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Document 32002Q0209(01)

    Statut des Personals des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

    ABl. L 39 vom 9.2.2002, p. 18–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2016; Aufgehoben und ersetzt durch 32016D1182

    ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2002/209(1)/oj

    32002Q0209(01)

    Statut des Personals des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

    Amtsblatt Nr. L 039 vom 09/02/2002 S. 0018 - 0043


    ÜBERSETZUNG

    Statut des Personals des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien(1)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    PRÄAMBEL

    Das Institut für Sicherheitsstudien ist eine den koordinierten Organisationen angeschlossene Agentur der Europäischen Union.

    Artikel 1

    Im vorliegenden Personalstatut werden die Rechtsstellung, die Rechte, die Pflichten und die Aufgaben der Mitglieder des Personals des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien, fortan "das Institut" genannt, festgelegt.

    Das Personal des Instituts besteht aus natürlichen Personen mit einem Vertrag als Bediensteter und aus Zeitpersonal. Für als Experten bestellte Personen, Stipendiaten und Praktikanten gelten die Sonderbestimmungen von Titel IV.

    Der Direktor des Instituts ist befugt, nach Zustimmung des Verwaltungsrats an dem vorliegenden Personalstatut die Änderungen vorzunehmen, die sich bei dessen Anwendung als notwendig erweisen.

    Das vorliegende Personalstatut findet auf alle Mitglieder des Personals Anwendung, sofern der Verwaltungsrat nicht in Bezug auf das Sonderpersonal einen anderweitigen Beschluss fasst.

    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 2

    Gemeinsame Bestimmungen für das gesamte Personal

    (1) Direktionsrecht

    Die Mitglieder des Personal sind dem Direktor unterstellt und ihm gegenüber für die Erfuellung ihrer Aufgaben verantwortlich. Sie verpflichten sich, diesen Aufgaben mit der größtmöglichen Pünktlichkeit und beruflichen Gewissenhaftigkeit nachzukommen.

    (2) Erklärung

    Jedes Mitglied des Personals muss bei seiner Einstellung im Institut für Sicherheitsstudien der Europäischen Union folgende Erklärung unterzeichnen: "Ich verpflichte mich feierlich, die mir als Mitglied des Personals des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien übertragenen Aufgaben loyal, diskret und gewissenhaft zu erfuellen, mich dabei ausschließlich von den Interessen des Instituts leiten zu lassen und weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb des Instituts Weisungen hinsichtlich der Wahrnehmung meiner Dienstpflichten anzufordern oder entgegenzunehmen."

    (3) Verhalten

    Die Mitglieder des Personals müssen sich unter allen Umständen so verhalten wie dies ihrer Funktion als Vertreter des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien entspricht. Sie müssen sich jeder Handlung oder Tätigkeit enthalten, die in irgendeiner Weise dem Ansehen ihres Amtes oder dem Ruf des Instituts abträglich sein könnte.

    (4) Finanzielle Haftung

    Jedes Mitglied des Personals kann dazu herangezogen werden, teilweisen oder vollen Schadenersatz für finanzielle Verluste des Instituts zu leisten, die darauf zurückzuführen sind, dass das Mitglied eine Regelung oder ein Verfahren, die vom Verwaltungsrat oder vom Direktor gebilligt worden sind, aus Fahrlässigkeit oder vorsätzlich nicht eingehalten hat.

    (5) Sicherheit

    Sogleich bei Dienstantritt müssen die Mitglieder des Personals sich mit den Sicherheitsregelungen des Instituts vertraut machen. Sie unterzeichnen eine besondere Erklärung, in der sie akzeptieren, bei Nichteinhaltung dieser Regelungen disziplinarisch und finanziell belangt werden zu können.

    a) Für jedes Mitglied des Personals, auch für Kurzzeitbeschäftigte, Stipendiaten und Praktikanten kann aufgrund der ihm zugewiesenen Aufgaben ein Antrag auf Ermächtigung zur Einsichtnahme in als Verschlusssachen eingestufte Dokumente gestellt werden. Dieser Antrag wird vom Sicherheitsbeauftragten des Instituts an die zuständigen Stellen gerichtet. Bis die amtliche Ermächtigung vorliegt, kann der Direktor eine vorläufige Ermächtigung gewähren.

    b) Die Mitglieder des Personals unterrichten den Sicherheitsbeauftragten des Instituts unmittelbar von jedem Vorfall im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Verlust oder einer Preisgabe eines als Verschlusssache eingestuften Dokuments.

    TITEL II

    STATUT FÜR DIE BEDIENSTETEN

    KAPITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 3

    Allgemeine Bestimmungen für die Bediensteten

    Ein Bediensteter des Instituts ist eine natürliche Person mit einem Vertrag im Sinne des Kapitels II, die eine Planstelle innehat, welche in dem alljährlich dem Haushaltsplan des Instituts beigefügten Stellenplan aufgeführt ist.

    (1) Vorrechte und Immunitäten

    Die den Bediensteten eingeräumten Vorrechte und Immunitäten, werden ihnen im Interesse des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien und nicht zu ihrem persönlichen Nutzen gewährt. Diese Vorrechte und Immunitäten entbinden die Bediensteten, die sie genießen, weder von der Pflicht zur Erfuellung ihrer privaten Verpflichtungen, noch von der Pflicht zur Beachtung der Gesetze bzw. polizeilichen Vorschriften des Gastlandes.

    Wann immer diese Vorrechte und Immunitäten in Frage gestellt werden, hat der betreffende Bedienstete dies dem Direktor unverzüglich mitzuteilen. Im Falle eines Verstoßes gegen die örtlichen Rechtsvorschriften kann der Direktor beschließen, die Vorrechte oder Immunitäten aufzuheben, wenn er dies als notwendig erachtet.

    (2) Beistand und Entschädigung

    Das Institut leistet den Bediensteten Beistand, wenn sie aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes beim Institut bedroht, beleidigt, verleumdet oder benachteiligt werden, ohne dass sie sich selbst etwas haben zuschulden kommen lassen. Ein von ihnen erlittener materieller Schaden kann unter folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:

    - Der Bedienstete hat den betreffenden Schaden nicht selbst vorsätzlich oder fahrlässig hervorgerufen,

    - er hat keinen Schadenersatz erhalten,

    - er setzt das Institut in seine Rechte gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungsunternehmen, ein.

    Jede diesbezügliche Entscheidung, die ein Tätigwerden des Instituts erfordern oder finanzielle Verpflichtungen des Instituts zur Folge haben könnte, ist vom Direktor zu treffen, der bei der Beurteilung der konkreten Umstände, der Form des zu leistenden Beistands und gegebenenfalls der Höhe der Entschädigung über einen Ermessensspielraum verfügt.

    (3) Eigentumsrechte

    Alle Rechte, einschließlich der Urheber- und Patentrechte, aufgrund jeglicher Tätigkeit des Bediensteten in Wahrnehmung seines offiziellen Amtes stehen dem Institut zu.

    (4) Externe Tätigkeiten

    a) Normalfall

    Ein Bediensteter darf gegenüber Einrichtungen oder Personen außerhalb des Instituts ohne vorherige Zustimmung des Direktors

    - keine öffentliche Erklärung über die Tätigkeit des Instituts abgeben, insbesondere nicht gegenüber öffentlichen Informationsstellen,

    - keine Vorträge halten oder Lehrtätigkeiten ausüben, die in unmittelbarer Verbindung mit seiner Aufgabe im Institut stehen,

    - keine Honorare oder sonstigen Entgelte für eine solche Vortrags- oder Lehrtätigkeit entgegennehmen,

    - keine Titel, Orden oder Ehrenzeichen oder die damit verbundenen materiellen Vorteile annehmen.

    b) Sonderfall der Forschungsbeauftragten

    Das Amt eines Forschungsbeauftragten ist mit Beziehungen zu Einrichtungen und Personen außerhalb des Instituts verbunden. Die Forschungsbeauftragten sind daher nach Zustimmung des Direktors berechtigt, Vorträge zu halten, mit den Medien zu kommunizieren und Veröffentlichungen zu verbreiten.

    (5) Kandidatur für ein öffentliches oder politisches Mandat oder Amt

    Ein Bediensteter, der für ein öffentliches oder politisches Mandat oder Amt kandidieren möchte, muss den Direktor davon in Kenntnis setzen.

    Er erhält ab dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Angaben zufolge in den Wahlkampf eintritt, unbezahlten Urlaub.

    Nimmt er das Amt oder das Mandat, für das er kandidiert hat, an, so muss er die Kündigung seines Vertrags beantragen. Diese Kündigung begründet keinen Anspruch auf eine Vergütung wegen Stellenverlusts.

    Nimmt der Bedienstete das Amt oder das Mandat nicht an, so hat er Anspruch auf eine Wiedereinsetzung in seine Planstelle zu den selben Bedingungen hinsichtlich Gehalt und Dienstalter wie denen, die er zum Zeitpunkt seiner Beurlaubung ohne Zahlung von Dienstbezügen genoss.

    Für die Zeit, in der der Bedienstete ohne Dienstbezüge beurlaubt war, wird kein Dienstalter angerechnet und entsteht kein Ruhegehaltsanspruch. Der Bedienstete kann während der Beurlaubung durch Zeitpersonal ersetzt werden.

    KAPITEL II

    EINSTELLUNG UND ARBEITSVERTRAEGE DER BEDIENSTETEN

    Artikel 4

    Einstellung

    (1) Der Direktor entscheidet über den Inhalt der Stellenausschreibungen - mit Ausnahme des Dienstpostens, den er selbst innehat. Das Institut sorgt für die Bekanntgabe dieser Stellenausschreibungen.

    (2) Bewerber unter 20 Jahren und über 60 Jahre können grundsätzlich nicht angenommen werden.

    (3) Eine Bewerbung von Personen, die eng mit einem Mitglied des Personals verwandt oder verschwägert sind, kann nicht angenommen werden. Mit Genehmigung des Direktors kann allerdings von dieser Regel in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn auch nur unter der Bedingung, dass keine der betreffenden Personen der anderen Person unterstellt ist.

    (4) Die Einstellung von Bediensteten ist auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkt.

    (5) Die Bediensteten treten ihren Dienst in der ersten Dienstaltersstufe der ihrem Dienstposten entsprechenden Besoldungsgruppe an. Der Direktor kann jedoch in begründeten Fällen eine höhere Dienstaltersstufe gewähren.

    (6) Der Direktor entscheidet, für welche Dienstposten eine Einstellung aufgrund einer Prüfung oder eines Auswahlverfahrens erfolgt, und welche Prüfungen die Bewerber um diese Dienstposten bestehen müssen, um eingestellt werden zu können. Die Jurys für die Prüfungen oder Auswahlverfahren werden vom Direktor aus Mitgliedern des Personals des Instituts zusammengestellt; ferner kann ein externer Prüfer herangezogen werden.

    (7) Die Übernahme der Fahrt- und Unterbringungskosten der Bewerber, die zu einem Gespräch oder zu einer Prüfung am Sitz des Instituts geladen werden, erfolgt nach den für Dienstreisen der Bediensteten geltenden Bedingungen(2).

    Artikel 5

    Altersgrenze

    Als Altersgrenze für die Tätigkeit eines Bediensteten wird das Ende des Monats festgelegt, in dem der Bedienstete 65 Jahre alt wird. Der Direktor kann Abweichungen von dieser Regel bis zu 12 Zusatzmonaten genehmigen.

    Artikel 6

    Ärztliche Untersuchung

    (1) Die Einstellung eines Bediensteten wird bestätigt, nachdem ein vom Institut bestellter Arzt bescheinigt hat, dass der Bewerber die körperliche Eignung für die Ausübung seines Amtes besitzt und nicht an einem Gebrechen oder einer Krankheit leidet, durch die die Gesundheit der übrigen Mitglieder des Personals gefährdet oder geschädigt werden kann.

    (2) Die Bediensteten haben sich jährlich einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen.

