Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000D0034

    2000/34/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1999 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4516) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

    ABl. L 12 vom 18.1.2000, p. 26–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/34(1)/oj

    32000D0034

    2000/34/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1999 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4516) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 012 vom 18/01/2000 S. 0026 - 0027


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 1999

    über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4516)

    (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

    (2000/34/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/53/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 19c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Richtlinie 77/93/EWG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird.

    (2) Portugal hat einen solchen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft beantragt und ein Maßnahmenprogramm zur Ausrottung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., dem Erreger der Kartoffelbraunfäule, vorgelegt, das 1995 in Portugal eingeführt wurde. In dem Programm sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und Kosten aufgeführt, damit die Gemeinschaft einen Beitrag zu seiner Finanzierung leisten kann.

    (3) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 50 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen.

    (4) Die Ausgaben, die Portugal 1996 und 1997 getätigt hat, stehen in direktem Zusammenhang mit der Vernichtung infizierter Kartoffeln, der Desinfektion von Maschinen und Räumlichkeiten, der Unkrautbekämpfung in dem infizierten Gebiet, Pflanzenschutzkontrollen, Probenahmen von Kartoffeln und Analysen.

    (5) Dank der von Portugal vorgelegten technischen Informationen konnte der Ständige Ausschuß für Pflanzenschutz die Lage genau und umfassend analysieren.

    (6) Die Region Madeira erhält einen besonderen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für die Durchführung eines Programms zur Ausrottung und Bekämpfung anderer Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse als Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

    (7) Der Beitrag gemäß Artikel 2 wird unbeschadet eines möglichen Beitrags zu weiteren bereits getroffenen oder noch zu treffenden Maßnahmen geleistet, die zur Ausrottung oder Bekämpfung der Schadorganismen notwendig sind; ein solcher Beitrag würde Gegenstand einer späteren Entscheidung sein.

    (8) Diese Entscheidung greift dem Ergebnis der Überprüfung, die die Kommission gemäß Artikel 19d der Richtlinie 77/93/EWG durchführt, um festzustellen, ob die Einschleppung des betreffenden Schadorganismus auf unzulängliche Untersuchungen oder Kontrollen zurückzuführen ist, und den Folgen dieser Überprüfung nicht vor.

    (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Portugal in unmittelbarem Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 19c Absatz 2 der Richtlinie 77/93/EWG mit dem Ziel der Bekämpfung von Ralstonia solanacearum getätigt hat, wird genehmigt.

    Artikel 2

    Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft beläuft sich auf höchstens 137819 EUR.

    Artikel 3

    (1) Vorbehaltlich der Überprüfungen durch die Kommission gemäß Artikel 19d Absatz 1 der Richtlinie 77/93/EWG wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft erst dann gezahlt, wenn der Kommission anhand von Unterlagen über das Auftreten und die Ausrottung von Ralstonia solanacearum Nachweise über die getroffenen Maßnahmen vorgelegt werden.

    (2) Die Unterlagen gemäß Absatz 1 umfassen:

    a) einen Bericht über die Ausrottung des Schadorganismus in jedem Betrieb, in dem Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vernichtet wurden. Der Bericht enthält folgende Angaben:

    - Anschift des Betriebs,

    - Zeitpunkt, zu dem erstmals Verdacht auf Befall mit Ralstonia solanacearum bestand, und Zeitpunkt der Bestätigung dieses Befalls,

    - Menge der vernichteten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse,

    - Vernichtungs- und Desinfektionsmethode,

    - Zahl der zwecks Untersuchung auf Befall mit Ralstonia solanacearum genommenen Proben,

    - Untersuchungsmethode,

    - Untersuchungsergebnisse,

    - vermuteter Ursprung des Auftretens in Portugal;

    b) einen Überwachungsbericht über das Auftreten von Ralstonia solanacearum und über das Ausmaß der Verseuchung mit Ralstonia solanacearum, einschließlich ausführlicher Daten über entsprechende Kontrollen und Untersuchungen;

    c) einen Finanzbericht mit einem Verzeichnis der Begünstigten, ihren Anschriften und den gezahlten Beträgen (ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern).

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 16. Dezember 1999

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20.

    (2) ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 29.

    Top