Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22002D0891

    2002/891/EG: Beschluss Nr. 2/2002 des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 28. Oktober 2002 über eine Ausnahmeregelung zur Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" zur Berücksichtigung der besonderen Lage der AKP-Staaten bei der Herstellung von Thunfischkonserven und "Loins" genannten Thunfischfilets (HS-Position ex 16.04)

    ABl. L 311 vom 14.11.2002, p. 22–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/891/oj

    22002D0891

    2002/891/EG: Beschluss Nr. 2/2002 des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 28. Oktober 2002 über eine Ausnahmeregelung zur Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" zur Berücksichtigung der besonderen Lage der AKP-Staaten bei der Herstellung von Thunfischkonserven und "Loins" genannten Thunfischfilets (HS-Position ex 16.04)

    Amtsblatt Nr. L 311 vom 14/11/2002 S. 0022 - 0024


    Beschluss Nr. 2/2002

    des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen

    vom 28. Oktober 2002

    über eine Ausnahmeregelung zur Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" zur Berücksichtigung der besonderen Lage der AKP-Staaten bei der Herstellung von Thunfischkonserven und "Loins" genannten Thunfischfilets (HS-Position ex 16.04)

    (2002/891/EG)

    DER AKP-EG-AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN -

    gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Artikel 38 des Protokolls Nr. 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Artikel 1 des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27. Juli 2000 über die ab 2. August 2000 geltenden Übergangsmaßnahmen(1) ist vorgesehen, dass die Handelsbestimmungen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, einschließlich des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, ab 2. August 2000 vorläufig angewandt werden.

    (2) Nach Artikel 38 Absatz 1 des genannten Protokolls können Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt.

    (3) Nach Artikel 38 Absatz 8 des genannten Protokolls werden Ausnahmeregelungen im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 8000 Tonnen für Thunfisch in Dosen bzw. 2000 Tonnen für "Loins" genannte Thunfischfilets ohne weiteres gewährt.

    (4) Der AKP-EG-Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen hat einen Teil dieser Kontingente sechs einzelnen Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, nachstehend "AKP-Staaten"(2) genannt, zugewiesen.

    (5) Um die tatsächliche und volle Nutzung der zur Verfügung stehenden Kontingente zu ermöglichen, haben die AKP-Staaten am 18. Juni 2002 einen Antrag auf eine neue Sammelausnahme gestellt, die für alle AKP-Staaten gilt und die gesamten jährlichen Mengen abdeckt, d. h. 8000 Tonnen Thunfischkonserven und 2000 Tonnen Loins genannte Thunfischfilets, die in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 28. Februar 2005 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

    (6) Um zu gewährleisten, dass die Wirtschaftsteilnehmer auch weiterhin von den Ausnahmen profitieren, beantragten die AKP-Staaten ferner, dass die einzelnen Beschlüsse, die am 1. Oktober 2002 noch Geltung haben, aufgehoben werden, da die nach diesen Beschlüssen gewährten Ausnahmen ab diesem Tag durch den neuen Gesamtbeschluss geregelt werden sollen.

    (7) Die Ausnahmeregelung wird nach den einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1, insbesondere aufgrund von Artikel 38 Absatz 8, beantragt, und vorausgesetzt die gegenwärtig geltenden Beschlüsse werden aufgehoben und die beantragten Mengen überschreiten nicht die jährlichen Kontingente, die auf Antrag der AKP-Staaten ohne weiteres gewährt werden.

    (8) Daher kann nach Artikel 38 Absatz 8 für die beantragten Mengen Thunfischkonserven und Loins und für den beantragten Zeitraum eine neue Sammelausnahmeregelung zugunsten der AKP-Staaten erlassen werden.

    (9) Die Mengen, für die eine Ausnahme angenommen wird, sind von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten zu verwalten. Zu diesem Zweck sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Abweichend von den besonderen Bestimmungen der Liste in Anhang II zu Protokoll Nr. 1 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens gelten Thunfisch in Dosen und Loins der HS-Position ex 16.04, die in den AKP-Staaten aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten.