    (3) Der vom Institut bestellte Arzt nimmt dabei eine Begutachtung vor und meldet dem Direktor eine etwaige Dienstuntauglichkeit des Bediensteten zur weiteren Wahrnehmung seines Amtes.

    (4) Ergibt die Jahresuntersuchung oder eine zwischenzeitlich durchgeführte Untersuchung, dass der betreffende Bedienstete nicht mehr in der Lage ist, seinen Aufgaben nachzukommen, so wird der Vertrag innerhalb von drei Monaten gekündigt und es wird ein Invaliditätsausschuss einberufen, um die Ansprüche des Bediensteten auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu bestimmen.

    Artikel 7

    Arbeitsverträge und deren Laufzeit

    (1) Erstverträge

    Die Laufzeit der vom Institut angebotenen Erstverträge beträgt drei Jahre, unbeschadet besonderer Bestimmungen bezüglich der Verträge des Direktors und der Forschungsbeauftragten. Der Direktor kann diese Verträge mit Zustimmung des betreffenden Bediensteten um bis zu drei Jahre verlängern.

    (2) Probezeit

    Jeder Erstvertrag sieht eine Probezeit vor, die vom Zeitpunkt des Dienstantritts an gerechnet, sechs Monate beträgt.

    Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vertrag mit einmonatiger Frist vom Institut oder von dem betreffenden Bediensteten selbst gekündigt werden, ohne dass ein Anspruch auf eine Vergütung wegen Stellenverlusts entsteht.

    Spätestens bei Ablauf der Probezeit wird dem Bediensteten schriftlich die Bestätigung oder Kündigung seines Erstvertrags mitgeteilt.

    Die Probezeit ist Teil der Laufzeit des Erstvertrags. Sie zählt für das Dienstalter sowie die Ruhegehaltsansprüche.

    (3) Kündigung von Verträgen

    In den in Anhang I vorgesehenen Fällen kann auf Veranlassung des Instituts oder des betreffenden Bediensteten selbst ein Vertrag gekündigt oder von seiner Verlängerung abgesehen werden, und zwar

    a) auf Veranlassung des Instituts

    i) mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten bei

    - Streichung der Planstelle, die der betreffende Bedienstete innehat,

    - Änderung der Art des Dienstpostens oder der ihm entsprechenden Aufgaben,

    - unzureichender beruflicher Leistung des betreffenden Bediensteten, die durch zwei aufeinander folgende jährliche Beurteilungen ordnungsgemäß festgestellt worden sein muss, oder

    - einer während der Laufzeit des Vertrags eingetretenen Dienstunfähigkeit des betreffenden Bediensteten aus gesundheitlichen Gründen;

    ii) mit höchstens einmonatiger Kündigungsfrist nach einem Disziplinarverfahren, bei dem nach den in Kapitel VII festgelegten Modalitäten das Fehlverhalten oder die Verantwortlichkeit des betreffenden Bediensteten festgestellt worden ist;

    b) auf Veranlassung des betreffenden Bediensteten selbst mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten aus persönlichen Gründen aller Art, die er aber nicht darzulegen braucht.

    (4) Vergütung bei Stellenverlust

    Bei einer nicht auf disziplinarischen Gründen beruhenden Kündigung oder Nichtverlängerung eines Vertrags auf Veranlassung des Instituts erfolgt:

    1. im Falle von Bediensteten mit einer Dienstzeit von insgesamt mehr als 10 Jahren, die Feststellung der Ansprüche auf ein später auszuzahlendes Ruhegehalt sowie die Zahlung einer Vergütung wegen Stellenverlusts nach den Bestimmungen des Anhangs I;

    2. im Falle von Bediensteten, die eine Dienstzeit von insgesamt weniger als 10 Jahren abgeleistet haben, die Zahlung eines Abgangsgelds sowie einer Vergütung wegen Stellenverlusts nach den Bestimmungen des Anhangs I bei denjenigen Bediensteten, deren Vertragsdauer durch Kündigung gekürzt wurde;

    3. im Falle von Bediensteten, deren Vertrag wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde und deren dauernde Invalidität von einem Invaliditätsausschuss festgestellt wurde, Zahlung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung.

    Wird ein Vertrag auf Veranlassung des betreffenden Bediensteten selbst gekündigt oder nicht verlängert, so entsteht kein Anspruch auf eine Vergütung wegen Stellenverlusts(3).

    (5) Kürzung der Kündigungsfrist

    Die in Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehene Kündigungsfrist kann gekürzt werden, wenn dies aufgrund dienstlicher Erfordernisse notwendig ist; in diesem Fall hat der Bedienstete Anspruch auf die Zahlung eines Zusatzbetrages, der der Höhe des Gehalts sowie der Zulagen entspricht, die er zwischen dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung seines Vertrags und dem Zeitpunkt, zu dem die sechsmonatige Kündigungsfrist abgelaufen wäre, erhalten hätte.

    Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Kündigung aus disziplinarischen Gründen erfolgt ist.

    (6) Sonderfall der Forschungsbeauftragten

    Die Forschungsbeauftragten des Instituts haben Dreijahresverträge, die nicht verlängert werden können. Der Direktor kann allerdings eine oder mehrere Ausdehnungen der Laufzeit der Verträge bis zu insgesamt 24 Monaten gewähren.

    KAPITEL III

    GEHALT UND ZULAGEN

    Artikel 8

    Allgemeine Bestimmungen

    Die den Bediensteten des Instituts gezahlten Dienstbezüge umfassen das Grundgehalt, die Expatriierungszulage sowie Familien- und Sozialzulagen.

    Von diesen Bezügen werden die Beträge einbehalten, die der Bedienstete an Beiträgen und Abgaben für die interne Steuer, die Versorgungsordnung und die Sozialschutzregelung schuldet.

    Den Girokonten der Bediensteten wird der entsprechende Betrag im Laufe der letzten Arbeitswoche des Monats gutgeschrieben.

    Änderungen der persönlichen Lebensumstände des Bediensteten, die finanzielle Auswirkungen haben können, werden bei den Dienstbezügen des Monats berücksichtigt, in dem die betreffende Änderung der Verwaltung zur Kenntnis gebracht worden ist, ohne Rückwirkung auf die bereits gezahlten Dienstbezüge.

    Artikel 9

    Grundgehalt

    Das Nettogrundgehalt entspricht dem Betrag, der in der alljährlich vom Verwaltungsrat gebilligten Gehaltstabelle jeweils neben der entsprechenden Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe jedes Bediensteten aufgeführt ist.

    Das Bruttogrundgehalt entspricht dem Nettogrundgehalt zuzüglich der von den Bediensteten zu entrichtenden internen Steuer.

    Artikel 10

    Expatriierungszulage

    Diese Zulage erhalten Bedienstete der Laufbahngruppen A, L und B, die bei ihrer Ersteinstellung nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ort ihrer ständigen dienstlichen Verwendung befindet, und nicht schon drei Jahre ununterbrochen in diesem Hoheitsgebiet gewohnt haben.

    Die Zulage entfällt, wenn ein Bediensteter in das Land entsandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

    Die Höhe der Zulage ergibt sich aus Anhang II.

    War ein Bediensteter unmittelbar vor seiner Einstellung beim Institut im Land seiner dienstlichen Verwendung, bei einer anderen internationalen Organisation oder bei einer Behörde beschäftigt, so gelten im Hinblick auf die Gewährung der Zulage sowie auf ihre Höhe die bei seinem vorigen Arbeitgeber abgeleisteten Dienstjahre wie Dienstjahre beim Institut.

    Artikel 11

    Familien- und Sozialzulagen

    Diese Zulagen sind Zusatzbezüge, die monatlich zum Grundgehalt hinzukommen.

    (1) Haushaltszulage

    Diese Zulage

    a) erhält jeder verheiratete Bedienstete sowie ein verwitweter, geschiedener, rechtswirksam getrennt lebender oder lediger Bediensteter, der für mindestens eine unterhaltsberechtigte Person im Sinne des Anhangs III zu sorgen hat;

    b) beträgt 6 % des Nettogrundgehalts;

    c) wird bei verheirateten Bediensteten, die nicht für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen haben und deren Ehegatte eine entgeltliche berufliche Erwerbstätigkeit ausübt, gekürzt: der dann gezahlte Betrag der Zulage ist gleich der Differenz zwischen dem Nettogrundgehalt für die Besoldungsgruppe B3 Dienstaltersstufe 1 zuzüglich der Höhe der Zulage, auf die der Bedienstete theoretisch Anspruch hätte, einerseits und der Höhe des beruflichen Einkommens des Ehegatten andererseits; ist dieser zweite Betrag gleich dem ersten Betrag oder höher, so erhält der Bedienstete keine Zulage;

    d) wird nicht gewährt, wenn der Ehegatte des Bediensteten selbst bei einer internationalen Organisation arbeitet und sein Grundgehalt das Grundgehalt des betreffenden Bediensteten übersteigt.

    (2) Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen

    Diese Zulage

    a) wird einem Bediensteten gezahlt, der hauptverantwortlich und fortwährend ein rechtlich anerkanntes Kind oder aufgrund einer rechtlichen oder gerichtlich festgelegten Verpflichtung einen anderen Familienangehörigen oder eine Vollwaise, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, unterhält;

    b) beläuft sich auf einen Pauschalbetrag für jede unterhaltsberechtigte Person, der jedes Jahr in der vom Verwaltungsrat gebilligten Gehaltstabelle festgelegt wird;

    c) wird, wenn sowohl der Bedienstete als auch sein Ehegatte bei internationalen Organisationen arbeiten, demjenigen von ihnen gezahlt, der die Haushaltszulage oder eine gleichwertige Zulage bezieht.

    Die Begriffsbestimmungen und die Bedingungen für die Gewährung dieser Zulage sind aus Anhang III ersichtlich.

    (3) Erziehungszulage

    Bedienstete, die eine Haushaltszulage erhalten, und deren im Sinne des Anhangs III unterhaltsberechtigte Kinder eine Grund-, Sekundar- oder Hochschule(4) besuchen, haben Anspruch auf eine jährliche Erziehungszulage. Diese Zulage ist doppelt so hoch wie die monatliche Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind. Sie wird für jedes Kind zum Schuljahresbeginn in einem einzigen Betrag gezahlt. Der betreffende Bedienstete übermittelt der Verwaltung zu Beginn jedes Schuljahres die erforderlichen Belege.

    (4) Zulage für unterhaltsberechtigte behinderte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte behinderte Personen

    a) Diese Zulage erhält ein Bediensteter, der hauptverantwortlich und fortwährend ein behindertes Kind oder eine andere unterhaltsberechtigte behinderte Person unterhält. Das Kind oder die unterhaltsberechtigte Person muss den Kriterien und Bedingungen des Anhangs III genügen.

    b) Die Einzelheiten der Zuweisung und Auszahlung dieser Zulage sind in Anhang IV festgelegt.

    (5) Mietzulage

    a) Diese Zulage wird monatlich den Bediensteten der Laufbahngruppen B und C sowie der Besoldungsgruppen A1 und L1 gezahlt, die zur Miete oder zur Untermiete wohnen und für die Bezahlung ihrer Miete - ausschließlich aller häuslichen Nebenkosten, für die im Wohnsitzstaat der Mieter aufzukommen hat - einen Teil ihrer Bezüge aufwenden, der einen bestimmten Pauschalbetrag übersteigt.

    b) Das Verfahren zur Berechnung dieser Zulage ist in Anhang V dargelegt.

    c) Ein Bediensteter, der eine Mietzulage erhält, ist verpflichtet, den Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal sofort von jeder Änderung seiner Lebensumstände in Kenntnis zu setzen, die eine Änderung seines Anspruchs auf die Zulage bewirken könnte.

    d) Keine Mietzulage erhalten Bedienstete,

    - denen die Behörden des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, einen ähnlichen Vorteil gewähren,

    - deren Ehegatte als Bediensteter einer anderen internationalen Organisation eine vergleichbare Zulage erhält.

