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Document 31999R2158

    Verordnung (EG) Nr. 2158/1999 des Rates vom 11. Oktober 1999 über das Verbot der Lieferung von Ausrüstungen an Indonesien, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können

    ABl. L 265 vom 13.10.1999, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/01/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2158/oj

    31999R2158

    Verordnung (EG) Nr. 2158/1999 des Rates vom 11. Oktober 1999 über das Verbot der Lieferung von Ausrüstungen an Indonesien, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können

    Amtsblatt Nr. L 265 vom 13/10/1999 S. 0001 - 0007


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2158/1999 DES RATES

    vom 11. Oktober 1999

    über das Verbot der Lieferung von Ausrüstungen an Indonesien, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 301,

    gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 1999/624/GASP des Rates vom 16. September 1999 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Republik Indonesien(1),

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 1999/624/GASP wurde angesichts der gegenwärtigen Lage in Osttimor, wo schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begangen werden, ein Verbot der Lieferung von Gerät, das zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden kann, an Indonesien verhängt.

    (2) Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

    (3) Für die Umsetzung dieser Maßnahme und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sind daher gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach den Bedingungen des Vertrags Anwendung findet.

    (4) Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, damit die Liste der Ausrüstungsgegenstände, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können, erforderlichenfalls geändert werden kann.

    (5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterrichten und alle anderen sachdienlichen Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen, ohne daß bestehende Verpflichtungen in bezug auf bestimmte Ausrüstungsgegenstände berührt werden.

    (6) Wegen der voraussichtlich begrenzten Geltungsdauer der Verordnung sollte für den Fall von Verstößen gegen diese Verordnung die Möglichkeit einer unmittelbaren Verhängung von Sanktionen vorgesehen sein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Es ist untersagt, wissentlich oder absichtlich

    a) die in den Teilen A und B des Anhangs I aufgeführten Ausrüstungsgegenstände mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft direkt oder indirekt an Personen oder Körperschaften in der Republik Indonesien oder an andere Personen oder Körperschaften zum Zweck einer geschäftlichen Tätigkeit, die in oder von dem Gebiet der Republik Indonesien aus durchgeführt wird, zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder zu versenden;

    b) an Aktivitäten mitzuwirken, die direkt oder indirekt die Unterstützung der unter Buchstabe a) aufgeführten Geschäfte bzw. Aktivitäten zum Ziel oder zur Folge haben.

    (2) Die in Anhang II genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Geschäfte bzw. Aktivitäten gemäß Absatz 1 in bezug auf die in Teil B des Anhangs I aufgeführten Ausrüstungsgegenstände genehmigen, wenn ihnen schlüssig nachgewiesen wurde, daß die Endbestimmung der betreffenden Ausrüstungsgegenstände nicht in der internen Repression oder terroristischen Zwecken liegt.

    Artikel 2

    Änderungen der Liste in Anhang I werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen.

    Der Anhang erstreckt sich nicht auf Ausrüstungsgegenstände, die speziell für militärische Zwecke ausgelegt oder angepaßt sind und bereits dem Waffenembargo auf der Grundlage von Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/624/GASP unterliegen.

    Artikel 3

    Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden.

    Bis zur Annahme etwaiger dann erforderlicher Rechtsvorschriften werden im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen verhängt, wie sie von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 926/98 des Rates vom 27. April 1998 über die Einschränkung bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien(2) festgelegt wurden.

    Artikel 4

    Sofern sie nicht bereits anderweitig hierzu verpflichtet sind, unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen die ihnen vorliegenden anderen sachdienlichen Informationen aus, beispielsweise über Verstöße gegen diese Verordnung und über Probleme bei der Durchsetzung, über Urteile nationaler Gerichte oder Beschlüsse internationaler Gremien sowie über gemäß Artikel 1 Absatz 2 erteilte Genehmigungen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung gilt

    - im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

    - an Bord jedes Flugzeugs und jedes Schiffs, das der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegt,

    - für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sowie

    - für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Einrichtung.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt bis zum 17. Januar 2000.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. HALONEN

    (1) ABl. L 245 vom 17.9.1999, S. 53.

