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Document 32003D0327

    2003/327/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit geringer Kapazität, in denen keine spezifizierten Risikomaterialien oder Schlachtkörper, die solche enthalten, verbrannt oder mitverbrannt werden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1501)

    ABl. L 117 vom 13.5.2003, p. 44–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/327/oj

    32003D0327

    2003/327/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit geringer Kapazität, in denen keine spezifizierten Risikomaterialien oder Schlachtkörper, die solche enthalten, verbrannt oder mitverbrannt werden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1501)

    Amtsblatt Nr. L 117 vom 13/05/2003 S. 0044 - 0045


    Entscheidung der Kommission

    vom 12. Mai 2003

    betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit geringer Kapazität, in denen keine spezifizierten Risikomaterialien oder Schlachtkörper, die solche enthalten, verbrannt oder mitverbrannt werden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1501)

    (Nur die englische, die finnische und die schwedische Fassung sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/327/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht eine vollständige Überarbeitung der Gemeinschaftsvorschriften über nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte vor, einschließlich der Aufnahme einer Reihe strenger Bestimmungen. Außerdem legt sie fest, dass geeignete Übergangsmaßnahmen verabschiedet werden können.

    (2) Angesichts des strengen Charakters dieser Bestimmungen sind Übergangsmaßnahmen für Finnland und das Vereinigte Königreich vorzusehen, damit die Industrie ausreichend Zeit hat, sich anzupassen. Darüber hinaus müssen alternative Verfahren zur Abholung/Sammlung, Beförderung, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte sowie Verfahren zur Beseitigung dieser Nebenprodukte weiterentwickelt werden.

    (3) Folglich sollte für Finnland und das Vereinigte Königreich als Übergangsmaßnahme eine Ausnahmeregelung erlassen werden, damit sie die weitere Anwendung nationaler Vorschriften auf Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit geringer Kapazität, in denen keine spezifizierten Risikomaterialien oder Schlachtkörper, die solche enthalten, verbrannt oder mitverbrannt werden, durch die Unternehmer zulassen können.

    (4) Zur Vermeidung eines Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier sollten in Finnland und im Vereinigten Königreich während des Zeitraums, in dem die Übergangsmaßnahmen gelten, geeignete Kontrollsysteme unterhalten werden.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausnahmeregelung hinsichtlich der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen mit geringer Kapazität

    (1) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und abweichend von Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung können den Betreibern durch Finnland im Fall von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen mit geringer Kapazität und durch das Vereinigte Königreich im Fall von Verbrennungsanlagen mit geringer Kapazität gemäß den nationalen Vorschriften über Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen mit geringer Kapazität, für die die Richtlinie 2000/76/EG nicht gilt und die keine spezifizierten Risikomaterialien oder Schlachtkörper, die solche enthalten, verbrennen oder mitverbrennen, bis spätestens 31. Dezember 2004 einzelne Zulassungen für die Anwendung solcher Vorschriften erteilt werden, sofern

    a) tierische Nebenprodukte sicher gehandhabt und gelagert und unverzüglich so verbrannt oder mitverbrannt werden, dass sie zu Trockenasche umgewandelt werden;

    b) die Trockenasche ordnungsgemäß beseitigt wird und über Menge und Beschreibung der verbrannten tierischen Nebenprodukte sowie über das Datum der Verbrennung Buch geführt wird; und

    c) die nationalen Vorschriften nur in Betrieben und Einrichtungen angewandt werden, die diese Vorschriften am 1. November 2002 anwendeten.

    (2) Die Trockenasche wird erst nach vollständiger Verbrennung aus dem Brennraum entfernt. Die Beförderung und Zwischenlagerung der Trockenasche erfolgt in einem geschlossenen Behälter, damit eine Verbreitung in der Umwelt vermieden wird; sie wird sicher entsorgt.

    (3) Bei einem Ausfall oder bei nicht normalen Betriebsbedingungen muss der Betreiber den Betrieb so schnell wie möglich vermindern oder ganz einstellen, bis die normalen Betriebsbedingungen wiederhergestellt sind.

    Artikel 2

    Kontrollmaßnahmen

    Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Bedingungen durch die zugelassenen Betreiber von Betrieben und Einrichtungen zu kontrollieren.

    Artikel 3

    Entzug von Zulassungen und Beseitigung von Material, das die Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung nicht erfuellt

    (1) Einzelne durch die zuständige Behörde erteilte Zulassungen für Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen mit geringer Kapazität, für die die Richtlinie 2000/76/EG nicht gilt und die keine spezifizierten Risikomaterialien oder Schlachtkörper, die solche enthalten, verbrennen oder mitverbrennen, werden hinsichtlich des Betreibers, des Betriebs oder der Einrichtung sofort und endgültig entzogen, sofern die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfuellt sind.

    (2) Die zuständige Behörde entzieht alle gemäß Artikel 1 erteilten Zulassungen spätestens am 31. Dezember 2004.

    Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine endgültige Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, wenn sie auf der Grundlage ihrer Inspektionen davon überzeugt ist, dass die in Artikel 1 genannten Betriebe und Einrichtungen alle Bestimmungen dieser Verordnung erfuellen.

    (3) Material, das die Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung nicht erfuellt, ist gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu beseitigen.

    Artikel 4

    Einhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung durch die betroffenen Mitgliedstaaten

    Finnland und das Vereinigte Königreich treffen umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie teilen dies der Kommission umgehend mit.

    Artikel 5

    Anwendbarkeit

    (1) Diese Entscheidung gilt vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2004.

    (2) Diese Entscheidung ist in der Republik Finnland im Fall der Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit geringer Kapazität anwendbar.

    Diese Entscheidung ist im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Fall der Verbrennungsanlagen mit geringer Kapazität anwendbar.

    Artikel 6

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland und an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 12. Mai 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

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