    Artikel 12

    Stellvertreterzulage

    Der Direktor kann einem Bediensteten, der im Interesse des Dienstes während einer bestimmten Zeit die Aufgaben eines Bediensteten einer höheren Besoldungsgruppe teilweise oder ganz zu übernehmen hat, eine Stellvertreterzulage gewähren. Diese Zulage entspricht zwei zusätzlichen Dienstaltersstufen der Besoldungsgruppe des betreffenden Bediensteten und wird erst gezahlt, wenn der Bedienstete einen Monat lang ununterbrochen auf dem Dienstposten der höheren Besoldungsstufe gearbeitet hat.

    Artikel 13

    Einrichtungszulage

    (1) Den Bediensteten wird eine Einrichtungszulage gewährt, wenn ihr Wohnort zu dem Zeitpunkt, da sie eine Stelle beim Institut annahmen, mehr als 100 km oder 60 Meilen von ihrem Arbeitsplatz entfernt war.

    (2) Die Einrichtungszulage entspricht einem Grundgehalt von 30 Tagen.

    (3) Die Einrichtungszulage wird dem Bediensteten beim Antritt seines Dienstes beim Institut gezahlt.

    (4) Verlässt ein Bediensteter seinen Dienstposten auf eigenen Wunsch vor Ablauf von zwei Jahren, so hat er die Hälfte seiner Einrichtungszulage zurückzuzahlen.

    (5) Der Direktor kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Bestimmungen genehmigen, wenn nach seiner Auffassung eine strenge Anwendung dieser Bestimmungen für die betreffende Person besonders schmerzhafte Folgen haben kann.

    Artikel 14

    Abzüge und Abgaben

    (1) Interne Steuer

    Die interne Steuer beträgt 40 % des Grundgehalts für die Besoldungs- und die Dienstaltersstufe eines Bediensteten. Das Nettogrundgehalt ergibt zusammen mit dem Steuerbetrag das Bruttogrundgehalt. Der Betrag dieser Steuer wird monatlich einbehalten und in der Gehaltsbescheinigung als Abzug ausgewiesen.

    (2) Beitrag für die Versorgungsordnung

    Von den Bezügen der Bediensteten werden hierfür monatlich 8,3 % des Nettogrundgehalts einbehalten, die dem Pensionshaushalt des Instituts zufließen.

    (3) Beitrag zur Sozialschutzregelung

    Von den Bezügen der Bediensteten werden hierfür monatlich 5,5 % des Nettogrundgehalts einbehalten, die zusammen mit dem Arbeitgeberanteil der zuständigen Einziehungsstelle der örtlichen Sozialversicherung (URSSAF) zufließen.

    (4) Beitrag zur Zusatzversicherung

    Hierfür wird monatlich von den Bezügen der Bediensteten ein bestimmter Betrag einbehalten. Er entspricht einem Prozentsatz des Nettogrundgehalts; dieser Prozentsatz wird zu Beginn jedes Jahres zwischen dem Institut und dem von ihm betrauten Versicherungsunternehmen für 12 Monate vereinbart. Der Betrag dieser Abzüge wird am Jahresende zusammen mit dem Arbeitgeberanteil dem Versicherungsunternehmen überwiesen.

    Artikel 15

    Gehaltsvorschüsse und deren Rückzahlung

    (1) Der Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal des Instituts kann, sofern der Direktor nicht ablehnend Stellung nimmt, im Rahmen der verfügbaren Kassenmittel den Bediensteten auf begründeten Antrag hin verzinsliche Gehaltsvorschüsse gewähren.

    (2) Ein solcher Gehaltsvorschuss darf drei Monatsnettogrundgehälter nicht übersteigen.

    (3) Zur Rückzahlung derartiger Vorschüsse wird monatlich ein entsprechender Betrag von den Dienstbezügen einbehalten; die volle Rückzahlung muss mit der Auszahlung des letzten Monatsgehalts des betreffenden Haushaltsjahres abgeschlossen sein.

    KAPITEL IV

    REISEKOSTEN

    Artikel 16

    Umsiedlung und Rückumsiedlung

    (1) Die Bediensteten haben für ihre eigene Person und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Reise von dem Ort, von dem aus sie vor ihrer Einstellung tätig waren, zu dem Ort, an dem sich der Sitz des Instituts befindet.

    (2) Diesen Anspruch auf Reisekostenerstattung hat der Bedienstete auch, wenn er endgültig aus dem Dienst ausscheidet und in das Land zurückkehrt, in dem er vor seiner Einstellung tätig war.

    (3) Die Erstattungen erfolgen gemäß Abschnitt I von Anhang VI.

    Artikel 17

    Umzug

    (1) Die Bediensteten haben Anspruch auf Erstattung der Kosten ihres Umzugs von dem Ort, von dem aus sie vor ihrer Einstellung tätig waren, zu dem Ort, an dem sich der Sitz des Instituts befindet.

    Diesen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten hat der Bedienstete auch, wenn er endgültig aus dem Dienst ausscheidet und in das Land zurückkehrt, in dem er vor seiner Einstellung tätig war.

    (2) Getragen werden die Umzugskosten für die persönliche bewegliche Habe des Bediensteten, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder sonstigen Transportmitteln, ohne Versicherungsprämien und im Rahmen des in Anhang VI festgelegten Gewichts und Rauminhalts.

    Die Erstattung erfolgt auf Vorlage einer beglaubigten Rechnung an den Bediensteten selbst.

    Artikel 18

    Dienstreisen

    Die beim Institut tätigen Bediensteten haben Anspruch auf Erstattung der Ausgaben bei ihren Dienstreisen auf Anordnung des Direktors(5).

    Erstattet werden die eigentlichen Reisekosten sowie die Unterbringungskosten und Nebenkosten an dem Ort, an den die Bediensteten entsandt werden. Die Bedingungen, Tabellen und Modalitäten dieser Erstattungen sind in Anhang VII enthalten.

    KAPITEL V

    INTERNE ORGANISATION

    Artikel 19

    Arbeitszeit

    Die normale Arbeitszeit für alle Mitglieder des Personals beträgt 40 Wochenstunden. Diese Arbeitsstunden sind zwischen Montag, 9 Uhr, und Freitag, 17 Uhr, abzuleisten.

    Je nach der persönlichen Situation des betreffenden Bediensteten oder den besonderen Erfordernissen seiner Arbeit kann der Direktor angepasste bzw. versetzte Arbeitszeiten erlauben.

    Wenn außergewöhnliche Umstände es aus Sicht des Direktors erfordern, können bestimmte Bedienstete zur Arbeit am Samstag herangezogen werden. Für die auf diese Weise abgeleisteten Stunden kann an einem Wochentag für eine gleiche Anzahl von Stunden Freizeit genommen werden.

    Artikel 20

    Dienstfreie Feiertage

    Die im Gastland arbeitsfreien Feiertage sind auch beim Institut dienstfrei. Diese Tage sind in Frankreich

    a) der Neujahrstag (1. Januar)

    b) der Ostermontag

    c) der Tag der Arbeit (1. Mai)

    d) der Tag des Kriegsendes (8. Mai)

    e) Himmelfahrt

    f) der Pfingstmontag

    g) der Nationalfeiertag (14. Juli)

    h) Mariä Himmelfahrt (15. August)

    i) Allerheiligen (1. November)

    j) der Tag des Waffenstillstands (11. November)

    k) Weihnachten (25. Dezember).

    Diese Tage fließen nicht in die Abrechnung der Urlaubstage des Personals ein.

    Fällt einer dieser Tage auf einen Samstag oder einen Sonntag, so kann der Direktor einen anderen Tag als dienstfreien und nicht als Urlaubstag anzurechnenden Tag bestimmen.

    Artikel 21

    Urlaub

    (1) Jahresurlaub

    a) Urlaubsanspruch

    Jeder Bedienstete hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 2,5 Arbeitstagen je Monat abgeleisteter Dienstzeit. Die Anzahl der Urlaubstage wird für jedes Kalenderjahr berechnet.

    Bedienstete, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juli eingestellt worden sind, haben Anspruch auf 15 Tage vorgezogenen Jahresurlaub, wenn der Urlaub nach dem 30. Juli genommen werden muss.

    Verbleiben dem Bediensteten am 31. Dezember noch Urlaubstage, die er aufgrund dringender dienstlicher Erfordernisse nicht nehmen konnte, so kann der Direktor oder sein Beauftragter die Übertragung des gesamten Resturlaubs oder eines Teils davon auf das folgende Jahr genehmigen. In jedem Fall verfallen übertragene Urlaubstage, die nicht vor dem 31. März genommen werden.

    b) Verwaltungsverfahren

    Will ein Bediensteter im Rahmen der ihm nach Buchstabe a) zustehenden Urlaubstage Urlaub nehmen, so muss dies zuvor vom Direktor oder der von ihm bevollmächtigten Person genehmigt werden.

    Zu diesem Zweck wird eine Urlaubsaufstellung bei der Verwaltungsdienststelle des Instituts geführt, bei der der Bedienstete auch Formblätter für Urlaubsanträge erhält. Diese Aufstellung weist die Zahl der Resturlaubstage des Bediensteten bis zum Jahresende aus.

    Vom Bediensteten auszufuellen sind die Rubriken

    - Zahl der beantragten Urlaubstage,

    - Tag und Uhrzeit des Urlaubsbeginns,

    - Tag und Uhrzeit des Urlaubsendes,

    - Land bzw. Länder des Urlaubsaufenthalts,

    - Urlaubsadresse (fakultativ),

    - Rufnummer während des Urlaubs (sofern vorhanden).

    Nach Unterzeichnung durch den Direktor oder die von ihm bevollmächtigte Person übergibt der Bedienstete den Urlaubsantrag der Verwaltungsdienststelle zur Ablage in seiner Personalakte.

    c) Resturlaub beim Ausscheiden aus dem Dienst

    Resturlaubstage beim Ausscheiden aus dem Dienst verfallen. Bescheinigt jedoch der Direktor schriftlich, dass diese Urlaubstage aufgrund dringender dienstlicher Erfordernisse nicht genommen werden konnten, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Ausgleichsvergütung in Höhe eines Sechzigstels des Nettogrundgehalts für jeden nicht in Anspruch genommenen Urlaubstag.

    (2) Unbezahlter Urlaub

    Der Direktor kann einem Bediensteten auf dessen Antrag bis zu 15 aufeinander folgende zusätzliche Urlaubstage ohne Bezahlung gewähren.

    Durch einen solchen Urlaub entsteht kein Ausfall hinsichtlich des Dienstalters in der Besoldungsgruppe und den Ruhegehaltsanspruch.

    Von den Bezügen des betreffenden Bediensteten werden jedoch sämtliche Abzüge im Rahmen der Versorgungsordnung und der Sozialschutzregelung einbehalten, als ob dieser Bedienstete in der Zeit des unbezahlten Urlaubs normal bezahlt worden wäre.

    (3) Krankheitsurlaub, Mutterschaftsurlaub und sonstiger Sonderurlaub

    Im Falle von Krankheit, Mutterschaft oder außergewöhnlichen Umständen wird zusätzlich zum Jahresurlaub ein Sonderurlaub gewährt.

    Die in diesen Fällen zu ergreifenden Schritte und die Modalitäten eines solchen Urlaubs sind in Anhang VIII dargelegt.

    Artikel 22

    Heimaturlaub

    Ein Bediensteter, der die Expatriierungszulage erhält, kann für jeden dreijährigen Dienstzeitraum die Erstattung einer jährlichen Hin- und Rückreise in sein Heimatland für sich selbst und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen beanspruchen.

    Die Reisekosten werden von der Verwaltungsdienststelle nach Ermittlung des kostengünstigsten Verkehrsmittels unter den in Anhang VII genannten Bedingungen erstattet.

    Dieser Heimaturlaub gibt Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage für das betreffende Jahr.