    Artikel 2

    Die Ausnahmeregelung des Artikels 1 gilt für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Waren und Mengen, die die AKP-Staaten in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 28. Februar 2005 in die Gemeinschaft einführen.

    Artikel 3

    (1) Die im Anhang genannten Mengen werden von der Kommission verwaltet; diese trifft die administrativen Maßnahmen, die sie für ratsam erachtet, um die effiziente Verwaltung der Mengen zu gewährleisten.

    (2) Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor und beantragt die Anwendung dieses Beschlusses, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so beantragt der Mitgliedstaat bei der Kommission die Ziehung der seinem Bedarf entsprechende Menge.

    (3) Die Ziehungsanträge sind der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe des Tages, an dem die Anmeldungen angenommen wurden, unverzüglich zu übermitteln.

    (4) Die Ziehungen werden von der Kommission in der Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die verfügbare Restmenge ausreicht.

    (5) Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er diese umgehend zurückzuübertragen.

    (6) Übersteigen die Anträge die verfügbare Restmenge des Kontingents, so wird diese anteilig aufgeteilt. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die erfolgten Ziehungen.

    (7) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Einführer kontinuierlichen und gleichen Zugang zu den verfügbaren Mengen haben, bis diese ausgeschöpft sind.

    Artikel 4

    (1) Die Zollbehörden der AKP-Staaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind alle von ihnen nach diesem Beschluss ausgestellten Bescheinigungen mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen.

    (2) Die zuständigen Behörden dieser Länder übermitteln der Kommission über das Sekretariat der Gruppe der AKP-Staaten alle drei Monate eine Aufstellung der Mengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt worden sind, und der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

    Artikel 5

    In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist der Vermerk

    - Excepción - Decisión n° 2/2002

    - Undtagelse - afgørelse nr. 2/2002

    - Abweichung - Beschluss Nr. 2/2002

    - Παρέκκλιση - Απόφαση αριθ. 2/2002

    - Derogation - Decision No 2/2002

    - Dérogation - Décision n° 2/2002

    - Deroga - decisione n. 2/2002

    - Afwijking - Βesluit nr. 2/2002

    - Derrogação - Decisão n.o 2/2002

    - Poikkeus - päätös N:o 2/2002

    - Undantag - beslut nr 2/2002

    anzubringen.

    Artikel 6

    Die AKP-Staaten, die Mitgliedstaaten und die Europäische Gemeinschaft treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 7

    (1) Folgende Beschlüsse werden aufgehoben:

    - Beschluss Nr. 4/2001 des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 27. Juni 2001 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage des Senegal bei der Produktion von Thunfischkonserven (HS-Position ex 16.04);

    - Beschluss Nr. 5/2001 des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 7. Dezember 2001 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage des Senegal bei der Produktion von Thunfischkonserven (HS-Position ex 16.04);

    - Beschluss Nr. 1/2002 des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 26. Juni 2002 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Seychellen bei der Produktion von Thunfischloins (HS-Position ex 16.04).

    (2) Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor und beantragt die Anwendung eines der in Absatz 1 genannten Beschlüsse, so wird davon ausgegangen, dass sich der Antrag auf den vorliegenden Beschluss bezieht.

    Artikel 8

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab dem 1. Oktober 2002.

    Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2002.

    Für den AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen

    Die Vorsitzenden

    Robert Verrue

    Edwin P.J. Laurent

    (1) ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 46.

    (2) Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 18. Oktober 2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Fidschi, Mauritius, Papua Neuguinea und den Seychellen bei der Produktion von Thunfischkonserven und Thunfischloins (HS-Position ex 16.04) (ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 89). Beschluss Nr. 4/2001 des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 27. Juni 2001 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage des Senegal bei der Produktion von Thunfischkonserven (HS-Position ex 16.04) (ABl. L 192 vom 14.7.2001, S. 27). Beschluss Nr. 5/2001 des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 7. Dezember 2001 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Côte d'Ivoire und Papua Neuguineas bei der Produktion von Thunfischkonserven (HS-Position ex 16.04) (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S.31). Beschluss Nr. 1/2002 des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 26. Juni 2002 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Seychellen bei der Produktion von Thunfischkonserven (HS-Position ex 16.04) (ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 65).

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top