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Document 32006R0504

    Verordnung (EG) Nr. 504/2006 der Kommission vom 29. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 hinsichtlich der Menge für die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle

    ABl. L 92 vom 30.3.2006, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/504/oj

    30.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 92/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 504/2006 DER KOMMISSION

    vom 29. März 2006

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 hinsichtlich der Menge für die Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 1 500 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle eröffnet.

    (2)

    Mit den seit Eröffnung dieser Dauerausschreibung durchgeführten Ausschreibungen wurden die für die Marktbeteiligten zur Verfügung stehenden Mengen fast völlig ausgeschöpft. Angesichts der starken Nachfrage in den letzten Wochen und aufgrund der Marktlage sollten neue Mengen zur Verfügung gestellt und die französische Interventionsstelle ermächtigt werden, die für die Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 200 000 Tonnen aufzustocken.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1695/2005 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 1 700 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, der Schweiz und Serbien und Montenegro (3).

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. März 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

    (2)  ABl. L 272 vom 18.10.2005, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 310/2006 der Kommission (ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 9).

    (3)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“


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