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Document 31992R3601

    Verordnung (EWG) Nr. 3601/92 der Kommission vom 14. Dezember 1992 mit Bestimmungen zur Durchführung von Sondermaßnahmen für Tafeloliven

    ABl. L 366 vom 15.12.1992, p. 17–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/01/2002; Aufgehoben durch 32002R0094

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3601/oj

    31992R3601

    Verordnung (EWG) Nr. 3601/92 der Kommission vom 14. Dezember 1992 mit Bestimmungen zur Durchführung von Sondermaßnahmen für Tafeloliven

    Amtsblatt Nr. L 366 vom 15/12/1992 S. 0017 - 0030
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0210
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0210


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3601/92 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1992 mit Bestimmungen zur Durchführung von Sondermaßnahmen für Tafeloliven

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1332/92 des Rates vom 18. Mai 1992 mit Sondermaßnahmen für Tafeloliven (1), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1332/92 sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs von Tafeloliven in der Gemeinschaft vor.

    Es sind jetzt die wichtigsten Maßnahmen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft festzulegen.

    Diese Maßnahmen sollten eine zusammenhängende Strategie verfolgen und die Gewähr dafür bieten, daß die gesteckten Ziele im Interesse der Gemeinschaft mittelfristig erreicht werden. Sie müssen die wichtigsten Wirtschaftsbeteiligten einbeziehen, in einheitlicher Form vorgeschlagen werden und die zu ihrer Bewertung erforderlichen Angaben aufweisen.

    Zwecks Förderung der Zusammenarbeit der interessierten Wirtschaftsbeteiligten und Bündelung ihrer Initiativen empfiehlt es sich, einen Modus für die Verbreitung der Vorentwürfe vorzusehen. Von den Mitgliedstaaten eigens dafür bezeichnete Stellen sollten die Verbreitung übernehmen.

    Ferner ist die Art der Zusammenarbeit zwischen den von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen und der Kommission bei der Bewertung und Auswahl der Vorhaben festzulegen.

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten mit den interessenten Verträge über die Einzelheiten der Erfuellung der Verpflichtungen abschließen, die nach den von der Kommission vorgegebenen Musterverträge abgefasst werden sollen.

    Es erscheint notwendig, daß die Mitgliedstaaten die Durchführung der Aktionen überwachen und die Kommission über die Ergebnisse der Maßnahmen gemäß dieser Verordnung unterrichten.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1332/92 wurde ausserdem die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den zur Angebotsregulierung einzurichtenden Betriebsfonds geregelt.

    Damit diese Beihilferegelung gut verwaltet wird, sind die der zuständigen Behörde zu diesen Fonds und der Tätigkeit der antragsstellenden Stelle zu übermittelnden Angaben, andererseits die von ihr durchzuführenden Kontrollen festzulegen.

    Damit sich die Betriebsfonds schneller einsetzen lassen, sollten Vorschüsse gewährt werden. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, die Bedingungen für die Gewährung eines Vorschusses sowie seines Betrags zu bestimmen. Die Gewährung einer Beihilfe setzt jedoch die Stellung einer Sicherheit voraus, mit der sich die Einhaltung der von den Begünstigten zu erfuellenden Bedingungen gewährleisten lässt.

    Für schwere Verfehlungen bezueglich der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1332/92 oder der vorliegenden Verordnung sind geeignete Strafen einzuführen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I Marketingmaßnahmen

    Artikel 1

    (1) Die zur Steigerung des Verbrauchs von Tafeloliven in der Gemeinschaft durchzuführenden, in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1332/92 genannten Maßnahmen werden im Rahmen von Programmen festgelegt.

    (2) Ein Programm ist ein Bündel zusammenhängender Maßnahmen, die folgenden Erfordernissen entsprechen:

    - Sie sind umfassend genug, um zur Steigerung des Absatzes und des Verbrauchs beizutragen,

    und/oder

    - sie ermöglichen die Anpassung der Erzeugnisse an den Bedarf.

    (3) Die Laufzeit eines Programms kann sich auf ein oder mehrere Jahre erstrecken, ohne daß ab dem Tag der Unterzeichnung des in Artikel 7 Absatz 3 genannten Vertrags drei Jahre überschritten werden.

