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Document 31990R3602

    Verordnung (EWG) Nr. 3602/90 der Kommission vom 13. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 627/85 über die lagerbeihilfe und den finanziellen Ausgleich für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und feigen

    ABl. L 350 vom 14.12.1990, p. 56–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3602/oj

    31990R3602

    Verordnung (EWG) Nr. 3602/90 der Kommission vom 13. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 627/85 über die lagerbeihilfe und den finanziellen Ausgleich für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und feigen

    Amtsblatt Nr. L 350 vom 14/12/1990 S. 0056 - 0056
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0256
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0256


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3602/90 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 627/85 über die Lagerbeihilfe und den finanziellen Ausgleich für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und Feigen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2201/90 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Lagerbeihilfe wird für die tatsächliche Lagerdauer gewährt, jedoch nur bis zum Ende des achtzehnten Monats nach dem Ende des Wirtschaftsjahres, in dem das Erzeugnis angekauft worden ist. Bei der Lagerung treten natürliche Verluste ein. Die Mengen, für welche die Lagerbeihilfe gewährt wird, sollte deshalb aufgrund der Bestandsaufnahme gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3601/90 (4), angepasst werden.

    Als natürlicher Verlust, für den der Einlagerungsstelle ein Finanzausgleich gewährt wird, darf nicht mehr als der normale, durch das Umschlagen des Erzeugnisses und seine Verdunstung bedingte Schwund berücksichtigt werden. Die betreffende Menge ist pauschal zu bestimmen, und der höchstzulässige Verlust ist zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme festzusetzen. Die Verordnung (EWG) Nr. 627/85 der Kommission (5) ist daher entsprechend zu ändern.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 627/85 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

    "(1) Die Lagerbeihilfe wird für die tatsächliche Lagerzeit gewährt, jedoch längstens bis zum Ende des achtzehnten Monats nach dem Ende des Wirtschaftsjahres, in dem das Erzeugnis angekauft worden ist. Der Tag der Ein- und Auslagerung des Erzeugnisses gilt als Teil der tatsächlichen Lagerzeit."

    2. Dem Artikel 5 Absatz 1 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

    "Der natürliche Lagerverlust wird zu den Zeitpunkten bestimmt, an denen die in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 genannten Bestandsverzeichnisse erstellt werden."

    3. In Artikel 5 Absatz 3 wird die Verweisung "Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77" durch "Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Dezember 1990

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 49 vom 27.2.1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 201 vom 31.7.1990, S. 1. (3) ABl. Nr. L 72 vom 13.3.1985, S. 7. (4) Siehe Seite 54 dieses Amtsblatts. (5) ABl. Nr. L 72 vom 13.3.1985, S. 17.

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