Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005D0693

    2005/693/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2005 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Russland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3705) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 263 vom 8.10.2005, p. 22–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 426–431 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 23/12/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/693/oj

    8.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 263/22


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 6. Oktober 2005

    über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Russland

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3705)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/693/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 6,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Geflügelpest ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.

    (2)

    Gemäß der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (3) lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Vögeln aus Drittländern zu, die als Mitglieder des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) eingetragen sind. Russland ist Mitglied des OIE, und die Mitgliedstaaten müssen daher gemäß der Entscheidung 2000/666/EG die Einfuhr von Vögeln außer Geflügel aus Russland zulassen.

    (3)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (4) ist die Einfuhr von unbehandelten Federn und Federnteilen mit Ursprung in Russland zugelassen.

    (4)

    Mit der Entscheidung 2004/122/EG der Kommission über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten Drittländern (5) wurden bestimmte Einfuhren von Geflügel und Geflügelerzeugnissen aus den betroffenen Drittländern ausgesetzt.

    (5)

    Am 24. Juni 2005 meldete Russland dem OIE einen Ausbruch der Geflügelpest in Geflügelbeständen. Die Entscheidung 2004/122/EG wurde entsprechend geändert, und die Einfuhr von unbehandelten Federn und anderen Vögeln als Geflügel aus diesem Drittland in die Gemeinschaft wurde ausgesetzt, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

    (6)

    Die Entscheidung 2004/122/EG wurde durch die Entscheidung 2005/692/EG der Kommission über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten Drittländern (6) aufgehoben und hinsichtlich der betroffenen Drittländer mit Ausnahme von Russland ersetzt. Es ist daher angezeigt, die spezifischen Vorschriften für die Einfuhr bestimmter Vögel und Geflügelerzeugnisse aus Russland in einem eigenen Rechtsakt festzulegen.

    (7)

    Angesichts der möglichen ernsten Folgen im Zusammenhang mit dem spezifischen Virusstamm der Geflügelpest (H5N1), dessen Auftreten auch in einigen asiatischen Ländern bestätigt wurde, ist die Einfuhr bestimmter Vögel aus Russland als Vorsichtsmaßnahme auszusetzen. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Russland sind die Einfuhren von unbehandelten Federn und Federteilen mit Ursprung in Russland ebenfalls auszusetzen.

    (8)

    Russland hat nun weitere Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass der Ausbruch in den Regionen (Föderalen Bezirken) östlich des Ural-Gebirges eingedämmt wurde. Daher ist für die Einfuhr unbehandelter Federn eine Regionalisierung möglich. Die Einfuhren von anderen Vögeln als Geflügel aus ganz Russland sollte ausgesetzt werden.

    (9)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von anderen lebenden Vögeln als Geflügel im Sinne des Artikels 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 2000/666/EG, einschließlich Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden (Heimvögel), aus Russland aus.

    (2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von unbehandelten Federn und Federteilen aus den in Anhang I aufgeführten Regionen aus.

    (3)   Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von unbehandelten Federn und Federteilen aus den nicht in Anhang I aufgeführten Regionen zu, sofern die Sendungen von einer Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II begleitet sind.

    (4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sendungen von aus Russland eingeführten behandelten Federn oder Federteilen von einem Handelspapier begleitet sind, aus dem hervorgeht, dass die behandelten Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das gewährleistet, dass keine Krankheitserreger übertragen werden.

    Dieses Handelspapier ist nicht erforderlich für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum privaten Gebrauch mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesendet werden.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2005.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. Oktober 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1); berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

    (3)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

    (4)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 10).

    (5)  ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 59. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/619/EG (ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 66).

    (6)  Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.


    ANHANG I

    Föderale Bezirke Russlands gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3

    1.   Föderaler Bezirk Fernost

    Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Gebiet Amur, Jüdisches Autonomes Gebiet, Gebiet Kamtschatka, Autonomer Kreis der Korjaken, Region Chabarowsk, Gebiet Magadan, Autonomer Kreis der Tschuktschen, Region Primorje, Republik Jakutien, Gebiet Sachalin.

    2.   Föderaler Bezirk Sibirien

    Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Republik Altai, Region Altai, Republik Burjatien, Gebiet Tschita, Burjatischer Autonomer Kreis Aginskoje, Gebiet Irkutsk, Burjatischer Autonomer Kreis Ust-Ordynskij, Republik Chakassien, Gebiet Kemerowo, Region Krasnojarsk, Autonomer Kreis Taimyr, Autonomer Kreis der Ewenken, Gebiet Nowosibirsk, Gebiet Omsk, Gebiet Tomsk, Republik Tuwinien.

    3.   Föderaler Bezirk Ural

    Umfasst die folgenden Föderationssubjekte: Gebiet Kurgan, Gebiet Swerdlowsk, Gebiet Tjumen, Autonomer Kreis der Chanten und Mansen, Autonomer Kreis der Jamal-Nenzen, Gebiet Tscheljabinsk.


    ANHANG II

    (gemäß Artikel 1 Absatz 3)

    Muster einer Veterinärbescheinigung für unbehandelte Federn aus Russland

    Erläuterungen

    a)

    Russland stellt die Veterinärbescheinigungen gemäß dem nachstehenden Muster aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder einen Teil des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

    b)

    Für jede Sendung der betreffenden Ware, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff aus Russland ausgeführt und an ein und denselben Bestimmungsort befördert wird, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen.

    c)

    Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

    d)

    Die Bescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des EU-Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und in einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch eine andere Gemeinschaftssprache statt ihrer eigenen zulassen, der erforderlichenfalls eine amtliche Übersetzung beizufügen ist.

    e)

    Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, vorausgesetzt, dass jede Seite mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen ist.

    f)

    Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Seiten gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, so ist jede Seite am Seitenende als Seite … (Seite 1, 2, 3 usw.) von … (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren und trägt am Seitenkopf die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer.

    g)

    Das Bescheinigungsoriginal ist höchstens 24 Stunden vor dem Verladen der Sendung zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden Russlands dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

    Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.

    h)

    Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

    i)

    Die Bescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen.

    Image

    Image


    Top