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Document 31999R0731

    Verordnung (EG) nr. 731/1999 der Kommission vom 7. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) nr. 2848/98 für den Rohtabaksektor hinsichtlich der Aufteilung der Mengen infolge der Übertragung der Garantieschwellenmengen von einer Sortengruppe auf die andere und des Anhangs II, in dem die Produktionsgebiete festgelegt sind

    ABl. L 93 vom 8.4.1999, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/731/oj

    31999R0731

    Verordnung (EG) nr. 731/1999 der Kommission vom 7. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) nr. 2848/98 für den Rohtabaksektor hinsichtlich der Aufteilung der Mengen infolge der Übertragung der Garantieschwellenmengen von einer Sortengruppe auf die andere und des Anhangs II, in dem die Produktionsgebiete festgelegt sind

    Amtsblatt Nr. L 093 vom 08/04/1999 S. 0020 - 0021


    VERORDNUNG (EG) Nr. 731/1999 DER KOMMISSION

    vom 7. April 1999

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 für den Rohtabaksektor hinsichtlich der Aufteilung der Mengen infolge der Übertragung der Garantieschwellenmengen von einer Sortengruppe auf die andere und des Anhangs II, in dem die Produktionsgebiete festgelegt sind

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/1999(2), insbesondere auf die Artikel 7, 9 und 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 können Garantieschwellenmengen auf eine andere Sortengruppe übertragen werden. Es sind die Bestimmungen vorzusehen, die es ermöglichen, die Quotenbescheinigungen, die den keiner Erzeugergemeinschaft angehörenden Einzelerzeugern und den Erzeugergemeinschaften erteilt wurden, infolge der Genehmigung dieser Übertragung zu ändern.

    Im Interesse der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz müssen die Mitgliedstaaten objektive Kriterien für die Aufteilung der auf eine andere Sortengruppe übertragenen Garantieschwellenmengen aufstellen und selber bekanntmachen. Diese Kriterien müssen unter Berücksichtigung der Stellungnahme der anerkannten Branchenverbände gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 des Rates (3) aufgestellt und der Kommission übermittelt werden.

    Gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 ist die Gewährung der Prämie insbesondere an die Bedingung geknüpft, daß die Tabakblätter aus einem für jede einzelne Sorte festgelegten Produktionsgebiet stammen müssen.

    Diese Produktionsgebiete wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/1999(5), in Anhang II derselben Verordnung festgelegt.

    Infolge der Entscheidung des Rates zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 1999, 2000 und 2001 und nach dem Antrag Italiens vom 12. März 1999 sind die Produktionsgebiete für die Sorten Katerini und ähnliche in diesem Mitgliedstaat festzulegen, indem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 geändert wird.

    Es empfiehlt sich, diese Maßnahmen schnellstmöglich anzuwenden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2848/98 wird wie folgt geändert:

    1. Dem Artikel 22 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Mengen, die im Anschluß an die gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 erfolgte Übertragung der Garantieschwellenmengen von einer Sortengruppe auf eine andere in den Produktionsquotenbescheinigungen eingetragen sind, werden von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats innerhalb von fünfzehn Tagen ab der Veröffentlichung der Verordnung zur Festlegung dieser Übertragung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gerecht auf die keiner Erzeugergemeinschaft angehörenden Einzelerzeuger und die Erzeugergemeinschaften aufgeteilt, für die die Produktionsquotenbescheinigungen gelten. Diese Aufteilung erfolgt anhand objektiver und bekanntgemachter Kriterien, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Stellungnahme der nach der Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 anerkannten Branchenverbände aufgestellt werden müssen. Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats nimmt die Berichtigung der in den Produktionsquotenbescheinigungen eingetragenen Mengen vor, wenn den keiner Erzeugergemeinschaft angehörenden Einzelerzeuger und den Erzeugergemeinschaften innerhalb der Frist von Absatz 3 eine Produktionsquotenbescheinigung erteilt wurde."

    2. Dem Artikel 54 wird folgender Buchstabe m) angefügt: "m) die von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien für die Aufteilung der Garantieschwellenmengen, die gemäß Artikel 22 Absatz 4 auf eine andere Sortengruppe übertragen worden sind."

    3. Anhang II Teil VII "Katerini und ähnliche Sorten" wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab der Ernte 1999.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. April 1999.

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.

    (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 10.

    (3) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 80.

    (4) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17.

    (5) ABl. L 60 vom 9.3.1999, S. 54.

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