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Document 32005D0759R(01)

    Berichtigung der Entscheidung 2005/759/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 285 vom 28.10.2005)

    ABl. L 291 vom 5.11.2005, p. 48–53 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/759/corrigendum/2005-11-05/oj

    5.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 291/48


    Berichtigung der Entscheidung 2005/759/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 285 vom 28. Oktober 2005 )

    Seite 52, der Text der Entscheidung 2005/759/EG lautet wie folgt:

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 27. Oktober 2005

    mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4287)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/759/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit anderen lebenden Vögeln als Geflügel, einschließlich Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden (Heimvögel), eingeschleppt wird.

    (2)

    Gemäß der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (2) genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Vögeln aus Drittländern, die Mitgliedsländer der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) sind. Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung genannten Drittländer sind Mitgliedsländer des OIE, und die Mitgliedstaaten sind gemäß der Entscheidung 2000/666/EG daher verpflichtet, die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel aus diesen Ländern zuzulassen.

    (3)

    Erforderlichenfalls sollte auch auf die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (3) Bezug genommen werden.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates sieht je nach der Zahl der Tiere eine unterschiedliche Veterinärkontrollregelung vor. Es ist angezeigt, dieser Differenzierung für die Zwecke dieser Entscheidung Rechnung zu tragen.

    (5)

    Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (4), müssen eingeführte Tiere den in der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vorgesehenen Kontrollen unterzogen werden.

    (6)

    Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gelten die Schutzmaßnahmen der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (5) und insbesondere die Maßnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie.

    (7)

    Da in einem Mitgliedstaat Erreger der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Vögeln in Einfuhrquarantäne nachgewiesen wurden, empfiehlt es sich, die Verbringung von Heimvögeln aus bestimmten gefährdeten Gebieten auszusetzen und zur Abgrenzung dieser Gebiete die einschlägigen Regionalkommissionen des OIE heranzuziehen.

    (8)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Verbringung aus Drittländern

    (1)   Die Mitgliedstaaten genehmigen nur die Verbringung von aus weniger als fünf lebenden Heimvögeln bestehenden Sendungen. Verbringungen dieser Art werden genehmigt, wenn die Tiere aus einem Mitgliedsland der OIE stammen, das einer nicht in Anhang I genannten Regionalkommission angehört.

    (2)   Die Mitgliedstaaten genehmigen nur die Verbringung von aus weniger als fünf lebenden Heimvögeln bestehenden Sendungen. Verbringungen dieser Art werden genehmigt, wenn die Tiere aus einem Mitgliedsland der OIE stammen, das einer in Anhang I genannten Regionalkommission angehört, und folgende Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie wurden am Versandort in einem Drittland, das in der Entscheidung 79/542/EWG aufgelistet ist, vor der Ausfuhr für 30 Tage unter Quarantäne gestellt oder

    b)

    sie wurden im Bestimmungsmitgliedstaat in gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2000/666/EG zugelassenen Einrichtungen nach der Einfuhr für 30 Tage unter Quarantäne gestellt oder

    c)

    sie wurden geimpft und in den letzten sechs Monaten, spätestens jedoch 60 Tage vor der Verbringung, wenigstens ein Mal mit einem für die betreffende Art zugelassenen H5-Impfstoff nach Herstellerspezifikationen wieder geimpft oder

    d)

    sie wurden vor der Ausfuhr für mindestens 10 Tage unter Quarantäne gestellt und anhand einer frühestens am dritten Tag der Quarantäne gezogenen Probe gemäß Kapitel 2.1.14 des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere auf H5N1-Antigen oder H5N1-Genom untersucht.

    (3)   Die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 und 2 wird — im Falle der Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b auf der Grundlage einer Erklärung des Tierbesitzers — von einem amtlichen Tierarzt des Versanddrittlands in einer Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II bestätigt.

    (4)   Die Veterinärbescheinigung ist zu ergänzen um

    a)

    eine Erklärung des Tierbesitzers oder einer vom Tierbesitzer bevollmächtigten Person gemäß Anhang III,

    b)

    eine Bestätigung folgenden Wortlauts:

    „Heimvögel im Sinne von Artikel 2 der Entscheidung 2005/759/EG“.

    Artikel 2

    Veterinärkontrollen

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Heimvögel, die aus einem Drittland in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden, von den zuständigen Behörden am Ort des Eingangs des Reisenden in das Gebiet der Gemeinschaft einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle unterzogen werden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten benennen die für diese Kontrollen zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    (3)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Eingangsorte gemäß Absatz 1 und teilen diese den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

    (4)   Wird bei den Kontrollen festgestellt, dass die Tiere den Anforderungen dieser Entscheidung nicht genügen, so gilt die Regelung gemäß Artikel 14 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt nicht für Vögel, die von ihren Besitzern aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder der Schweiz in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten erlassen unverzüglich und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung gilt bis zum 30. November 2005.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Oktober 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission

    ANHANG I

    Drittländer gemäß Artikel 1, die folgenden OIE-Regionalkommissionen angehören:

    Afrika,

    Nord- und Südamerika,

    Asien, Ferner Osten und Ozeanien,

    Europa,

    Naher Osten.

    ANHANG II

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    ANHANG III

    Erklärung des Besitzers der Heimvögel oder einer vom Tierbesitzer bevollmächtigten Person

    Der Unterzeichnete, Besitzer (6)/Bevollmächtigter (6) erklärt Folgendes:

    1.

    Die Vögel werden in Begleitung einer für sie verantwortlichen Person verbracht.

    2.

    Die Vögel sind nicht zu Handelszwecken bestimmt.

    3.

    In der Zeit zwischen der Veterinärkontrolle vor der Verbringung und der eigentlichen Abreise werden die Vögel vor möglichen Kontaken zu anderen Vögeln geschützt.

    4.

    Die Vögel wurden vor der Verbringung für 30 Tage unter Quarantäne gestellt, ohne mit anderen, nicht unter diese Bescheinigung fallenden Vögeln in Berührung gekommen zu sein. (6)

    5.

    Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Vögel gemäß Ziffer I.12 dieser Bescheinigung nach der Einfuhr für 30 Tage in der Station von … unter Quarantäne zu stellen. (6)

    Datum und Ort

    Unterschrift


    (1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 529/2004 (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 7).

    (2)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

    (3)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/372/EG der Kommission (ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 45).

    (4)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

    (5)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

    (6)  Nicht Zutreffendes streichen.


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