    Artikel 2

    (1) Die Programme umfassen namentlich folgende Maßnahmen:

    - Marktstudien und Untersuchung der Verbrauchsgewohnheiten;

    - Forschungsarbeiten über die Erzeugung von Oliven mit niedrigem Salzgehalt;

    - Entwicklung neuer, umweltfreundlicher Produktionstechniken;

    - Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten über die Ergebnisse agronomischer, ernährungswissenschaftlicher und marktbezogener Forschung;

    - Entwicklung neuer Verpackungs- und Aufmachungsformen;

    - Marketingkampagnen;

    - ernährungsphysiologische und diätetische Untersuchungen;

    - Ausrichtung von und Beteiligung an Messen und sonstigen Veranstaltungen des Handels;

    - Erstellung von Veröffentlichungen und audiovisuellem Informationsmaterial,

    (2) Nicht berücksichtigt werden Maßnahmen, für welche die Gemeinschaft im Rahmen anderer Verordnungen Beihilfen gewährt oder die durch andere Subventionen begünstigt werden.

    Artikel 3

    (1) Die Programme gemäß Artikel 1 werden von repräsentativen Vereinigungen der den Tafelolivensektor vertretenden Sparten wie den Organisationen der Erzeuger, Händler oder deren Zusammenschlüssen vorgelegt.

    (2) Die antragstellende Vereinigung ist für die Durchführung der für förderungswürdig befundenen Maßnahmen allein verantwortlich. Sie besitzt die zur Durchführung der Maßnahmen erforderliche Rechtsfähigkeit und hat ihren Sitz in der Gemeinschaft.

    Artikel 4

    (1) Die in Artikel 3 genannten Vereinigungen können der vom Mitgliedstaat ihres Geschäftssitzes bezeichneten zuständigen Stelle einen Programmvorentwurf mit den Maßnahmen übermitteln, die sie im Rahmen dieser Verordnung durchzuführen gedenken; dieser Vorentwurf ist nach dem in Anhang I enthaltenen Muster aufzumachen. Eine Vereinigung von Organisationen mehrerer Mitgliedstaaten hat ihren Sitz in dem Mitgliedstaat der Organisation mit der höchsten finanziellen Beteiligung. Die genannte Übermittlung muß jährlich bis spätestens 31. Januar erfolgen. Im ersten Jahr der Durchführung erfolgt sie jedoch spätestens am 15. März.

    (2) Die in Absatz 1 genannte Stelle übermittelt die Programmvorentwürfe der Kommission, die sie an die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

    Artikel 5

    (1) Der Beihilfeantrag ist bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Vereinigung bzw. deren verantwortlicher Partner den Geschäftssitz hat, bis spätestens 30. April jedes Jahres einzureichen. Im ersten Jahr der Durchführung muß dieser Antrag jedoch spätestens am 15. Juni gestellt werden.

    Der Antrag muß alle in Anhang II aufgeführten Angaben aufweisen.

    (2) Die zuständige Stelle prüft den Antrag auf sachliche Richtigkeit und Erfuellung der Vorschriften dieser Verordnung. Sie fordert gegebenenfalls ergänzende Auskünfte an und gibt eine begründete Stellungnahme ab. Diese Stellungnahme umfasst eine Bewertung der wirtschaftlichen Kohärenz der Programme, der technischen Durchführbarkeit der Maßnahmen, der Verläßlichkeit der Schätzungen und Finanzierungspläne sowie der Kapazitäten für die Durchführung.

    Anträge mit offenkundig unrichtigen Angaben oder Anträge, auf die Artikel 2 Absatz 2 zutrifft, werden von der zuständigen Stelle abgelehnt.

    (3) Die zuständige Stelle erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Beihilfeanträge, das sie der Kommission zusammen mit einer Kopie der genehmigten Anträge, einer begründeten Stellungnahme sowie den Gründen für die Ablehnung der übrigen Anträge übermittelt. Diese Unterlagen sind alljährlich bis spätestens 30. Juni zu übermitteln. Im ersten Jahr der Durchführung erfolgt diese Übermittlung jedoch spätestens am 15. August.

