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Document 31994R1430

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1430/94 DER KOMMISSION vom 22. Juni 1994 zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 156 vom 23.6.1994, p. 6–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/01/1995; Stillschweigend aufgehoben durch 394R2701

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1430/oj

    31994R1430

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1430/94 DER KOMMISSION vom 22. Juni 1994 zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 156 vom 23/06/1994 S. 0006 - 0008
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0132
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0132


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1430/94 DER KOMMISSION vom 22. Juni 1994 zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung enes Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/94 der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Hoechstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden.

    Die Hoechstmengen für Rückstände werden erst festgesetzt, nachdem der Ausschuß für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat.

    Bei der Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten eßbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstandes (Marker-Rückstand) zu spezifizieren.

    Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind die Hoechstmengen normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festzusetzen. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sind auch stets Hoechstmengen für Rückstande im Muskel- oder Fettgewebe festzusetzen.

    Bei Tierarzneimitteln, die für Legegefluegel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Hoechstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden.

    Doramectin ist in den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen.

    Acetyl cysteine ist in den Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen.

    Für Amitraz ist der für die vorläufigen Hoechstmengen geltende Zeitraum, wie zuvor im Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgelegt, für den Abschluß laufender wissenschaftlicher Untersuchungen zu verlängern.

    Chloramphenicol ist in den Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen.

    Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung muß den Mitgliedstaaten eine Frist von 60 Tagen gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 81/851/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/40/EWG (4), erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

    Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem beiliegenden Anhang geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Juni 1994

    Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 108 vom 29. 4. 1994, S. 8.

    (3) ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 214 vom 24. 8. 1993, S. 31.

    ANHANG

    A. In Anhang I, unter "2.1 Mittel gegen Endoparasiten" wird wie folgt geändert:

    2.1.1. Avermectine

    "" ID="1"> "2.1.1.3. Doramectin> ID="2">Doramectin> ID="3">Rinder> ID="4">15 mg/kg 25 mg/kg> ID="5">Leber Fett"">

    B. In Anhang II wird folgende Rubrik eingefügt:

    "" ID="1"> "2.8. Acetyl cysteine> ID="2">Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten"">

    C. In Anhang III wird "2.2. Mittel gegen Ectoparasiten" wie folgt geändert:

    "" ID="1"> "2.2.1. Amitraz> ID="2">Summe von Amitraz und seiner Metaboliten gemessen als 2.4-Dimethyl-Anilin> ID="3">Schweine> ID="4">50 mg/kg 200 mg/kg> ID="5">Muskulatur Nieren, Leber> ID="6">Die vorläufigen MRL gelten bis zum 1. Juli 1996"">

    D. In Anhang IV wird folgende Rubrik eingefügt:

    "4. Chloramphenicol".

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