    KAPITEL VI

    BEURTEILUNG UND BEFÖRDERUNG

    Artikel 23

    Allgemeine Bestimmungen

    (1) Mit Ausnahme des Direktors werden alle Bediensteten des Instituts einmal jährlich bis spätestens 15. Dezember in der Ausübung ihrer Tätigkeit beurteilt.

    Diese Beurteilung dient dazu, die vom Bediensteten erbrachte Qualität im Vergleich zu bewerten und ermöglicht es der Behörde, dem Bediensteten ihre Anerkennung auszusprechen oder ihm aber im Interesse einer Leistungssteigerung auf Schwächen und Lücken hinzuweisen.

    (2) Die zu beurteilenden Kriterien sind folgende:

    a) Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit,

    b) Qualität und Schnelligkeit bei der Ausführung der Arbeit,

    c) Initiativgeist,

    d) Korrektheit und zwischenmenschliche Beziehungen.

    Jedes Kriterium wird mit einer Note zwischen 0 und 5 bewertet. Die Ergebnisse werden auf einem jährlichen Beurteilungsbogen festgehalten, der in die Personalakte des Bediensteten aufgenommen wird.

    Artikel 24

    Verfahren

    (1) Der Direktor benennt die Bediensteten, die beauftragt sind, Vorschläge für eine Gesamt- oder Teilbeurteilung des ihnen unterstehenden Personals zu unterbreiten.

    (2) Wenn alle Vorschläge vorliegen, beruft der Direktor einen Beförderungsrat ein, dessen Vorsitz er führt und dem alle Bediensteten angehören, die einen oder mehrere Beurteilungsvorschläge vorgelegt haben. Der Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal nimmt - mit beschließender Stimme im Fall der ihm unterstehenden Bediensteten und mit beratender Stimme in allen anderen Fällen - an allen Sitzungen des Beförderungsrates teil.

    (3) Auf der Grundlage der Stellungnahme des Leiters der Verwaltungsdienststelle legt der Direktor für jeden Bediensteten eine endgültige Beurteilung fest und lässt ein Protokoll erstellen, das von allen Mitgliedern des Beförderungsrates unterzeichnet wird.

    (4) Jeder Bedienstete wird vom Direktor bzw. erforderlichenfalls, von dessen Stellvertreter persönlich empfangen, normalerweise im Rahmen einer Sitzung des Beförderungsrates. Er nimmt seine Jahresbeurteilung zur Kenntnis. Er unterzeichnet den Beurteilungsbogen als Bestätigung dafür, dass ihm dieser zur Kenntnis gebracht wurde.

    (5) Die Jahresbeurteilung ist ein Verwaltungsakt für interne Zwecke, der vor keiner Instanz angefochten werden kann.

    Artikel 25

    Konsequenzen der Beurteilungen

    (1) Eine außergewöhnlich gute Beurteilung kann einen außerplanmäßigen Aufstieg in die nächsthöhere Dienstaltersstufe bzw. - wenn die Planstellen dies erlauben - sogar eine Beförderung in den nächsthöheren Besoldungsgrad rechtfertigen.

    (2) Wird ein Bediensteter zweimal in Folge schlecht benotet, so verbleibt er ein weiteres Jahr in seiner bisherigen Dienstaltersstufe.

    (3) Wird ein Bediensteter zwei oder mehrmals schlecht benotet, so kann dies eine Nichtverlängerung seines Vertrags rechtfertigen.

    KAPITEL VII

    DISZIPLINARVERFAHREN

    Artikel 26

    Begriffsbestimmungen

    (1) Gegen Bedienstete und ehemalige Bedienstete, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann unbeschadet des gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 27 dieses Statuts zu leistenden Schadenersatzes eine einfache, eine finanzielle oder eine statutsrelevante Disziplinarstrafe verhängt werden.

    a) Die einfachen Disziplinarstrafen sind

    - die mündliche Verwarnung;

    - der schriftliche Verweis.

    b) Die finanziellen Disziplinarstrafen sind

    - die Nichtgewährung einer jährlichen Erhöhung der Dienstbezüge;

    - die sofortige Rückstufung im Besoldungsgrad.

    c) Die statutsrelevanten Disziplinarstrafen sind

    - die zeitweilige Suspendierung vom Dienst unter Aberkennung sämtlicher oder eines Teils der Bezüge;

    - die Entlassung durch Kündigung des Vertrags unter Aberkennung oder Kürzung der Vergütung wegen Stellenverlusts und ggf. unter Kürzung oder zeitweiligen Aussetzung der Ruhegehaltsansprüche.

    Die Strafen werden vom Direktor verhängt; die einfachen Disziplinarstrafen können im Auftrag des Direktors vom Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal verhängt werden, es sei denn, der Disziplinarrat wurde einberufen(6).

    (2) Wird gegen einen Bediensteten eine schwere Anschuldigung erhoben, die dem Direktor bei erster Betrachtung begründet erscheint, und wäre ein Verbleib des Betroffenen in seinem Amt während der Dauer der Ermittlungen den Interessen des Instituts abträglich, so kann der Bedienstete durch Beschluss des Direktors bis zum Abschluss der Ermittlungen sofort seines Dienstes enthoben werden, ggf. unter Einbehaltung seiner Bezüge.

    Artikel 27

    Schadenersatz

    Ein Bediensteter kann verpflichtet werden, Schäden ganz oder teilweise zu ersetzen, die dem Institut durch eine grobe Fahrlässigkeit oder eine vorsätzliche Handlung seinerseits entstandenen sind. Hat der Bedienstete das Institut verlassen, so kann dieser Schadenersatz durch Einbehaltung von bis zu 70 % der Ruhegehaltszahlungen erwirkt werden.

    Artikel 28

    Mitteilung der Beschwerdepunkte

    Ein Bediensteter, für den eine Strafe gemäß Artikel 26 beantragt wird, ist hiervon innerhalb von vollen zwei Tagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Direktor oder beim Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal in Kenntnis zu setzen. Dieser Mitteilung sind die Unterlagen über die Beschwerdepunkte sowie alle über den Bediensteten erstellten Berichte beizufügen.

    Artikel 29

    Disziplinarrat

    Der Betroffene kann innerhalb von fünf Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 28 schriftlich beantragen, dass sein Fall von einem Disziplinarrat geprüft wird, der sodann binnen fünf Tagen vom Direktor einberufen wird. Der Disziplinarrat tritt in der Woche zusammen, die auf das Datum der Einberufung folgt.

    Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Disziplinarrats sind in Anhang IX geregelt.

    Der Direktor ist an die Stellungnahme des Disziplinarrats nicht gebunden.

    KAPITEL VIII

    BESCHWERDEN UND BESCHWERDEAUSSCHUSS

    Artikel 30

    Anfechtung einer Entscheidung durch einen Bediensteten

    Eine Entscheidung des Direktors kann von einem Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten bzw. auch von den jeweiligen anspruchsberechtigten Personen angefochten werden. Diese Beschwerde und die aus ihr resultierenden Verfahren führen nicht zur Aussetzung der angefochtenen Maßnahme.

    (1) Informelle Beschwerde

    Im Rahmen einer informellen Beschwerde stellt der Bedienstete, der sich in seinen Rechten nach diesem Statut verletzt fühlt, beim Direktor des Instituts einen mit Gründen versehenen Antrag, die Entscheidung, die seines Erachtens seine Rechte verletzt, zu widerrufen.

    Der Direktor bestätigt den Erhalt dieser Beschwerde und antwortet innerhalb von vollen fünf Tagen nach Eingang der Beschwerde.

    Im Fall einer abschlägigen Antwort kann der Bedienstete die Intervention des Vermittlers beantragen. Dies ist nicht obligatorisch.

    (2) Vermittlung

    Der Vermittler ist ein qualifizierter und unabhängiger Jurist, der vom Direktor für drei Jahre ernannt wird; dieser Zeitraum ist verlängerbar.

    Er fordert beim Direktor und bei dem Bediensteten alle Unterlagen an, die er für die Prüfung der Streitsache für nötig hält.

    Er legt seine Schlussfolgerungen binnen 15 Tagen nach seiner Befassung vor.

    Diese Schlussfolgerungen binden weder den Direktor noch den Bediensteten.

    Die Kosten der Vermittlung gehen zulasten des Instituts, wenn der Direktor die Schlussfolgerungen zurückweist; sie gehen zu 50 % zulasten des Bediensteten, wenn dieser die Schlussfolgerungen zurückweist.

    (3) Formelle Beschwerde

    Ist die erste Beschwerdemöglichkeit (informelle Beschwerde) ausgeschöpft, so steht es dem Bediensteten frei, beim Beschwerdeausschuss des Instituts eine formelle Beschwerde einzulegen.

    Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieses Ausschusses sind in Anhang X geregelt.

    (4) Beschlüsse des Beschwerdeausschusses

    Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses sind beiderseits vollstreckbar. Sie können nicht angefochten werden.

    a) Der Ausschuss kann die angefochtene Entscheidung widerrufen oder bestätigen.

    b) Zudem kann der Ausschuss das Institut auch anweisen, dem Bediensteten die materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm seit dem Tag entstanden sind, an dem die widerrufene Entscheidung wirksam geworden ist.

    c) Er kann ferner beschließen, dass das Zentrum bis zu einem vom Ausschuss festzulegenden Hoechstbetrag die dem Beschwerdeführer entstandenen gerechtfertigten Kosten sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der vorgeladenen Zeugen erstattet. Diese Kosten werden auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 18 und von Anhang VII dieses Statuts berechnet.

    KAPITEL IX

    VERSORGUNG

    Alle in diesem Bereich geltenden Vorschriften und Bedingungen sind in der "Allgemeinen Versorgungsordnung" des Instituts für Sicherheitsstudien enthalten, die der Versorgungsregelung der koordinierten Organisationen entspricht.

    Die Allgemeine Versorgungsordnung ist fester Bestandteil des Personalstatuts des Instituts. Die nachstehenden Artikel 31 bis 36 sind lediglich eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen der Versorgungsordnung, deren Wortlaut allein verbindlich ist.

    Artikel 31

    Abgangsgeld

    (1) Ein Bediensteter, der das Institut vor Ablauf von zehn Dienstjahren(7) verlässt, hat Anspruch auf ein Abgangsgeld (nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung).

    (2) Dieses Abgangsgeld umfasst zwei Komponenten:

    - zum einen das Ergebnis einer anderthalbfachen Multiplikation des letzten Nettogrundgehalts mit der Anzahl der Dienstjahre (bzw. Teilen von Dienstjahren);

    - zum anderen die Erstattung aller im Rahmen der Versorgungsordnung erfolgten Abzüge auf die monatlichen Bezüge des Bediensteten, zuzüglich eines Zinsenszinses von 4 % pro Jahr.

    Artikel 32

    Altersruhegehalt

    (1) Bedienstete mit mehr als 10 Dienstjahren beim Institut(8) haben Anspruch auf ein Altersruhegehalt. Der Bedienstete kann seine Ruhegehaltsansprüche geltend machen und auszahlen lassen, sobald er das Alter von 60 Jahren erreicht hat. Vor Erreichen dieses Alters wird die Zahlung des Ruhegehalts aufgeschoben.

    (2) Die Höhe des Ruhegehalts ist proportional zur Zahl der abgeleisteten Dienstjahre. Es steht dem Bediensteten in Form einer monatlichen Leibrente zu.

    (3) Außer im Falle einer Sonderentscheidung des Direktors erhält ein Bediensteter mit vollendetem 65. Lebensjahr automatisch ein Ruhegehalt, sofern er mindestens 10 Dienstjahre abgeleistet hat.

    Artikel 33

    Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit

    (1) Gemäß Artikel 6 Absatz 4 hat ein Bediensteter, der anerkanntermaßen dauernd dienstunfähig geworden ist, so dass er den im Rahmen seines Dienstpostens wahrzunehmenden Aufgaben in keiner Weise mehr nachkommen kann, Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.