    Artikel 6

    Nach der Prüfung durch den Verwaltungsausschuß für Fette gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates (2) erstellt die Kommission frühestmöglich das Verzeichnis der für einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft genehmigten Anträge.

    Maßgebende Kriterien für die Erstellung des Verzeichnisses sind die Kohärenz der vorgeschlagenen Konzepte, der wirtschaftliche und technische Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahmen und Programme, ihre voraussichtlichen Auswirkungen, ihr Neuheitswert und ihre Eignung für eine deutliche Steigerung des Verbrauchs von Tafeloliven sowie die Garantien für die Effizienz und Repräsentativität der Vereinigungen.

    Vorrang genießen dabei Maßnahmen, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig erstrecken und sich auf den Gemeinschaftsmarkt auswirken.

    Die Kommission übermittelt das Verzeichnis der genehmigten Anträge unverzueglich den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten. Dieses Verzeichnis wird im Amtsblatt C der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Artikel 7

    (1) Die zuständige Stelle unterrichtet jeden Antragsteller schnellstmöglich darüber, wie über seinen Zuschussantrag beschieden wurde.

    (2) Die zuständigen Stellen schließen mit den Antragstellern innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Verzeichnisses die Verträge über die berücksichtigten Maßnahmen ab.

    Dazu verwenden diese Stellen die von der Kommission vorgegebenen Musterverträge. Diese Verträge enthalten die allgemeinen Vertragsbedingungen, die vom Vertragsnehmer zu erfuellen sind.

    (3) Die Vertragsunterzeichnung setzt die Stellung einer Sicherheit in Höhe von 15 % der Gemeinschaftsbeteiligung bei der zuständigen Stelle voraus. Diese Sicherheit ist dazu bestimmt, eine gute Anwendung des Vertrages zu gewährleisten.

    Diese Sicherheit wird gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (3) gestellt. Sie wird in den in Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 1 genannten Fristen unter den ebenfalls dort angegebenen Bedingungen freigegeben.

    Artikel 8

    (1) Der Beteiligte kann frühestens bei Unterzeichnung des Vertrages einen Zuschuß beantragen.

    Der Zuschuß beläuft sich auf bis zu 30 % der höchstmöglichen Gemeinschaftsbeteiligung.

    Der Vorschuß setzt voraus, daß bei der zuständigen Stelle gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine gleichhohe Sicherheit gestellt wird.

    (2) Die Zahlungen erfolgen gegen Vorlage von Dreimonatsrechnungen, wovon die erste spätestens drei Monate nach Vertragsunterzeichnung zusammen mit den entsprechenden Belegen vorzulegen ist.

    (3) Der Antrag auf Zahlung des Restbetrags ist spätestens zum Ende des dritten Monats nach dem Tag der Beendigung der vertraglichen Maßnahmen zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

    - die entsprechenden Belege;

    - ein Leistungsverzeichnis;

    - ein Bericht über die Bewertung der zum Berichtsdatum feststellbaren Ergebnisse sowie ihre Anwendungsmöglichkeiten.

    (4) Die zuständige Stelle übermittelt der Kommission unverzueglich eine Kopie des Leistungsverzeichnisses und des Bewertungsberichts gemäß Nummer 3.

    Die Kommission kann innerhalb von 45 Tagen Einwände erheben.

    (5) Der Restbetrag kann erst ausgezahlt werden, wenn die unter Nummer 3 genannten Angaben geprüft sind und feststeht, daß alle Vertragspflichten erfuellt sind.

    (6) Die zuständige Stelle leistet die Zahlungen innerhalb von drei Monaten ab Antragseingang. Sie kann die Zahlung eines Vorschusses oder des Restbetrags jedoch verschieben, falls zusätzliche Prüfungen erforderlich sind.

    (7) Die Sicherheit gemäß Nummer 1 wird freigegeben, sobald der Restbetrag des Zuschusses für die betreffenden Maßnahmen ausgezahlt ist.

    Wurde jedoch der Vorschuß bei den in Nummer 2 genannten vierteljährlichen Zahlungen abgezogen, kann die Sicherheit auf Antrag des Vertragspartners vorzeitig freigegeben werden.

