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Document JOL_2004_034_R_0040_01

    2004/113/EG: Beschluss des Rates vom 20. Januar 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malta betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malta betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)

    ABl. L 34 vom 6.2.2004, p. 40–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    32004D0113

    2004/113/EG: Beschluss des Rates vom 20. Januar 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malta betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)

    Amtsblatt Nr. L 034 vom 06/02/2004 S. 0040 - 0041


    Beschluss des Rates

    vom 20. Januar 2004

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malta betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)

    (2004/113/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malta betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) wurde am 19. Dezember 2003 in Brüssel im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und sollte genehmigt werden.

    (2) Geeignete interne Verfahren sollten festgelegt werden, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Abkommens sicherzustellen.

    (3) Es ist notwendig, die Kommission zu ermächtigen, bestimmte technische Änderungen dieses Abkommens vorzunehmen und bestimmte Beschlüsse für dessen Durchführung zu fassen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malta betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (ACCA) (im Folgenden "das Abkommen" genannt) sowie die ihm beigefügten Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens und der Erklärungen ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 17 des Abkommens vorgesehene diplomatische Note im Namen der Gemeinschaft zu übermitteln.

    Artikel 3

    (1) Folgende Aufgaben werden nach Konsultation des vom Rat benannten besonderen Ausschusses von der Kommission wahrgenommen:

    a) Notifikation, Anerkennung, Suspendierung und Streichung der Stellen und Benennung des oder der gemeinsamen Expertenteams gemäß den Artikeln 10 und 11 sowie gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c) des Abkommens;

    b) Konsultationen, Informationsaustausch, Anträge auf Kontrollen und Teilnahme an Kontrollen gemäß den Artikeln 3 und 12 sowie gemäß Artikel Buchstaben d) und e) und den Abschnitten III und IV der Anhänge des Abkommens betreffend elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit (EMV), Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstung (PSA), Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX), Sicherheit von Spielzeug sowie Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte;

    c) soweit erforderlich Beantwortung von Anfragen gemäß Artikel 11 sowie den Abschnitten III und IV der Anhänge des Abkommens betreffend elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit (EMV), Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstung (PSA), Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX), Sicherheit von Spielzeug sowie Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte.

    (2) Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zu folgenden Fragen wird nach Konsultation des besonderen Ausschusses nach Absatz 1 von der Kommission festgelegt:

    a) Änderungen der Anhänge gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a) des Abkommens,

    b) Aufnahme weiterer Anhänge gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b) des Abkommens,

    c) Entscheidungen zu Meinungsverschiedenheiten über die Ergebnisse der Kontrollen und die teilweise oder vollständige Suspendierung einer notifizierten Stelle gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Abkommens;

    d) Maßnahmen, die in Anwendung der Schutzklauseln in Abschnitt IV der Anhänge des Abkommens betreffend elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit (EMV), Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstung (PSA), Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX), Sicherheit von Spielzeug sowie Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte getroffen werden;

    e) Maßnahmen betreffend die Überprüfung, die Aussetzung oder den Rückzug von gewerblichen Produkten, die gemäß Artikel 4 des Abkommens gegenseitig anerkannt werden.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. McCreevy

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