    (2) Die Höhe des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit entspricht der Höhe des Altersruhegehalts, auf das der Bedienstete ab der im Statut vorgesehenen Altersgrenze Anspruch gehabt hätte, falls er bis zu diesem Alter im Dienst geblieben wäre, wobei das in Artikel 32 Absatz 1 vorgesehene Mindestdienstalter von 10 Jahren nicht erreicht sein muss. Der Bedienstete erhält dieses Ruhegehalt in Form einer monatlichen Leibrente ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt der amtlichen Anerkennung der Dienstunfähigkeit folgt.

    Artikel 34

    Hinterbliebenenversorgung

    (1) Verstirbt ein Bediensteter, der im aktiven Dienst steht, so steht seinem hinterbleibenden Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu.

    (2) Der hinterbleibende Ehegatte erhält diese Versorgungsleistungen in Form einer monatlichen Leibrente ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt des Todes des Bediensteten im aktiven Dienst folgt(9).

    (3) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt am Ende des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt oder die Voraussetzungen für deren Bezug nicht mehr erfuellt.

    Artikel 35

    Versorgungsleistung für Waisen oder andere unterhaltsberechtigte Personen

    (1) Verstirbt ein Bediensteter, der im aktiven Dienst steht oder Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit oder auf ein sofort oder später auszuzahlendes Altersruhegehalt hat, so stehen den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern bzw. anderen unterhaltsberechtigten Personen Versorgungsleistungen unter den in der allgemeinen Versorgungsordnung aufgeführten Bedingungen zu.

    (2) Als unterhaltsberechtigt gelten Kinder und andere Personen, die die in Anhang III des Personalstatuts festgelegten Voraussetzungen erfuellen. Anspruchsberechtigt sind auch Kinder, die spätestens 300 Tage nach dem Tod des Bediensteten geboren werden.

    (3) Der Anspruch auf eine Versorgungsleistung erlischt am Ende des Monats, in dem das unterhaltsberechtigte Kind bzw. die andere unterhaltsberechtigte Person die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen nicht mehr erfuellt.

    Das Altersruhegehalt und das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit im Sinne der vorstehenden Artikel fallen nach den Bedingungen der Versorgungsordnung an den hinterbliebenen Ehegatten zurück.

    Artikel 36

    Vorläufige Versorgungsleistungen

    (1) Ist ein Bediensteter, der im aktiven Dienst steht oder Anspruch auf ein Altersruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hat, seit mehr als einem Jahr unbekannten Aufenthalts und lassen die Umstände seinen Tod vermuten, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die ihnen jeweils zustehenden Versorgungsleistungen gezahlt werden.

    (2) Ist ein Ehegatte, der eine Hinterbliebenenversorgung bezieht, seit mehr als einem Jahr unbekannten Aufenthalts, so ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die im gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten.

    (3) Die vorläufigen Versorgungsleistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in eine endgültige Versorgungsleistung umgewandelt, wenn der Tod des Bediensteten oder des Ehegatten amtlich festgestellt oder der Betreffende durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung amtlich für verschollen erklärt wird.

    TITEL III

    BESTIMMUNGEN FÜR DAS ZEITPERSONAL

    Artikel 37

    Bestimmungen zum Status

    Das Zeitpersonal sind Hilfskräfte, die grundsätzlich für eine kurze Dauer eingestellt werden. Diese sind keine Bediensteten mit internationalem Status und unterliegen voll und ganz den Gesetzen und Vorschriften des Gastlandes und ihres Heimatlandes.

    (1) Das Zeitpersonal besteht aus Beschäftigten, die keine im Stellenplan des Instituts ausgewiesene Planstelle besetzen.

    (2) Für diese Beschäftigten gelten die Bestimmungen von Titel I und folgende Bestimmungen von Titel II:

    - Kapitel I: Artikel 3 Nummer 2 (Beistand und Entschädigung), Nummer 4 (externe Tätigkeiten) und Nummer 5 (Kandidatur für ein öffentliches oder politisches Mandat oder Amt),

    - Kapitel II: Artikel 5 (Altersgrenze) und Artikel 6 (ärztliche Untersuchung),

    - Kapitel III: Artikel 15 (Gehaltsvorschüsse),

    - Kapitel IV: Artikel 17 (Umzug) und Artikel 18 (Dienstreisen),

    - Kapitel V: Artikel 19 (Arbeitszeit) und Artikel 20 (dienstfreie Feiertage),

    - Kapitel VII: Artikel 27 (Schadenersatz),

    - Kapitel VIII: (Beschwerde) - vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 40 Absatz 3.

    Artikel 38

    Verträge

    Zeitpersonal wird für eine Dauer von 1 bis 6 Monaten eingestellt. Die Verträge können unter denselben Bedingungen verlängert werden. Das Institut und der Beschäftigte können diese Verträge mit einer Frist von vollen zehn Tagen kündigen.

    Artikel 39

    Bezüge

    (1) Die Bezüge der Kurzzeitbeschäftigten werden vertraglich festgesetzt und bestehen in einem monatlichen Nettogehalt ohne weitere Zulagen und unabhängig von ihrer familiären und sozialen Situation.

    (2) Von diesem Festbetrag werden die von den Beschäftigten zu leistenden Sozialbeiträge entweder für eine Privatversicherung ohne Selbstbeteiligung oder bei Beschäftigten, die bereits einer Krankenversicherung angeschlossen sind, für die Zusatzversicherung einbehalten.

    (3) Da die Kurzzeitbeschäftigten nicht unter die Versorgungsordnung der Bediensteten fallen, wird entsprechend auch kein Beitrag vom Gehalt einbehalten.

    (4) Die Bezüge der Kurzzeitbeschäftigten werden zu Beginn des Jahres um denselben Prozentsatz wie den erhöht, der den Bediensteten vom Verwaltungsrat gewährt wird.

    Artikel 40

    Sonderbestimmungen

    (1) Kosten für die Umsiedlung und die Rückumsiedlung nach Ablauf des Vertrags.

    Die Kurzzeitbeschäftigten haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für die Umsiedlung und den Umzug ihrer Familie.

    (2) Urlaub

    Die Kurzzeitbeschäftigten haben Anspruch auf 1,5 Urlaubstage pro Dienstmonat.

    (3) Streitigkeiten

    Für amtsinterne Streitigkeiten über die Rechte und Bezüge von Kurzzeitbeschäftigten gilt der Beschwerdeweg nach Artikel 30.

    Alle sonstigen Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Gastlandes.

    TITEL IV

    BESTIMMUNGEN FÜR EXPERTEN, STIPENDIATEN UND PRAKTIKANTEN

    Artikel 41

    Bestimmungen zum Status und finanzielle Bestimmungen

    (1) Experten, Stipendiaten und Praktikanten haben den Status von "Besuchern" beim Institut. Sie unterliegen den Bestimmungen von Titel I, von denen sie vor Dienstantritt Kenntnis nehmen.

    (2) Ihre Bezüge werden zu Beginn ihrer Tätigkeit beim Institut in ihrer Gesamthöhe festgesetzt; sie werden in Teilbeträgen ausbezahlt, die vom Direktor festgelegt werden und sich nach den Ergebnissen der Studien und Arbeiten richten, die dem betreffenden Personal anvertraut wurden.

    (3) Die zu Experten bestellten Personen und die Stipendiaten haben bei Dienstantritt und beim Ausscheiden aus dem Dienst beim Institut Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für sich selbst, nicht aber für andere Personen. Ausnahmsweise kann diese Erstattung auf eine entsprechende Entscheidung des Direktors hin einem Praktikanten gewährt werden.

    (1) Vom Rat gemäß Artikel 8 der Gemeinsamen Aktion 2001/554/GASP des Rates vom 20. Juli 2001 (ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 1) im Wege des schriftlichen Verfahrens angenommen.

    (2) Vgl. Anhang VII.

    (3) Zu den Einzelheiten der Gewährung und Berechnung der Vergütung wegen Stellenverlusts siehe Anhang I.

    (4) D. h. unter Ausschluss von Kindergärten und ihnen gleichgestellten Einrichtungen.

    (5) Diese Erstattungen beziehen sich auf tatsächliche Auslagen und dürfen keine zusätzliche Vergütung darstellen.

    (6) In diesem Fall wird die Strafe vom Direktor selbst verhängt.

    (7) Die zuvor bei einer anderen koordinierten Organisation abgeleisteten Dienstjahre werden dabei angerechnet, sofern der Bedienstete dieses Abgangsgeld nicht bereits für sein vorheriges Beschäftigungsverhältnis erhalten hat.

    (8) Vorherige Dienstjahre bei einer anderen koordinierten Organisation werden für den Erwerb dieses Anspruchs berücksichtigt, sofern der Bedienstete vom Institut spätestens sechs Monate nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst bei der anderen Organisation eingestellt wurde.

    (9) Oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Gehalts an den verstorbenen Beamten eingestellt wurde

    ANHANG I

    VERGÜTUNG BEI STELLENVERLUST

    Bezug:

    a) Artikel 7 des Statuts

    b) Anlage V zu dem 78. Bericht des Koordinierungsausschusses der Haushaltsexperten der Regierungen - August 1972

    1. Voraussetzungen für die Gewährung der Vergütung

    Eine Vergütung wegen Stellenverlusts(1) kann einem Bediensteten gewährt werden, dessen Vertrag aus folgenden Gründen gekündigt wurde:

    a) Streichung der Planstelle;

    b) Änderungen der Art oder der Einstufung des Dienstpostens in einer Weise, die dazu führt, dass der Bedienstete dem Anforderungsprofil nicht mehr genügt;

    c) Ausscheiden des Mitgliedstaats, dem der Bedienstete angehört, aus dem Verwaltungsrat;

    d) Verlegung des Sitzes des Instituts an einen Ort in mehr als 100 km oder 60 Meilen Entfernung von dem Ort, an dem der Bedienstete eingestellt wurde, und Weigerung des Bediensteten gegen einen Ortswechsel, sofern die Möglichkeit eines solchen nicht in seinem Vertrag vorgesehen war;

    e) Entzug des Sicherheitszeugnisses(2) des Bediensteten aus anderen als disziplinarischen Gründen.

    Die Vergütung wird nicht gewährt, wenn

    f) dem Bediensteten eine Stelle derselben Besoldungsgruppe beim Institut zugewiesen wurde;

    g) der Bedienstete bei einer anderen internationalen Organisation am selben Ort eine neue Stelle bekommen hat;

    h) der Bedienstete Beamter eines Mitgliedstaats ist und innerhalb von 30 Tagen nach Kündigung seines Vertrags durch das Institut bei seiner nationalen Verwaltung wieder in eine bezahlte Stelle eingewiesen werden konnte;

    i) der Vertrag des Bediensteten als Folge eines Disziplinarverfahrens aufgekündigt wurde.

    2. Vergütung für Bedienstete mit weniger als 10 Dienstjahre beim Institut(3)

    Diese Bediensteten haben bei noch nicht abgelaufenem Vertrag Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 50 % ihrer monatlichen Nettobezüge multipliziert mit der Anzahl von Monaten(4), die bis zum Ablauf des Vertrags verbleiben, und dies bis zu einer Obergrenze von 5 Monatsbezügen. Die Nettobezüge umfassen das Grundgehalt und alle monatlich gezahlten weiteren Zulagen.

    3. Vergütung für Bedienstete mit mehr als 10 Dienstjahren beim Institut(5)

    Diese Bediensteten haben pro Dienstjahr beim Institut(6) Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 100 % ihrer monatlichen Nettobezüge ohne Expatriierungszulage, und dies bis zu einer Obergrenze von 24 Monatsbezügen. Der Betrag der Vergütung darf nicht einer Anzahl von Monaten(7) entsprechen, die über den Zeitraum hinausgeht, nach dessen Ablauf der Betreffende die Altersgrenze nach Artikel 5 des Statuts erreicht hätte.

    (1) Nicht zu verwechseln mit dem Abgangsgeld, bei dem es sich lediglich um eine Abrechnung der Versorgungsansprüche handelt.

    (2) Wenn dieses Zeugnis für den betreffenden Dienstposten erforderlich ist.

