

    868,0—868,6 MHz

    25 mW (ERP)

    Arbeitszyklus (2): unter 1 %

    Keine Videoanwendungen

    1. Juni 2007

    868,7—869,2 MHz

    25 mW (ERP)

    Arbeitszyklus (2): unter 0,1 %

    Keine Videoanwendungen

    1. Juni 2007

    869,4—869,65 MHz

    500 mW (ERP)

    Arbeitszyklus (2): unter 10 %

    Kanalabstand: 25 kHz

    Das gesamte Band kann als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden

    Keine Videoanwendungen

    1. Juni 2007

    869,7—870 MHz

    5 mW (ERP)

    Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt

    Keine Audio- und Videoanwendungen

    1. Juni 2007

    2 400—2 483,5 MHz

    10 mW (EIRP)

     

     

    1. Juni 2007

    5 725—5 875 MHz

    25 mW (EIRP)

     

     

    1. Juni 2007

    Alarmanlagen

    868,6—868,7 MHz

    10 mW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz

    Das gesamte Band kann auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden

    Arbeitszyklus (2): unter 0,1 %

     

    1. Juni 2007

    869,25—869,3 MHz

    10 mW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz

    Arbeitszyklus (2): unter 0,1 %

     

    1. Juni 2007

    869,65—869,7 MHz

    25 mW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz

    Arbeitszyklus (2): unter 10 %

     

    1. Juni 2007

    Personenhilferuf (3)

    869,20—869,25 MHz

    10 mW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz

    Arbeitszyklus (2): unter 0,1 %

     

    1. Juni 2007

    Induktive Anwendungen (4)

    20,05—59,75 kHz

    72 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juni 2007

    59,75—60,25 kHz

    42 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juni 2007

    60,25—70 kHz

    69 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juni 2007

    70—119 kHz

    42 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juni 2007

    119—127 kHz

    66 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juni 2007

    127—135 kHz

    42 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juni 2007

    6 765—6 795 kHz

    42 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juni 2007

    13,553—13,567 MHz

    42 dBμA/m in 10 m

     

     

    1. Juni 2007

    Aktive medizinische Implantate (5)

    402—405 MHz

    25 μW (ERP)

    Kanalabstand: 25 kHz

    Sonstige Kanalbeschränkung: bei Einsatz moderner Störungsminderungstechniken dürfen Einzelsender benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite kombinieren

     

    1. Juni 2007

    Drahtlose Audioanwendungen (6)

    863—865 MHz

    10 mW (ERP)

     

     

    1. Juni 2007


    (1)  Zu dieser Kategorie gehören sämtliche Anwendungen, die den technischen Bedingungen entsprechen (üblicherweise Fernmessung, Fernsteuerung, Alarmanlagen, allgemeine Datenübertragung und weitere ähnliche Anwendungen).

    (2)  Arbeitszyklus ist definiert als anteilsmäßiger aktiver Sendebetrieb innerhalb einer Zeitdauer von einer Stunde zu einem beliebigen Zeitpunkt.

    (3)  Personenhilferufanlagen dienen der Unterstützung zuhause lebender älterer oder behinderter Menschen im Notfall.

    (4)  Dazu zählen beispielsweise elektronische Wegfahrsperren, Tierkennzeichnung, Alarmanlagen, Kabeldetektoren, Abfallbewirtschaftung, Personenidentifizierung, drahtlose Sprachverbindungen, Zugangskontrolle, Näherungssensoren, Diebstahlsicherungssysteme einschl. Funketiketten mit Frequenzinduktion, Datenübertragung auf Handgeräte, automatische Artikelerkennung, drahtlose Steuerungssysteme und automatische Straßenmauterfassung.

    (5)  Dazu gehören die Funkteile in aktiven implantierbaren medizinischen Geräten im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte.

    (6)  Anwendungen für drahtlose Audiosysteme: drahtlose Lautsprecher, drahtlose Kopfhörer, drahtlose Kopfhörer für den tragbaren Einsatz z. B. für tragbare CD- oder Kassettenabspielgeräte und Radioempfänger, drahtlose Kopfhörer in Fahrzeugen, z. B. für Radios oder Mobiltelefone, In-Ohr-Mithörgeräte für Konzerte und andere Bühnenproduktionen.


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