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Document 31999R2158
Council Regulation (EC) No 2158/1999 of 11 October 1999 concerning a ban on the supply to Indonesia of equipment which might be used for internal repression or terrorism
Verordnung (EG) Nr. 2158/1999 des Rates vom 11. Oktober 1999 über das Verbot der Lieferung von Ausrüstungen an Indonesien, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können
Verordnung (EG) Nr. 2158/1999 des Rates vom 11. Oktober 1999 über das Verbot der Lieferung von Ausrüstungen an Indonesien, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können
ABl. L 265 vom 13.10.1999, p. 1–7
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 17/01/2000
Verordnung (EG) Nr. 2158/1999 des Rates vom 11. Oktober 1999 über das Verbot der Lieferung von Ausrüstungen an Indonesien, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können
Amtsblatt Nr. L 265 vom 13/10/1999 S. 0001 - 0007
VERORDNUNG (EG) Nr. 2158/1999 DES RATES vom 11. Oktober 1999 über das Verbot der Lieferung von Ausrüstungen an Indonesien, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 301, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 1999/624/GASP des Rates vom 16. September 1999 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Republik Indonesien(1), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 1999/624/GASP wurde angesichts der gegenwärtigen Lage in Osttimor, wo schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begangen werden, ein Verbot der Lieferung von Gerät, das zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden kann, an Indonesien verhängt. (2) Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. (3) Für die Umsetzung dieser Maßnahme und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sind daher gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach den Bedingungen des Vertrags Anwendung findet. (4) Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, damit die Liste der Ausrüstungsgegenstände, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können, erforderlichenfalls geändert werden kann. (5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterrichten und alle anderen sachdienlichen Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen, ohne daß bestehende Verpflichtungen in bezug auf bestimmte Ausrüstungsgegenstände berührt werden. (6) Wegen der voraussichtlich begrenzten Geltungsdauer der Verordnung sollte für den Fall von Verstößen gegen diese Verordnung die Möglichkeit einer unmittelbaren Verhängung von Sanktionen vorgesehen sein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Es ist untersagt, wissentlich oder absichtlich a) die in den Teilen A und B des Anhangs I aufgeführten Ausrüstungsgegenstände mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft direkt oder indirekt an Personen oder Körperschaften in der Republik Indonesien oder an andere Personen oder Körperschaften zum Zweck einer geschäftlichen Tätigkeit, die in oder von dem Gebiet der Republik Indonesien aus durchgeführt wird, zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder zu versenden; b) an Aktivitäten mitzuwirken, die direkt oder indirekt die Unterstützung der unter Buchstabe a) aufgeführten Geschäfte bzw. Aktivitäten zum Ziel oder zur Folge haben. (2) Die in Anhang II genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Geschäfte bzw. Aktivitäten gemäß Absatz 1 in bezug auf die in Teil B des Anhangs I aufgeführten Ausrüstungsgegenstände genehmigen, wenn ihnen schlüssig nachgewiesen wurde, daß die Endbestimmung der betreffenden Ausrüstungsgegenstände nicht in der internen Repression oder terroristischen Zwecken liegt. Artikel 2 Änderungen der Liste in Anhang I werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen. Der Anhang erstreckt sich nicht auf Ausrüstungsgegenstände, die speziell für militärische Zwecke ausgelegt oder angepaßt sind und bereits dem Waffenembargo auf der Grundlage von Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/624/GASP unterliegen. Artikel 3 Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Bis zur Annahme etwaiger dann erforderlicher Rechtsvorschriften werden im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen verhängt, wie sie von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 