    (3) Oder ununterbrochenen Gesamtdienstjahren beim Institut und einer anderen internationalen Organisation.

    (4) Oder Teilen von Monaten, ausgedrückt in Dreißigsteln.

    (5) Oder ununterbrochenen Gesamtdienstjahren beim Institut und einer anderen internationalen Organisation.

    (6) Oder ununterbrochenen Gesamtdienstjahren beim Institut und einer anderen internationalen Organisation.

    (7) Oder Teilen von Monaten, ausgedrückt in Dreißigsteln.

    ANHANG II

    EXPATRIIERUNGSZULAGE

    1. Den in Artikel 10 des Statuts genannten Bediensteten wird eine monatliche Expatriierungszulage gewährt, deren Betrag wie folgt festgesetzt wird:

    a) für die Bediensteten, die Anspruch auf eine Haushaltszulage haben:

    - auf 18 % des Bezugsgehalts während der ersten zehn Dienstjahre;

    - auf 17 % des Bezugsgehalts im 11. Dienstjahr;

    - auf 16 % des Bezugsgehalts im 12. Dienstjahr;

    - auf 15 % des Bezugsgehalts ab dem 14. Dienstjahr;

    b) für die Bediensteten, die keinen Anspruch auf eine Haushaltszulage haben:

    - auf 14 % des Bezugsgehalts während der ersten zehn Dienstjahre;

    - auf 13 % des Bezugsgehalts im 11. Dienstjahr;

    - auf 12 % des Bezugsgehalts im 12. Dienstjahr;

    - auf 11 % des Bezugsgehalts ab dem 14. Dienstjahr.

    2. Das zugrunde zu legende Bezugsgehalt ist das Nettogrundgehalt der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe des Bediensteten.

    3. Der Mindestbetrag der Expatriierungszulage wird auf der Grundlage in der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe B3 berechnet.

    ANHANG III

    UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER UND ANDERE UNTERHALTSBERECHTIGTE PERSONEN

    1. Unterhaltsberechtigte Kinder

    a) Ein eheliches, rechtlich anerkanntes uneheliches oder ein an Kindes statt angenommenes Kind gilt als dem Bediensteten gegenüber unterhaltsberechtigt, wenn dieser fortwährend für Unterhalt und Erziehung des Kindes sorgt und das Kind ständig mit ihm am Dienstort oder mit dem anderen Elternteil an dessen Wohnort in häuslicher Gemeinschaft lebt.

    b) Der betreffende Bedienstete muss der Verwaltungsstelle Kopien der Urkunden bereitstellen, die belegen, dass er tatsächlich für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hat.

    c) Ein Kind gilt nicht als unterhaltsberechtigtes Kind des Bediensteten,

    - wenn es das 26. Lebensjahr vollendet hat;

    - wenn es vor dem 26. Lebensjahr selbst ein Gehalt, Einkünfte oder Honorare bezieht;

    - wenn der Bedienstete oder der betreuende Elternteil bereits aufgrund der innerstaatlichen Regelung des Gastlandes oder seines Heimatlandes eine Zulage derselben Art erhält.

    d) Die Verwaltungsstelle ist berechtigt, alle amtlichen oder notariellen Belege anzufordern oder ausfindig machen zu lassen, die sie für erforderlich hält, um den Anspruch auf die entsprechende Zulage festzustellen.

    2. Andere unterhaltsberechtigte Personen

    a) Außer einem unter der vorstehenden Nummer genannten Kind kann eine Person dem Bediensteten gegenüber unterhaltsberechtigt sein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfuellt sind:

    - Es handelt sich um einen Verwandten in aufsteigender Linie oder einen direkten oder angeheirateten Seitenverwandten.

    - Die Person lebt ständig in häuslicher Gemeinschaft mit dem Bediensteten oder seinem Ehegatten oder ist aus gesundheitlichen Gründen überwiegend in einer Spezialeinrichtung untergebracht.

    - Die Person verfügt selber nicht über ausreichende Mittel, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

    b) Der betreffende Bedienstete muss der Verwaltungsstelle Kopien der Urkunden bereitstellen, die belegen, dass er tatsächlich für den Unterhalt dieser Person aufzukommen hat.

    c) Die Verwaltungsstelle ist berechtigt, alle amtlichen oder notariellen Belege anzufordern oder ausfindig machen zu lassen, die sie für erforderlich hält, um den Anspruch auf die entsprechende Zulage festzustellen.

    ANHANG IV

    UNTERHALTSBERECHTIGTE BEHINDERTE PERSONEN

    1. Als behindert gelten Personen, die infolge einer Schädigung unter einer ärztlich attestierten schweren und dauerhaften Beeinträchtigung leiden. Diese Schädigung erfordert eine Spezialbehandlung oder eine besondere Überwachung, die nicht unentgeltlich sind, oder auch eine Erziehung oder Ausbildung spezieller Art.

    2. Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage wird vom Direktor gefasst. Er holt die Stellungnahme einer von ihm zu diesem Zweck eingesetzten Kommission ein, der mindestens ein Arzt angehört. In seiner Entscheidung legt der Direktor unbeschadet einer späteren Änderung die Dauer der Gewährung der Zulage fest.

    3. Ansprüche nach den Bestimmungen des Statuts bestehen, wenn die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Funktionen als schwer und dauerhaft einzustufen ist.

    Als behindert gelten so unterhaltsberechtigte Personen mit

    - einer schweren oder chronischen Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems, ob diese nun auf Gehirnerkrankungen, auf Muskelerkrankungen oder auf periphere Lähmungen zurückzuführen ist;

    - einer schweren Schädigung des Bewegungsapparats;

    - einer schweren Schädigung eines oder mehrerer Sinnesorgane;

    - einer schweren und Invalidität bewirkenden geistigen Schädigung.

    Diese Aufzählung ist keineswegs erschöpfend. Sie hat lediglich Beispielcharakter und kann nicht als Grundlage für die Beurteilung des Grads der Schädigung bzw. Beeinträchtigung herangezogen werden.

    4. Die Zulage ist gleich dem Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind und kommt zu diesem Betrag hinzu.

    5. Wird dem Bediensteten oder seiner Familie aufgrund einer nationalen oder internationalen Regelung eine Zulage derselben Art gewährt, so entspricht die von der Behörde gewährte Zulage der Differenz zwischen dem im Statut vorgesehenen Betrag und dem im Rahmen der nationalen oder internationalen Regelung gewährten Betrag.

    ANHANG V

    MIETZULAGE

    1. Der Betrag der Mietzulage entspricht einem Anteil an der Differenz zwischen dem vom Bediensteten tatsächlich gezahlten Mietbetrag abzüglich aller in Artikel 11 Nummer 5 Buchstabe a) genannten Nebenkosten und einem Pauschalbetrag in Höhe von

    a) 15 % des Nettogrundgehalts bei Bediensteten der Laufbahngruppen C und B bis zur Besoldungsgruppe B4 einschließlich;

    b) 20 % des Nettogrundgehalts bei Bediensteten der Besoldungsgruppen B5 und B6;

    c) 22 % des Nettogrundgehalts bei Bediensteten der Besoldungsgruppen A1 und L1.

    2. Dieser Anteil beläuft sich auf

    a) 50 % bei unverheirateten Bediensteten und bei verheirateten Bediensteten ohne ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Personen;

    b) 55 % bei Bediensteten mit einer unterhaltsberechtigten Person;

    c) 60 % bei Bediensteten mit zwei oder mehr unterhaltsberechtigten Personen.

    3. Die Zulage ist begrenzt auf:

    a) 10 % des Nettogrundgehalts bei Bediensteten der Laufbahngruppen C und B bis zur Besoldungsgruppe B4 einschließlich;

    b) 15 % des Nettogrundgehalts bei Bediensteten der Besoldungsgruppen B5 und B6 sowie A1 und L1.

    Unter dem Nettogrundgehalt ist das in der vom Verwaltungsrat festgelegten jährlichen Gehaltstabelle aufgeführte eigentliche Grundgehalt ohne Zulagen oder Abzüge zu verstehen.

    ANHANG VI

    REISE- UND UMZUGSKOSTEN

    ABSCHNITT I - Kosten der Reisen der Bediensteten und ihrer Familienangehörigen zwischen Wohnort und Dienstort

    1. Bedienstete, deren Wohnort mehr als 100 km oder 60 Meilen von ihrem Dienstort entfernt ist, haben unter den Bedingungen des Artikels 22 des Personalstatuts Anspruch auf Erstattung der tatsächlich anfallenden Reisekosten

    a) bei Dienstantritt für die Reise von ihrem Wohnort zu ihrem Dienstort;

    b) bei ihrer Versetzung von dem Dienstort, an dem sie eingestellt worden sind, an einen mehr als 100 km oder 60 Meilen entfernten anderen Dienstort;

    c) bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst:

    - entweder für die Reise von ihrem Dienstort zu dem Ort, an dem sie bei Dienstantritt wohnten,

    - oder, in den Grenzen des im obigen Fall zu gewährenden Erstattungsbetrags, für die Reise von ihrem Dienstort zu einem anderen als dem vorgenannten Wohnort.

    2. Die unter der vorigen Nummer vorgesehene Erstattung der Reisekosten wird in folgenden Fällen ganz oder teilweise abgelehnt:

    a) wenn der Anspruch nicht zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Bediensteten geltend gemacht werden konnte;

    b) wenn eine Regierung oder eine andere Stelle ganz oder teilweise für die betreffenden Ausgaben aufkommt;

    c) wenn die Reise nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst erfolgt ist oder wenn der Antrag auf Erstattung der Verwaltung nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Umzug übermittelt wurde;

    d) wenn der betreffende Bedienstete aus dem Dienst ausscheidet, bevor er eine Dienstzeit von 12 Monaten beim Institut abgeleistet hat.

    3. Ein Bediensteter, der die Bedingungen der vorangehenden beiden Nummern erfuellt und die Haushaltszulage erhält, hat ferner Anspruch auf Erstattung

    a) der tatsächlich angefallenen Reisekosten seines Ehegatten und seiner unterhaltsberechtigten Kinder, wenn diese zu ihm an den Dienstort gezogen sind;

    b) der tatsächlich angefallenen Reisekosten seines Ehegatten und seiner unterhaltsberechtigten Kinder bei seiner Versetzung von einem Dienstort an einen mehr als 100 km oder 60 Meilen entfernten anderen Dienstort, wenn die Dauer der Versetzung unbestimmt ist und zwei Monate übersteigt;

    c) der tatsächlich angefallenen Reisekosten seines Ehegatten und seiner unterhaltsberechtigten Kinder bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst, wobei die Erstattung allerdings abgelehnt werden kann, wenn der Bedienstete aus dem Dienst ausscheidet, bevor er eine Dienstzeit von 12 Monaten beim Institut abgeleistet hat.

    4. Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder(1) werden, was die zugrunde zu legende Besoldungsgruppe anbelangt, dem betreffenden Bediensteten gleichgestellt.

    ABSCHNITT II - Umzug der Bediensteten

    1. Bedienstete, deren Wohnort mehr als 100 km oder 60 Meilen vom Dienstort entfernt ist, haben Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten für den Umzug ihrer persönlichen beweglichen Habe in folgenden Fällen:

    a) bei ihrem Dienstantritt;

    b) wenn sie für eine unbestimmte Zeit, die 2 Monate überschreitet, vom Dienstort zu einem mehr als 100 km oder 60 Meilen entfernten anderen Dienstort versetzt werden;

    c) beim Ausscheiden aus dem Dienst, wobei die Erstattung allerdings abgelehnt werden kann, wenn der Bedienstete aus dem Dienst ausscheidet, bevor er eine Dienstzeit von 12 Monaten beim Institut abgeleistet hat.