    (8) Die Sicherheit verfällt teilweise, wenn der Vorschuß grösser als die zu gewährende Beihilfe ist. Sie verfällt in Höhe des unrechtmässig bezahlten Betrags.

    (9) Bei Nichteinhaltung der in Absatz 3 vorgesehenen Fristen verfällt die Sicherheit gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ganz oder teilweise.

    Artikel 9

    (1) Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um beim Vertragsnehmer sowie seinen etwaigen Partnern und Subunternehmen durch technische, verwaltungstechnische und buchhalterische Kontrollen folgende Sachverhalte zu prüfen:

    - Richtigkeit der Angaben und eingereichten Belege;

    - Erfuellung aller Vertragspflichten.

    Sie melden der Kommission unverzueglich etwa festgestellte Unregelmässigkeiten.

    (2) Werden die vom Vertragspartner durchzuführenden Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem durchgeführt, in dem die vertragschließende Stelle ihren Sitz hat, wird die zuständige Stelle im ersteren Mitgliedstaat bei Anwendung von Nummer 1 von der zuständigen Stelle des letzteren Mitgliedstaats nach Kräften unterstützt.

    (3) Die Kommission kann sich jederzeit an den in diesem Artikel genannten Überprüfungen und Kontrollen beteiligen.

    Sie kann ausserdem die Durchführung bestimmter Kontrollen unter ihrer Beteiligung beantragen.

    TITEL II Beihilfen für die Einrichtung eines Betriebsfonds

    Artikel 10

    Um in den Genuß der Sonderbeihilfe für die Einrichtung des Betriebsfonds gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1332/92 zu gelangen, müssen die interessierten Organisationen der zuständigen Behörde folgende Angaben machen:

    a) Kapitalstruktur des Betriebsfonds und Belege dafür, daß der Antragsteller zu diesem Kapital beisteuert;

    b) Art der Finanzquellen des Fonds zur Gewährleistung seiner ordnungsgemässen Verwaltung zwecks Verwirklichung der Ziele gemäß vorstehendem Artikel 3; dieser Nachweis kann namentlich durch Auszuege eines gesonderten Bankkontos erbracht werden;

    c) Belege über den Wert der vermarkteten Erzeugung

    - im ersten Wirtschaftsjahr nach dem Zeitpunkt der Anerkennung der Erzeugervereinigung oder des Zusammenschlusses bzw. der Gründung der Genossenschaft oder des Genossenschaftszusammenschlusses;

    - oder gegebenenfalls in einem anderen Wirtschaftsjahr nach der Anerkennung bzw. Gründung.

    Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird ermittelt auf der Grundlage

    - der Menge, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich verkauft wurde;

    - der im selben Wirtschaftsjahr erzielten durchschnittlichen Erzeugerpreise.

    Artikel 11

    Die zuständige Behörde vergewissert sich in den drei auf die Zahlung der Beihilfe gemäß Artikel 12 folgenden Wirtschaftsjahren, daß

    - der Betriebsfonds gemäß der Mitteilung nach Artikel 10 Buchtstabe b) bewirtschaftet und finanziert wurde;

    - der Betriebsfonds zu Beginn eines jedes Wirtschaftsjahres wieder aufgestockt wird; bei der Kontrolle der Erfuellung dieser Pflicht kann der Wert der Lagerbestände zugrunde gelegt werden.

    Zu Kontrollzwecken hält die betreffende Stelle der zuständigen Behörde die Kontoauszuege und Belege über die Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Betriebsfonds für die Dauer von fünf Jahren jederzeit zur Einsicht bereit.

    Artikel 12

    (1) Die Höhe der Sonderbeihilfe für die Einrichtung eines Betriebsfonds, die sich aus dem einzelstaatlichen Zuschuß und der Gemeinschaftsbeihilfe zusammensetzt, wird von der zuständigen innerstaatlichen Behörde den betreffenden Stellen innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten nach Stellung des Beihilfeantrags nach dem Muster des Anhangs IV ausgezahlt, nachdem die Kontrolle ergeben hat, daß die Bestimmungen des Artikels 11 erfuellt sind.

