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Document 32002D0862

    2002/862/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2002 mit spezifischen Vorschriften für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Kasachstan (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4099)

    ABl. L 301 vom 5.11.2002, p. 48–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Aufgehoben durch 32006R1664

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/862/oj

    32002D0862

    2002/862/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2002 mit spezifischen Vorschriften für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Kasachstan (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4099)

    Amtsblatt Nr. L 301 vom 05/11/2002 S. 0048 - 0052


    Entscheidung der Kommission

    vom 29. Oktober 2002

    mit spezifischen Vorschriften für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Kasachstan

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4099)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/862/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Tierärztliche Sachverständige der Kommission haben in Kasachstan eine Kontrolle vor Ort durchgeführt, um zu ermitteln, unter welchen Bedingungen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden.

    (2) Die Rechtsvorschriften Kasachstans für die Kontrolle und Überwachung der Hygienebedingungen von Fischereierzeugnissen können als den Vorschriften der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig angesehen werden.

    (3) Insbesondere das "Komitee für Forstwirtschaft, Fischerei und Jagd (CFFH)" des Ministeriums für Natürliche Ressourcen und Umweltschutz ist in der Lage, die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Vorschriften zu wirksam überprüfen.

    (4) Es empfiehlt sich, ausführliche Vorschriften für die Genusstauglichkeitsbescheinigung festzulegen, die gemäß der Richtlinie 91/493/EWG Fischereierzeugnisse, die aus Kasachstan in die Gemeinschaft eingeführt werden, begleiten muss. Insbesondere gilt es, ein Bescheinigungsmuster sowie die Mindestanforderungen in Bezug auf die Sprachen(n), in der die Bescheinigung auszustellen ist, und die Stellung der unterzeichnungsbefugten Person festzulegen.

    (5) Auf dem Kennzeichen, das auf den Packstücken anzubringen ist, sollten - außer im Falle bestimmter Gefriererzeugnisse - der Name des Drittlandes und die Zulassungs-/Registernummer des Herkunftsbetriebs, -fabrikschiffs -kühllagers oder -gefrierlagers angegeben sein.

    (6) Ferner ist es angezeigt, ein Verzeichnis zugelassener Betriebe, Fabrikschiffe oder Kühllager oder ein Verzeichnis von Gefrierschiffen festzulegen, die nach den Vorgaben der Richtlinie 92/48/EWG des Rates, vom 16. Juni 1992, zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften, für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Abschnitt I der Richtlinie 91/493/EWG(3) ausgestattet sind. Diese Verzeichnisse sind auf der Grundlage einer Mitteilung des CFFH an die Kommission zu erstellen. Der CFFH muss daher sicherstellen, dass die diesbezüglichen Vorschriften des Artikels 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

    (7) Das CFFH hat amtlich zugesichert, dass die Anforderungen von Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG hinsichtlich der Kontrolle von Fischereierzeugnissen und der Erfuellung von Hygienebedingungen, die den Bedingungen der genannten Richtlinie entsprechen müssen, erfuellt sind.

    (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in Kasachstan das "Komitee für Forstwirtschaft, Fischerei und Jagd (CFFH)" des Ministeriums für Natürliche Ressourcen und Umweltschutz zuständig.

    Artikel 2

    (1) Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die aus Kasachstan in die Gemeinschaft eingeführt werden, erfuellen die Anforderungen gemäß Absatz 2, 3 und 4.

    (2) Jeder Sendung liegt das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefuellte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang I bei.

    (3) Die Erzeugnisse stammen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder von Gefrierschiffen, die in dem Verzeichnis in Anhang II aufgeführt sind.

    (4) Jedes Packstück, ausgenommen unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind, trägt unauslöschbar die Angabe "KASACHSTAN" und die Zulassungs-/Registernummer des Herkunftsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs.

    Artikel 3

    (1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird zumindest in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem die Kontrolle erfolgt.

    (2) Die Bescheinigung trägt den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des CFFH sowie dessen Amtssiegel in einer Farbe, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung gilt ab 8. November 2002.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. Oktober 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

    (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

    (3) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

    ANHANG I

    GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

    für Fischereierzeugnisse aus Kasachstan, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form

    Bezugsnr.: ...

    Versandland KASACHSTAN

    Zuständige BehördeKomitee für Forstwirtschaft, Fischerei und Jagd (CFFH) des Ministeriums für Natürliche Ressourcen und Umweltschutz

    I. Identifizierung der Fischereierzeugnisse

    - Bezeichnung der Fischerei-/Aquakulturerzeugnisse(1): ...

    - Art (wissenschaftliche Bezeichnung): ...

    - Aufmachung des Erzeugnisses und Art der Behandlung(2): ...

    - Gegebenenfalls Codenummer: ...

    - Art der Verpackung: ...

    - Zahl der Packstücke: ...

    - Eigengewicht: ...

    - Vorgeschriebene Lager- und Transporttemperatur: ...

    II. Ursprung der Erzeugnisse

    Name(n) und amtliche Zulassungs-/Registrierungsnummer(n) des/der Betriebe(s), Fabrikschiffe(s), Kühlhauses/Kühlhäuser oder Gefrierschiffe(s), die vom CFFH zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind: ...

    III. Bestimmung der Erzeugnisse

    Die Erzeugnisse werden versandt

    von: ...

    (Versandort)

    nach: ...

    (Bestimmungsort und -land)

    mit folgendem Transportmittel: ...

    Name und Anschrift des Versenders: ...

    Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort: ...

    IV. Bescheinigung

    - Der amtliche Inspektor bescheinigt, dass die vorstehend beschriebenen Fischereierzeugnisse:

    (1) gemäß den Hygienevorschriften der Richtlinie 92/48/EWG gefangen und an Bord der Fischereifahrzeuge behandelt worden sind;

    (2) gemäß den Anforderungen der Kapitel II, III und IV des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG auf hygienische Weise angelandet, behandelt und gegebenenfalls verpackt, zubereitet, verarbeitet, eingefroren, aufgetaut und gelagert worden sind;

    (3) gemäß Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG einer Gesundheitskontrolle unterzogen worden sind;

    (4) gemäß den Kapiteln VI, VII und VIII des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG verpackt, identifiziert, gelagert und transportiert worden sind;

    (5) nicht von giftigen oder Biotoxine enthaltenden Arten stammen;

    (6) den organoleptischen, parasitologischen, chemischen und mikrobiologischen Anforderungen entsprechen, die für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen mit der Richtlinie 91/493/EWG und den dazu erlassenen Durchführungsentscheidungen festgelegt worden sind.

    - Der amtliche Inspektor erklärt, dass ihm die Vorschriften der Richtlinien 91/493/EWG und 92/48/EWG sowie der Entscheidung 2002/862/EG bekannt sind.

    Ausgefertigt in ..., am ...

    (Ort) (Datum)

    Amtssiegel(3)

    ...

    Unterschrift des amtlichen Inspektors(4)

    ...

    (Name in Großbuchstaben und Amtsbezeichnung)

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

    (2) Lebend, gekühlt, gefroren, gesalzen, geräuchert, in Konserven ...

    (3) Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

    (4) Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

    ANHANG II

    VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND FISCHEREIFAHRZEUGE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Zeichenerklärung:

    FS Fabrikschiff.

    VB Verarbeitungsbetrieb.

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