    2. Die Erstattung der Kosten für die Beförderung der persönlichen beweglichen Habe einschließlich seiner Verpackung(2) erfolgt innerhalb folgender Grenzen:

    a) Bedienstete, die eine Haushaltszulage erhalten:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    plus 750 kg oder 5 m3 für jedes Kind, das bei dem Bediensteten wohnt;

    b) Bedienstete, die keine Haushaltszulage erhalten:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Bediensteten müssen, um in den Genuss der Bestimmungen dieses Abschnitts zu gelangen, dem Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal mindestens zwei Voranschläge von verschiedenen Firmen in Bezug auf die zu erwartenden Transportkosten sowie eine Aufstellung ihrer persönlichen beweglichen Habe zur vorherigen Genehmigung vorlegen(3). Die Kostenerstattung erfolgt nur im Rahmen des bestehenden Anspruchs und auf der Grundlage des günstigeren Voranschlags.

    3. Die Bediensteten können die in diesem Abschnitt vorgesehene Kostenerstattung nur dann beanspruchen, wenn die betreffenden Ausgaben nicht von einer Regierung oder einer anderen Stelle erstattet werden.

    (1) und unterhaltsberechtigte Personen im Sinne von Anhang IV.

    (2) Die Erstattung erstreckt sich nicht auf die Kosten für die Versicherung des Mobiliars.

    (3) Die beiden Kostenvoranschläge müssen sich auf dasselbe Gewicht (bzw. denselben Rauminhalt) und auf dieselbe Entfernung beziehen.

    ANHANG VII

    DIENSTREISEKOSTEN

    Bedienstete, die vom Institut auf Dienstreise entsandt werden, haben gemäß Artikel 18 des Personalstatuts Anspruch auf vollständige Erstattung ihrer Reisekosten und auf ein Tagegeld, das den Kosten des Aufenthalts außerhalb ihres Arbeitsortes entspricht.

    ABSCHNITT I - Transportmittel

    Die Bediensteten müssen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen dieses Abschnitts für ihre Dienstreise die kostengünstigsten Transportmittel benutzen(1).

    Als allgemein übliche Transportmittel sind Flugzeug und Eisenbahn zu betrachten. Der Direktor kann jedoch einem auf Dienstreise entsandten Bediensteten erlauben, ein Privat- oder Dienstfahrzeug zu benutzen, insbesondere dann, wenn der Bedienstete laut ärztlichem Attest aus gesundheitlichen Gründen keine Flugreise unternehmen darf und wenn keine Eisenbahnverbindung besteht oder eine Eisenbahnfahrt zu lang oder zu teuer wäre.

    Zieht ein Bediensteter es vor, für seine Dienstreise nach ordnungsgemäßer Genehmigung ein anderes Transportmittel als das kostengünstigste Transportmittel zu benutzen, so gelten folgende Regeln:

    - Erstattet werden lediglich die Kosten einer Reise mit dem kostengünstigsten Transportmittel.

    - Der Bedienstete wird nur für die Zeit entschädigt, die er für seine Reise gebraucht hätte, wenn er das kostengünstigste Transportmittel gewählt hätte.

    - Verlängert sich aufgrund dieser Entscheidung die Dauer seiner Reise um mehrere Arbeitstage, so werden diese von seinem Jahresurlaub abgezogen.

    1. Flugreisen

    Außer im Falle einer Sondergenehmigung des Direktors reisen alle Bediensteten in der Economyklasse oder einer ihr gleichgestellten Klasse.

    2. Eisenbahnreisen

    a) Die Bediensteten der Besoldungsgruppen A und L reisen in der ersten Klasse.

    b) Die Bediensteten der Besoldungsgruppen B und C reisen in der zweiten Klasse.

    c) Erstreckt sich die Reise über mehr als 6 Nachtstunden, so werden die Kosten für einen Liegewagenzuschlag, nicht jedoch für einen Schlafwagenzuschlag erstattet. Nehmen die Reisenden dies in Anspruch, so wird ihnen je nach Besoldungsgruppe der Zuschlag für einen Liegewagen erster oder zweiter Klasse erstattet.

    d) Der Direktor kann bestimmten Bediensteten zur Erleichterung der Durchführung der Dienstreise gestatten, zusammen mit Angehörigen einer höheren Besoldungsgruppe zu reisen; in diesem Fall werden allen Bediensteten die Reisekosten zum höchsten Tarif erstattet.

    3. Reisen auf der Straße - Benutzung von Privatfahrzeugen

    a) Die Bediensteten können im Interesse der Behörde die Genehmigung zur Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs erhalten. In diesem Fall haben sie Anspruch auf eine Kilometerentschädigung, die nach dem kürzesten üblichen Reiseweg berechnet wird. Dabei wird der im Sitzland des Instituts geltende Satz zugrunde gelegt, unabhängig davon, in welches Land bzw. in welche Länder die Dienstreise erfolgt; der geltende Satz wird in einer Verwaltungsmitteilung festgelegt(2).

    b) Hat der Bedienstete die Genehmigung erhalten, andere Bedienstete des Instituts zu befördern, so wird ihm je beförderten Fahrgast eine zusätzliche Kilometerentschädigung in Höhe von 10 % der Kilometerentschädigung gewährt(3). Fallen aufgrund der Benutzung eines bestimmten Reisewegs besondere Kosten an (z. B. Autobahngebühr, Beförderung des Kraftfahrzeugs durch Autotransport- oder Fährschiff), so werden diese Kosten - ausgenommen Flugtransportkosten - gegen Vorlage der entsprechenden Belege erstattet.

    c) Bedienstete, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, müssen zuvor nachweisen, dass sie eine Versicherung gegen durch Dritte erlittene Unfallschäden, insbesondere für Mitreisende, abgeschlossen haben.

    d) Bei Unfall zahlt das Institut keine Erstattung für Sachschäden.

    ABSCHNITT II - Tagegeld

    1. Bedienstete, die auf Dienstreise entsandt werden, haben Anspruch auf ein Tagegeld, dessen Sätze jedes Jahr vom Verwaltungsrat festgelegt werden. Die Höhe des Tagegelds bei Dienstreisen in die Mitgliedsländer der koordinierten Organisationen wird in Landeswährung ausgedrückt.

    Der Direktor kann jedoch genehmigen, dass

    a) für Länder mit über- oder unterdurchschnittlich hohen Lebenshaltungskosten besondere Sätze festgelegt werden;

    b) ein höheres Tagegeld als das, auf welches das betreffende Mitglied des Personals normalerweise Anspruch gehabt hätte, gewährt wird, wenn dadurch die Durchführung der Dienstreise erleichtert wird;

    c) im Falle eines während der Dienstreise gewährten Krankheitsurlaubs eine Zahlung geleistet wird, sofern die Dienstreise nicht an den Ort unternommen wird, an dem der Bedienstete seinen Familienwohnsitz hat.

    2. Das Tagegeld wird wie folgt berechnet:

    a) Die Bediensteten haben Anspruch auf volles Tagegeld für jeden auf Dienstreise verbrachten Zeitraum von 24 Stunden(4).

    b) Für einen Zeitraum von weniger als 4 Stunden wird kein Tagegeld gezahlt.

    c) Bei einer Dienstreise von mindestens 4 Stunden und weniger als 8 Stunden erhalten die betreffenden Bediensteten ein Viertel des Tagegelds; dasselbe gilt für jeden Zeitraum von mindestens 4 Stunden und weniger als 8 Stunden, der über einen vollständigen 24-Stunden-Zeitraum hinaus auf Dienstreise verbracht wird.

    d) Bei einer Dienstreise von mindestens 8 Stunden ohne Hotelübernachtung erhalten die betreffenden Bediensteten die Hälfte des Tagegelds; dasselbe gilt für jeden Zeitraum von mindestens 8 Stunden und weniger als 24 Stunden, der über einen vollständigen 24-Stunden-Zeitraum hinaus auf Dienstreise verbracht wird.

    e) Ist während der Dienstreise eine Hotelübernachtung erforderlich, so können die Bediensteten das Tagegeld in voller Höhe erhalten.

    f) Bei der Berechnung des Tagegelds erfolgt zur Berücksichtigung der Zeit für die Fahrt zum Hauptbahnhof bzw. zum Flughafen zusätzlich zur tatsächlichen Reisedauer eine pauschale Einbeziehung von

    - zwei Stunden bei einer Eisenbahnfahrt,

    - drei Stunden bei einem Flug.

    3. Geringerer Tagegeldsatz

    Es erfolgt eine Kürzung des Tagegelds,

    a) wenn im Reisepreis Mahlzeiten oder Übernachtungen inbegriffen sind, um 15 % für jede Hauptmahlzeit und um 50 % für die Übernachtung;

    b) wenn die Bediensteten nachts per Schiff (Koje oder Kajüte), per Eisenbahn oder per Flugzeug reisen, um drei Zehntel für die Dauer der Reise;

    c) wenn die Bediensteten auf Dienstreise an den Ort ihres offiziellen Wohnsitzes entsandt werden und ihre Familie noch dort wohnt, um drei Zehntel;

    d) wenn eine andere Einrichtung als das Institut für die Übernachtung an Ort und Stelle sorgt, um drei Viertel.

    4. Zusatzvergütungen

    Mit dem Tagegeld sollen sämtliche Auslagen des auf Dienstreise befindlichen Bediensteten abgegolten werden, zusätzlich können jedoch auch die nachstehend aufgeführten Kosten erstattet werden:

    a) Visakosten und gleichartige Kosten, die bei einer Dienstreise anfallen;

    b) Kosten für die Beförderung von Übergepäck (nach ausdrücklicher Genehmigung des Direktors);

    c) aus dienstlichen Gründen anfallende Kosten für Porto, Fernschreiben und Ferngespräche;

    d) Ausgaben des Bediensteten für Empfänge entsprechend den vom Direktor festgelegten Bedingungen;

    e) Taxikosten nach vorheriger Genehmigung des Direktors und gegen Vorlage von Belegen.

    Übersteigen unter bestimmten Umständen die Übernachtungskosten 60 % des Tagegeldsatzes, so kann das Institut gegen Vorlage der entsprechenden Belege die Differenz teilweise oder ganz erstatten, sofern diese zusätzlichen Ausgaben nachweislich unvermeidlich waren. Dieser Erstattungsbetrag darf 30 % des Tagegelds nicht übersteigen.

    (1) Diese Bestimmungen können durch Verfügung des Direktors auf das Zeitpersonal ausgedehnt werden.

    (2) Der dem Bediensteten gezahlte Betrag darf insgesamt den Betrag, den das Institut sonst hätte zahlen müssen, nicht übersteigen.

    (3) In diesem Fall erhalten die mitfahrenden Bediensteten keine Reisekostenerstattung.

    (4) Der zu berücksichtigende Zeitraum beginnt mit dem Tag und der Stunde der Abfahrt vom Institut bzw. von der Wohnung bis zum Tag und zur Stunde der Rückkehr ins Institut bzw. in die Wohnung. Befindet sich der Bedienstete vor Antritt der Dienstreise in Urlaub, so werden Tag und Stunde des Beginns der dienstlichen Tätigkeit zugrunde gelegt; befindet sich der Bedienstete nach Abschluss der Dienstreise in Urlaub, so werden Tag und Stunde der Beendigung der dienstlichen Tätigkeit zugrunde gelegt.