    (2) Auf Antrag gewähren die Mitgliedstaaten einen Vorschuß, sofern die Antragsteller

    - den Antrag nach dem Muster des Anhans III gestellt haben;

    - nachweisen, daß das Betriebsfondskapital gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1332/92 gebildet wurde.

    Der Vorschuß beläuft sich auf höchstens 60 % der finanziellen Gesamtbeteiligung des Mitgliedstaats und der Gemeinschaft an der Einrichtung des Betriebsfonds auf der Grundlage einer für das in Artikel 10 Buchstabe c) genannte Wirtschaftsjahr gemäß Nummer 4 in Anhang III erstellten vorläufigen Versorgungsbilanz.

    Wird ein Vorschuß gezahlt, so wird der Antrag auf Zahlung des restlichen Beihilfebetrags gemäß Anhang IV gestellt.

    (3) Der Beihilfevorschuß wird erst ausgezahlt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, daß er eine Sicherheit in Höhe von 110 % des Beihilfebetrags gestellt hat.

    Die Sicherheit wird gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gestellt.

    (4) Die Sicherheit wird bei Zahlung des Beihilferestbetrags freigegeben.

    (5) Die Sicherheit wird teilweise einbehalten, sofern der Vorschuß den Betrag der zu zahlenden Beihilfe überstiegen hat; die Sicherheit wird bis zur Höhe des Betrages einbehalten, auf den kein Anspruch bestand.

    (6) Die Sicherheit wird vollständig einbehalten, sofern der Beihilfeantrag nicht vor dem Ende des vierten Monats nach Ablauf des auf die Stellung des Vorschussantrags folgenden zweiten Wirtschaftsjahres gestellt wird.

    TITEL III Allgemeine und finanzielle Bestimmungen

    Artikel 13

    Das für Tafeloliven geltende Wirtschaftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.

    Artikel 14

    (1) Im Falle der Zahlung einer Beihilfe, auf die kein Anspruch bestand, werden die gezahlten Beträge zuzueglich der dafür ab dem Tag der Zahlung bis zum Tag der tatsächlichen Rückerstattung anfallenden Zinsen von der zuständigen Stelle beigetrieben. Dabei wird der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit bei seinen Ecu-Geschäften angewendete und im Amtsblatt C der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Zinssatz zugrunde gelegt, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rückzahlungsfrist gilt.

    (2) Die wieder eingezogene Beihilfe nebst Zinsen werden an die Zahlstellen überwiesen, die sie nach Maßgabe der Gemeinschaftsfinanzierung von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abziehen.

    Artikel 15

    Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die geboten sind, um Verstösse gegen die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1332/92 sowie der vorliegenden Verordnung ergebenden Pflichten und Auflagen zu ahnden.

    Artikel 16

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 145 vom 27. 5. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (3) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

    ANHANG I

    VORENTWURF DES PROGRAMMS

    1. Angaben zum Antragsteller

    Name oder Firma:

    Sitz im betreffenden Mitgliedstaat:

    Anschrift:

    Telefon: Telex: Telefax:

    2. Partner

    Name oder Firma: Tätigkeitsschwerpunkt: Mitgliedstaat:

    3. Geplantes Programm

    Betreffendes Erzeugnis:

    Ziel:

    Geplante Maßnahmen:

    Kurzbeschreibung:

    Durchführungsdauer: Schätzbetrag: Datum: (Unterschrift) (1)

    (1) Des verantwortlichen Bevollmächtigten der Vereinigung bzw. der Partner.

    ANHANG I

    VORENTWURF DES PROGRAMMS

    1. Angaben zum Antragsteller

    Name oder Firma:

    Sitz im betreffenden Mitgliedstaat:

    Anschrift:

    Telefon: Telex: Telefax:

    2. Partner

    Name oder Firma: Tätigkeitsschwerpunkt: Mitgliedstaat:

    3. Geplantes Programm

    Betreffendes Erzeugnis:

    Ziel:

    Geplante Maßnahmen:

    Kurzbeschreibung:

    Durchführungsdauer: Schätzbetrag: Datum: (Unterschrift) (1)

    (1) Des verantwortlichen Bevollmächtigten der Vereinigung bzw. der Partner.

