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Document 32000D0033

    2000/33/EG: Entscheidung des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Griechenland

    ABl. L 12 vom 18.1.2000, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/33(1)/oj

    32000D0033

    2000/33/EG: Entscheidung des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Griechenland

    Amtsblatt Nr. L 012 vom 18/01/2000 S. 0024 - 0025


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 17. Dezember 1999

    zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Griechenland

    (2000/33/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 12,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) nach Artikel 104 Absatz 1 des Vertrags vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

    (2) Für den Fall eines übermäßigen Defizits ist in Artikel 104 des Vertrags ein Verfahren vorgesehen, nach dem eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits ergeht und diese Entscheidung aufgehoben wird, wenn das übermäßige Defizit korrigiert worden ist. Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit richtet sich nach Artikel 104 des Vertrags. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung dieses Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93(1) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des Protokolls festgelegt. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, der aus der Entschließung des Europäischen Rates von Amsterdam vom 17. Juni 1997(2) sowie den Verordnungen (EG) Nr. 1466/97(3) und (EG) Nr. 1467/97(4) besteht, enthält Leitlinien sowie Regeln und Klarstellungen, was die Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, die haushaltpolitische Überwachung sowie die Überwachung und koordinierung der Wirtschaftspolitik in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion betrifft.

    (3) Auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags entschied der Rat am 26. September 1994, daß in Griechenland ein übermäßiges Defizit bestand. Nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags richtete der Rat am 7. November 1994, 24. Juli 1995, 16. September 1996, 15. September 1997 und 29. Mai 1998 Empfehlungen an Griechenland mit dem Ziel, das übermäßige Defizit zu beenden.

    (4) Nach Artikel 104 Absatz 12 des Vertrags hebt der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits auf, wenn das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

    (5) Bei der Aufhebung der Entscheidung wird der Rat auf Empfehlung der Kommission tätig. Die Definition von "Regierung", "Defizit" und "Investition" sind im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unter Bezug auf daß Europäische System Volkwirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), zweite Fassung, festgelegt. Die von der Kommission übermittelten Daten, denen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 von Griechenland im September 1999 gelieferten Informationen zugrunde liegen, lassen folgende Schlußfolgerungen zu:

    Das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit wurde von 13,8 % 1993 und 4,0 % 1997 auf 2,5 %, des BIP 1998 gesenkt. Das Ergebnis für 1998 lag gerinfügig über dem Defizitziel von 2,4 % das der Rat für 1998 empfohlen hatte. Die öffentlichen Investitionsausgaben überstiegen mit 3,7 % des BIP im Jahr 1998 erstmals das öffentliche Finanzierungsdefizit. Die Haushaltskonsolidierung der letzten Jahre beruhte auf hohen und wachsenden Primärüberschüssen, während die Zinszahlungen schrittweise zurückgingen, da die Zinsen sanken und der öffentliche Schuldenstand im Verhältnis zum BIP abgebaut wurde. Das Defizit im Jahr 1999 wird auf 1,9 % des BIP geschätzt. Nach der 1998 aktualisierten Fassung des griechischen Konvergenzprogramms, die im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts vorgelegt wurde, dürfte das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit 2001 weiter auf 0,8 % des BIP sinken.

    Der gesamtstaatliche Schuldenstand erreichte 1996 mit 112,3 % des BIP seinen Hoechststand; in den beiden darauffolgenden Jahren wurde er um 6 Prozentpunkte auf 106,3 % des BIP 1998 gesenkt. Die Schuldenquote 1999 wird auf 104,5 % des BIP geschätzt. Nach der 1998 aktualisierten Fassung des griechischen Konvergenzprogramms könnte die Schuldenquote 2001 auf unter 100 % des BIP sinken. Die griechische Regierung hat ihre Zusage bekräftigt, den Primärüberschuß auf einem Stand zu halten, der zu einem kräftigen Rückgang der Schuldenquote führt. Dieser Primärüberschuß ist ein wesentlicher Faktor, um die Schuldenquote auf einem dauerhaften Abwärtspfad zu halten.

    Das Defizit lag 1998 unter dem Referenzwert des Vertrags. Es dürfte auch 1999 unter dem Referenzwert bleiben und mittelfristig weiter zurückgehen. die Bruttoschuldenquote ist derzeit rückläufig und dürfte ihren Abwärtstrend in den kommenden Jahren fortsetzen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, daß das übermäßige Defizit in Griechenland korrigiert worden ist.

    Artikel 2

    Die Entscheidung des Rates vom 26. September 1994 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Griechenland wird aufgehoben.

    Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K. HEMILÄ

    (1) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

    (2) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.

    (3) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

    (4) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

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