    ANHANG VIII

    KRANKHEITSURLAUB, MUTTERSCHAFTSURLAUB UND SONSTIGER SONDERURLAUB

    1. Fernbleiben vom Dienst und Urlaub aus Krankheitsgründen

    a) Bedienstete, die länger als drei aufeinander folgende Tage aus Krankheitsgründen oder wegen eines Unfalls dem Dienst fernbleiben, müssen spätestens am dritten Tag ihres Fernbleibens ein ärztliches Attest vorlegen.

    b) Bleibt ein Bediensteter dem Dienst aus Krankheitsgründen oder wegen eines Unfalls mehrfach jeweils bis zu drei Tagen ohne Vorlage eines ärztlichen Attests fern, so kann, wenn dadurch im selben Kalenderjahr neun Arbeitstage überschritten werden, der Jahresurlaubsanspruch des Betreffenden entsprechend gekürzt werden; ist der Anspruch auf Jahresurlaub bereits erschöpft, kann ein entsprechender Abzug von den Dienstbezügen vorgenommen werden.

    c) Bedienstete, die dem Dienst aus Krankheitsgründen oder wegen eines Unfalls fernbleiben, haben auf Vorlage eines ärztlichen Attests für bis zu dreizehn aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf Krankheitsurlaub sowie auf die volle Höhe ihres Gehalts und ihrer Zulagen. Sie haben die Leistungen im Krankheitsfall, die sie aufgrund der Sozialschutzvorschriften des Gastlandes für diesen Zeitraum erhalten haben, an die EU abzuführen.

    d) Bleibt ein Bediensteter länger als dreizehn aufeinander folgende Wochen dem Dienst aus Krankheitsgründen oder wegen eines Unfalls ständig fern, so kann der Direktor dies als Grund zur Kündigung des Vertrags ansehen.

    e) Bleibt der Bedienstete dem Dienst aus Krankheitsgründen häufig, wenn auch nur für kurze Zeit fern, so kann dies vom Direktor ebenfalls als Grund zur Kündigung des Vertrags angesehen werden.

    f) Der Direktor des Instituts kann jederzeit verlangen, dass der betreffende Bedienstete sich ärztlich untersuchen lässt.

    2. Ansteckende Krankheiten, Impfung und Unfälle

    a) Bedienstete, die sich eine ansteckende Krankheit zugezogen haben, haben dem Dienst fernzubleiben und dem Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal diese Krankheit unverzüglich zu melden. Tritt in der Familie eines Bediensteten oder bei anderen ihm nahe stehenden Personen eine ansteckende Krankheit auf, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal zu melden und sich etwaigen von diesem auferlegten Hygienemaßregeln zu unterziehen. Ein Bediensteter, der mit einer Person in Kontakt steht, welche sich eine ansteckende Krankheit zugezogen hat, und aus diesem Grund verpflichtet ist, von seinem Arbeitsplatz fernzubleiben, hat Anspruch auf die vollständige Zahlung seiner Dienstbezüge; die Tage seines Fernbleibens vom Dienst werden weder von seinem Krankheits- noch von seinem Jahresurlaubsanspruch abgezogen.

    b) Die Bediensteten müssen sich den Schutzimpfungen unterziehen, die als notwendig erachtet werden.

    c) Ein Bediensteter muss jeden Unfall, den er am Arbeitsplatz oder außerhalb des Arbeitsplatzes erleidet und so glimpflich dieser dem ersten Anschein nach auch verlaufen sein mag, möglichst umgehend dem Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal unter Angabe der Namen und Anschriften etwaiger Zeugen melden.

    3. Sonderurlaub und Mutterschaftsurlaub

    a) Aus außergewöhnlichen oder dringenden persönlichen Gründen kann vom Direktor des Instituts Sonderurlaub bei vollständiger oder teilweiser Gehaltszahlung für bis zu zehn Arbeitstage im Jahr oder unbezahlter Urlaub für ebenfalls bis zu zehn Arbeitstage gewährt werden.

    b) Bei Heirat wird einem Bediensteten ein Sonderurlaub von fünf Arbeitstagen bei voller Gehaltszahlung gewährt. Ein Sonderurlaub in gleicher Länge wird einem Bediensteten beim Tod seines Ehegatten oder eines Verwandten in absteigender oder aufsteigender gerade Linie gewährt.

    c) Bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests wird ein Mutterschaftsurlaub bei voller Gehaltszahlung und ohne Abzug von Krankheits- oder Jahresurlaubsanspruch gewährt. Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen und beginnt 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft; erfolgt die Niederkunft nach dem vorgesehenen Zeitpunkt, so wird der Urlaub auf 10 Wochen nach der Niederkunft verlängert.

    Die betreffenden Bediensteten führen den Teil der Mutterschaftsleistungen, auf die sie für diesen Zeitraum nach den französischen Sozialschutzvorschriften Anspruch haben, an die EU ab.

    ANHANG IX

    ZUSAMMENSETZUNG UND ARBEITSWEISE DER DISZIPLINARRÄTE

    1. Zusammensetzung des Disziplinarrats

    Der Disziplinarrat setzt sich zusammen aus

    a) einem vom Direktor zum Vorsitzenden bestellten Bediensteten der Laufbahngruppe A oder L, der nicht der Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal oder der Vorgesetzte des Beschuldigten ist,

    b) einem vom Direktor bestellten Bediensteten,

    c) einem vom Beschuldigten benannten Bediensteten seiner Laufbahngruppe,

    d) dem Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal als Rechtsberater ohne Stimmberechtigung.

    2. Arbeitsweise

    a) Der Disziplinarrat nimmt Kenntnis von allen Unterlagen, die er zur Prüfung des Falles, mit dem er befasst wird, benötigt. Er hört den Beschuldigten, wenn dieser ihn darum ersucht. Der Beschuldigte kann sich zu diesem Zweck des Beistands eines anderen Bediensteten des Instituts versichern oder sich durch ihn vertreten lassen. Der Disziplinarrat kann, wenn er dies für zweckmäßig hält, auch andere Personen hören.

    b) Die Sitzungen des Disziplinarrates sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind verpflichtet, über alle Informationen, die ihnen bei der Untersuchung zur Kenntnis gelangen, und über die Beratungen Stillschweigen zu bewahren.

    c) Der Disziplinarrat unterbreitet dem Direktor eine begründete Stellungnahme. Darin wird dargelegt, ob eine Disziplinarstrafe verhängt werden sollte und wie schwer sie sein sollte.

    ANHANG X

    BESCHWERDEAUSSCHUSS

    A. Zuständigkeit

    Der Beschwerdeausschuss ist für die Beilegung der Streitigkeiten zuständig, die durch einen Verstoß gegen dieses Statut oder gegen die Verträge nach Artikel 7 ausgelöst werden können. Er entscheidet über die Beschwerden, die von den Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten oder von den Anspruchsberechtigten gegen eine Entscheidung des Direktors eingereicht werden.

    B. Zusammensetzung und Status

    a) Der Beschwerdeausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Diese können sich durch Stellvertreter vertreten lassen. Der Vorsitzende oder eines der Mitglieder sowie sein Stellvertreter müssen über eine juristische Ausbildung verfügen.

    b) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat für die Dauer von zwei Jahren benannt und gehören nicht dem Personal des Instituts an. Stehen sie für dieses Amt nicht mehr zur Verfügung, wird für die noch verbleibende Amtszeit eine Neubenennung vorgenommen.

    c) Die Sitzungen des Beschwerdeausschusses sind nur rechtsgültig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei Mitglieder oder Stellvertreter anwesend sind.

    d) Die Mitglieder des Ausschusses nehmen ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahr.

    e) Die Bezüge des Vorsitzenden, der Mitglieder und der Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat festgelegt.

    f) Der Beschwerdeausschuss legt seine Geschäftsordnung vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Titels fest.

    C. Ausschusssekretariat

    a) Der Sekretär des Beschwerdeausschusses wird vom Direktor aus den Reihen des Personals des Zentrums benannt.

    b) Der Ausschusssekretär erledigt in Ausübung seines Amtes die Geschäfte des Ausschusses und unterliegt nur der Dienstaufsicht durch den Ausschuss.

    D. Einlegung einer Beschwerde

    a) Eine beim Ausschuss eingelegte Beschwerde ist nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer im Wege einer vorherigen informellen Beschwerde beim Direktor nicht stattgegeben wurde.

    b) Der Beschwerdeführer kann binnen 20 Tagen ab der Notifizierung der ihn beschwerenden Entscheidung oder ab dem Zeitpunkt der Ablehnung der abschließenden Feststellungen des Vermittlers einen schriftlichen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der betreffenden Entscheidung durch den Beschwerdeausschuss stellen. Dieser Antrag wird an den Leiter der Dienststelle Verwaltung und Personal des Zentrums gerichtet, der den Eingang gegenüber dem Bediensteten bestätigt und das Verfahren zur Einberufung des Ausschusses eröffnet.

    c) Eine Beschwerde ist beim Sekretariat des Beschwerdeausschusses binnen zwei Monaten ab der Notifizierung der angefochtenen Entscheidung zu hinterlegen. In Ausnahmefällen, vor allem in Fragen des Ruhegehalts, kann der Beschwerdeausschuss jedoch eine Beschwerde zulassen, die binnen eines Jahres ab der Notifizierung der angefochtenen Entscheidung eingereicht wird.

    d) Eine Beschwerde ist schriftlich einzulegen; sie muss alle von dem Betroffenen vorgebrachten Gründe und entsprechende Belege enthalten.

    e) Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

    E. Bearbeitung der Beschwerde

    a) Die Beschwerde wird unverzüglich dem Direktor übermittelt, der hierzu schriftliche Bemerkungen abgeben muss. Eine Kopie dieser Bemerkungen wird dem Ausschusssekretär binnen eines Monats ab der Hinterlegung der Beschwerde übermittelt, sowie auch dem Beschwerdeführer, der binnen 20 Tagen eine schriftliche Gegenäußerung einreichen kann, die der Ausschusssekretär dem Direktor unverzüglich in Kopie übermittelt.

    b) Die Beschwerde sowie die vorgelegten Schriftsätze und Belege, die Bemerkungen des Direktors und gegebenenfalls die Gegenäußerung des Betroffenen werden den Mitgliedern des Ausschusses von dessen Sekretariat binnen drei Monaten ab der Hinterlegung der Beschwerde, mindestens aber 15 Tage vor der Sitzung, in der sie geprüft werden, übermittelt.

    F. Einberufung des Ausschusses

    Der Beschwerdeausschuss tritt auf Einberufung durch seinen Vorsitzenden zusammen. Er hat die bei ihm eingelegten Beschwerden grundsätzlich binnen vier Monaten ab ihrer Hinterlegung zu prüfen.

    G. Verfahren vor dem Ausschuss

    a) Die Sitzungen des Beschwerdeausschusses sind nicht öffentlich (es sei denn, der Ausschuss beschließt etwas anderes). Die Beratungen des Ausschusses sind geheim.

    b) Der Direktor oder sein Vertreter sowie der Beschwerdeführer nehmen an den Beratungen teil und können alle Argumente zur Unterstützung der in ihren Schriftsätzen vorgebrachten Gründe mündlich vortragen.

    c) Der Beschwerdeausschuss kann die Übermittlung aller Belege verlangen, die er für die Prüfung der bei ihm eingelegten Beschwerden für erforderlich hält. Jeder dem Ausschuss übermittelte Beleg ist auch dem Direktor und dem Beschwerdeführer zu übermitteln.

    d) Der Beschwerdeausschuss hört die Parteien sowie alle Zeugen, deren Aussagen er für die Beratungen für nützlich hält. Jedes als Zeuge geladenes Mitglied des Personals hat vor dem Ausschuss zu erscheinen und darf die verlangten Auskünfte nicht verweigern.

    e) Jede Person, die an einer Sitzung des Ausschusses teilgenommen hat, ist verpflichtet, über die Tatsachen, von denen sie bei den Beratungen Kenntnis erlangt hat, und über die dabei geäußerten Meinungen absolutes Stillschweigen zu bewahren.

    H. Schlussentscheidung und Spruch des Beschwerdeausschusses

    a) In Ausnahmefällen kann der Ausschuss im beschleunigten Verfahren beschließen, dass die Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme ausgesetzt wird, bis die Schlussentscheidung im nachstehenden Sinne ergangen ist.

    b) Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Die Entscheidungen ergehen schriftlich und enthalten eine Begründung. Sie sind endgültig und für beide Parteien nach einem vollen Tag ab ihrer Notifizierung vollstreckbar.

    c) Sie können jedoch Gegenstand eines Berichtigungsantrags sein, wenn eine Entscheidung einen sachlichen Irrtum enthält. Ein Berichtigungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Feststellung des Irrtums zu stellen.

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