    ANHANG II

    ZUSCHUSSANTRAG

    I

    ALLGEMEINE ANGABEN

    1. Titel:

    2. Betreffende Erzeugnisse:

    3. Maßnahmen:

    4. Durchführungsdauer: 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre

    5. Angaben zum Antragsteller:

    5.1. Vereinigung

    - Name oder Firma:

    - Rechtsform:

    Datum der Gründung:

    - Geschäftssitz:

    Strasse: Nr.: .............. Postfach:

    Postleitzahl: Stadt: Land: Telefon: Telex: Telefax:

    - Geschäftsbank:

    Name: Filiale oder Zweigstelle:

    Strasse: Nr.: ........ Postfach: ........ Stadt: Land:

    Kontonummer:

    5.2. Partner (für jeden Partner einen Bogen ausfuellen)

    Name oder Firma: Rechtsform: Type: (1) EO VB E V G A Tätigkeitsschwerpunkt: Funktion in der Gruppe: - Partner

    - Federführer Haftbarkeit und Beitrag zur Durchführung des Programms: Erfahrung und Referenzen (Tätigkeitsfeld): Beitrag zur Programmfinanzierung (in Landeswährung): - Erstes Jahr: - Zweites Jahr: - Drittes Jahr: Insgesamt: Recht auf Nutzung der Ergebnisse: (1) EO = Erzeugerorganisation G = Großhändler VB = Verarbeitungsbetrieb E = Einzelhändler V = Vereinigung A = Andere.

    (1) Ohne MwSt.

    (2) Für die Dauer der Programmdurchführung.

    (3) Kopie beifügen.

    (4) Des Bevollmächtigten der Gruppe oder der Partner.

    6. Programmfinanzierung

    6.1. Programmgesamtkosten (1) (2): (Landeswährung)

    6.2. Beantragter Gemeinschaftsbeitrag:

    a) erstes Durchführungsjahr: (Landeswährung)

    b) zweites Durchführungsjahr: (Landeswährung)

    c) drittes Durchführungsjahr: (Landeswährung)

    6.3. Beitrag der Vereinigung: (Landeswährung)

    davon:

    - Eigenmittel:

    - Darlehen:

    - Lieferungen:

    - andere Leistungen:

    7. Allgemeine Angaben

    Subunternehmer: ja nein

    Zutreffendenfalls bitte angeben:

    Aufgaben angeben:

    Verpflichtung: Vertrag (3) andere (3)

    Zutreffendenfalls bitte angeben:

    8. Erklärung

    Die Unterzeichneten erklären,

    a) daß sie über die zur gesamten Finanzierung des Programms notwendigen Mittel verfügen;

    b) daß sie keine anderen Gemeinschaftsmittel oder sonstige Zuwendungen erhalten.

    Datum: (Unterschrift) (4)

    (1) Anhand von Einzelaufstellungen, Vergütungstabellen und gegebenenfalls Angeboten der Subunternehmer.

    II

    PROGRAMMBESCHREIBUNG

    Ein Programm muß mindestens folgende Titel aufweisen:

    1. Eine Zusammenfassung des Programms hinsichtlich der Aspekte gemäß den Nummern 3 bis 6 (höchstens 2 Seiten).

    2. Zweck und Ziele des Programms.

    3. Geplante Maßnahmen.

    4. Strategie: Ziele, Methodik, Phasen der Durchführung und Durchführungszeitplan.

    5. Technische, wissenschaftliche, wirtschaftliche, finanzielle, medienspezifische und logistische Aspekte der Durchführung der Maßnahmen usw.

    6. Erwarteter Nutzen für die Branche und den Gemeinschaftsmarkt.

    7. Kriterien für die Bewertung des Fortschritts und der erzielten Ergebnisse nach Abschluß des Programms.

    8. Voraussichtliche Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse.

    III

    KOSTENANSCHLAG

    Nettokostenanschlag der Maßnahmen ohne Steuern, ausgedrückt in Landeswährung, mit Einzelkostenbelegen (1), Kostenaufschlüsselung nach Kategorien und Jahren.

    Der Kostenanschlag umfasst die Kosten für die Auswertung der Ergebnisse der Maßnahmen während ihrer Durchführung sowie nach ihrem Abschluß sowie die Kosten für die erforderlichen Durchführbarkeitsstudien.

