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Document 32003D0325

    2003/325/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Verarbeitungsanlagen für Material der Kategorien 1, 2 und 3 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1498)

    ABl. L 117 vom 13.5.2003, p. 40–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/325/oj

    32003D0325

    2003/325/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Verarbeitungsanlagen für Material der Kategorien 1, 2 und 3 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1498)

    Amtsblatt Nr. L 117 vom 13/05/2003 S. 0040 - 0041


    Entscheidung der Kommission

    vom 12. Mai 2003

    betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Verarbeitungsanlagen für Material der Kategorien 1, 2 und 3

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1498)

    (Nur der französische, finnische und schwedische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/325/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht eine umfassende Überprüfung der Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte vor, einschließlich einer Reihe strenger Anforderungen. Zusätzlich ist der Erlass entsprechender Übergangsmaßnahmen vorgesehen.

    (2) Angesichts der Strenge dieser Anforderungen ist es erforderlich, Übergangsmaßnahmen für Frankreich und Finnland vorzusehen, damit die Industrie ausreichend Zeit hat, sich an die neuen Bedingungen anzupassen. Außerdem sind alternative Möglichkeiten für Sammlung, Transport, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte sowie Beseitigungsverfahren für diese Nebenprodukte zu entwickeln.

    (3) Dementsprechend sollte Frankreich und Finnland eine Ausnahmeregelung gewährt werden, unter der sie Betreibern die weitere Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen in Bezug auf die Trennung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 genehmigen können.

    (4) Um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen, sollten während der Laufzeit dieser Übergangsmaßnahmen in Frankreich und Finnland entsprechende Kontrollsysteme betrieben werden.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausnahmeregelung hinsichtlich der vollständigen Trennung von Verarbeitungsanlagen für Materialien der Kategorien 1, 2 und 3

    In Übereinstimmung mit Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und im Wege einer Ausnahmeregelung von Anhang VI Kapitel I Absatz 1 bzw. Anhang VII Kapitel I Absatz 1 der genannten Verordnung dürfen Frankreich und Finnland bis spätestens 30. April 2004 im Fall Frankreichs und bis spätestens 31. Oktober 2005 im Fall Finnlands den Betreibern von Betrieben und Anlagen, die den einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, weiterhin genehmigen, diese Regeln im Hinblick auf die vollständige Trennung von Verarbeitungsanlagen für Material der Kategorien 1, 2 und 3 anzuwenden, vorausgesetzt, die einzelstaatlichen Vorschriften

    a) stellen die Prävention einer Kreuzkontamination zwischen diesen Kategorien von Material sicher,

    b) werden nur in Betrieben und Anlagen angewendet, die diese Bestimmungen am 1. November 2002 angewendet haben, und

    c) sind vereinbar mit den übrigen spezifischen Bestimmungen in Anhang VI Kapitel I Absätze 2 bis 9 sowie in Anhang VII Kapitel I Absätze 2 bis 10 der Richtlinie (EG) Nr. 1774/2002.

    Artikel 2

    Kontrollmaßnahmen

    Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Artikel 1 festgelegten Bedingungen durch die zugelassenen Betreiber von Betrieben und Anlagen zu kontrollieren.

    Artikel 3

    Widerruf von Genehmigungen und Beseitigung von Material, das nicht der vorliegenden Entscheidung entspricht

    (1) Einzelgenehmigungen seitens der zuständigen Behörde hinsichtlich der Trennung von Verarbeitungsanlagen für Material der Kategorien 1, 2 und 3 werden unverzüglich und dauerhaft für jeden Betreiber, Betrieb oder jede Anlage widerrufen, die die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen nicht länger erfuellen.

    (2) Die zuständige Behörde widerruft jede gemäß Artikel 1 erteilte Genehmigung spätestens am 30. April 2004 im Fall Frankreichs bzw. am 31. Oktober 2005 im Fall Finnlands.

    Die zuständige Behörde erteilt eine endgültige Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, wenn sie sich aufgrund eigener Inspektionen überzeugt hat, dass die Betriebe und Anlagen im Sinne von Artikel 1 alle Bestimmungen der genannten Verordnung erfuellen.

    (3) Jegliches Material, dass den Anforderungen dieser Entscheidung nicht genügt, wird nach den Anweisungen der zuständigen Behörde beseitigt.

    Artikel 4

    Umsetzung dieser Entscheidung durch die betroffenen Mitgliedstaaten

    Frankreich und Finnland treffen umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie teilen dies der Kommission umgehend mit.

    Artikel 5

    Gültigkeit

    (1) Diese Entscheidung gilt vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2004 im Fall Frankreichs.

    (2) Diese Entscheidung gilt vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Oktober 2005 im Fall Finnlands.

    Artikel 6

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und an die Republik Finnland gerichtet.

    Brüssel, den 12. Mai 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

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