926/98 des Rates vom 27. April 1998 über die Einschränkung bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien(2) festgelegt wurden. Artikel 4 Sofern sie nicht bereits anderweitig hierzu verpflichtet sind, unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen die ihnen vorliegenden anderen sachdienlichen Informationen aus, beispielsweise über Verstöße gegen diese Verordnung und über Probleme bei der Durchsetzung, über Urteile nationaler Gerichte oder Beschlüsse internationaler Gremien sowie über gemäß Artikel 1 Absatz 2 erteilte Genehmigungen. Artikel 5 Diese Verordnung gilt - im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, - an Bord jedes Flugzeugs und jedes Schiffs, das der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegt, - für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sowie - für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Einrichtung. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt bis zum 17. Januar 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 1999. Im Namen des Rates Der Präsident T. HALONEN (1) ABl. L 245 vom 17.9.1999, S. 53. (2) ABl. L 130 vom 1.5.1998, S. 1. ANHANG I AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE ZUR INTERNEN REPRESSION ODER FÜR TERRORISTISCHE ZWECKE GEMÄSS ARTIKEL 1 (Die folgende Liste umfaßt keine Gegenstände, die speziell für militärische Zwecke ausgelegt oder angepaßt wurden und die unter das Waffenembargo auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts 1999/624/GASP fallen.) TEIL A Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde und kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung Elektrische Suchscheinwerfer Kugelsichere Baugeräte Jagdmesser Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten Handladeausrüstung für Munition Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen Optische Festkörper-Detektoren Bildverstärkerröhren Teleskop-Visiereinrichtungen Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition - außer speziell für militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition - sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile,ausgenommen: 1. Signalpistolen; 2. Druckluft- oder Patronen-Schußgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tier-Betäubungsgeräten Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepaßte Bauteile und Zubehörteile Bomben und Granaten - mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten - sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile Panzerwesten - mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten - und speziell hierfür ausgelegte Bauteile Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidungen für derartige Fahrzeuge Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepaßte Bauteile Mit Wasserwerfern ausgerüstete Fahrzeuge Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepaßt sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepaßte Bauteile Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile Fußschellen, Fußketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind,ausgenommen: Handschellen, deren größte Gesamtabmessung einschließlich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepaßt sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z. B. Tränengas oder Reizgas), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepaßt sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschließlich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten (Taser)), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepaßte Bauteile Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile,ausgenommen: TV- oder Röntgeninspektionsgeräte Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile,ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen besteht, deren Funktion nicht in der Herbeiführung von Explosionen besteht (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen) Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind,ausgenommen: 1. Bombenschutzdecken 2. Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermaßen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist TEIL B Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt - Amatol - Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff) - Nitroglykol - Pentaerythrittetranitrat (PETN) - Pikrylchlorid - Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) - 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist. ANHANG II LISTE DER BEHÖRDEN GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BELGIEN Ministerie van Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking Directie-generaal van de Buitenlandse Economische en Bilaterale Betrekkingen Dienst Centraal en Oost-Europa (B 13) De heer Filip David Karmelietenstraat 15 B - 1000 Brussel Ministère des affaires étrangères, du commerce extérieur et de la coopération au développement Direction générale des relations économiques et bilatérales extérieures Service Europe centrale et orientale (B 13) M. Filip David Rue des Petits Carmes 15 B - 1000 Bruxelles Tel. (32-2) 501 81 64 Fax (32-2) 501 88 27 DÄNEMARK Erhvervsfremmestyrelsen Dahlerups Pakhus Langelinie Allé 17 DK - 2100 København Ø Tel. (45) 35 46 60 00 Fax (45) 35 46 60 01 DEUTSCHLAND Bundesausfuhramt Referat 214, Herr Pietsch Frankfurterstraße 29-35 D - 65760 Eschborn Tel. (49-6196) 908 689 Fax (49-6196) 908 412 GRIECHENLAND Υπουργείο Εθνικής Οικονομίας Γενική Γραμματεία Διεθνών Οικονομικών Σχέσεων Διεύθυνση Διαδικασιών Εξωτερικού Εμπορίου Κα Μπάρτζη - Κος Ιγγλέσης Οδός Κορνάρου 1 GR - 105 63 Αθήνα ( Ministry of National Economy General Secretariat of International Economic Relations Directorate of External Trade Mrs. Bartzi or Mr. Iglesis 1, Kornarou Street GR - 105 63 Athens ) Tel. (30-1) 328 60 51 53 Fax (30-1) 328 60 94, 328 60 59 Κύριος Γεώργιος Χριστοφής Πληρεξούσιος Υπουργός Β' Γραφείο Κυρώσεων Βασιλίσσης Σοφίας 1, 7ος όροφος GR - 106 71 Αθήνα ( Mr. George Christofis, Minister Plenipotentiary Sanctions Bureau 1, Vasilissis Sofias, 7th floor GR - 106 71 Athens ) Tel. (30-1) 368 12 25 Fax (30-1) 368 12 34 SPANIEN Ministerio de Economía y Hacienda Secretaría General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana, 162 E - 28046 Madrid Tel.: (34-91) 349 38 60 Fax: (34-91) 457 28 63 FRANKREICH Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie Direction générale des douanes et des droits indirects Bureau E/2 - Cellule Embargo Mlle Diane Foreau 23 bis, rue de l'Université F - 75700 Paris Cedex 07 S.P. Tel.: (33-1) 44 74 48 93 Fax: (33-1) 44 74 48 97 IRLAND Licensing Unit ( Mr Michael Greene ) Department of Enterprise, Trade and Employment Kildare Street Dublin 2 Ireland Tel. (353-1) 631 24 46 Fax (353-1) 676 61 54 e-mail: greenem@entemp.irlgov.ic ITALIEN Ministero del Commercio con l'Estero Gabinetto Viale Boston 25 I - 00144 Roma Tel. (39-06) 59 64 75 47 Fax (39-06) 59 64 74 94 e-mail: INFO@MincomesIT LUXEMBURG Office des Licences M. A. Paulus BP 113 L - 2011 Luxembourg Tel.: (352) 478 23 70 Fax: (352) 46 61 38 e-mail: andre.paulus@mae.etat.lu NIEDERLANDE Ministerie van Economische Zaken Directoraat-generaal van de Buitenlandse Economische Betrekkingen Directie Handelspolitiek en Investeringsbeleid Afdeling Exportcontrole en Sanctiebeleid (BEB/DHI/ES) mw. drs. C.M. van Dantzig Postbus 20101 2500 EC Den Haag Nederland Tel. (31-70) 379 63 57/63 80 Fax (31-70) 379 73 92 e-mail: e.m.vandantzig@minez.nl ÖSTERREICH Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Gruppe II.a Landstraßer Hauptstraße 55-57 A - 1030 Wien Tel. (43-1) 711 02/361 Fax (43-1) 715 83 47 PORTUGAL Ministério da Economia Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais Alice Rodrigues/José Gomes Avenida da República, 79 P - Lisboa Tel.: (351-1) 791 19 43 Fax: (351-1) 796 37 23 FINNLAND Ulkoasiainministeriö PL 176 FIN - 00161 Helsinki Tel. (358-9) 13 41 55 55 Fax (358-9) 62 98 40 Utrikesministeriet PL 176 FIN - 00161 Helsingfors Tel. (358-9) 13 41 55 55 Fax (358-9) 62 98 40 SCHWEDEN Regeringskansliet Utrikesdepartementet Rättssekretariatet för EU-frågor Fredsgatan 6 S - 103 39 Stockholm Tfn (46-8) 405 10 00 Fax (46-8) 723 11 76 VEREINIGTES KÖNIGREICH Export Policy Unit Department of Trade and Industry Kingsgate House 66-74, Victoria Street London SW1E 6SW United Kingdom Tel. (44-171) 215 89 98 Fax (44-171) 215 85 19 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT European Commission Directorate-General I Mr A. de Vries, DM24 5/75 Tel. (32-2) 295 68 80 Fax (32-2) 295 73 31 e-mail: anthonius.de-vries@dg1.cec.be