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Document 32002R2378

    Verordnung (EG) Nr. 2378/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

    ABl. L 358 vom 31.12.2002, p. 101–107 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2378/oj

    32002R2378

    Verordnung (EG) Nr. 2378/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

    Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/2002 S. 0101 - 0107


    Verordnung (EG) Nr. 2378/2002 der Kommission

    vom 27. Dezember 2002

    zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit dem Beschluss vom 19. Dezember 2002(3) und dem Beschluss vom 19. Dezember 2002(4) hat der Rat den Abschluss der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika bzw. Kanada im Hinblick auf die Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse für den Getreidesektor genehmigt. Mit diesen Abkommen werden die Bedingungen für die Einfuhr von Weichweizen mittlerer oder geringer Qualität und von Gerste durch die Schaffung von Einfuhrkontingenten für diese Erzeugnisse ab dem 1. Januar 2003 geändert.

    (2) Mit den vorgenannten Beschlüssen hat der Rat die Kommission ermächtigt, für diese Erzeugnisse vorübergehend von der Einfuhrzollregelung des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 abzuweichen, bis die Verordnung förmlich geändert wird. Um die vom Rat genehmigten Abkommen vollständig anwenden zu können, sind auch die Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhrzöllen im Getreidesektor, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/2002(6), festgelegt worden sind, vorübergehend anzupassen.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Artikel 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 gelten nicht für folgende Erzeugnisse:

    a) Weichweizen des KN-Codes ex 1001 90 99 einer anderen Qualität als der oberen Standardqualität gemäß Artikel I der vorgenannten Verordnung,

    b) Gerste der KN-Codes 1003 00 10 und 1003 00 90.

    (2) Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 1 sowie die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 gelten nicht für das in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels genannte Erzeugnis.

    Artikel 2

    Die Gewährung der pauschalen Ermäßigung des Einfuhrzolls in Höhe von 14 EUR/Tonne für Weichweizen der oberen Standardqualität gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 unterliegt nicht mehr den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 derselben Verordnung.

    Artikel 3

    Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wird bei Hartweizen der unteren Qualität im Rahmen der Handelsprämien gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) derselben Verordnung eine negative Prämie ("discount") in Höhe von 30 ECU/Tonne angerechnet.

    Artikel 4

    Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96, gemäß dem für Hartweizen der unteren Qualität der Einfuhrzoll anwendbar ist, der für Weichweizen der unteren Qualität gilt, findet keine Anwendung mehr.

    Artikel 5

    (1) Abweichend von Artikel 5 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für Weichweizen der oberen Standardqualität nur zulässig, wenn sich der Antragsteller schriftlich verpflichtet, am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr bei der betreffenden zuständigen Stelle zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(7) vorgesehenen Sicherheiten eine besondere Sicherheit zu leisten. Der Betrag dieser zusätzlichen Sicherheit beläuft sich auf 95 EUR/Tonne. Liegen den Einfuhrlizenzanträgen jedoch Konformitätsbescheinigungen gemäß Artikel 6 bei, die vom Federal Grain Inspection Service (FGIS) und von der Canadian Grain Commission (CGC) ausgestellt worden sind, so beläuft sich der Betrag dieser zusätzlichen Sicherheit auf 5 EUR/Tonne.

    (2) Artikel 5 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 findet keine Anwendung auf Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für Hartweizen, wenn diesen Anträgen Konformitätsbescheinigungen gemäß Artikel 6 beiliegen, die vom Federal Grain Inspection Service (FGIS) und von der Canadian Grain Commission (CGC) ausgestellt worden sind. In diesem Fall beläuft sich der Betrag dieser zusätzlichen Sicherheit auf 5 EUR/Tonne.

    Artikel 6

    Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 werden Konformitätsbescheinigungen, die vom Federal Grain Inspection Service (FGIS) und von der Canadian Grain Commission (CGC) für Hart- und Weichweizen ausgestellt worden sind, von der Kommission im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß den Artikeln 63 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(8) amtlich anerkannt. Wenn die Analysewerte auf den vom Federal Grain Inspection Service (FGIS) und von der Canadian Grain Commission (CGC) ausgestellten Konformitätsbescheinigungen den Kriterien für die Standardqualitäten von Weich- und Hartweizen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechen, werden bei mindestens 3 % der eingeführten Sendungen in jedem Eingangshafen während des Wirtschaftsjahrs Proben entnommen.

    Die Anhänge I, II und III enthalten die Muster der anerkannten Konformitätsbescheinigungen für Weich- und Hartweizen. Eine Abbildung des Stempels und der Unterschriften, die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bzw. der Regierung Kanadas autorisiert wurden, werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Artikel 7

    Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 gilt Folgendes: Führt das Analyseergebnis für Weichweizen der oberen Standardqualität dazu, dass die Kriterien des Anhangs I nicht eingehalten werden, so verfallen die in Artikel 10 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 genannte Sicherheit und die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte Sicherheit, es sei denn, der Einführer kann eine neue Einfuhrlizenz vorlegen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission(9) verwalteten Kontingents erteilt wurde. In diesem Fall wird die Sicherheit in Höhe von 30 EUR für diese Lizenz nur bis zu einem Betrag von 22 EUR freigegeben.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2003 und spätestens bis 30. Juni 2003.

    Die vor dem 1. Januar 2003 erteilten und nach diesem Zeitpunkt verwendeten Einfuhrlizenzen fallen unter die Bestimmungen dieser Verordnung. Beabsichtigen die Marktteilnehmer jedoch nicht, diese Einfuhrlizenzen nach dem 1. Januar 2003 zu verwenden, so können diese Lizenzen annulliert werden, wenn der Marktteilnehmer dies vor dem 15. Januar 2003 beantragt. In diesem Fall werden die Sicherheiten nach Maßgabe der nicht verwendeten Mengen freigegeben.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Dezember 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

    (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

    (3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (5) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

    (6) ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 15.

    (7) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

    (8) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (9) Siehe Seite 88 dieses Amtsblatts.

    ANHANG I

    Muster der von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassenen Konformitätsbescheinigung für Weichweizen

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    ANHANG II

    Muster der von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassenen Konformitätsbescheinigung für Hartweizen

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    ANHANG III

    Muster der von der Regierung Kanadas zugelassenen Konformitätsbescheinigung für Weich- und Hartweizen sowie Klasseneinteilung für die Ausfuhr

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    Klasseneinteilung für die Ausfuhr bei kanadischem Weich- und Hartweizen

    WEICHWEIZEN

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    HARTWEIZEN

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    ANMERKUNGEN:

    Andere Getreidekörner: umfassen in diesen Klassen nur Hafer, Gerste, Roggen und Triticale.

    Weichweizen: Für Weichweizenausfuhren übermittelt die Canadian Grain Commission zusammen mit der Bescheinigung Unterlagen, aus denen der Eiweißgehalt der betreffenden Sendung hervorgeht.

    Hartweizen: Für Hartweizenausfuhren übermittelt die Canadian Grain Commission zusammen mit der Bescheinigung Unterlagen, aus denen der Gehalt an glasigen Körnern und das spezifische Gewicht (Kilogramm/Hektoliter) der betreffenden Sendung hervorgeht.

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