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Document 31999R2161

    Verordnung (EG) Nr. 2161/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 über weitere verpflichtende Prüfungen für Importeure oder Hersteller eines bestimmten Stoffes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates

    ABl. L 265 vom 13.10.1999, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2161/oj

    31999R2161

    Verordnung (EG) Nr. 2161/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 über weitere verpflichtende Prüfungen für Importeure oder Hersteller eines bestimmten Stoffes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates

    Amtsblatt Nr. L 265 vom 13/10/1999 S. 0011 - 0012


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2161/1999 DER KOMMISSION

    vom 12. Oktober 1999

    über weitere verpflichtende Prüfungen für Importeure oder Hersteller eines bestimmten Stoffes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 hat der von einem Mitgliedstaat bestimmte Berichterstatter für einen Stoff die Aufgabe, die von dem (den) Hersteller(n) oder Importeur(en) vorgelegten Informationen zu bewerten und nach Anhörung der betroffenen Hersteller oder Importeure festzustellen, ob es für die Risikobewertung erforderlich ist, von den Herstellern oder Importeuren weitere Angaben und/oder weitere Prüfungen zu verlangen.

    (2) Die Kommission wurde von dem Berichterstatter eines Mitgliedstaats über die Notwendigkeit unterrichtet, von den Importeuren oder Herstellern eines mit Vorrang zu prüfenden Stoffes, für den eine Risikobewertung durchgeführt wird, innerhalb bestimmter Fristen weitere Prüfungen zu verlangen.

    (3) Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 sieht vor, daß im Falle eines Stoffes, der von mehreren Herstellern oder Importeuren als solcher oder in einer Zubereitung hergestellt oder eingeführt wird, die weiteren Prüfungen von einem Hersteller/Importeur durchgeführt werden können, der im Namen der anderen betroffenen Hersteller/Importeure handelt. Diese können sich auf die von dem zuerst genannten Hersteller/Importeur durchgeführten Prüfungen berufen und beteiligen sich in angemessener Höhe an den Kosten.

    (4) Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Der (Die) in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 genannte(n) Hersteller und Importeur(e) des im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Stoffes hat (haben) die dort angegebene Prüfung durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse dem Berichterstatter des Mitgliedstaats vorzulegen.

    (2) Die Ergebnisse sind innerhalb der ebenfalls im Anhang angegebenen Fristen vorzulegen (gerechnet vom Inkrafttreten dieser Verordnung).

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Oktober 1999

    Für die Kommission

    Margot WALLSTRÖM

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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