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Document 32004D0332

    2004/332/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1235)

    ABl. L 105 vom 14.4.2004, p. 39–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/332/oj

    32004D0332

    2004/332/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1235)

    Amtsblatt Nr. L 105 vom 14/04/2004 S. 0039 - 0039


    Entscheidung der Kommission

    vom 2. April 2004

    zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1235)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/332/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Beziehungen zwischen den nationalen Versicherungsbüros (nachstehend "Büros") der Mitgliedstaaten und den Büros Islands, Kroatiens, Norwegens, der Schweiz, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns und Zyperns werden durch das multilaterale Übereinkommen vom 30. Mai 2002 (nachstehend "Übereinkommen") geregelt.

    (2) Das Übereinkommen ist der Entscheidung 2003/564/EG der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung(2) als Anlage beigefügt; diese Entscheidung verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat oder im Hoheitsgebiet Islands, Kroatiens, Norwegens, der Schweiz, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns oder Zyperns haben, von einer Kontrolle der Haftpflichtversicherung abzusehen.

    (3) Am 1. November 2003 unterzeichneten die Büros der Mitgliedstaaten sowie Estlands, Islands, Kroatiens, Lettlands, Litauens, Maltas, Norwegens, Polens, der Schweiz, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns und Zyperns den Nachtrag Nr. 1 zu diesem Übereinkommen, um dieses auf die Büros Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas und Polens auszudehnen. Dieser Nachtrag enthält die praktischen Bestimmungen für die Abschaffung der Versicherungskontrolle bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet der letztgenannten Länder haben.

    (4) Damit sind alle Voraussetzungen für die Abschaffung der Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß der Richtlinie 72/166/EWG zwischen den Mitgliedstaaten sowie Estland, Lettland, Litauen, Malta und Polen erfuellt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ab dem 30. April 2004 sehen die Mitgliedstaaten von Kontrollen der Haftpflichtversicherung ab bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas oder Polens haben, welche unter den "Nachtrag Nr. 1 zum Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten" vom 1. November 2003 fallen.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 2. April 2004

    Für die Kommission

    Frederik Bolkestein

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/5/EWG (ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17).

    (2) ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 23.

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