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Document 22006D0063

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2006 vom 2. Juni 2006 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

    ABl. L 245 vom 7.9.2006, p. 11–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/63(2)/oj

    7.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 245/11


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 63/2006

    vom 2. Juni 2006

    zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2006 vom 10. März 2006 geändert (1).

    (2)

    Die Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Mit der Richtlinie 2006/1/EG des Rates (3) wird die in das Abkommen aufgenommene Richtlinie 84/647/EWG des Rates aufgehoben und ist folglich aus dem Abkommen zu streichen –

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Nach Nummer 29 (Richtlinie 84/647/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

    „29a.

    32006 L 0001: Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82).“

    2.

    Der Wortlaut von Nummer 29 (Richtlinie 84/647/EWG des Rates) wird gestrichen.

    Artikel 2

    Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/1/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    R. WRIGHT


    (1)  ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 53.

    (2)  ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82.

    (3)  Abl. L 335 vom 22.12.1984, S. 72

    (4)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


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