    ANHANG III

    ANTRAG AUF ZAHLUNG EINES VORSCHUSSES AUF DIE BEIHILFE GEMÄSS ARTIKEL 12

    Mitgliedstaat: Jahr: Nachstehende Angaben beziehen sich auf das Wirtschaftsjahr:

    1. Firma:

    2. Rechtsform:

    3. Adresse (Strasse, Hausnummer, Ort, Telefon, Telex, Telefax)

    - des Verwaltungssitzes:

    - des Handelssitzes:

    4. Bilanz für das Referenz-Wirtschaftsjahr

    Erzeugnis Erzeugung

    (Tonnen) Nicht verkaufte

    Lagerbestände

    (Tonnen) Verluste

    (Tonnen) Vermarktete

    Erzeugung

    (Tonnen) Erzielter

    Durchschnittspreis

    (Landeswährung/Tonnen) Wert der

    vermarkteten

    Erzeugung (a) (b) (c) (d) = (a) (b) (c) (e) (f) = (d) × (e) Insgesamt

    5. Finanzierung des Betriebsfonds durch die Mitglieder:

    a) Mitgliedsbeiträge: Sonstige Finanzierungsarten:

    b) Kapitalstruktur des Betriebsfonds:

    c) Höhe des Fondskapitals:

    (Landeswährung)

    d) Beantragter Vorschuß = (c) × 33 100 ) :

    (Landeswährung)

    e) Angaben über die geleistete Sicherheit (Bank, Höhe, usw.):

    6. Vom Mitgliedstaat auszufuellen

    a) Vorläufiger geschätzter Hoechstbetrag des Vorschusses

    [Betrag (f) von Ziffer 4 × 0,06]

    b) Beantragter Vorschuß:

    c) Gewährter Vorschuß [der kleinere Betrag von Buchstabe a) und Buchstabe b)]:

    d) Betrag zu Lasten des EAGFL (c) × 45 55 ) :

    ANHANG IV

    ANTRAG AUF ZAHLUNG DER BEIHILFE GEMÄSS ARTIKEL 12 ODER DES RESTBETRAGS

    Mitgliedstaat: Jahr: Nachstehende Angaben beziehen sich auf das Wirtschaftsjahr:

    1. Firma:

    2. Rechtsform:

    3. Adresse (Strasse, Hausnummer, Ort, Telefon, Telex, Telefax)

    - des Verwaltungssitzes:

    - des Handelssitzes:

    4. Vermarktungsbilanz für das Referenz-Wirtschaftsjahr

    Erzeugnis Erzeugung

    (Tonnen) Nicht verkaufte

    Lagerbestände

    (Tonnen) Verluste

    (Tonnen) Vermarktete

    Erzeugung

    (Tonnen) Erzielter

    Durchschnittspreis

    (Landeswährung/Tonnen) Wert der

    vermarkteten

    Erzeugung (a) (b) (c) (d) = (a) (b) (c) (e) (f) = (d) × (e) Insgesamt

    5. Finanzierung des Betriebsfonds durch die Mitglieder:

    a) Mitgliedsbeiträge: Sonstige Finanzierungsarten:

    b) Kapitalstruktur des Betriebsfonds:

    c) Höhe des Fondskapitals:

    (Landeswährung)

    6. Vom Mitgliedstaat auszufuellen

    BERECHNUNG DER SONDERBEIHILFE

    a) Eingereichteter Betriebsfonds:

    (Landeswährung)

    b) Einzelstaatliche und gemeinschaftliche Sonderbeihilfe (a) × 55 100 ) :

    (Landeswährung)

    c) Hoechstgrenze auf der Grundlage der vermarkteten Erzeugung =

    Betrag (f) von Ziffer 4 × 0,10:

    (Landeswährung)

    d) Gewährte Sonderbeihilfe [der kleinere Betrag von Buchstabe b) und Buchstabe c)]:

    e) Bereits gewährter Vorschuß:

    f) Zu zahlender Restbetrag (d) e)):

    g) Betrag zu Lasten des EAGFL ( f) × 45 55 ) :

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