    (2) ABl. L 130 vom 1.5.1998, S. 1.

    ANHANG I

    AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE ZUR INTERNEN REPRESSION ODER FÜR TERRORISTISCHE ZWECKE GEMÄSS ARTIKEL 1

    (Die folgende Liste umfaßt keine Gegenstände, die speziell für militärische Zwecke ausgelegt oder angepaßt wurden und die unter das Waffenembargo auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts 1999/624/GASP fallen.)

    TEIL A

    Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde und kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile

    Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung

    Elektrische Suchscheinwerfer

    Kugelsichere Baugeräte

    Jagdmesser

    Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten

    Handladeausrüstung für Munition

    Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen

    Optische Festkörper-Detektoren

    Bildverstärkerröhren

    Teleskop-Visiereinrichtungen

    Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition - außer speziell für militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition - sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile,ausgenommen:

    1. Signalpistolen;

    2. Druckluft- oder Patronen-Schußgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tier-Betäubungsgeräten

    Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepaßte Bauteile und Zubehörteile

    Bomben und Granaten - mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten - sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

    Panzerwesten - mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten - und speziell hierfür ausgelegte Bauteile

    Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidungen für derartige Fahrzeuge

    Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepaßte Bauteile

    Mit Wasserwerfern ausgerüstete Fahrzeuge

    Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepaßt sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepaßte Bauteile

    Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

    Fußschellen, Fußketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind,ausgenommen:

    Handschellen, deren größte Gesamtabmessung einschließlich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet

    Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepaßt sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z. B. Tränengas oder Reizgas), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

    Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepaßt sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschließlich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten (Taser)), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepaßte Bauteile

    Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile,ausgenommen:

    TV- oder Röntgeninspektionsgeräte

    Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

    Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile,ausgenommen:

    speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen besteht, deren Funktion nicht in der Herbeiführung von Explosionen besteht (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)

    Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind,ausgenommen:

    1. Bombenschutzdecken

    2. Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermaßen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt

    Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür

    Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist

    TEIL B

    Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung

    Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt

    - Amatol

    - Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

    - Nitroglykol

    - Pentaerythrittetranitrat (PETN)

    - Pikrylchlorid

    - Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)

    - 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)

    Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist.

    ANHANG II

    LISTE DER BEHÖRDEN GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2

    BELGIEN

    Ministerie van Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking

    Directie-generaal van de Buitenlandse Economische en Bilaterale Betrekkingen

    Dienst Centraal en Oost-Europa (B 13)

    De heer Filip David Karmelietenstraat 15 B - 1000 Brussel Ministère des affaires étrangères, du commerce extérieur et de la coopération au développement

    Direction générale des relations économiques et bilatérales extérieures

    Service Europe centrale et orientale (B 13)

    M. Filip David Rue des Petits Carmes 15 B - 1000 Bruxelles Tel. (32-2) 501 81 64 Fax (32-2) 501 88 27

    DÄNEMARK

    Erhvervsfremmestyrelsen

    Dahlerups Pakhus

    Langelinie Allé 17 DK - 2100 København Ø Tel. (45) 35 46 60 00 Fax (45) 35 46 60 01

    DEUTSCHLAND

    Bundesausfuhramt

    Referat 214,

    Herr Pietsch Frankfurterstraße 29-35 D - 65760 Eschborn Tel. (49-6196) 908 689 Fax (49-6196) 908 412

    GRIECHENLAND

    Υπουργείο Εθνικής Οικονομίας

    Γενική Γραμματεία Διεθνών Οικονομικών Σχέσεων

    Διεύθυνση Διαδικασιών Εξωτερικού Εμπορίου

    Κα Μπάρτζη - Κος Ιγγλέσης Οδός Κορνάρου 1 GR - 105 63 Αθήνα ( Ministry of National Economy

