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Document 31994D0393

    94/393/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1994 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln, Meeresschnecken und Stachelhäutern mit Ursprung in der Türkei

    ABl. L 178 vom 12.7.1994, p. 78–78 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/393/oj

    31994D0393

    94/393/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1994 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln, Meeresschnecken und Stachelhäutern mit Ursprung in der Türkei

    Amtsblatt Nr. L 178 vom 12/07/1994 S. 0078 - 0078


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1994 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln, Meeresschnecken und Stachelhäutern mit Ursprung in der Türkei (94/393/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Muscheln mit Ursprung in der Türkei ist bei der Einfuhr in die Gemeinschaft bereits mehrfach ein Lähmungsgift (DSP) festgestellt worden.

    Der beobachtete Giftgehalt stellt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit dar. Daher sind schnellstens Schutzmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu treffen.

    Da die türkischen Behörden keine Gesundheitsgarantie übernehmen, muß die Einfuhr von Muscheln, Meeresschnecken und Stachelhäutern aus der Türkei verboten werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Muscheln, Meeresschnecken und Stachelhäutern mit Ursprung in der Türkei.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten ändern die auf die Einfuhren anzuwendenden Maßnahmen, um sie in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung zu bringen. Die Kommission wird von den Mitgliedstaaten über die Maßnahmen informiert.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist anwendbar bis zum 30. Oktober 1994.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. Juli 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

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