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Document 32003D0323

    2003/323/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen und des Rates hinsichtlich der völligen Trennung von Material der Kategorien 1 und 2 von Material der Kategorie 3 in Zwischenbehandlungsbetrieben (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1495)

    ABl. L 117 vom 13.5.2003, p. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/323/oj

    32003D0323

    2003/323/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen und des Rates hinsichtlich der völligen Trennung von Material der Kategorien 1 und 2 von Material der Kategorie 3 in Zwischenbehandlungsbetrieben (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1495)

    Amtsblatt Nr. L 117 vom 13/05/2003 S. 0035 - 0036


    Entscheidung der Kommission

    vom 12. Mai 2003

    betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen und des Rates hinsichtlich der völligen Trennung von Material der Kategorien 1 und 2 von Material der Kategorie 3 in Zwischenbehandlungsbetrieben

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1495)

    (Nur die französische und die italienische Fassung sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/323/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht eine vollständige Überarbeitung der Gemeinschaftsvorschriften über nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte vor, einschließlich der Aufnahme einer Reihe strenger Bestimmungen. Außerdem legt sie fest, dass geeignete Übergangsmaßnahmen verabschiedet werden können.

    (2) Angesichts des strengen Charakters dieser Bestimmungen sind Übergangsmaßnahmen für Frankreich und Italien vorzusehen, damit die Industrie ausreichend Zeit hat, sich anzupassen. Darüber hinaus müssen alternative Verfahren zur Abholung/Sammlung, Beförderung, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte sowie Verfahren zur Beseitigung dieser Nebenprodukte weiterentwickelt werden.

    (3) Folglich sollte für Frankreich und Italien als Übergangsmaßnahme eine Ausnahmeregelung erlassen werden, damit sie die weitere Anwendung nationaler Vorschriften auf die völlige Trennung von Material der Kategorien 1 und 2 von Material der Kategorie 3 in Zwischenbehandlungsbetrieben durch die Unternehmer zulassen können.

    (4) Zur Vermeidung eines Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier sollten in Frankreich und Italien während des Zeitraums, in dem die Übergangsmaßnahmen gelten, geeignete Kontrollsysteme unterhalten werden.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausnahmeregelung hinsichtlich der völligen Trennung von Material der Kategorien 1 und 2 von Material der Kategorie 3 in Zwischenbehandlungsbetrieben

    Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und abweichend von Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung können Frankreich und Italien den Betreibern von Betrieben und Einrichtungen bis spätestens 30. April 2004 einzelne Zulassungen für die Anwendung nationaler Vorschriften auf die völlige Trennung von Material der Kategorien 1 und 2 von Material der Kategorie 3 in Zwischenbehandlungsbetrieben erteilen, die die Bestimmungen des Anhangs III Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a) und Kapitel II Abschnitt B Nummer 6 dieser Verordnung nicht erfuellen, sofern die nationalen Vorschriften

    a) sicherstellen, dass das Abholen/Sammeln, die Handhabung, vorübergehende Lagerung und der Versand von Material der Kategorie 3 so erfolgen, dass eine Kreuzkontamination mit Material der Kategorien 1 und 2 verhindert wird;

    b) nur in Betrieben und Einrichtungen angewandt werden, die diese Vorschriften am 1. November 2002 anwendeten; und

    c) den übrigen Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

    Artikel 2

    Kontrollmaßnahmen

    Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Bedingungen durch die zugelassenen Betreiber von Betrieben und Einrichtungen zu kontrollieren.

    Artikel 3

    Entzug von Zulassungen und Beseitigung von Material, das die Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung nicht erfuellt

    (1) Einzelne durch die zuständige Behörde für die Trennung von Material der Kategorien 1 und 2 von Material der Kategorie 3 in Zwischenbehandlungsbetrieben erteilte Zulassungen werden hinsichtlich des Betreibers, des Betriebs oder der Einrichtung sofort und endgültig entzogen, sofern die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfuellt sind.

    (2) Die zuständige Behörde entzieht alle gemäß Artikel 1 erteilten Zulassungen spätestens am 30. April 2004.

    Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine endgültige Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, wenn sie auf der Grundlage ihrer Inspektionen davon überzeugt ist, dass die in Artikel 1 genannten Betriebe und Einrichtungen alle Bestimmungen dieser Verordnung erfuellen.

    (3) Material, das die Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung nicht erfuellt, ist gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu beseitigen.

    Artikel 4

    Einhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung durch die betroffenen Mitgliedstaaten

    Frankreich und Italien treffen umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie teilen dies der Kommission umgehend mit.

    Artikel 5

    Anwendbarkeit

    Diese Entscheidung gilt vom 1. Mai 2003 bis 30. April 2004.

    Artikel 6

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 12. Mai 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

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