    General Secretariat of International Economic Relations

    Directorate of External Trade

    Mrs. Bartzi or Mr. Iglesis 1, Kornarou Street GR - 105 63 Athens ) Tel. (30-1) 328 60 51 53 Fax (30-1) 328 60 94, 328 60 59 Κύριος Γεώργιος Χριστοφής

    Πληρεξούσιος Υπουργός Β'

    Γραφείο Κυρώσεων Βασιλίσσης Σοφίας 1, 7ος όροφος GR - 106 71 Αθήνα ( Mr. George Christofis,

    Minister Plenipotentiary

    Sanctions Bureau 1, Vasilissis Sofias, 7th floor GR - 106 71 Athens ) Tel. (30-1) 368 12 25 Fax (30-1) 368 12 34

    SPANIEN

    Ministerio de Economía y Hacienda

    Secretaría General de Comercio Exterior

    Paseo de la Castellana, 162 E - 28046 Madrid Tel.: (34-91) 349 38 60 Fax: (34-91) 457 28 63

    FRANKREICH

    Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

    Direction générale des douanes et des droits indirects

    Bureau E/2 - Cellule Embargo

    Mlle Diane Foreau 23 bis, rue de l'Université F - 75700 Paris Cedex 07 S.P. Tel.: (33-1) 44 74 48 93 Fax: (33-1) 44 74 48 97

    IRLAND

    Licensing Unit ( Mr Michael Greene ) Department of Enterprise, Trade and Employment Kildare Street Dublin 2 Ireland Tel. (353-1) 631 24 46 Fax (353-1) 676 61 54 e-mail: greenem@entemp.irlgov.ic

    ITALIEN

    Ministero del Commercio con l'Estero

    Gabinetto

    Viale Boston 25 I - 00144 Roma Tel. (39-06) 59 64 75 47 Fax (39-06) 59 64 74 94 e-mail: INFO@MincomesIT

    LUXEMBURG

    Office des Licences M. A. Paulus BP 113 L - 2011 Luxembourg Tel.: (352) 478 23 70 Fax: (352) 46 61 38 e-mail: andre.paulus@mae.etat.lu

    NIEDERLANDE

    Ministerie van Economische Zaken

    Directoraat-generaal van de Buitenlandse Economische Betrekkingen

    Directie Handelspolitiek en Investeringsbeleid

    Afdeling Exportcontrole en Sanctiebeleid (BEB/DHI/ES)

    mw. drs. C.M. van Dantzig Postbus 20101 2500 EC Den Haag Nederland Tel. (31-70) 379 63 57/63 80 Fax (31-70) 379 73 92 e-mail: e.m.vandantzig@minez.nl

    ÖSTERREICH

    Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Gruppe II.a Landstraßer Hauptstraße 55-57 A - 1030 Wien Tel. (43-1) 711 02/361 Fax (43-1) 715 83 47

    PORTUGAL

    Ministério da Economia

    Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais

    Alice Rodrigues/José Gomes Avenida da República, 79 P - Lisboa Tel.: (351-1) 791 19 43 Fax: (351-1) 796 37 23

    FINNLAND

    Ulkoasiainministeriö PL 176 FIN - 00161 Helsinki Tel. (358-9) 13 41 55 55 Fax (358-9) 62 98 40 Utrikesministeriet PL 176 FIN - 00161 Helsingfors Tel. (358-9) 13 41 55 55 Fax (358-9) 62 98 40

    SCHWEDEN

    Regeringskansliet

    Utrikesdepartementet

    Rättssekretariatet för EU-frågor

    Fredsgatan 6 S - 103 39 Stockholm Tfn (46-8) 405 10 00 Fax (46-8) 723 11 76

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Export Policy Unit

    Department of Trade and Industry

    Kingsgate House

    66-74, Victoria Street

    London SW1E 6SW United Kingdom Tel. (44-171) 215 89 98 Fax (44-171) 215 85 19

    EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    European Commission

    Directorate-General I

    Mr A. de Vries, DM24 5/75 Tel. (32-2) 295 68 80 Fax (32-2) 295 73 31 e-mail: anthonius.de-vries@dg1.cec.be

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