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Document 32002L0066

    Richtlinie 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 192 vom 20.7.2002, p. 47–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/66/oj

    32002L0066

    Richtlinie 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 192 vom 20/07/2002 S. 0047 - 0053


    Richtlinie 2002/66/EG der Kommission

    vom 16. Juli 2002

    zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/82/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 5,

    gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/42/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 10,

    gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/42/EG, insbesondere auf Artikel 10,

    gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/42/EG, insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sollten die Rückstandswerte den Einsatz der Mindestmengen an Schädlingsbekämpfungsmitteln widerspiegeln, die erforderlich sind, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und die so zu verwenden sind, dass die Rückstandsmenge insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher sowohl so gering wie praktisch möglich als auch toxikologisch vertretbar ist. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs sollten die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln widerspiegeln. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwerte stellen die Obergrenze der Rückstandsmengen dar, die in Erzeugnissen vorgefunden werden können, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis betreiben.

    (2) Die Rückstandshöchstwerte für Schädlingsbekämpfungsmittel sollten ständig überprüft werden. Sie können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Als Rückstandshöchstwert sollte die untere Nachweisgrenze festgesetzt werden.

    (3) Die Kommission hat Entscheidungen über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juni 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/48/EG der Kommission(8), erlassen: die Entscheidung 2000/801/EG(9) für Lindan, die Entscheidung 2000/816/EG(10) für Quintozen, die Entscheidung 2000/817/EG(11) für Permethrin, die Entscheidung 2001/245/EG(12) für Zineb und die Entscheidung 2001/520/EG(13) für Parathion. Mit diesen Entscheidungen wurden die Zulassungen für die Verwendung der Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, in der Gemeinschaft widerrufen. Alle Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die sich aus der Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel ergeben, müssen daher in die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG aufgenommen werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und den Verbraucher zu schützen. Da bei Routinekontrollen nicht zwischen Zineb und anderen Dithiocarbamaten unterschieden werden kann, ist die Festsetzung eines Rückstandshöchstwerts für Zineb daher unmöglich. Um berechtigte Erwartungen hinsichtlich der Verwendung vorhandener Vorräte an Schädlingsbekämpfungsmitteln zu erfuellen, ist in den Entscheidungen der Kommission über die Nichtaufnahme ein Übergangszeitraum vorgesehen. Es empfiehlt sich, dass Rückstandshöchstgehalte, die auf dem Grundsatz basieren, dass die Verwendung des betreffenden Stoffs in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist, erst nach Ablauf des für diesen Stoff festgesetzten Übergangszeitraums gelten sollten.

    (4) In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG (wie geändert durch die Richtlinie 82/528/EWG der Kommission)(14) sind für einige Erzeugnisse Rückstandshöchstgehalte für Lindan und Parathion bereits festgesetzt worden, es ist den Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie jedoch gestattet, höhere Rückstandshöchstwerte festzusetzen. Um auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Rückstandshöchstgehalte für Lindan und Parathion in und auf Obst und Gemüse festsetzen zu können, müssen diese Rückstandshöchstwerte in die Richtlinie 90/642/EWG aufgenommen werden. Außerdem sollten die Rückstandshöchstgehalte geändert werden, um dem Entzug von Zulassungen auf Gemeinschaftsebene Rechnung zu tragen.

    (5) Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwerte und die vom "Codex Alimentarius" empfohlenen Werte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Es gibt allerdings eine begrenzte Zahl von Codex-Rückstandswerten für Lindan, Quintozen, Permethrin und Parathion, denen bei der Festsetzung der in dieser Richtlinie angegebenen Rückstandshöchstgehalte Rechnung getragen wurde. Codex-Hoechstwerte, deren Widerruf demnächst empfohlen wird, wurden nicht berücksichtigt. Die Codex-Hoechstwerte für Lindan, d. h. 0,1 mg/kg (Eier) und 0,7 mg/kg (Gefluegelfleisch) sind Fremdstoff-Rückstandshöchstwerte (Extraneous Residue Limits - EMRLs). Diese Hoechstgehalte sind nicht auf dem Niveau festgesetzt, das der gegenwärtigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln entsprechen würde; sie tragen vielmehr der Tatsache Rechnung, dass durch frühere Verwendungen von Stoffen Rückstände entstanden sind, die als Kontaminanten angesehen werden können. Da die auf den CODEX-Werten beruhenden Rückstandshöchstwerte aus dem Blickfeld des Verbraucherrisikos bewertet worden sind, wurden bei Zugrundelegung der auf den der Kommission vorliegenden Studien basierenden toxikologischen Endpunkte keine Risiken festgestellt. Die annehmbare Tagesdosis (Acceptable Daily Intake - ADI) für Lindan beträgt 0,001 mg/kg KG/Tag (JMPR 1997); eine akute Referenzdosis (Acute Reference Dosis - ArfD) wird nicht für erforderlich gehalten. Der ADI-Wert für Parathion beträgt 0,004 mg/kg KG/Tag (JMPR 1995); der ArfD-Wert ist 0,01 mg/kg KG/Tag (JMPR 1995). Der ADI-Wert für Permethrin beträgt 0,05 mg/kg KG/Tag (JMPR 1999), und ein ArfD-Wert wird nicht für erforderlich gehalten. Der ADI-Wert für Quintozen beträgt 0,01 mg/kg KG/Tag (JMPR 1995), und ein ArfD-Wert wird nicht für erforderlich gehalten.

    (6) Die Gemeinschaft hat den Richtlinienentwurf der Kommission der Welthandelsorganisation notifiziert und die eingegangenen Bemerkungen bei der endgültigen Fassung der Richtlinie berücksichtigt. Rückstandshöchstwerte für spezifische Schädlingsbekämpfungsmittel/Erzeugnis-Kombinationen, die in Drittländern verwendet werden, könnten von der Kommission auf der Grundlage übermittelter vertretbarer Daten(15) untersucht werden.

    (7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG werden die Einträge für Lindan und Parathion gestrichen.

    Artikel 2

    In der Tabelle des Anhangs II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden für folgende Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Einträge hinzugefügt: ""

    Artikel 3

    In der Tabelle des Anhangs II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG werden für folgende Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Einträge hinzugefügt:

    ""

    Artikel 4

    In der Tabelle des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG werden die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Einträge für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln hinzugefügt bzw. geändert.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. November 2002 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    2. Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2002 auf Lindan, Quintozen und Permethrin und ab 1. Mai 2003 auf Parathion an.

    3. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. Juli 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26.

    (2) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 18.

    (3) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

    (4) ABl. L 134 vom 22.5.2002, S. 29.

    (5) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43.

    (6) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

    (7) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (8) ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 19.

    (9) ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 42.

    (10) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 112.

    (11) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 114.

    (12) ABl. L 88 vom 28.3.2001, S. 19.

    (13) ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 47.

    (14) ABl. L 234 vom 9.8.1982, S. 1.

    (15) Leitfaden zu Einfuhrtoleranzen - Dokument 7169/VI/99 Rev. 1.

    (16) Untere analytische Bestimmungsgrenze.

    (17) Diese Hoechstwerte basieren auf Codex-Hoechstwerten (Fremdstoff-Rückstandshöchstwerten) und rühren nicht von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.

    (18) Ausgehend von Überwachungsdaten.

    (19) Untere analytische Bestimmungsgrenze.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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